Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2003.00253
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1956, leidet unter anderem an beidseitiger Schwerhörigkeit (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 6/4/1-3). Am 14. Februar 2003 stellte sie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf eine Hörgerätenachversorgung (Urk. 6/7). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Y.___, Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, eine medizinische Indikationsabklärung ein (Urk. 6/4/1-3) und verfügte am 7. Juli 2003 (Urk. 6/2), dass von den Gesamtkosten der angepassten Hörgeräte Phonak Perseo 211 dAZ in der Höhe von Fr. 6'683.-- zu Lasten der Invalidenversicherung Fr. 4'922.-- übernommen würden (Urk. 6/6/3). Am 29. Juli 2003 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/5) gegen die Verfügung vom 7. Juli 2003 (Urk. 6/2). Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2003 (Urk. 6/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräte Phonak Perseo 211 dAZ im Betrag von Fr. 1'760.30 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), woraufhin mit Gerichtsverfügung vom 29. September 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). 2.2 Auf den 1. April 1999 schloss das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgeräteakustikern, welche als Leistungserbringer für die Invalidenversicherung zugelassen sind, einen neuen Tarifvertrag über Hörgeräte und die im Zusammenhang mit deren Abgabe zu erbringenden Dienstleistungen ab. Unter diesem Vertrag bildet die Basis jeglicher Versorgung, welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanziert oder mitfinanziert wird, neu die medizinische Indikation. Der Expertenarzt teilt aufgrund audiologischer und sozial-emotionaler Kriterien die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein (1. Expertise nach Randziffer, Rz, 5.07.04 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI). Die Indikationsstufe bestimmt den Betrag, welcher durch die Versicherung zu bezahlen ist (Heiner Waehry, Zeitschrift für Soziale Sicherheit, 1999 S. 92 f.). Wählt die versicherte Person ein teureres Gerät, als ihr gemäss der medizinischen Indikation zusteht, so hat sie die Übernahme der Mehrkosten im voraus schriftlich zu bestätigen (Rz 5.07.11 KHMI). 2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI werden die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten haben die Versicherten selber zu tragen. Es besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c). Nach der dargestellten Konzeption des neuen Hörgerätetarifes (Rz 5.07.04 und 5.07.11 KHMI), ergibt sich somit aus der Einteilung in Indikationsstufen, was als einfache und zweckmässige Versorgung mit Hörgeräten zu gelten hat.
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Expertise von Dr. Y.___ vom 4. März 2003, wonach die Beschwerdeführerin beidseits die Indikationsstufe 3 erreichte (Urk. 2 S. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nach einer zweiten Hirntumoroperation seien ihre Beschwerden noch grösser. Deshalb sei sie unter anderem dringend auf gute Hörgeräte angewiesen. Der Selbstbehalt von Fr. 1'760.30 übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten, wie sie bereits anlässlich ihrer Einsprache aufgezeigt habe. Art. 21 Abs. 1 IVG bestimme, dass die versicherte Person Anspruch auf jene Hilfsmittel habe, deren sie für die Ausübung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich bedürfe. Abs. 2 von Art. 21 IVG halte fest, dass versicherte Personen, die infolge ihrer Invalidität für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt kostspieliger Geräte bedürften, darauf ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch hätten. Die Überbindung der Mehrkosten bedeuteten eine untragbare Härte, da dieser Betrag ihre finanzielle Lage so stark belasteten, dass andere notwendigen Anschaffungen zurückgestellt werden müssten (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 6/4/3 S. 2 Ziff. 3). Da bei der Einteilung der Indikationsstufen bei Nicht-Erwerbstätigen die berufliche Kommunikation versicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist, wird die Gewichtsverteilung zwischen den Kriterien anders als bei Erwerbstätigen vorgenommen. Die audiometrischen Kriterien werden zu 65 % und das sozial-emotionale Handicap zu 35 % gewichtet. Das Schema der Indikationsstufen berücksichtigt audiologische Kriterien (max. 65 Punkte) und das sozial-emotionale Handicap (max. 35 Punkte; Schweizerische Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, Empfehlungen für IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten, 2000-1, genehmigt vom Bundesamt für Sozialversicherung am 15. Mai 2001, S. 22, Ziffer 4.3.1-2). Ausserdem kann die versicherte Person bei besonderen Erschwernissen, wie Behinderungen, welche die Gerätebedienung relevant beeinträchtigen, einer relevanten Sehbehinderung sowie wenn das Hörgerät für die Sprachentwicklung und die schulische Ausbildung benötigt wird, eine Stufe höher klassiert werden (vgl. Urk. 6/4/1). 3.3.2 Die vom Spezialarzt durchgeführte Untersuchung ergab bei der Beschwerdeführerin ein Punktetotal von insgesamt 97 Punkten, die sich aus 62 Punkten für audiologische Kriterien und 35 für ein sozial-emotionales Handicap zusammensetzten. Zusätzliche Erschwernisse wurden im Expertenbericht keine aufgeführt (Urk. 6/4/1). 3.3.3 Der Expertenbericht berücksichtigt die verschiedenen Kriterien, welche für die Versorgung mit einem zweckmässigen Hörgerät von Bedeutung sind. Er ist deshalb geeignet, mit der Einteilung in eine Indikationsstufe als Grundlage für den Entscheid über den Kostenbeitrag der Invalidenversicherung an ein Hörgerät zu dienen, weshalb darauf abzustellen ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Gemäss Rechnung des Hörakustikers vom 10. Juni 2003 wies die Beschwerdeführerin gemäss Expertise die Indikationsstufe 3 auf, effektiv wurden die Geräte aber der Indikationsstufe 4 angepasst, wobei die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigte, vom Hörakustiker über die bestmögliche zuzahlungsfreie Variante der Hörgeräteversorgung informiert worden zu sein und bewusst auf ein weiteres Probetragen verzichtet zu haben. Sie bestätigte in diesem Sinne, dass sie die bessere Versorgung wünsche und die entsprechenden Mehrkosten übernehme (Urk. 6/6/3). In der gleichentags erstellten Auftragsbestätigung "Hörgeräte-Anpassung" merkte der Hörakustiker zudem an, dass die Beschwerdeführerin eine stereophone Hörgeräteversorgung mit Apparaten der neuesten Generation gewünscht habe. Die digitalen HdO-Geräte der Firma Phonak erfüllten die gestellten Anforderungen in hohem Masse. Die Neuanpassung bedeute nach Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der bisherigen eine signifikante Verbesserung (Urk. 6/6/2). Die Beschwerdeführerin machte demnach nicht geltend, dass sie eine Versorgung mit Geräten der Indikationsstufe 3 als unbefriedigend erachtete und nur mit denjenigen der Indikationsstufe 4 eine Verbesserung des Hörens gewährleistet gewesen sei. Vielmehr verzichtete sie bewusst auf ein weiteres Probetragen, entschied sich für Geräte neuester Technik und erklärte sich unterschriftlich mit der Übernahme der dadurch entstandenen Mehrkosten einverstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hörgeräte der Indikationsstufe 3 die Voraussetzungen der einfachen und zweckmässigen und damit der aus medizinischer Sicht angemessenen, zuzahlungsfreien Versorgung vollumfänglich entsprochen hätten, weshalb die Beschwerdeführerin die Mehrkosten für die der Indikationsstufe 4 angepassten Hörgeräte in Höhe von Fr. 1'760.30 selbst zu tragen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2003 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MosimannSteck