IV.2003.00404
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen S.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. S.___, geboren 1967, war vom 15. Februar 2000 bis 31. Juli 2002 bei der Firma X.___ AG in Zürich als Telefonistin/Fakturistin angestellt (Urk. 8/25). Am 27. Februar 2003 meldete sich die Versicherte wegen eines Carpaltunnelsyndroms und der Unmöglichkeit, die Hand 100%ig zu bewegen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 8/26). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/25, Urk. 8/22 und Urk. 8/21), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. Urk. 8/27, Urk. 8/24) und holte einen Bericht von A.___, FMH für physikalische Medizin, (Bericht vom 20. März 2003, Urk. 8/13) sowie von B.___, FMH für Chirurgie, (Bericht vom 30. April 2003 [Urk. 8/5] unter Beilage des an ihn gerichteten Berichtes von A.___ vom 20. März 2003 [Urk. 8/6]) ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/20), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingaben vom 5. Juni 2003 und vom 18. Juni 2003 Einsprache erheben liess (Urk. 8/18, Urk. 8/15). Nach Einholung einer Stellungnahme durch ihren medizinischen Dienst wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung mit Entscheid vom 10. Oktober 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 Beschwerde erheben und beantragen, dass der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen seien, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 2.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor zu 50 % bis 60 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Für eine Erwerbstätigkeit, welche nach wie vor im Bürobereich zumutbar sei, bestehe aus medizinischer Sicht keine Einschränkung. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Haushalt eingeschränkt sei, sei nicht weiter abzuklären, da ein Gesamt-IV-Grad von mindestens 40 % nur dann erreicht würde, wenn im Hauhaltbereich eine 100%ige Einschränkung bestünde, was aufgrund der Aktenlage keinesfalls zutreffe (Urk. 2). 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass der Spezialarzt, B.___, in seinem Bericht vom 30. April 2003 klar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. April 2002 ausgegangen sei, welche er allenfalls innert der nächsten zwölf Monate für verbesserbar erachte. Es sei unerklärlich, wie der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen habe zur Beurteilung gelangen können, dass eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 100 % und in der angestammten Tätigkeit zu 50 % möglich sei. Zudem sei von Seiten der Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise in Betracht gezogen worden, dass ebenfalls Schmerzen im linken Handgelenk bestünden, wo ebenfalls ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, ihren angestammten Beruf auch nur teilweise auszuüben, noch sei sie in der Lage, einen anderen Beruf auszuüben, da es kaum irgendwelche Arbeitsstellen gebe, bei welchen nicht die beiden Handgelenke belastet würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Hauhaltstätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 aus, dass B.___ in seinem an sie gerichteten Bericht vom 30. April 2003 eine medizinische Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt habe. Im Weiteren weist sie auf das Schreiben von A.___ an B.___ vom 20. März 2003 (Urk. 8/6) hin, in welchem er unter anderem festgehalten habe, dass klinisch keine Zeichen für eine neurologische Störung und klinisch sowie laborchemisch keine Hinweise für ein entzündliches rheumatisches, infektiöses Leiden oder für eine Kristallarthropathie vorlägen, dass sich keine Verkalkungen im Bereiche der Schulter gefunden hätten und dass massive degenerative Veränderungen radiologisch nicht hätten nachgewiesen werden können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von A.___ stimme praktisch mit derjenigen von B.___ überein, und C.___ vom ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin habe in seiner internen Stellungnahme vom 23. Mai 2003 auf die Befundbeurteilung durch A.___ in seinem Bericht vom 20. März 2003 abgestellt (Urk. 7).
