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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.12.2003 IV.2003.00234

18 dicembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,959 parole·~15 min·5

Riassunto

Invalidenrente/ungenügende Abklärungen bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit

Testo integrale

IV.2003.00234

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 19. Dezember 2003 in Sachen R.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Pro Infirmis A.___ Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1965 geborene R.___ absolvierte in Frankreich eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehmonteur. Vom 31. August 1998 bis 30. September 1999 war er als Sales Assistant, TeleSales Agent bei der B.___ angestellt (Urk. 7/24). Von Oktober 1999 bis März 2000 war er über das Arbeitsvermittlungsbüro C.___ weiterhin bei der B.___ tätig (Urk. 7/16 und Urk. 7/25). Anschliessend bezog er bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit bis November 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/19 und Urk. 7/25). R.___ leidet an einem schweren Herzklappenfehler und musste sich deswegen am 22. und 23. April 2002 Operationen unterziehen (Urk. 7/8).          Am 29. August 2002 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte der Klinik D.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 24. September 2002 (Urk. 7/6) und des Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 27. September 2002 (Urk. 7/5) ein, denen weitere Berichte beilagen (Urk. 7/7-8). Ferner zog sie den Arbeitgeberbericht vom 26. September 2002 (Urk. 7/24) und den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug vom 11. September 2002; Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 (Urk. 7/3) eröffnete sie dem Versicherten, er sei zwar ab Mai 2002 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, aber noch vor Ablauf der Wartezeit sei er in seiner Tätigkeit als Callcenteragent wieder voll arbeitsfähig gewesen. Das Begehren um eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle ab. Mit persönlicher Vorsprache erhob R.___ dagegen Einsprache (Einspracheprotokoll vom 7. Februar 2003; Urk. 7/15/1) und reichte das Arztzeugnis des Dr. E.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/15/2) bei der IV-Stelle ein. Mit Entscheid vom 30. Juni 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Dagegen liess R.___, vertreten durch Pro Infirmis, A.___, mit Eingabe vom 29. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Fall sei nochmals zu überprüfen und ihm sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2003 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. September 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.          Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG    frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). 1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht, wobei insbesondere das Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad unterschiedlich beurteilt werden. 2.2     Gemäss Bericht des Stadtspitals F.___, Abteilung für Herzchirurgie vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/8) war die schwere Mitralinsuffizienz seit 2001 bekannt. Anlässlich einer kardiologischen Kontrolle im November 2001 habe eine progrediente Mitralinsuffizienz und eine kardiale Dilatation nachgewiesen werden können. Vom 19. April bis 13. Mai 2002 war der Beschwerdeführer hospitalisiert. Am 22. April 2002 wurde eine Operation durchgeführt und die Mitralklappe durch eine mechanische St. Jude Mitralklappe 33 mm ersetzt sowie eine Ligatur und Exklusion des rechten und linken Vorhofes vorgenommen. Am 23. April 2002 erfolgten eine Rethorakotomie und eine Hämatomausräumung. 2.3     Vom 13. Mai bis 8. Juni 2002 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik D.___ (Bericht vom 17. Juni 2002; Urk. 7/7). Aktuell sei der Beschwerdeführer in der Leistungsfähigkeit noch stark gemindert. Subjektiv beständen Herzklopfen und ein unregelmässiger Herzschlag sowie postoperative Beschwerden im Sinne von Schlafstörungen und Schmerzen im Operationsbereich. Fahrradergometrisch habe eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit bestanden, die mit einer sekundären Anämie sowie Trainingsmangel habe erklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe regelmässig an einer individuell dosierten kontrollierten Bewegungstherapie teilgenommen. Am Anfang sei er nur den Anforderungen der schwächsten der fünf Belastungsgruppen gewachsen gewesen, habe seine Leistungen jedoch später soweit steigern können, dass er am Programm der mittleren Belastungsgruppe habe teilnehmen können. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Telekommunikations-Techniker. Die Arbeitsaufnahme sollte stufenweise erfolgen. Zirka 3 Monate nach der Operation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf.          Im Bericht der Klinik D.