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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.11.2003 IV.2003.00357

17 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,824 parole·~9 min·2

Riassunto

Invalidität bei erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG

Testo integrale

IV.2003.00357

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Dall'O Urteil vom 18. November 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

(Nachträgliche Begründung des Urteils aufgrund eines Begehrens des Bundesamtes für Sozialversicherung, BSV, vom 3. Dezember 2003, Urk. 11)

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1981, leidet an einer angeborenen cerebralen Lähmung (Ziff. 390 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV Anhang). Die IV-Stelle hatte ihr deshalb von 1986 bis 1991 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang die notwendigen medizinischen Massnahmen (Urk. 3/5-7, Urk. 3/10) sowie Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (Urk. 3/8-9) zugesprochen. Am 25. April 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/10/1-4) ein, liess eine medizinische Abklärung erstellen (Urk. 8/9), traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/13), zog eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/17), ein Arbeitszeugnis (Urk. 8/24) sowie einen Auszug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/19) bei. Nachdem die IV-Stelle aufgrund der medizinischen und beruflichen Abklärungen einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung in der Haushaltungsschule A.___ als ausgewiesen erachtet, das Bundesamt für Sozialversicherung einen solchen - nach vorgängiger Anfrage der IV-Stelle (Urk. 8/16) - in ihren Stellungnahmen vom 1. Mai und 4. Juni 2003 jedoch ablehnt hatte (Urk. 8/14-15), erging am 3. Juli 2003 die Verfügung, mit der ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 8/2 = Urk. 3/3). Die von der Versicherten, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/11) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. September 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form einer Ausbildung in der Haushaltungsschule A.___ (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2003 schloss die IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die entsprechende Rechtsprechung in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).            Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 242 Erw. 4). Dies bedeutet im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) unter anderem, dass ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 126 V 462 Erw. 2 = AHI 2003 S. 158 Erw. 2).

2. 2.1     Strittig ist die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. 2.2     Der untersuchende Arzt der Abteilung Pädoaudiologie/Logopädie des Kinderspitals Zürich hielt in seinem Bericht vom 29. Februar 1988 fest, dass die Auffälligkeiten im Leistungsprofil und in der Arbeitsweise der Beschwerdeführerin bei wahrscheinlich altersgemässer potentieller Intelligenz auf eine schwere Störung der zentralen Wahrnehmungsentwicklung im taktil-kinästhetisch-motorischen sowie im serialen Bereich hinweisen würden. Diese Störung beeinträchtige die Beschwerdeführerin sowohl im Lösen von alltäglichen Problemen als auch besonders in ihrer Sprachentwicklung (Urk. 3/4). 2.3 Aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) wurden der Beschwerdeführerin denn auch in den Jahren 1986 bis 1991 die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen (Urk. 3/5-7, Urk. 3/10) sowie Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (Urk. 3/8-9, Urk. 3/10) zugesprochen. 2.4     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin als Hausarzt betreut, diagnostizierte am 28. Juni 2002 einen Verdacht auf Minderintelligenz, bisher nicht abgeklärt, bei Status nach wahrscheinlichem Sauerstoffmangel während der Geburt (Urk. 8/10/3 lit. A). Er berichtete, die Beschwerdeführerin sei rasch überfordert und reagiere auf Kritik des Arbeitgebers mit Rückzug und Krankheit. Sie könne nur in einem geschützten Rahmen eine Ausbildung machen und brauche langfristig unterstützende Betreuung (Urk. 8/10/3 lit. C). Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/10/2 S. 2). 2.5     In seinem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 9. September 2002 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Jugendpsychiatrie, eine Minderbegabung (IQ nach Hawie-R = 81) auf Grund einer angeborenen Hirnreifungsverzögerung (infantiles POS, heute eher als ADHS bezeichnet) sowie eine emotionale Unreife (Urk. 8/9 S. 3 Ziff. 4). Er führte aus, es liege keine psychische Erkrankung im eigentlichen Sinne vor. Erschwerend wirkten sich neben der emotionalen Unreife vor allem auch die Verunsicherungen aus, die durch jahrelanges Versagen entstanden seien. Das Selbstvertrauen sei gering, woraus sich teilweise auch die Frustrationsintoleranz ableite, derentwegen die Beschwerdeführerin einige Schnupperstellen abgebrochen habe. Eine gewöhnliche Berufslehre in der freien Wirtschaft mit Gewerbeschule würde die Beschwerdeführerin überfordern (Urk. 8/9 S. 3 Ziff. 5). 2.6 2.6.1   Das BSV stellte sich in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2003 auf den Standpunkt, die Übernahme der Ausbildungskosten sei abzulehnen, da der geschützte Rahmen während der Anlehre zwar sinnvoll erscheine, jedoch nicht als invaliditätsbedingt notwendig gelten könne. Die Minderintelligenz sowie die emotionale Unreife vermöchten keine Invalidität zu begründen, wobei die Diagnostizierung eines frühkindlichen POS nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/15). 2.6.2   Dr. med. E.___ vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2003 fest, die Beschwerdeführerin könne in der freien Wirtschaft ohne Unterstützung nicht erwerbsfähig sein und es liege sicherlich auch eine Hirnleistungsstörung vor, welche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 8/5). Am 23. Mai 2003 ergänzte er, nachdem bei der Beschwerdeführerin ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV Anhang ausgewiesen gewesen sei, sei auch bestätigt, dass ein Gesundheitsschaden vorliege. Der Cerebralparese liege eine organische Schädigung des Gehirns zugrunde, welche das ganze Leben bestehen bleibe. Dr. D.___ habe in Unkenntnis der Vorgeschichte diesen Gesundheitsschaden als POS bezeichnet. Damit sei eine Lehre in der freien Wirtschaft nicht möglich (Urk. 8/4). 2.6.3   Nach erneuter Durchsicht der Akten kam das BSV zum Schluss, es sei weder eine Invalidität noch ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV Anhang ausreichend ausgewiesen (Urk. 8/14). 2.7     Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin erachtete in ihrem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 1. Juli 2003 eine Invalidität als ausgewiesen, nachdem zwei Ärzte eine Minderbegabung diagnostiziert hatten und davon ausgegangen waren, eine Ausbildung sei nur im geschützten Rahmen möglich. Die Beschwerdeführerin habe seit Schulaustritt versucht, beruflich Fuss zu fassen, was ihr jedoch nicht gelungen sei; vielmehr habe sich immer das gleiche Verhaltensmuster gezeigt. Sobald Anforderungen an sie gestellt oder Kritik geübt würden, reagiere sie mit Rückzug, sei blockiert und könne nicht altersentsprechend reagieren. Ihre während der Schulzeit gemachten negativen Erfahrungen überdeckten das Ganze, sie fühle sich minderwertig und schlecht, was sodann die Blockade auslöse. Aufgrund ihrer Verlangsamung werde sie an jedem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft scheitern. Eine Ausbildung könne sie nur im geschützten Rahmen, wo auf ihre Behinderung Rücksicht genommen werde, absolvieren. Nach einer Anlehre im geschützten Rahmen werde die Beschwerdeführerin in der Lage sein, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 8/13 S. 5 Ziff. 5).

