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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.01.2004 IV.2003.00203

4 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,723 parole·~19 min·4

Riassunto

Rückweisung zur Frage, ob ein angeborenes oder ein erworbenes POS vorliegt, Anmerkung zu Anspruch nach Art. 12 IVG

Testo integrale

IV.2003.00203

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 5. Januar 2004 in Sachen B.___, geb. 1994   Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter F.___  

diese vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten B.___, geboren am 26. August 1994, medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 zu (Urk. 9/13). Mit Verfügung vom 27. September 2002 wurde der Versicherte von der Kreisschulpflege A.___ vom 14. August 2002 bis 31. Juli 2003 der Sonderschulung der Kinderstation C.___, ___, zugewiesen (Urk. 9/10/1). Die Mutter des Versicherten, F.___, stellte am 12. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung erneut ein Gesuch um Zusprechung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des psychoorganischen Syndroms (POS) des Versicherten (vgl. Urk. 9/8). 1.2     Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 9/16-20). Mit Verfügung vom 27. März 2003 wies sie das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass es sich um ein erworbenes psychoorganisches Syndrom handle und somit kein Geburtsgebrechen ausgewiesen sei und auch die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht mehr erfüllt seien, da eine Leidensbehandlung vorliege, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung falle (Urk. 9/8).          Die Mutter des Versicherten erhob am 17. April 2003 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 9/6) und reichte eine ärztliche Stellungnahme von PD Dr. med. Dipl. Päd. D.___, Leitender Arzt, Kinderstation C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich, zu den Akten (Urk. 9/7).          Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob die Mutter des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, dieser substituiert durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, Zürich, mit Eingabe vom 30. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2003 aufzuheben und die Kosten für die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV Anhang zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG) sowie den Umfang des Anspruchs (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) im Einspracheentscheid richtig dargestellt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die blosse Veranlagung zu einem Leiden nicht als Geburtsgebrechen gilt (Art. 1 Abs. 1 GgV). 1.2     Für das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss Anhang zur GgV, dass heisst beim Vorliegen von kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), ist im Besonderen zu beachten, dass die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage kommt, sofern das Leiden mit gestellter Diagnose bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist. In BGE 122 V 118 ff. Erw. 3a/aa-ee (auch publiziert in AHI 1997 S. 124 ff.) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Altersgrenze und die Kriterien der Diagnosestellung und der Behandlung zur Bewältigung des Abgrenzungsproblems in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung stünden, und es fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung zusammen: Ziffer 404 des Anhangs zur GgV beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 115 ff. Erw. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 des Anhangs zur GgV als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 des Anhangs zur GgV nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, Stand Juli 2002). Das EVG führte im erwähnten Entscheid in diesem Zusammenhang aus, mit dem Erfordernis der Diagnosestellung vor dem 9. Lebensjahr werde nicht verlangt, dass bereits dannzumal sämtliche Symptome, welche den ärztlichen Schluss auf ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV stützten, genannt und festgehalten sein müssten. Die Anführung der jeweiligen Krankheitszeichen sei erst für die beweisrechtliche Frage relevant, ob die Diagnose zutreffe oder nicht. Ob bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 des Anhangs zur GgV bestanden habe, könne auch mit ergänzenden Abklärungen nach Vollendung des 9. Altersjahres nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 V 117 f. Erw. 2 f. und 123 Erw. 3c/cc mit Hinweisen). An seiner Rechtsprechung hielt das EVG auch in einem neueren Entscheid vom 28. August 2001 in Sachen T. L. fest (AHI 2002 S. 60-62). 1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Behandlung des POS gestützt auf Art. 13 IVG mit der Begründung, die Anamnese einer erworbenen Störung beruhe auf den bestehenden medizinischen Unterlagen. Insbesondere verweise sie auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, vom 30. August 2000. Eine exogene Ursache der Problematik werde klar geschildert. Durchaus möge eine POS-Symptomatik vorliegen, es könne jedoch nicht von einer angeborenen Hirnstörung gesprochen werden, weshalb ein Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 nicht anerkannt werde. Eine Übernahme nach Art. 12 IVG komme ebenfalls nicht in Frage, da zuverlässige Aussagen zur Prognose nicht gemacht werden könnten. Es sei von einer dauernden Leidensbehandlung, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei, auszugehen (Urk. 2 S. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2003 hielt sie daran fest und verwies zudem auf die Ausführungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, medizinischer Dienst der IV-Stelle. Entgegen der Beurteilung durch PD Dr. D.___ vom 24. Juni 2003 liege kein POS im Sinne von Ziffer 404 GgV vor, zumal auch Dr. med. I.___, Oberarzt, Abteilung Wachstum und Entwicklung, Kinderspital Zürich, diese Beurteilung nicht stütze (Urk. 8). 2.2     Von Seiten des Versicherten wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin stütze sich bei ihrer Ablehnung ausschliesslich auf den Bericht von Dr. E.___ vom 25. August 2000, der als "behandelnder Psychiater" des Versicherten genannt werde. Hierbei ignoriere die Beschwerdegegnerin den ausführlichen Bericht der Kinderstation C.___ vom 15. Januar 2003, das ergänzende Schreiben vom 14. Februar 2003 und die Tatsache, dass Dr. E.___ seit Anfang 2002 nicht mehr behandelnder Psychiater des Versicherten sei. Der Bericht von Dr. E.___ sei unvollständig, veraltet und überholt. Das Gebrechen des Versicherten sei vor Vollendung seines 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden, weshalb vermutet werden dürfe, dass das psychoorganische Syndrom (POS) angeboren sei. Die Voraussetzungen von Art. 13 IVG seien gegeben, weshalb der Versicherte Anspruch auf die entsprechenden medizinischen Massnahmen habe. Aus diesem Grunde sei momentan nicht abzuklären, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG habe. Dies sei allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 1 S. 6 ff.).