___ vom 24. September 2002 (Urk. 7/6) wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Mai bis 31. Juli 2002 und von 50 % ab 1. August 2002 bescheinigt, wobei die spätere Beurteilung durch den Hausarzt beziehungsweise Kardiologen erfolgen solle. Der Gesundheitszustand wurde als besserungsfähig bezeichnet. Dem Beiblatt bezüglich Arbeitsbelastbarkeit lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer sehr leichten (Heben von Gewichten bis 5 kg bis Lendenhöhe), sitzenden Tätigkeit mit Gehstrecken bis zu 50 m zwischen 67 % und 100 % gewachsen ist. Er habe bisher eine Schreibtischtätigkeit ausgeübt. Vorerst sei er jedoch im Konzentrationsvermögen, in der Auffassungsfähigkeit und psychischen Belastbarkeit eingeschränkt. In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei er 3 Monate nach der Operation beziehungsweise seit 8. Juni 2002 halbtags arbeitsfähig, gegebenenfalls auch mehr. 2.4     Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7/5/2) der Beschwerdeführer habe anlässlich der letzten Untersuchung vom 27. September 2002 noch über leichten Schwindel berichtet. Kardiopulmonal sei er kompensiert, und die kardiomyographische Untersuchung sei gut ausgefallen. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Auch bezüglich Arbeit sei der Zustand besserungsfähig. Im Beruf als Telekommunikationstechniker sei er aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Gemäss Beiblatt über die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit besteht für eine leichte, sitzende Arbeit eine Belastbarkeit von 67-100 %. Lediglich für das Tragen von sehr leichten Lasten (bis 5 kg bis Lendenhöhe) sei die Belastbarkeit leicht eingeschränkt (34-66 %). Bezüglich der psychischen Funktionen bestehe keine Einschränkung.          Auch im Zeugnis vom 20. Januar 2003 (Urk. 7/15/2) bestätigte Dr. E.___ ab August 2002 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3. 3.1     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass ihm durch Dr. E.___ im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei. Da es sich bei seinem bisherigen Beruf bereits um eine leichte sitzende Tätigkeit handle, könne nicht auf eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geschlossen werden (Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, Dr. E.___ sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Radio- und Telefontechniker gearbeitet habe, und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehe sich nur auf diese Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe aber zuletzt eine Bürotätigkeit ausgeübt, in der er nicht arbeitsunfähig sei (Urk. 6 vergleiche auch Urk. 7/4 S. 2 und 3).          Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der IV-Stelle am 10. Januar 2003 telefonisch, sein angestammter Beruf sei Radio- und Fernsehmonteur, und er habe diesbezüglich eine Ausbildung in Paris absolviert. Bei der B.___ habe er hingegen als Callcenter-Agent gearbeitet (Urk. 7/16). Dies geht auch aus der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen hervor (Urk. 7/26 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1) Gemäss Arbeitszeugnis der B.___ vom 4. Oktober 1999 (Urk. 7/29) war der Beschwerdeführer im TeleSales Center und im Joker Center tätig. Seine Aufgaben bestanden darin, Anrufe nach Mailingversand oder Pressemitteilungen zu beantworten, Verkaufs- und Beratungsgespräche zu führen, Bestellungen entgegenzunehmen sowie Kundenbefragungen durchzuführen. Ferner oblagen ihm die aktive Kontaktaufnahme und der Direktverkauf von Produkten und Dienstleistungen. Darüber hinaus war er für die telefonische Beratung der eigenen Kundschaft zuständig und bearbeitete die schriftlichen und telefonischen Kundenanfragen mittels modernster EDV. Er habe zwar nur teilweise über das erforderliche Fachwissen für seinen Aufgabenbereich verfügt. Doch mit guter Unterstützung und entsprechender Anleitung sei er in der Lage gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen. Ohne Zeitdruck habe er sein Arbeitspensum erfüllen können. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in seinem ursprünglich gelernten handwerklich-technischen Beruf als Radio- und Fernsehmonteur tätig war, sondern eine Arbeit verrichtete, die hauptsächlich im Führen von Telefongesprächen bestand. Dabei handelte es sich um eine leichte Arbeit, die im Sitzen ausgeübt werden konnte und kein Heben von Gewichten, auch nicht sehr leichten (weniger als 5 kg), beinhaltete. Den Ärzten der Klinik D.___ war offensichtlich bewusst, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine leichte Tätigkeit ausgeübt hatte, da sie im Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 7/6) "bisher Schreibtischtätigkeit" notierten. Die Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab August 2002 erfolgte zirka 2 Monate nach der Herzoperation (Klinikaustritt 8. Juni 2002). Dabei wurde   davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand bessern würde (Urk. 7/6 lit. C Ziff. 1), und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach August 2002 wurde ausdrücklich auf den Hausarzt beziehungsweise Kardiologen verwiesen (Urk. 7/6 lit. B). Dr. E.