IV.2003.00238
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 27. Oktober 2003 in Sachen H.___ Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 H.___, geboren 1979, absolvierte eine dreijährige Lehre als Automonteur bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/23 Ziff. 6.2); danach übte er verschiedene Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus (vgl. Urk. 8/19). Vom 2. August 2000 bis 31. August 2001 war er als Automechaniker bei der B.___ AG, ___ (Urk. 8/22/1 Ziff. 1 und Ziff. 5) und vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 als Automonteur beziehungsweise Automechaniker bei der C.___ AG, ___ (Urk. 8/18 Ziff. 1 und Ziff. 5), angestellt. Seit 4. Juli 2002 bezog der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/20). Am 20. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/23 Ziff. 7.8). 1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen vorgenommen (Urk. 8/9, Urk. 8/10/1-2, Urk. 8/10/4), Arbeitgeberberichte beigezogen (Urk. 8/18, Urk. 8/22/1) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst hatte (8/19), lehnte sie das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 20. Januar 2003 ab (Urk. 8/5 = Urk. 8/16). Der Versicherte erhob am 13. Februar 2003 Einsprache gegen diese Verfügung (vgl. Urk. 8/4 = Urk. 8/15). Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2003 (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 1.3 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, mit Eingabe vom 20. März 2003 Beschwerde beim hiesigen Gericht, woraufhin mit Urteil vom 14. Mai 2003 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines begründeten Einspracheentscheides zurückgewiesen wurde (vgl. IV.2003.00097). 1.4 Am 19. Juni 2003 erliess die IV-Stelle erneut einen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 8/1), worin sie das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen wiederum abwies.
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, mit Eingabe vom 27. Juli 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Juni 2003 und die Zusprechung beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung, eventualiter die Ergänzung der medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. September 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 1.5 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit sei ärztlicherseits nie attestiert worden. Einzig im Bericht des Chiropraktors sei von Arbeitsunfähigkeit die Rede. Diese Aussage relativiere sich aber durch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der letzten Kontrolluntersuchung, dass er beschwerdefrei sei. Von einer invaliditätsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne demzufolge nicht ausgegangen werden, was gemäss Art. 4 IVG Voraussetzung für die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung bilde. Medizinisch liege auch keine drohende Invalidität vor, denn laut ärztlicher Meinung sei der Zeitpunkt einer zukünftig möglicherweise eintretenden Invalidität völlig ungewiss. Der angestammte Beruf erfülle somit das medizinische Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit, weshalb aus Invaliditätsgründen weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch andere Leistungen der Invalidenversicherung entstehen könnten (Urk. 2 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mit dem Bericht von Dr. D.___, Chiropraktor, vom 8./9. September 2002 liege ein qualifizierter Bericht zu seiner Arbeitsfähigkeit vor. Dieser Bericht attestiere ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 100 % in einer angepassten Tätigkeit. Dr. D.___ halte eine Umschulung aus medizinischer Sicht für sinnvoll. Die erwähnte Arbeitsunfähigkeit werde auch im Schreiben vom 12. Februar 2003 erneut bestätigt. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin die von Dr. D.___ am 30. August 2002 festgestellte praktische Beschwerdefreiheit mit einer wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gleichsetze. Es sei Ziel jeder Therapie, nach Möglichkeit eine Besserung zu erreichen. Erfreulicherweise sei dies im Falle des Beschwerdeführers auch gelungen. Aus dem Bericht gehe klar hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit lediglich bei 50 % liege und weiterhin eine ausgeprägte Rezidivanfälligkeit bestehe (Urk. 1 S. 3 f.).