3. 3.1 3.1.1   In seinem Bericht beziehungsweise Beiblatt zum Arztbericht vom 18. Juli 2000 stellte Dr. I.___ die Diagnosen einer normalen psychomotorischen Entwicklung mit leichten sprachlichen Auffälligkeiten, einer emotionalen Störung mit schweren sekundären Verhaltensauffälligkeiten sowie einer Neurodermitis (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 3). Ein Geburtsgebrechen liege nicht vor (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 3, vgl. auch Urk. 9/24). Es sei unklar, seit wann der Gesundheitsschaden bestehe, wahrscheinlich jedoch seit dem zweiten Lebensjahr. Der Versicherte bedürfe seit Sommer 1999 bis auf unbestimmte Zeit einer Psychotherapie. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig; er wirke sich auf den Schulbesuch aus (Urk. 9/22 S. 1 Ziff. 1.2-1.4 und Ziff. 1.7). Der Gesundheitsschaden sei wahrscheinlich auf die schwierige psychosoziale Belastung durch den Tod des Vaters zurückzuführen. Der Beginn einer Psychotherapie sei dringend zu empfehlen, damit eine normale Einschulung und Schulkarriere überhaupt gewährleistet werden könne (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 4.1, vgl. auch Urk. 9/24). 3.1.2   Dr. E.___ und J.___, Psychotherapeutin SPV/ASP, stellten in ihrem Bericht vom 25. August 2000 (Urk. 9/23/2) und Beiblatt zum Arztbericht vom 28. August 2000 (Urk. 9/23/1) im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen einer emotionalen Störung mit Trennungsangst im Kindesalter sowie    einer Encopresis (F 93.0; F 98.1; Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 3). Bei dieser Störung handle es sich nicht um ein Geburtsgebrechen (Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 3, Urk. 9/23/1). Der Gesundheitsschaden bestehe ungefähr seit dem vierten Lebensjahr. Es seien medizinische Massnahmen in Form einer psychotherapeutischen Behandlung notwendig. Der Versicherte sei seit dem 21. Juni 1999 in einer Psychotherapie, wobei die Behandlungsdauer derzeit noch nicht absehbar sei. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und wirke sich auf den Schulbesuch aus (Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 1.2-1.4 und Ziff. 1.7). Sie beantragten die Übernahme der Behandlungskosten ab dem 21. Juni 2000 betreffend medizinische Massnahmen inklusive psychotherapeutische Behandlung und Beratung der Mutter des Versicherten nach einem Kalenderjahr bereits erfolgter fachgerechter Behandlung (Urk. 9/23/2 S. 2 Ziff. 8). Mit der psychotherapeutischen Behandlung könnten die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden (Urk. 9/23/1). 3.1.3 Zuhanden der Beschwerdegegnerin hielten PD Dr. D.___ und lic. phil. K.___, Psychologe FSP, in ihrem Bericht vom 15. Januar 2003 fest, der Versicherte sei frustrationsintolerant, habe aggressiv gefärbte heftige Affektdurchbrüche, sei stimmungslabil und weise eine ausgeprägte Hyperkinese auf. Er sei im Rahmen der Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis eingeschränkt, habe starke Konzentrationsstörungen und sei daher in der Test- und Schulsituation rasch ermüdbar. Zudem habe er eine starke Merkfähigkeitsstörung, vor allem im akustischen Bereich (Urk. 9/17 S. 1 Ziff. 3.1-3.5). Der Versicherte sei seit dem 14. August 2002 bis auf weiteres in stationärer kinderpsychiatrischer Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Urk. 9/17 S. 1 Ziff. 6.1). 3.1.4   Am 14. Februar 2003 ergänzten PD Dr. D.___ und lic. phil. K.___ ihren Bericht dahingehend, dass die Kernsymptomatik, die für ein POS spreche, im ausgeprägten disharmonischen Intelligenzprofil mit deutlichen Einschränkungen der Arbeitsgedächtniskapazität bei insgesamt guter allgemeiner Begabung liege. Der Versicherte weise eine starke hyperkinetische Symptomatik auf, die medikamentös behandelt werde, und einen Mangel an sozialer Integration und sozialer Regulationsfähigkeit. Aufgrund der seit langem bestehenden Symptomatik zeigten sich bereits erste reaktiv-depressive Symptome (Urk. 9/16). 