4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 40 % bis 50 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt. Zur Klärung dieser Frage ist zunächst auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen einzugehen. 4.2 4.2.1 Am 6. März 2002 diagnostizierte D.___, FMH für Neurologie, an beiden Händen der Beschwerdeführerin ein Carpaltunnelsyndrom mit mässiger Ausprägung bei insgesamt leichtem Überwiegen der Befunde an der rechten Hand (Urk. 8/12). Am 23. April 2002 wurde das Carpaltunnelsyndrom rechts von B.___ operiert (Urk. 8/11), und am 5. November 2002 nahm B.___ die Exzision eines dorsalen Handgelenkganglions rechts vor (Urk. 8/10). Am 28. Januar 2003 wies B.___ die Beschwerdeführerin zur Abklärung und Therapie von Schulter- und Nackenschmerzen A.___ zu (Urk. 8/9). 4.2.2 A.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 20. März 2003 an die Beschwerdegegnerin eine Einsteifung des rechten Handgelenkes im Gefolge einer Carpaltunnelsyndrom- und Ganglionoperation sowie einen Status nach Sudeckdystrophie, sekundäre Epicondylopathie, Impingementsyndrom und CVS rechts, bestehend seit 23. April 2002. Am 23. April 2002 sei eine CTS-Operation rechts durchgeführt worden. Postoperativ sei eine Sudeckdystrophie aufgetreten. Am 5. November 2002 habe eine Ganglionexzision dorsal am Handgelenk stattgefunden. In der Folge sei es zur Einsteifung des rechten Handgelenkes und zur Entwicklung von Schmerzen im Ellbogen-, Schulter- und Zervikalbereich rechts gekommen. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen, Bewegungseinschränkung am Handgelenk rechts mit Schmerzausstrahlung in den ganzen rechten Arm bis zum Hals und zeitweise über Einschlafgefühl rechts. Das rechte Handgelenk sei um 2/3 allseits eingeschränkt, es bestünden eine leichte Verdickung und extreme Druckdolenz volar. Klinisch seien keine sicheren Sudeckzeichen nachweisbar. Es bestehe eine Druckdolenz am Ellbogen und am Bizeps-longus rechts. Die Schulterinnenrotation rechts sei um einen Drittel reduziert. Schliesslich sei ein paravertebraler zervikaler Hartspann mit leichter Muskelverkürzung festgestellt worden. Neurologisch sei die Beschwerdeführerin ohne Befund. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und besserungsfähig. Als Büroangestellte sei die Beschwerdeführerin seit 23. April 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; auf längere Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der erwähnten Diagnose unbestimmt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten (Tätigkeiten, bei welchen nur die linke Hand benutzt wird) sei sie medizinisch-theoretisch ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/13). 4.2.3 B.___ erhebt in seinem Bericht vom 30. April 2003 an die Beschwerdegegnerin einen Status nach Sudeck'scher Dystrophie rechte obere Extremität, einen Status nach Operation Carpaltunnelsyndrom rechts, einen Status nach Exzision eines dorsalen Handgelenkganglions rechts sowie ein Neurom Palmarisast Nervi mediani. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen bei belastenden Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Bügeln, Heben von schweren Einkaufstaschen und Pfannen. Die gleichen Beschwerden träten beim Schreiben am Computer auf. Die Handgelenksbewegung sei eingeschränkt. In den Endstellungen träten Schmerzen auf. Die Beschwerden strahlten bis in die Nacken-Schulterpartie aus, und im Bereich der Finger I bis V komme es zu Parästhesien. Auch das linke Handgelenk verursache Schmerzen. Unter dem Titel "Erhobene Befunde" hält B.___ fest, dass keine Dystrophiesymptome mehr bestünden. Die Handgelenkbeweglichkeit betrage F/E 30/0742, Faustschluss und Fingerextension seien voll möglich, die Kraft bei Faustschluss betrage 2 Kilogramm (links 5 Kilogramm). In den Endstellungen des Handgelenkes rechts träten starke Schmerzen auf. Das Neurom des Palmarisastes sei deutlich druckdolent. Im Bereich des Thenars und des Hypothenars sei die Sensibilität normal. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Trotz der beiden Operationen sei es bisher zu keiner Besserung der Beschwerden und der Handgelenkbeweglichkeit gekommen. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt stark eingeschränkt. Sie sei auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Sekretärin) sei sie seit dem 23. April 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Prognose sei schwierig zu stellen. Er erwarte in den nächsten 12 Monaten dennoch eine Besserung der Beschwerden und möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/5). 4.2.4 C.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin führt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2003 aus, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit sicher voll arbeitsfähig sei. Seines Erachtens könne sie auch als Sekretärin arbeiten, denn für das Bedienen einer PC-Tastatur brauche es doch nicht die selbe Kraft wie für das Staubsaugen, und dazu sei auch praktisch keine Handgelenksbewegung nötig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe also eine 100%ige und in der angestammten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/3). 