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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2003.00215

4 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,079 parole·~10 min·4

Riassunto

Hilflosenentschädigung; Grad der Hilflosigkeit; in casu: Einschränkung in vier von sechs Lebensverrichtungen, somit Hilflosigkeit mittleren Grades

Testo integrale

IV.2003.00215

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 5. Januar 2004

in Sachen

M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1960 geborene M.___ meldete sich am 16. Juli 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf "immobilisierende Rückenschmerzen" zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge den Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 8/42) und holte unter anderem den Bericht des Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 4. September 2002 ein (Urk. 8/14). Nachdem die IV-Stelle am 10. Januar 2003 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Mai 2001 verfügt hatte (Urk. 8/5), setzte sie mit Entscheid vom 17. Januar 2003 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Dezember 2002 fest (Urk. 8/4). Am 11. Februar 2003 verfügte sie weiter die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2002 (Urk. 8/3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2003 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 17. März 2003 nicht ein und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Verwaltung (Urk. 8/2). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. Juni 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ am 10. Juli 2003 Beschwerde erheben und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades beantragen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 12. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 16. September 2003 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1      Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusteht. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:          ·         Ankleiden, Auskleiden;       ·         Aufstehen, Absitzen, Abliegen;      ·         Essen; ·       Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft;   ·         Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97        Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a. 2.2     Art. 36 der Verordnung zur Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2.3     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Feststellung der Hilflosigkeit und die Ermittlung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Es besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 129 V 67, BGE 128 V 93 sowie Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 568/02, Erw. 2.2 und in Sachen S. vom 4. September 2001, I 175/01.).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2002. Die Verwaltung verneinte den Anspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärung des Aussendienstes in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen keine regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötige, was durch die medizinischen Unterlagen gestützt werde (Urk. 2).          Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, er könne sich morgens stundenlang nicht bewegen, müsse ständig von seiner Ehefrau begleitet werden und könne die Medikamenteneinnahme nicht alleine kontrollieren. Zudem sei er psychisch dermassen geschwächt, dass er mit anderen Leuten kaum Kontakt aufnehmen könne. Er sei so laut und aggressiv, dass er eine ständige Beobachtung in der Wohnung und im Freien benötige. Schliesslich könne er nicht alleine das Essen zubereiten und habe Angst, alleine ins Bad zu gehen (Urk. 1).

4. 4.1     Aus dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, selber Socken, Schuhe und Hosen anzuziehen, weil er sich nicht bücken darf und kann. Auch bei der Oberbekleidung sei er auf Dritthilfe angewiesen. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei er weitgehend selbständig, wobei er die Bewegungen langsam ausführen müsse. Beim Auftreten starker Schmerzen brauche er Hilfe beim Aufstehen vom Sofa. Essen könne der Beschwerdeführer weitgehend selbständig. Er könne ausser bei starken Schmerzen die Mahlzeiten mit dem Besteck einnehmen. Was die Körperpflege angehe, brauche er wegen Sturzgefahr beim Einsteigen in die Badewanne, beim Waschen der Haare und bei einer gründlichen Rasur Dritthilfe. Nach der Verrichtung der Notdurft müsse seine Frau beim Putzen helfen, da er den Oberkörper nicht drehen könne. In guten Phasen könne er etwa zehn Minuten ohne Pause gehen. Langes Stehen sei ihm nicht möglich. Er laufe nur noch mit einem Stock, weil er wegen Gangunsicherheit bereits vier Mal gestürzt sei. Ausserhalb der Wohnung sei er immer in Begleitung, weil es sonst zu gefährlich sei. Bei starken Schmerzen verlasse er das Haus nicht und liege den ganzen Tag auf dem Sofa. Zusammengefasst sei er beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft und bei der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (Urk. 8/42).          Dr. med. A.___ führte in seinem Bericht vom 4. September 2002 zuhanden der Verwaltung aus, dass beim Beschwerdeführer bereits seit Erkrankungsanfang starke Einschränkungen in den täglichen Verrichtungen bestünden. So benötige er beim Duschen, beim Anziehen der Kleider und nach dem WC-Gang Hilfe. Zudem bestünde bereits seit einem Monat nach Erkrankungsbeginn eine Gangunsicherheit, weswegen sich der Beschwerdeführer nur noch in Begleitung seiner Frau ausser Haus wage. Am 26. Mai 2000 sei es bei der Arbeit zu auftretenden thorakolumbalen Schmerzen gekommen, als der Patient in sitzender Stellung mit der rechten Hand einen Schraubenzieher habe aufheben wollen. In der Folge habe sich trotz medizinischer Betreuung innert weniger Wochen ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit konsekutiver Einschränkung in den täglichen Verrichtungen entwickelt. Der Beschwerdeführer sei seither in den Lebenstätigkeiten An- und Auskleiden (Socken, Schuhe, T-Shirt und Jacke An- und Ausziehen), Körperpflege (Duschen, Einseifen und Abduschen), Verrichten der Notdurft (Körperreinigung und Hinaufziehen der Hose) sowie bei der Fortbewegung (nur in Begleitung wegen Unsicherheit) auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 8/14). 4.2 4.2.1   Der Abklärungsbericht und der Bericht von Dr. A.___ stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit Mai 2000 in mehreren Lebenssituationen auf Hilfe Dritter angewiesen ist. In den vier alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung gilt der Beschwerdeführer als hilflos. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer (kumulativ) in den beiden restlichen Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen auf Hilfe Dritter angewiesen ist. 4.2.2   Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift geltend, er könne das Essen nicht selber zubereiten (Urk. 1 S. 2). Demgegenüber verneinte Dr. A.___ die Hilflosigkeit im Bereich Essen. Weiter geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass lediglich bei sehr starken Schmerzen eine Dritthilfe für das Schneiden von "sehr harten und zähen Sachen" notwendig ist (Urk. 8/42 S. 2). Eine versicherte Person gilt gemäss Rechtsprechung in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen als hilfsbedürftig, wenn sie nicht selber essen, die Speisen nicht zerkleinern oder diese nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b). Die Zubereitung der Mahlzeiten fällt nicht darunter. Der Einwand der Unmöglichkeit der Essenszubereitung geht somit fehl. Eingeschränkt ist der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht nur im Gebrauch des Bestecks bei "harten oder zähen Sachen" und zudem nur bei einer Exazerbation der Schmerzen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, bei starken Schmerzen auf die Einnahme von "harten oder zähen Sachen" zu verzichten beziehungsweise Mahlzeiten zu essen, die ohne aufwändiges Schneiden gehandhabt werden können. Eine weitere Einschränkung in der Lebensverrichtung Essen geht weder aus Arzt- und Abklärungsbericht hervor, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Selbst bei gelegentlich starkem Vorliegen der "immoblisierenden Rückenschmerzen", wie der Beschwerdeführer selbst seine gesundheitlichen Beeinträchtigung bezeichnete (Urk. 8/5 S. 5), ist somit das Essen ohne Dritthilfe möglich, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht als hilflos gilt. 4.2.3   Zusammengefasst gilt der Beschwerdeführer in vier Lebensverrichtungen als hilflos und in einer weiteren nicht. Eine Hilflosigkeit schweren Grades kann demzufolge nicht vorliegen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Überprüfung der letzten Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", da die Hilflosigkeit in mindestens vier Lebensverrichtungen ausgewiesen ist und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades bereits feststeht. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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