Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 IV.2003.00209

23 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,690 parole·~8 min·3

Riassunto

Beidseitige Kataraktoperation; Kostenübernahme verneint, da Visuswert vor der Operation über strassenversicherungsrechtlich vorgeschriebenem Minimum

Testo integrale

IV.2003.00209

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Tiefenbacher Urteil vom 24. Oktober 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       M.___, geboren 1938, ist als selbständigerwerbender Internist tätig und meldete sich am 10. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, vom 5. Februar und 10. März 2003 ein (Urk. 6/4-5) und lehnte mit Verfügung vom 9. April 2003 die Übernahme der Kosten für die beidseitige Kataraktoperation vom 3. Oktober 2002 ab (Urk. 6/2). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. April 2003 (Urk. 6/8) wies sie mit Entscheid vom 4. Juli 2003 ab (Urk. 2). 2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die beidseitige Kataraktoperation sei von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierauf wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).          Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). 1.2 Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird; denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahme vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b mit Hinweisen). 1.3 Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1c). 1.4     Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach  ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a). Eine Qualifizierung der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die am 3. Oktober 2002 durchgeführte beidseitige Kataraktoperation (Staroperation) als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat. 2.1     Dr. med. A.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/5) eine Katarakta an beiden Augen sowie eine leichte Myopie an beiden Augen. Der Beschwerdeführer habe über eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit und eine beidseitige Sehabnahme geklagt. Die erhobenen Befunde vom 12. September 2002 lauten: "Sehschärfe in die Ferne ohne Korrektur rechts 0,2, links 0,1, 0,8p mit rechts -1,5 sph, links -2,75 sph. Interferenzvisus 1,0. Tension rechts 19 mm Hg, links 18 mm Hg appl. um 14.50 Uhr. Normale Stellung und Motilität der Augen. Spalt: Reizfreie vordere Augenabschnitte und brechende Medien. Pupillen isokor mit normaler Lichtreaktion. Linse: Kernsklerose und leichte, hintere Schalentrübung beiderseits. Fundus intakt." Am 3. Oktober 2002 seien die stationäre Kataraktoperation und Linsenimplantation beidseitig erfolgt. Die Prognose sei gut. Es lägen keine besonderen Nebenbefunde vor. Gemäss Ergänzungsbericht vom 10. März 2003 desselben Arztes (Urk. 6/4) betrugen die Visuswerte vor der Operation am 12. September 2002 beidseitig mit Korrektur 0,8p, nach der Operation am 12. Dezember 2002 beidseitig mit Korrektur 1,0 und ohne Korrektur rechts 0,6 und links 0,5. 2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte sich, würde sich seine berufliche Tätigkeit als Internist nur auf die Arbeit in der Praxis beschränken, mit entsprechenden Korrekturen helfen können. Die Sehverhältnisse in der Nacht und bei schlechter Witterung am Tag hätten die Verkehrssicherheit, insbesondere bei Notfällen, in einem nicht mehr verantwortbaren Grade beeinträchtigt, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, die Kataraktoperation durchführen zu lassen. Nach der Operation seien die Sehverhältnisse wesentlich besser, jedoch nicht so wie ohne Katarakt (Urk. 1).

3. 3.1 Festzuhalten ist, dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (9. April 2003) in seinem 65. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 3. Oktober 2002 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolgs nicht entgegensteht (BGE 101 V 50 Erw. 3b) und keine Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs in Frage stellen (vgl. Urk. 6/5). 3.2     Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51) sind die medizinischen Anforderungen zum Führen eines Personenwagens (Führerausweis Kategorie B) u.a. erfüllt, wenn der Visus eines Auges korrigiert minimal 0,6 und des anderen korrigiert minimal 0,1 beträgt. Bei einäugigen oder einseitig erblindeten Versicherten sind die Anforderungen erfüllt, wenn der Visus korrigiert oder unkorrigiert minimal 0,8 beträgt und keine Einschränkung des Gesichtsfelds besteht. 3.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil K. vom 10. Januar 2003, I 150/02, fest, dass ohne genauere Angaben in erwerblicher und medizinischer Hinsicht nicht beurteilt werden könne, ob ein an beidseitigem grauem Star leidender Baumaschinist nicht unmittelbar von einer Invalidität bedroht sei, wenn seine Visuswerte nur noch den strassenverkehrsrechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Sehkraft eines Personenwagenlenkers genügten. Der Beschwerdeführer machte eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit vor der Operation nur in Bezug auf die Bewältigung des Weges mit dem Auto in der Nacht und bei schlechter Witterung besonders bei Notfällen, nicht aber in seiner hauptsächlichen Tätigkeit als Arzt geltend (Urk. 1). Es wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/4-5). Sein Visuswert betrug vor der Operation beidseitig korrigiert 0,8, womit die strassenversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen an die Sehkraft eines Personenwagenlenkers bei weitem erfüllt wurden. Damit war das Führen eines Personenwagens vor der Kataraktoperation hinsichtlich der medizinischen Anforderungen objektiv verantwortbar. Es kann daher offen bleiben, ob eine aus medizinischen Gründen hervorgerufene Unmöglichkeit, einen Personenwagen zu lenken, eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Internist zur Folge hätte. 3.4     Nach dem Dargelegten steht fest, dass trotz beidseitigem Augenleiden keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte und die Kataraktoperation vom 3. Oktober 2002 keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken vermochte, weshalb diese Massnahme praxisgemäss (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc, AHI 2000 S. 298 Erw. 1b) nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden kann. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung - Krankenkasse Sanitas 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2003.00209 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.10.2003 IV.2003.00209 — Swissrulings