4.3 4.3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest und ist an sich auch unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer Carpaltunnelsyndrom- und einer Ganglionoperation eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes mit Schmerzausstrahlung in den ganzen rechten Arm bis in die Nacken- und Schulterpartie besteht (Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/13). Bezüglich der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gehen die Einschätzungen der Ärzte zum Teil auseinander. In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass die diesbezüglichen Angaben von B.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2003 (Urk. 8/5) von den Parteien unterschiedlich interpretiert werden. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 (Urk. 7) geltend, B.___ bescheinige der Beschwerdeführerin eine medizinische Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die Beschwerdeführerin leitet demgegenüber aus dem genannten Bericht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab (Urk. 1). Beiden Auffassungen kann nicht gefolgt werden. B.___ hat der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit klar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 23. April 2002 attestiert (Urk. 8/5 S. 1 und 2). Die Frage, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zumutbar sei, hat er indessen gar nicht beantwortet (Urk. 8/8). A.___ geht - ebenfalls - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit (Büroangestellte) seit 23. April 2002 aus; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beträgt die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit seiner Ansicht nach 100 %, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, bei welcher die Beschwerdeführerin nur die linke Hand einsetzen muss (Urk. 8/13). C.___ vom medizinischen Dienst vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durchaus noch zu 50 % als Sekretärin arbeiten könne; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hält er die Beschwerdeführerin ohne Weiteres für voll arbeitsfähig (Urk. 8/3). 4.3.2 Die Berichte von B.___ und A.___ wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst und beruhen auf eigenen Untersuchungen. Beide Ärzte haben detaillerte Diagnosen und Befunde erhoben und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt. Die Berichte dieser beiden Ärzte sind demnach nach dem in Erwägung 2.6 Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden. C.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin hat demgegenüber keine eigenen Abklärungen getätigt. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit basiert einzig auf den vorliegenden medizinischen Akten (Urk. 8/5-13), welche auch A.___ und B.___ bekannt waren; dies gilt insbesondere auch für das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erwähnte Schreiben von A.___ an B.___ vom 20. März 2003 (Urk. 8/6; vergleiche vorstehende Erwägung 3.4). A.___ und B.___ attestieren der Beschwerdeführerin übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Berufstätigkeit (Sekretärin, Büroangestellte); nach Auffassung dieser beiden Ärzte ist demnach der Beschwerdeführerin das Schreiben am PC nicht mehr zumutbar, was angesichts der von ihnen erhobenen Befunde überzeugt. Da C.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin für seinen gegenteiligen Standpunkt keine überzeugende Erklärung geliefert hat, ist aufgrund der insoweit überzeugenden Angaben von A.___ und B.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Berufstätigkeit vom 23. April 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ist. 4.3.3 Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zumutbar ist, wurde von B.___ offen gelassen (Urk. 8/8; vergleiche vorstehende Erwägung 4.3.1). A.___ geht wie erwähnt von einer sofortigen 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, bei welcher nur die linke Hand eingesetzt werden muss. Die Beschwerdeführerin wies in diesem Zusammenhang bereits in ihrer Einsprache vom 18. Juni 2003 (Urk. 8/15) darauf hin, dass gemäss Schreiben von D.___ vom 6. März 2002 (Urk. 8/12) bei beiden Händen ein damals noch mässig ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom bestanden habe, dass die Situation an der linken Hand zunehmend schlechter werde und dass auch B.