IV.2003.00267
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Urteil vom 29. Oktober 2003 in Sachen E.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein Florastrasse 44, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 E.___, geboren 1952, war vom 30. Juni 1997 bis 31. Mai 1999 bei der A.___ als Produktionsmitarbeiter tätig und meldete sich am 4. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/37/2 Ziff. 1, Ziff. 6; Urk. 8/39 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/37/6, Urk. 8/16-17.1) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/37/2) ein, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/36/12, Urk. 8/36/13, Urk. 8/37/8-9) und der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/36/3-11, Urk. 8/36/14-16) bei, liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 8/36/1/1-6, Urk. 8/36/2) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/37/5/1-2). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2000 (Urk. 8/13/3) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuches um berufliche Massnahmen und am 19. Dezember 2000 (Urk. 8/13/2) die Gewährung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. Januar bis 30. September 2000 in Aussicht. Am 22. Januar 2001 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/13/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2000 zu (Urk. 8/12). 1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Februar 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 10; beigezogenes Urteil des Verfahrens IV.2001.00114). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Kantonsspital Winterthur (KSW), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, ein Gutachten ein (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. Januar bis 30. September 2000 zu (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 20. März 2003 (Urk. 8/25) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Entscheid vom 26. Juni 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stein, Zürich, mit Eingabe vom 1. September 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2000, eventualiter die Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades ab Juli 2000 und der Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem 1. Oktober 2000. 2.2 Der Beschwerdeführer leidet, seit er am 5. Februar 1999 ein Palett hochgehoben hatte, an lumbalen Rückenschmerzen, welche zum linken Gesäss und zum linken Oberschenkel ausstrahlen (Urk. 8/15 S. 3, Urk. 8/16 Ziff. 5, Urk. 8/17.1 Ziff. 1.5, Ziff. 4, Urk. 8/17.1, Urk. 8/37/6 S. 1). 2.3 2.3.1 Im vom Taggeldversicherer, der B.___, eingeholten Arztbericht des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH (AEH) vom 7. März 2000 stellte Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation/Rheumatologie, folgende Diagnose (Urk. 8/37/6 S.1):
- "Chronisches lumbospondylogenes DD: intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 links bei - beginnenden degenerativen Veränderungen im Segment L4/5 mit Diskusprotusion bds. etwas links betont ohne Nervenwurzelkompression - Adipositas" Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL (System Isernhagen, gemäss Richtlinien der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation SAR), die der Beurteilung der beruflichen physischen Belastbarkeit dient, und der rheumatologischen Abklärungen ergab sich, dass in einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit gemäss Empfehlung zur beruflichen Reintegration und Tabelle der Belastbarkeit ab 1. April 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Der untersuchende Arzt und die Physiotherapeutin kamen sodann zum Schluss, unter Weiterführung des empfohlenen Trainings zu Hause könne die Arbeitsfähigkeit in weiteren 3 Monaten, d.h. ab 1. Juli 2000 auf 70 % gesteigert werden. Schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer heute und in Zukunft nicht mehr zumutbar (Urk. 8/37/6 S. 3 = Urk. 8/17.2 S. 1). 2.3.2 In den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten von Dr. med. D.___, praktischer Arzt, vom 31. Mai 2000 (Urk. 8/17) und 29. Juni 2000 (Urk. 8/16) diagnostizierte der Hausarzt, ein lumbovertebrales Syndrom, röntgenologisch eine Osteochondrose der 3. und 4. lumbalen Bandscheibe, eine Spondylose L3 bis L5 und als Nebenbefunde eine diskrete Coxarthrose links (Urk. 8/17 Ziff. 3, Urk. 8/16 Ziff. 2). Er legte dar, dass ein starker Hartspann der Muskulatur in der Region lumbalis bestehe und die Beweglichkeit der Wirbelsäule beim Drehen und Bücken stark eingeschränkt sei (Schmerzhemmung). Bei kleinsten Anstrengungen habe der Beschwerdeführer schwere Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 19. Februar 1999 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 Ziff. 5 und Urk. 8/17 Ziff. 1.5). Im vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 16. April 2003 bescheinigte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem 2. Mai 1999 weiterhin andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/7). 2.3.3 Die von der IV-Stelle gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Februar 2002 in Auftrag gegebene Begutachtung beim Kantonsspital Winterthur (KSW) ergab Folgendes: Dr. med. F.___, Chefarzt, und Dr. med. G.