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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.02.2004 IV.2003.00275

4 febbraio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,482 parole·~17 min·3

Riassunto

Berufliche Massnahmen bildeten nicht Streitgegenstand. Rentenbeginn: durchschnittliche Arbeitunsunfähigkeit in den letzten 12 Monaten.

Testo integrale

IV.2003.00275

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 5. Februar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     B.___, geboren 1947, meldete sich am 6. April 1987 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/94, Urk. 8/34, Urk. 8/30 Erw. 2a). Mit Verfügung vom 21. Januar 1988 gewährte ihm die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber für den Monat November 1987 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten (Urk. 8/36). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 1988 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 1/3 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1987 zu (vgl. Urk. 8/76 S. 1 unten). Mit Verfügung vom 22. Februar 1989 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 34 % für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis 31. Mai 1988 eine halbe Härtefallrente zu (vgl. Urk. 8/30 S. 2 Ziff. I.2a-b). 1.2     Mit Verfügung vom 7. September 1989 wurde dem Versicherten als berufliche Massnahme eine Umschulung zum Elektronikmontagearbeiter in der Eingliederungsstätte Appisberg zugesprochen, die infolge zunehmender Absenzen abgebrochen wurde (vgl. Urk. 8/77/2 S. 2 oben). Seit 1. Februar 1990 arbeitete der Versicherte halbtags bei der A.___ AG (später: C.___ Ltd.), Winterthur (Urk. 8/81; vgl. Urk. 8/77/2 S. 2 oben, Urk. 8/30 S. 2 Ziff. I.2c). 1.3     Mit Verfügung vom 17. Juli 1990 wurde ein Rentenanspruch des Versicherten mangels rentenbegründender Invalidität verneint (Urk. 8/31); eine dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV-Rekurskommission mit Urteil vom 2. Juli 1992 ab (vgl. Urk. 8/30 S. 2 Ziff. I.2d). 1.4     Mit Verfügung vom 10. Januar 1994 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ein erneutes Leistungsbegehren ab, wogegen der Versicherte, vertreten durch Dr. D.___, Zürich, am 26. Januar 1994 Beschwerde erhob (vgl. Urk. 8/30 S. 3 Ziff. I.3a-b).          Mit Urteil vom 19. Juli 1996 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück (Urk. 8/30 S. 2 Dispositiv Ziff. 1), wobei festgehalten wurde, vor Erlass einer neuen Verfügung sei ein zwischenzeitlich angeforderter Bericht der Schulthess-Klinik, Zürich, abzuwarten und mitzuberücksichtigen (Urk. 8/30 S. 8 Ziff. II.4d). 1.5     Am 8. Februar 2000 legitimierte sich Martin Ilg, Rechtsberater, Zürich, als neuer Rechtsvertreter des Versicherten und ersuchte die IV-Stelle um Akteneinsicht (Urk. 8/89; vgl. Urk. 8/87). Daraufhin stellte die IV-Stelle fest, dass das Dossier des Versicherten unauffindbar war (Urk. 8/86), und versuchte in der Folge, dieses zu rekonstruieren (Urk. 8/29, Urk. 8/82-84). Am 19. Mai 2000 wurde ein aktualisierter Arbeitgeberfragebogen eingeholt (Urk. 8/81). Gestützt auf den Bericht der Schulthess-Klinik vom 29. Oktober 1994 (Urk. 8/39/4), in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 8/39/4 S. 2 unten), erliess die IV-Stelle am 2. Februar 2001 einen Vorbescheid, wonach der Invaliditätsgrad 30 % betrage (Urk. 8/25), wozu der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 19. Februar 2001 Stellung nahm (Urk. 8/22). Die IV-Stelle gab sodann bei der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur (KSW) ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/72, vgl. Urk. 8/21; vgl. zu den vom Versicherten erhobenen Einwänden Urk. 8/14-20), welches am 1. Februar 2002 erstattet wurde (Urk. 8/38). Am 17. April 2002 wurde ferner eine Ergänzungsfrage beantwortet (Urk. 8/37). Am 7. Oktober 2002 erging der Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten ab 1. März 2002 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/10/6). Am 21. Oktober 2002 teilte Rechtsanwalt Dr. Ilg abermals mit, er vertrete neu den Versicherten, und nahm zum Vorbescheid Stellung (Urk. 8/10/1). Mit Verfügung vom 17. März 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente plus Kinderrente zu (Urk. 8/4 = Urk. 7/46). In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, die Verfügung betreffend Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. März 2002 bis 28. Februar 2003 werde nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens mit der Arbeitgeberin ergehen (Urk. 8/4 S. 1 unten). Im Beiblatt mit der Begründung (Urk. 8/9) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Ablauf der Wartefrist ab 1. März 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2002 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/9 S. 2 oben und Mitte). Gegen die Verfügung vom 17. März 2003 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 17. April 2003 beim hiesigen Gericht Beschwerde, auf welche mit Beschluss vom 14. Mai 2003 nicht eingetreten wurde (Urk. 11).