___ in seinem Bericht vom 30. April 2003 (Urk. 8/5) schreibe, das linke Handgelenk verursache Schmerzen. A.___ und der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin gehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit offensichtlich davon aus, dass das linke Handgelenk der Beschwerdeführerin voll einsatzfähig ist. Da auch bei der linken Hand der Beschwerdeführerin ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert wurde (Urk. 8/12) und B.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2003 (Urk. 8/5) ausdrücklich festgehalten hat, dass auch das linke Handgelenk Schmerzen verursache, sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber nicht geäussert hat, kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass auch die Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Handgelenkes eingeschränkt sind und sich dies auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt. Es ist daher eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich. 4.3.4 B.___ und A.___ haben die physischen Funktionen der Beschwerdeführerin teilweise unterschiedlich beurteilt (Urk. 8/7, Urk. 8/13). So ist der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von leichten Lasten (5 bis 10 Kilogramm) nach Auffassung von B.___ nie, nach der Ansicht von A.___ aber manchmal zumutbar. Auch bei der Beantwortung der Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin das Hantieren mit Werkzeugen zugemutet werden kann, liegen abweichende Angaben der beiden Ärzte vor. Während sich die Beurteilung der physischen Funktionen von A.___ gemäss seinen eigenen Angaben nur auf die rechte Hand bezieht, hat B.___ keine entsprechende Einschränkung gemacht. Auch in dieser Hinsicht ist demnach eine Ergänzung resp. Klärung der medizinischen Akten erforderlich. 4.4 4.4.1 Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin zu 50 % bis 60 % als Erwerbstätige und zu 40 % bis 50 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich keinen Einkommensvergleich durchgeführt, sondern ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Bürobereich weiterhin zu 50 % bis 60 % erwerbstätig sein kann (Urk. 2). Den medizinischen Akten ist aber nach dem Gesagten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nicht mehr in der Lage ist, Büroarbeiten zu verrichten (Urk. 8/5, Urk. 8/13). Es ist daher zu prüfen, welche - anderen - ausserhäuslichen Tätigkeiten behinderungsangepasst erscheinen und welches Erwerbseinkommen damit erreicht werden könnte (vergleiche vorstehende Erwägung 2.3). Auch in dieser Hinsicht ist demnach eine Aktenergänzung erforderlich. 4.4.3 Auf die Durchführung einer Haushaltabklärung hat die Beschwerdegegnerin verzichtet, weil ein Gesamt-IV-Grad von mindestens 40 % nur dann erreicht würde, wenn im Haushaltbereich eine 100%ige Einschränkung bestehen würde, was aufgrund der Akten keinesfalls zutreffe. Wenn die gemäss den vorstehenden Erwägungen von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden Aktenergänzungen ergeben sollten, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt ist, erscheint das Absehen von einer Haushaltabklärung vertretbar, zumal nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen). Je nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Ergänzung der medizinischen Akten sowie des durchzuführenden Einkommensvergleiches wird indessen auch in dieser Hinsicht eine Aktenergänzung (Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich vor Ort; Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff) erforderlich sein.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage unvollständig ist. Die Sache ist daher zur Einholung eines medizinischen Fachgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Gutachter soll in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten insbesondere auch bezüglich des linken Handgelenkes resp. der linken oberen Extremität der Beschwerdeführerin einen klaren Befund erheben und eine klare Diagnose stellen. Im Weiteren soll er sich darüber aussprechen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die festgestellten Leiden auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Schliesslich soll er darlegen, welche physischen Funktionen der Beschwerdeführerin im Einzelnen noch zumutbar sind und für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchzuführen und, je nach dem Ergebnis der medizinischen Aktenergänzung sowie des Einkommensvergleiches, eine Haushaltabklärung in Auftrag zu geben (vergleiche vorstehende Erwägung 4.4.3). Nach diesen Aktenergänzungen hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).