3. 3.1     Die medizinischen und beruflichen Abklärungen erhellen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitsschadens bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung massgeblich behindert ist. Dies ist der Fall, wenn der versicherten Person wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). In Bezug auf das Vorliegen einer Invalidität kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen sowohl in der Beschwerde (Urk. 1) als auch in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) verwiesen werden. 3.2     Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. C.___ gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht in der Lage sei, eine Ausbildung in der freien Wirtschaft zu absolvieren; vielmehr sei nur eine Ausbildung in einem geschützten Rahmen möglich (Urk. 8/10/3 lit. C, Urk. 8/9 S. 3 Ziff. 5). Dieser Auffassung schlossen sich sowohl der Medizinische Dienst als auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin an (Urk. 8/4-5, Urk. 8/13 S. 5 Ziff. 5). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) in den Jahren 1986 bis 1991 die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang notwendigen medizinischen Massnahmen (Urk. 3/5-7, Urk. 3/10) sowie Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (Urk. 3/8-9, Urk. 3/10) zugesprochen worden waren. Damit ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Hirnleistungsstörung vorliegt, die ihr eine Ausbildung in der freien Wirtschaft verunmöglicht, weshalb eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. Die anderslautende Auffassung des BSV vermag daran nichts zu ändern, da insbesondere die exakte Diagnosestellung (POS oder Cerebralparese) nur von untergeordneter Bedeutung ist. Massgebend ist vielmehr, dass drei Ärzte das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, welcher verantwortlich für die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist, bestätigen. Mithin liegt eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vor. 3.3     Da im Übrigen keine Zweifel an der Eignung, der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit (Art. 8 IVG) der Ausbildung in der Haushaltungsschule A.___ bestehen, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Invalidenversicherung zu bejahen.          Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. September 2003 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Ausbildung in der Haushaltungsschule A.___ hat, aufzuheben.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat in Form einer Ausbildung in der Haushaltungsschule A.___. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 -      Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 -       Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00357 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.11.2003 IV.2003.00357 — Swissrulings