___ nannte als Beruf des Beschwerdeführers "Telekommunikationstechniker". In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 27. September 2002 (Beilage zu Urk. 7/5/1) hielt der Hausarzt sodann fest, eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig. Die Frage, in welchem Umfang   dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, beantwortete Dr. E.___ indes lediglich mit Bezug auf die bisherige Berufstätigkeit, jedoch nicht hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Ob er diese Frage deshalb offen liess, weil er davon ausging, die bis zum Ausbruch der Herzkrankheit ausgeübte Berufstätigkeit entspreche bereits den Vorgaben einer behinderungsangepassten Tätigkeit, kann aufgrund der vorliegenden Akten zumindest nicht ausgeschlossen werden. Dafür spräche auch die Tatsache, dass auch die Fachklinik D.___ in Kenntnis der bis anhin verrichteten „Schreibtischtätigkeit“ ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 24. September 2002 (Urk. 7/6/1) ausschliesslich auf die bisherige Berufstätigkeit bezog und ebenso offen liess, ob im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum zumutbar wäre. Insoweit die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, der Beschwerdeführer könne in einer leichten Tätigkeit, wie er sie zuletzt als Callcenter-Agent ausgeübt habe, vollzeitlich nachgehen, kann ihr deshalb aufgrund der vorliegenden Akten nicht beigepflichtet werden. Denn eine solche Annahme entbehrt der aktenmässigen Grundlage, weil keine der konsultierten medizinischen Fachpersonen eine höhere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hat. Daran ändert auch nichts die unverbindliche Angabe der Fachklinik D.___ vom 24. September 2002, im bisherigen Beruf könne der Beschwerdeführer „gegebenenfalls auch mehr“ als halbtags arbeiten (Beilage zu Urk. 7/6/1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann insbesondere den Berichten des Dr. E.___ nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist. Aus den vorhandenen Arztberichten kann daher eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit weder im bisherigen Beruf als Callcenter-Agent noch in einer allfälligen behinderungsangepassten Tätigkeit abgeleitet werden. 3.2     Massgebend für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist auch das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Dessen Beginn legte die Beschwerdegegnerin auf den Monat Mai 2002 fest (Urk. 7/3). Dabei setzte sie sich über die Beurteilung ihrer Ärztin, Dr. med. G.___ hinweg. Denn diese hatte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2002 (richtig: 2003; Urk. 7/4 S. 2) festgehalten, bei einer schweren Mitralinsuffizienz sei es durchaus möglich, dass die Wartezeit schon vor Mai 2002 eröffnet werden müsse, was zu recherchieren sei. Offensichtlich wurde dieser Empfehlung nicht Folge geleistet. Das Stadtspital F.___ hatte nämlich im Bericht vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/8) unter Hinweis auf eine kardiologische Kontrolle vom 22. November 2001 ausgeführt, die Echokardiographie zeige eine schwere Mitralinsuffizienz bei dilatativer Kardiomyopathie mit dilatiertem Mitralanulus bis 5,6 cm und Koadaptationseffekt der Mitralsegel. Im Hinblick darauf, dass auch die Fachklinik D.___ im Bericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/7 S. 1) von einer seit 2001 bekannten schweren Mitralinsuffizienz sprach, kann an dem durch die Beschwerdegegnerin statuierten Beginn der Wartezeit nicht festgehalten werden. Ob die laut Akten auf den Monat März 2000 erfolgte Einstellung der über die Stellenvermittlungsfirma ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ (vgl. Urk. 7/4 S. 2) auf gesundheitsbedingte oder andere nicht IV-relevante Umstände zurückzuführen ist, lässt sich zwar aufgrund der Akten nicht beantworten. Dennoch kann aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die umstrittene Leistung relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 % bereits ab einem früheren als dem von der IV-Stelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat. Sodann gilt es zu beachten, dass die Akten ab dem Zeitpunkt, in dem Dr. E.___ sein letztes Zeugnis vom 20. Januar 2003 ausstellte, keine weiteren Unterlagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2003 enthalten. Insgesamt fehlen aussagekräftige Arztberichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als TeleSales Agent (Call Center Agent) respektive im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die Zeit seit Ausbruch seines Herzleidens. Somit steht fest, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. 3.3     Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen umfassend abklären lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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