3.1.5   In seiner Stellungnahme vom 16. April 2003 hielt PD Dr. D.___ fest, seinerseits sei ein POS, aber kein erworbenes psychoorganisches Syndrom diagnostiziert worden, sondern ein Geburtsgebrechen. Hierfür gebe es überzeugende anamnestische und klinische Befunde, die dargestellt worden seien. Seines Wissens habe während der Entwicklung des Versicherten kein Ereignis stattgefunden, das einen bis dahin unauffälligen Entwicklungsverlauf unterbrochen hätte und die beschriebene Symptomatik erkläre. Die Annahme einer erworbenen Störung sei daher völlig aus der Luft gegriffen. Im Gegensatz dazu gebe es zahlreiche Hinweise darauf, dass die Entwicklung des Versicherten von Anbeginn an schwierig verlaufen sei. Zudem habe es markante prä- und perinatale Risikofaktoren gegeben mit Notsektio infolge Präklampsie und Frühgeburt (Urk. 9/7; vgl. Operationsbericht vom 26. August 1994, Urk. 3/2). 3.1.6   In Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 16. April 2003 hielt PD Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2003 erneut fest, dass die Diagnose eines POS zweifelsfrei gegeben sei. Bei der Abweisung der Einsprache sei insbesondere Bezug genommen worden auf die Ausführungen des vormals behandelnden Psychiaters Dr. E.___ vom 30. August 2000. Dieser habe im Jahr 2000 seinen Antrag auf Kostengutsprache für psychotherapeutische Massnahmen auf ein Störungsbild mit emotionalen Symptomen wie Trennungsangst und Encopresis bezogen. Diese Symptome hätten zweifelsfrei bestanden und eine psychotherapeutische Massnahme sei gerechtfertigt gewesen. Dieses konkrete Symptom, für das die psychotherapeutische Behandlung begründet worden sei, sei tatsächlich kein Geburtsgebrechen. Das zu jenem Zeitpunkt klinisch im Vordergrund stehende Störungsbild habe damals nicht zu der Frage Anlass gegeben, ob ein POS vorliege oder nicht. Im Verlauf der Behandlung durch Dr. E.___ seien jedoch Symptome, die dem Störungsbild des POS zuzuordnen seien, zweifelsfrei aufgetreten und auch mit entsprechenden medikamentösen Massnahmen behandelt worden (hyperkinetische Störung, Störung der Aufmerksamkeit, Behandlung mit Ritalin). Nach Zuspitzung der Symptomatik sei der Versicherte der stationären Behandlung zugewiesen worden, bei welcher mittels ausführlicher neuropsychologischer, klinisch-psychologischer und psychiatrischer Untersuchung ein POS zweifelsfrei festgestellt werden konnte, das im Übrigen die Anfälligkeit für Störungen im emotionalen Leben und im Verhalten bekanntermassen erhöhe. Ein POS könne auch neben anderen Störungen bestehen und müsse keinesfalls zeitgleich mit diesem diagnostiziert werden. Im Verlauf der stationären Behandlung sei folgerichtig eine entsprechende POS-Anmeldung bei der Invalidenversicherung veranlasst worden. Der Behandlungsverlauf zeige, dass die emotionale Problematik sehr deutlich habe gebessert werden können, während die grundlegenden, für das infantile POS charakteristischen Symptome noch andauerten. Aus diesem Grunde bedürfe es auch weiterhin medizinischer und sonderpädagogischer Massnahmen. Angesichts der guten Grundbegabung des Kindes und des bisher ausserordentlichen positiven Verlaufes sei ebenfalls zweifelsfrei von einer guten Prognose auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die äusserst stichhaltigen klinischen Befunde und Einschätzungen vor Vollendung des 9. Lebensjahres zur Anmeldung des Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung und zur Beantragung entsprechender Leistungen geführt habe, erscheine die Abweisung der Einsprache fachlich völlig unbegründet und willkürlich (Urk. 3/3). 