Mit Verfügungen vom 19. Mai 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. März bis 31. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und vom 1. Juni 2002 bis 28. Februar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, je mit Kinderrente, zu (Urk. 8/2-3). Die IV-Stelle behandelte die Eingabe vom 17. April 2003 (Urk. 8/45) als Einsprache (vgl. Urk. 8/42) und wies diese mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 1. September 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juni 1990 sowie von beruflichen Massnahmen und Stellenvermittlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).          Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 7. November 2003 wurde das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) zurückgezogen (Urk. 9). Am 12. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 4, Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden. 1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       2.1     Strittig ist der Beginn und der Umfang des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. 2.2     Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei seit 26. Oktober 1994 zu 30 % und seit 21. September 2001 zu 50 %, mithin  per 14. März 2002 während eines Jahres zu durchschnittlich 40 % arbeitsunfähig gewesen und habe somit ab 15. März 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente. Nach weiteren drei Monaten, mithin ab 1. Juni 2002, habe er Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 3 Mitte). 2.3     Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, gemäss dem behandelnden Hausarzt sei er auf jeden Fall schon lange und auch heute noch ununterbrochen arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 oben). Er sei mit der Zusprechung einer Rente grundsätzlich einverstanden; bei der Festlegung des Zeitpunkts des Rentenbeginns sei aber zu beachten, dass er sich schon im April 1987 zum Leistungsbezug angemeldet habe (Urk. 1 S. 4 Mitte). Ferner sei das Erwerbseinkommen viel zu hoch angesetzt; er müsste als nicht langjähriger Mitarbeiter an einer neuen Stelle mit einem tieferen Lohn rechnen (Urk. 1 S. 4 unten). Er werde, wenn überhaupt, nur noch in einer geschützten Werkstätte arbeiten können (Urk. 1 S. 5 oben). Es lägen auch psychiatrische Beschwerden von erheblichem Ausmass vor (Urk. 1 S. 5 Mitte). Angesichts dessen, dass unbestrittenermassen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorliege, habe er zumindest Anspruch auf berufliche Massnahmen, Umschulung und auf Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 5 unten).