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, KSW, diagnostizierten in ihrem auf umfassendem Aktenstudium und persönlicher Begutachtung vom 11. Oktober 2002 - mit weiteren veranlassten bildgebenden Verfahren - erstellten Gutachten vom 8. November 2002 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit: leichten degenerativen Veränderungen vor allem in den Segmenten L4/5 mit Diskusprotrusion und Spondylarthrosen ohne Nervenwurzelkompression und deutlicher Symptomausweitung, Allgemeine Dekonditionierung sowie Adipositas (BMI 38 kg/m2). Sie hielten fest, dass aus rheumatologischer Sicht die arbeitsbezogene relevante Problematik in einer leicht verminderten Belastungstoleranz der Wirbelsäule bei bildgebend und klinisch nachgewiesenen leichtgradigen, degenerativen Veränderungen liege. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden im Bereich des Rückens und vor allem des linken Beines seien jedoch mit ihren klinischen Befunden, der allgemeinen Erfahrung und den Röntgenbildern nicht konsistent. Sicherlich bestehe eine allgemeine Dekonditionierung als Folge von länger dauernder Schonung und Inaktivität mit verminderter Beweglichkeit, verminderter Belastungstoleranz der Gewebestrukturen, schlechter lokaler Kraft und Ausdauer und somit rascherer Ermüdung und Reizerscheinungen der Gewebe bei geringeren Belastungen mit tieferer Schmerztoleranz. Die deutliche Adipositas mit klarer Gewichtszunahme in den letzten Jahren habe zu einer weiteren Belastung und sicher auch Überlastung der degenerativ veränderten Wirbelgelenke geführt. Im Vordergrund stehen, und dies decke sich auch mit dem vor zwei Jahren durchgeführten Gutachten am Zentrum für AEH, klare Zeichen der Symptomausweitung. Wichtig anzumerken sei, dass die Beurteilung hinsichtlich Symptomausweitung aufgrund von positiven Kriterien und nicht von fehlenden somatischen Befunden erfolge. Somatische Störungen als Ursache der angegebenen Beschwerden würden zweifellos vorliegen und hätten zu einer deutlichen Dekonditionierung geführt. Das ganze Verhalten und die demonstrierte Behinderung werde jedoch vor allem von der Symptomausweitung bestimmt. Als positive Hinweise für eine Symptomausweitung bestünden die subjektive Symptomwahrnehmung und der Umgang mit den Symptomen (absolut konstant zum Bericht des AEH), das inkonsistente Verhalten und die fehlende Leistungsbereitschaft. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab Juli 2000 für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer mittelschweren Arbeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken, Gewichte mittelschwer, Maximum 15 Kilogramm). Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nur durch ein längeres funktionelles Ergonomietraining mit gleichzeitiger Gewichtsabnahme und Rekonditionierung erreicht werden. In Anbetracht der bereits lange andauernden Problematik sei dies jedoch unwahrscheinlich. Aufgrund fehlender Abklärungen seit Beginn des Leidens 1999 könne man sich nur auf die Arztzeugnisse des Hausarztes sowie die subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers stützen. Das Ausmass der lumbospondylogenen Schmerzen könne im Jahr 1999 stärker ausgeprägt gewesen sei, eine intermittierende radikuläre Kompression mit entsprechenden linksseitigen Beinschmerzen könne ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar 1999 bis Februar 2000 ausgegangen werden. Eine objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst ab Februar 2000 (Gutachten AEH) möglich (Urk. 8/15 S. 9-12). 2.4 Die medizinische Aktenlage ist nunmehr nach Einholung des rheumatologischen Gutachtens des KSW genügend klar und ergibt ein überzeugendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es fällt auf, dass die ärztlichen Berichte sowohl in Bezug auf die Diagnosestellung und die Befunderhebung als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen übereinstimmen. Sodann geht aus ihnen mehrheitlich hervor, dass sich die nach dem Ereignis vom 5. Februar 1999 bestandene gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers allmählich verringerte und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich im Jahre 2000 wesentlich verbesserte. Einzig der Hausarzt Dr. D.___ war anderer Ansicht (vgl. Urk. 8/16-17, Urk. 3/7). Seine Beurteilungen sind indes weder genügend begründet noch nachvollziehbar und werden durch das Gutachten des KSW ausdrücklich widerlegt (Urk. 8/15 S. 9 ff.). Im Vordergrund stehen - und dies deckt sich auch mit dem Gutachten des Zentrums für AEH - klare Zeichen einer Symptomausweitung. Wichtig anzumerken ist, dass die Beurteilung hinsichtlich Symptomausweitung aufgrund von positiven Kriterien und nicht aufgrund von fehlenden somatischen Befunden erfolgte. Sodann stützt sich der Hausarzt vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers, die Resultate der Ärzte des KSW und des Zentrums für AEH beruhen indessen auf einem Ergonomietraining und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, bei der auch allfällige Selbstlimitierungen des Beschwerdeführers beschrieben werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. D.___ sich weder mit dem Gutachten des Zentrums für AEH noch mit dem Gutachten des KSW auseinandersetzt. Ohne eine solche Stellungnahme tragen seine Berichte kaum zur Klärung der massgebenden medizinischen Gesamtsituation bei. Die Einschätzung von Dr. D.___ vermag die fachärztlichen Ergebnisse der Ärzte des KSW und des Zentrums AEH somit nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die Beurteilung durch Dr. D.