3.2     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die für die Zusprechung von medizinischen Massnahmen zur Behandlung des POS als Geburtsgebrechen vorausgesetzte Diagnose sowie Behandlung des POS vor dem 9. Geburtstag des Versicherten grundsätzlich gegeben wäre (vgl. Urk. 9/17), was im Übrigen auch nicht strittig ist. Strittig ist indes, ob ein angeborenes oder erworbenes POS vorliegt. 3.2.1   Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Diagnosen von Dr. I.___ (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 3) und Dr. E.___ (Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 3) im Wesentlichen übereinstimmen. Dagegen weichen diese Diagnosen von der von PD Dr. D.___ gestellten (Urk. 3/3 S. 1, Urk. 9/7, Urk. 9/16, Urk. 9/17 S. 1 f. Ziff. 2-7) ab. Während Dr. I.___ festhielt, der Versicherte weise eine normale psychomotorische Entwicklung mit leichten sprachlichen Auffälligkeiten und eine emotionale Störung mit schweren sekundären Verhaltensauffälligkeiten auf (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 3), diagnostizierte Dr. E.___ eine emotionale Störung mit Trennungsangst im Kindesalter sowie eine Encopresis (F. 93.0; F 98.1; Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 3). PD Dr. D.___ hingegen erachtete alle Voraussetzungen eines infantilen POS nach Ziffer 404 GgV als gegeben und hielt in seinem Bericht vom 15. Januar 2003 insbesondere fest, dass der Versicherte seit dem 14. August 2002 bis auf weiteres in stationärer kinderpsychiatrischer Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV sei (vgl. Urk. 9/17). Dagegen waren Dr. I.___ (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 3, Urk. 9/24) und Dr. E.___ (Urk. 9/23/1 S. 1, Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 3) der Ansicht, dass die durchgeführte Psychotherapie nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe. 3.2.2   Alle vorliegenden medizinischen Beurteilungen wurden von Fachärzten vorgenommen. Sie sind in diesem Sinne gleichwertig, weshalb nicht ohne weiteres auf den einen oder anderen Bericht abgestellt werden kann. Diese Beurteilungen sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Verlauf der Entwicklung des Versicherten vorgenommen worden. Dr. I.___ und Dr. E.___ stellten ihre Diagnosen im Jahre 2000 (vgl. Urk. 9/22, Urk. 9/23/1-2 und Urk. 9/24), als der Versicherte knapp sechs Jahre alt war. Die von PD Dr. von Aster gestellten Diagnosen sind aktuell und datieren aus dem laufenden Jahr. Zudem sind die von PD Dr. D.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2003 aufgeführten Argumente im Hinblick auf diese zeitlich unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Er hielt in der genannten Stellungnahme fest, dass die von Dr. E.___ diagnostizierten Symptome wie Trennungsangst und Encopresis bestanden hätten und die beantragte psychotherapeutische Massnahme daher gerechtfertigt gewesen sei. Diese Symptomatik habe auch im Vordergrund gestanden, weshalb sich die Frage, ob ein POS vorliege oder nicht, seinerzeit gar nicht gestellt habe. Im Verlaufe der Behandlung bei Dr. E.___ seien jedoch auch Symptome wie hyperkinetische Störung und Störung der Aufmerksamkeit, die dem Bild des POS zuzuordnen seien, zweifelsfrei aufgetreten und auch mit entsprechenden Medikamenten behandelt worden. Ein POS könne auch neben anderen Leiden bestehen und müsse keinesfalls zeitgleich mit diesen diagnostiziert werden (vgl. Urk. 3/3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Versicherten verstarb, als Letzterer noch im Kleinkindalter war (Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 4.1.1). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die damalige Symptomatik im Zusammenhang mit diesem traumatischen Erlebnis des Versicherten stand und daher, neben der möglicherweise bestehenden angeborenen POS-Problematik, als im Vordergrund stehende diagnostiziert und behandelt wurde. Auch die Feststellung von PD Dr. D.___, es gebe zahlreiche Hinweise darauf, dass die Entwicklung des Versicherten von Anbeginn an schwierig verlaufen sei, habe es doch markante prä- und perinatale Risikofaktoren gegeben mit Notsektio infolge Präklampsie und Frühgeburt (Urk. 9/7), findet ihre Stütze in den Akten (Urk. 3/2, Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 4.1.2). Bekanntermassen handelt es sich bei einem POS um eine Verhaltensstörung, die im Kindesalter auftritt, meist aber erst im Schulalter bemerkt wird. Weil die Symptome insbesondere mit Unruhe, ständigem Bewegungsdrang und verminderter Aufmerksamkeit einhergehen - wie sie auch beim Versicherten festgestellt wurden (vgl. Urk. 9/17 S. 1 Ziff. 3.1-3.5) - und diese Symptome in der Schule stärker auffallen als im Vorkindergartenalter, erscheint es nachvollziehbar, dass das Augenmerk erst zu Beginn des Schulalters auf die POS-Problematik gerichtet wurde. Hierbei wurde die rechtsprechungsgemäss verlangte Altersgrenze zur Diagnosestellung und Behandlung des fraglichen POS (vgl. vorstehend Erw. 1.2) eingehalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale, welche für ein erworbenes POS sprächen, wie Hirnerkrankung, Unfall oder mögliche psychische Ursachen (Urk. 9/19 S. 2 Ziff. 5.1-5.2), von PD Dr. D.___ verneint wurden (Urk. 9/17 S. 1 Ziff. 5.1-5.2). Weder Dr. E.___ noch Dr. I.___ äusserten sich klar zur Frage, ob im Zeitpunkt ihrer Beurteilungen ein POS vorgelegen habe oder nicht und wenn ja, ob es sich hierbei um ein angeborenes oder um ein erworbenes handle. Der entscheiderhebliche Sachverhalt lässt sich deshalb nicht abschliessend beurteilen. Es sind ergänzende medizinische Abklärungen in dem Sinne vorzunehmen, als insbesondere der den Versicherten früher behandelnde Arzt Dr. E.___, eventuell auch Dr. I.___, zur Frage, ob es nachvollziehbar sei, dass der Versicherte, neben der behandelten emotionalen Störung mit Trennungsangst im Kindesalter sowie der Encopresis (Urk. 9/23/2 S. 1 Ziff. 3) auch an einem angeborenen POS gelitten habe, Stellung zu nehmen hat. Dabei hat er sich einerseits zur Stellungnahme von PD Dr. D.___ vom 24. Juni 2003 (Urk. 3/3) und der darin aufgezeigten Problematik, dass die Symptomatik der emotionalen Störung damals im Vordergrund gestanden habe und das POS daher nicht diagnostiziert worden sei, obwohl es bereits bestanden habe, zu äussern, andererseits zur Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Versicherte an einem erworbenen POS leide (Urk. 2 S. 4; Urk. 9/1 und Urk. 9/3). 3.3     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. 3.4     Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass als fraglich erscheint, ob die anbegehrte Massnahme unter den Art. 12 IVG subsumiert werden könnte, denn bei der Behandlung einer hyperkinetischen Störung kann keine bestimmte Prognose gestellt werden (vgl. Entscheid EVG vom 14. Oktober 2003 in Sachen F., I 298/03).

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene         Versicherte Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese unter        Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.     

5. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.          4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Karolin Wolfensberger, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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