3. 3.1 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8./9. September 2002 ein chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom bei einer Diskushernie L4-5 (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. A). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er fest, dass dieser vom 9. November 2001 bis 17. Februar 2002 und vom 18. Februar bis auf weiteres zu 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/10/1 S. 1 lit. B). In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/10/4 S. 1). Dabei sei ihm eine körperlich leichte bis mittelschwere, bezüglich Nässe, Kälte und Staubexposition eingeschränkte, Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/10/4 S. 2). Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt zu beurteilen wäre, kann indessen offen bleiben, attestierte doch auch der Chiropraktor, Dr. D.___, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/10/4 S. 1), weshalb die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 % bezüglich eines Anspruches auf Umschulungsmassnahmen vorliegend nicht erreicht wird (vgl. nachstehend Erw. 3.2). 3.2 Im Arbeitsverhältnis als Automechaniker, das vom 2. August 2000 bis 31. August 2001 dauerte, erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 3'700.-- im Jahr 2000 und von Fr. 3'850.-- im Jahr 2001 (Urk. 8/22/1 Ziff. 1, 5 und 20). Im Arbeitsverhältnis als „Monteur ganze Schweiz“, das vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 dauerte, erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4'200.-- (Urk. 8/18 Ziff. 10 und 12), wobei für einzelne Monate des Jahres 2001 höhere Beträge ausgewiesen sind (Urk. 8/18 Ziff. 20), die sich im Durchschnitt auf Fr. 4'790.-- pro Monat belaufen. Stellt man zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf Fr. 4'200.-- als dem höheren der erzielten regulären Monatslöhne ab, so resultiert unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes ein Jahresverdienst von Fr. 54'600.-- (Fr. 4'200.-- x 13). Ausgehend vom vorübergehend - möglicherweise infolge Überstunden oder Spesenersatz - höheren durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'790.-- in den letzten Monaten des Jahres 2001 ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 62'270.-- (Fr. 4'790.-- x 13). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist das mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden - folglich das bei einer körperlich leichten, teilweise mittelschweren Tätigkeit, mit eingeschränkter Einsetzbarkeit an Kälte, Nässe und bei Staubexposition (vgl. Urk. 8/10/4 S. 2) - zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen einzusetzen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erzielten Männer im Jahre 2000 im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten ein Einkommen von Fr. 4'437.-- (LSE 2000 S. 31 TA 1, Total, Niveau 4), entsprechend Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12), welches Einkommen dem Beschwerdeführer anzurechnen ist. Auf der Basis einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002, Tabelle B9.2, S. 88) und unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerung von 2,5 % im Jahre 2001 und 2,2 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft, 10/2002, Tabelle B10.2, S. 89) resultiert daher ein Jahreseinkommen von Fr. 58'146.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7 x 1,025 x 1,022). Damit liegt das hypothetische Invalideneinkommen (Fr. 58'146.--) über dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 54'600.--. Die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % wird nicht erreicht, weshalb ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausgeschlossen ist. Würde man - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - als Valideneinkommen den höheren Betrag von Fr. 62'270.-- einsetzen, würde lediglich eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'124.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 6,62 %, und damit ebenfalls kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen resultieren. Selbst wenn - ohne dessen Angemessenheit näher zu prüfen - vom Tabellenlohn von Fr. 58'146.-- ein Abzug von 10 % vorgenommen würde, um der reduzierten Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 V 75), würde bei einem Invalideneinkommen von nunmehr Fr. 52'331.-- (Fr. 58'146.-- x 0,9) und dem höheren Betrag von Fr. 62'270.-- als Valideneinkommen eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'939.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15,96 %, und damit ebenfalls kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen resultieren. 3.3 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). Aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Lumbalsyndroms bei Diskushernie L4-5 (Urk. 8/10/1 lit. A) ist nicht auszuschliessen, dass bei einer allfälligen Suche einer neuen, rückenschonenden Arbeitsstelle, Schwierigkeiten auftreten könnten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beratung oder Vermittlung angewiesen sein sollte, kann er jederzeit ein diesbezügliches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellen.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigung). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens, steht dem Beschwerdeführer eine dementsprechend gekürzte Prozessentschädigung zu. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 4).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung wird in Abänderung des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte, unter Beilage von S. 4 des Protokolls - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von S. 4 des Protokolls - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).