___ kann daher nicht abgestellt werden. Gestützt auf die genannten medizinischen Akten sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die bis 30. September 2000 befristete ganze Rente zu, wobei sie gestützt auf das Gutachten des KSW vom 8. November 2002 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Juli 2000 ausging mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer körperlichen leichten Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Was den genauen Zeitpunkt der Besserung anbelangt, stimmen die Einschätzungen der Fachärzte grundsätzlich überein. Dr. C.___ und die Physiotherapeutin attestierten dem Beschwerdeführer bereits ab 1. April 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. Juli 2000 von 70 % für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit (Urk. 8/37/6 S. 3). Die Ärzte des KSW gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ab 1. Juli 2000 aus (Urk. 8/15 S. 11). Angesichts dessen, dass aufgrund fehlender Abklärungen seit Beginn des Leidens sich die Ärzte des KSW lediglich auf die Arztzeugnisse des Hausarztes stützen konnten, eine objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit erst ab Februar 2000 möglich war (Urk. 8/15 S. 12), sowie des Umstandes, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte des KSW eine leichte Tätigkeit, diejenige von Dr. C.___ und der Physiotherapeutin H.___ hingegen eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit betrifft, erscheint mit der IV-Stelle die Annahme, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2000 in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, als nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen ist. Die IV-Stelle ging folglich zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juli 2000 aus. Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen ist, wenn sie drei Monate gedauert hat, hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2000 aufgehoben.
3. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 223 Erw. 4.1) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkts - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen. 3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Der Beschwerdeführer, ohne erlernten Beruf, war vor seinem Unfall als Produktionsmitarbeiter und Verpacker tätig (Urk. 8/39 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1; Urk. 8/37/2 Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen bei der A.___ anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der A.___ vom 7. Juni 2000 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein monatliches Einkommen von Fr. 3'700.-- plus Fr. 300.-- Schichtzulage erzielen können (Urk. 8/37/2 Ziff. 16). Sodann ist aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn erhalten hätte (Urk. 8/37/2 Ziff. 20), mithin im Jahre 2000 (Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Veränderung des Gesundheitsschadens) ein Einkommen von Fr. 51'700.-- (12 x Fr. 4'000.-- + Fr. 3'700.--) hätte erzielen können. Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung liegen keine vor. 3.3 Das Invalideneinkommen für eine der Behinderung angepassten Tätigkeit bezeichnete die IV-Stelle mit Fr. 41'951.-- (vgl. Urk. 8/5 S. 2). Zur Ermittlung desselben stützte sie sich auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP). Die IV-Berufsberatung evaluierte anhand der genannten Dokumentation eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter (DAP Nr. 4309), eine weitere Tätigkeit als Hilfsarbeiter (DAP Nr. 4773) sowie eine Tätigkeit als Montagemitarbeiter (DAP Nr. 5850). Die detaillierten Arbeitsplatzbeschriebe erhellen (vgl. Urk. 8/36/1/1-3), dass die herangezogenen DAP-Profile den geforderten medizinischen Faktoren einer leidensangepassten Tätigkeit nur bedingt Rechnung tragen. Insbesondere handelt es sich bei der Tätigkeit als Montagemitarbeiter (DAP Nr. 5850) nicht um eine wechselbelastende Tätigkeit. Für die Invaliditätsbemessung verbleiben demnach nur noch zwei DAP-Arbeitsplätze, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt. Praxisgemäss sind daher die sogenannten Tabellenlöhne heranzuziehen, wobei auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden kann, die im Zweijahresrhythmus erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa mit Hinweisen). Sodann ist nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls der Umstand zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), im privaten Sektor auf Fr. 4'437.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 9/2003 S. 103) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 55'640.-- (Fr. 4'437.-- x 12: 40 x 41,8) ergibt. Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % wegen nicht voller Leistungsfähigkeit auch in der Verweistätigkeit betrüge das Invalideneinkommen rund Fr. 50'076.-- (Fr. 55'640.-- x 0,9). Das zumutbare Invalideneinkommen ist somit höher als das Valideneinkommen. Selbst wenn der Abzug auf 25 % festgesetzt würde, verbliebe ein Invalideneinkommen von Fr. 41'730.-- (Fr. 55'640.-- x 0,75), was gemessen am Valideneinkommen vom Fr. 51'700.-- ((Fr. 51'700.-- minus Fr. 41'730.--): Fr. 51'700.-- x 100) zu einem Invaliditätsgrad von 19 % führt, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Peter Stein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).