3.       Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen war weder Gegenstand der vorangegangenen Verfügungen noch des angefochtenen Entscheids und ist somit nicht Teil des Streitgegenstands. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde in den vorangegangenen Vorbescheidsverfahren diesbezüglich nichts ausgeführt (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/10/1), während er beschwerdeweise erklärt hat, mit einer Rentenzusprache sei er grundsätzlich einverstanden (Urk. 1 S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung des Streitgegenstands nicht angezeigt.          Betreffend berufliche Massnahme ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. 4.1     Die Ärzte der Rheumaklinik KSW berichteten am 7. Februar 1991 an Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, auf dessen Zuweisung hin sie den Beschwerdeführer untersucht hatten (Urk. 8/77/2). Sie diagnostizierten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und muskuläre Dysbalance bei Fehlform der Wirbelsäule, eine beginnende Femoropatellar- und Femorotibialarthrose medialbetont links, einen Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts und Kreuzbandersatzplastik (im Jahr 1985) sowie anamnestisch eine psychische Fehlverarbeitung (Urk. 8/77/2 S. 1 Mitte).          Nach jahrelangem Gehen an einem Unterarmstock sei mit einer Gehschule versucht worden, den Beschwerdeführer vom Stock zu entwöhnen, worauf er über zunehmende Beschwerden lumbal und im linken Knie geklagt habe (Urk. 8/77/2 S. 2).          Die gewünschte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des schon mehrfach abgeklärten Beschwerdeführers, bei dem auch schon ein eingehender Rehabilitationsversuch und Umschulungskurs gescheitert sei, erweise sich als schwierig (Urk. 8/77/2 S. 3 Mitte). Es entstehe der Eindruck, dass eine gewisse Aggravation vorliege, zumal nicht die physikalische Therapie primäres Anliegen des Beschwerdeführers sei, sondern das Erreichen einer 50%igen Invalidenrente. Ein direkter Zusammenhang der Rückenschmerzen und Kniebeschwerden links als Folge der Mehrbelastung nach dem Knietrauma rechts sei möglich. Ob die aktuellen Beschwerden und die klinischen Befunde allerdings für eine 50%ige   IV-Rente ausreichten, scheine fraglich (Urk. 8/77/2 S. 4 oben).          Anschliessend befand sich der Beschwerdeführer laut Bericht der Rheumaklinik KSW vom 31. Mai 1991, wiederum an Dr. E.___ und mit weitgehend identischer Diagnose, dort bis 27. Mai 1991 in ambulanter Behandlung (Urk. 8/77/3 S. 1). Aufgrund wiederholter Absenzen sei die physikalische Therapie sistiert worden (Urk. 8/77/3 S. 1 unten).          Die Arbeitsfähigkeit am jetzigen Arbeitsplatz betrage weiterhin mindestens 50 % (Urk. 8/77/3 S. 2 oben). 4.2     Der behandelnde Dr. E.___ übernahm in seinem Bericht vom 19. September 1993 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/39/1) die im Bericht der Rheumaklinik KSW gestellten Diagnosen (Urk. 8/39/1 Ziff. 2) und die dort attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % als Maschinist (Urk. 8/39/1 Ziff. 5).          In seinem Überweisungsschreiben an die Schulthess-Klinik vom 14. August 1994 führte Dr. E.___ aus, nach seiner groben Untersuchung habe sich im Vergleich zu 1991 nichts eindeutig geändert (Urk. 8/39/5 S. 1 f.). 4.3     Am 20. September 1994 berichtete Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Schulthess-Klinik, über das Ergebnis seiner Untersuchung (Urk. 8/39/3). Die Kniegelenksproblematik betreffend führte er aus, gegenüber den Voruntersuchungen (im Jahr 1988, vgl. Urk. 8/39/5 S. 1 oben) fänden sich keine wesentlichen Veränderungen. Insbesondere sei auch der Beinumfang beidseits symmetrisch, was zeige, dass der Beschwerdeführer beide Beine etwa gleichmässig belaste. Die Stabilität des Kniegelenkes rechts sei gut. An der Femoropatellararthrose habe sich seit 1988 nichts verändert. Eine Zunahme einer medialen oder lateralen Gonarthrose sei nicht hinzugekommen. Von Seiten des Kniegelenkes sei die Einschätzung der Invalidenversicherung gerechtfertigt (Urk. 8/39/3 S. 2 Mitte). Dr. med. G.___, Assistenzarzt Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Chefarzt, Schulthess-Klinik, fassten in ihrem Bericht vom 26. September 1994 die Erkenntnisse ihrer Untersuchungen folgendermassen zusammen: „In Berücksichtigung sowohl des Knieleidens als auch der Rückenprobleme erscheint uns eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als gerechtfertigt, was einer insgesamten Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit entspricht. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit kann aus rheumatologischer Sicht nicht festgehalten werden“ (Urk. 8/39/5 S. 2 unten). 4.4     Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 1996, er schätze die Arbeitsunfähigkeit nicht wie die Spezialisten auf 30-33 %, sondern auf 40 %, eventuell bis 50 %. Man könne, so finde er, nicht allein auf die körperliche Beeinträchtigung sehen, sondern auf die allgemeine. Der Beschwerdeführer sei als Bewegungsmensch eindeutig beeinträchtigt (Urk. 8/39/2 S. 1 Ziff. 2). 4.5 4.5.1   Am 1. Februar 2002 erstatteten Dr. med. I.___, Oberärztin, und Dr. med. J.___, Chefarzt, Rheumaklinik KSW, gestützt auf ihre Untersuchung vom 21. September 2001 das von der Beschwerdegegnerin erbetene Gutachten (Urk. 8/38). Darin wurden vorerst die Aktenlage, Familien- und persönliche Anamnese, das jetzigen Leiden, Sozial- und Systemanamnese und die aktuellen Beschwerden wiedergegeben (Urk. 8/38 S. 1-6). Sodann wurden die Befunde anlässlich der durchgeführten Untersuchung - einschliesslich einer konsiliarischen Untersuchung durch Dr. med. K.___, Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie, vom 12. November 2001 - dargestellt (Urk. 8/38 S. 6-10).          In der Zusammenfassung und Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 18. Mai 1985 ein Aussenrotationstrauma des rechten Kniegelenks erlitten. Am 9. Juli 1985 sei eine Kreuzbandersatzplastik erfolgt. Bis zur Osteosynthesematerialentfernung vom 10. November 1986 habe ein recht guter Verlauf erzielt werden können. Danach habe der Beschwerdeführer jedoch zunehmende Schmerzen beklagt. Diverse Massnahmen, auch ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Bellikon vom 24. März bis 15. Mai 1987 hätten keine Besserung gebracht (Urk. 8/38 S. 10). 4.5.2   Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/38 S. 12): — Beginnende posttraumatische Femoropatellar- und medialbetonte Femorotibial-Arthrose rechts — Status nach Arthroskopie rechts am 4. Mai 1985 — Status nach Kreuzbandplastik mit freiem Transplantat aus Ligamentum patellae rechts am 9. Juli 1985 wegen älterer vorderer Kreuzbandruptur nach Aussenrotationstrauma des rechten Kniegelenks am 18. Mai 1985 — Schwellung und Degeneration des proximalen Anteils der vorderen Kreuzbandplastik rechts mit proximaler Ruptur, horizontaler Riss im Vorderhorn des rechten Aussenmeniskus, MRI vom 19. Oktober 2001 — Chronisches lumbovertebrales, teilweise lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: — Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung — muskuläre Dysbalance — Spondylose, Osteochondrosen L3/4 und L4/5 — Funktionelle Überlagerung Für die geltend gemachten lumbalen Beschwerden fänden sich eine uneingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit und nur diskrete radiologische Anzeichen. Die Kniebeurteilung rechts sei nicht ganz einfach, da eine permanente Innervation der Oberschenkelmuskulatur die klinische Untersuchung erschwert habe. Konventionell radiologisch zeige sich eine beginnende posttraumatische Gonarthrose des rechten Knies. Die MR-topographisch dargestellten Pathologien seien nicht behandlungsbedürftig, da sie das langjährige Beschwerdebild nicht positiv beeinflussen könnten. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden. Ein Rentenbegehren sei offensichtlich (Urk. 8/38 S. 12 Mitte). 4.5.3   Dem Beschwerdeführer sei eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf zumutbar (Urk. 8/38 S. 13 Ziff. 5). Die Arbeitsplatzsituation sei bereits den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst. Er spreche selber von einer abwechslungsreichen Arbeit, wobei Körpermonotonien vermieden werden könnten. Hilfsmittel seien nicht erforderlich (Urk. 8/38 S. 14 oben).          Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte Dr. J.___ in Absprache mit Dr. I.___ am 17. April 2002, die attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe ab Gutachtensdatum, also September 2001. Rein theoretisch wäre eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sicherlich zumutbar, aber wegen der bereits eingetretenen Chronifizierung und der zusätzlichen funktionellen Überlagerung nicht realistisch (Urk. 8/37).

5.       5.1     Die Untersuchung vom September 1994 durch die Ärzte der Schulthess-Klinik fand auf Überweisung des Hausarztes Dr. E.___ statt, welcher dabei in erster Linie um die Abklärung der Arbeitsfähigkeit ersucht hatte (Urk. 8/39/5  S. 1 oben). Auch das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 19. Juli 1996 ausgeführt, der - damals noch nicht aktenkundige - Bericht über die spezialärztliche Untersuchung an der Schulthess-Klinik könnte dem nach erfolgter Rückweisung neu zu fällenden Entscheid zugrunde gelegt werden (Urk. 8/30 S. 7 Ziff. II.4c).          Wie dargelegt, ergaben die spezialärztlichen Untersuchungen, dass sich betreffend Knieproblematik seit 1988 nichts geändert habe und dass in Berücksichtigung sowohl der Knie- als auch der Rückenproblematik eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Eine über 30 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht festgehalten werden (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Die Abklärung an der Schulthess-Klinik erfolgte mit erklärten Zweck, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die entsprechenden Spezialärzte beurteilen zu lassen. Nach Einsicht in deren Berichte sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der erfolgten Einschätzung nicht zu folgen wäre. Dass Dr. E.___ 1996 erklärte, er würde anders als die Spezialisten die Arbeitsunfähigkeit höher veranschlagen, weil der Beschwerdeführer als Bewegungsmensch eindeutig beeinträchtigt sei (vgl. vorstehend Erw. 4.4), vermag von der Begründung her nicht zu überzeugen und ist nicht geeignet, die spezialärztliche Beurteilung umzustossen. Die Ärzte der Rheumaklinik hatten 1991 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit „mindestens 50 %“ in der angestammten Tätigkeit angegeben. Gleichzeitig hatten sie sinngemäss bezweifelt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Ferner hatten sie vom Umstand Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ohnehin lediglich im Ausmass von 50 % erwerbstätig war, und hatten keine Veranlassung, sich präzise zur Arbeitsfähigkeit über dieses Pensum hinaus zu äussern, was die Formulierung „mindestens“ erkennen lässt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Rheumaklinik KSW bezog sich somit in erster Linie auf das aktuell vom Beschwerdeführer ohnehin gearbeitete Pensum und enthielt keine Festlegung darüber, was dem Beschwerdeführer insgesamt an Arbeitsleistung zumutbar gewesen wäre. Diese konkretisierende Aussage wurde erst von den Ärzten der Schulthess-Klinik vorgenommen. Deren Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auf 70 % ist somit mit der früheren Beurteilung durch die Ärzte der Rheumaklinik KSW ohne weiteres vereinbar und hat aus den erwähnten Gründen die höhere Aussagekraft. Somit ist festzuhalten, dass seit 1991 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit 70 % betragen hat. Somit hat seit 1991 die Arbeitsunfähigkeit 30 % betragen. 5.2     Die Begutachtung vom September 2001 durch Dr. I.___ und Dr. J.___ stützte sich auf die vorhandenen Akten sowie eigene umfassende Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und führte zu Schlussfolgerungen, welche aufgrund der nachvollziehbar dargelegten medizinischen Zusammenhänge als einleuchtend begründet zu überzeugen vermögen. Sie erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.          Dr. I.___ und Dr. J.___ kamen im erwähnten Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit September 2001 in seiner angestammten Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % arbeitsfähig war, wobei die eingetretene Chronifizierung und funktionelle Überlagerung die Realisierung der theoretisch sogar noch immer 70 % betragenden Arbeitsfähigkeit hinderten (vgl. vorstehend Erw. 4.5.3).          Somit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdeführer ab September 2001 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen ist. Schliesst man daraus spiegelbildlich auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, so wird damit zugunsten des Beschwerdeführers die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % ausser Acht gelassen, was jedoch vertretbar erscheint. 5.3     Bei einer Arbeitsunfähigkeit von zuerst 30 % und sodann - ab September 2001 - 50 % wird die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erforderliche minimale durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres nach sechs Monaten erreicht (6 x 30 = 180; 6 x 50 = 300; 180 + 300 = 480; 480 : 12 = 40). Mithin erstreckte sich das Wartejahr von März 2001 bis Februar 2002; in diesem Zeitpunkt betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit der letzten zwölf Monate 40 % und ein entsprechender Rentenanspruch konnte ab März 2002 entstehen.          Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn auf der Höhe einer Viertelsrente zu Recht auf 1. März 2002 datiert hat.

6. 6.1     Im Fragebogen vom 19. Mai 2000 hatte die Arbeitgeberin das Einkommen des Beschwerdeführers beim gegebenen Pensum von 50 % mit Fr. 2'545.-- pro  Monat beziffert und angegeben, bei einem vollen Pensum würde es zirka Fr. 4'900.-- betragen (Urk. 8/81 Ziff. 10, 12 und 16).          Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erklärte die Arbeitgeberin am 13. September 2002, die aktuellen Lohndaten seien Fr. 2'649.-- bei 50 % und Fr. 5'298.-- bei 100 % (Urk. 8/59). 6.2     Rechtsprechungsgemäss sind im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung die Einkommen im Zeitpunkt des Beginnes eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend (BGE 128 V 174).          Dies ist vorliegend das Jahr 2002 (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Das massgebende hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2002 (vgl. vorstehend Erw. 6.1) beläuft sich somit auf Fr. 63'576.-- (Fr. 5'298.-- x 12).          Im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 50 % erzielte der Beschwerdeführer an seinem angestammten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeitsplatz (Urk. 8/38 S. 14 oben) im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 2'649.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.1), womit das Invalideneinkommen im Jahr 2002 Fr. 31'788.-- (Fr. 2'649.-- x 12) beträgt.          Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'576.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'788.-- im Jahr 2002 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'788.--, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspricht. 6.3     Somit hat der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. März 2002 vorerst Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. vorstehend Erw. 5.3) und  sodann, nach Ablauf von drei Monaten, mithin ab 1. Juni 2002, Anspruch auf eine halbe Rente.          So hat die Beschwerdegegnerin verfügt und der dies bestätigende Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden.          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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