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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.01.2004 IV.2003.00191

13 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,369 parole·~12 min·2

Riassunto

Invalidenrente; berufliche Massnahmen; Abweisung der Beschwerde, da kein invalidisierender Gesunheitsschaden ausgewiesen.

Testo integrale

IV.2003.00191

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 14. Januar 2004 in Sachen K.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     K.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Januar 1988 bei der A.___ als Raumpflegerin in einem Teilzeitpensum. Nachdem die Versicherte dieser Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ab August 1998 nicht mehr nachgegangen war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 1999 auf (Urk. 8/51). Wegen starken Rücken- und Beinschmerzen meldete sich die Versicherte am 22. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich daraufhin bei der A.___ nach dem letzten Arbeitsverhältnis der Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 5. Oktober 1999, Urk. 8/51) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen, vom 11. Oktober 1999 (Urk. 8/34), von Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2000 (Urk. 8/33) sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/30-31) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13. Juli 2000 ab, da es ihr aus fachärztlicher Sicht zumutbar sei, mittels intensiver physiotherapeutischer Behandlung und einem selbständig auszuführenden muskulären Training eine vollzeitige leichte bis mittelschwere erwerbliche Tätigkeit, auch im bisherigen Berufsumfeld, auszuüben (Urk. 8/16). 1.2     Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2001 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten zur hinreichenden Bestimmung der Arbeitsfähigkeit vornehme und anschliessend neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 8/10). Die IV-Stelle liess daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8/22) erstellen und holte den weiteren Arztbericht von Dr. C.___ vom 8. April 2003 (Urk. 8/20) ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 8/5). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2003 (Urk. 8/4) trat das Sozialversicherungsgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2003 (Urk. 8/6) nicht ein und überwies diese zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle. Mit Entscheid vom 21. Mai 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/1).

2. Dagegen liess K.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 20. Juni 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, meiner Mandantin berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung zu gewähren.  2.         Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, meiner Mandantin eine ganze IV-Rente auszurichten.  3.         Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."          Die IV-Stelle schloss mit Eingabe vom 27. August 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung).          Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 8 ATSG) und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (vgl. BGE 102 V 166 mit Hinweisen). 1.2     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).

2. 2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, gemäss Arztzeugnissen von Dr. C.___ sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem habe Dr. E.___ eine berufliche Massnahme empfohlen. Eine solche könne aber nur gewährt werden, wenn im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliege. Sodann sei es angesichts der langen Krankengeschichte und der bis heute nicht vollständig ausgeheilten Beschwerden nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe wie Arbeitsvermittlung/Einarbeitung etc. sofort ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen sollte. Soweit aber die Ansicht vertreten würde, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei keiner Verbesserung mehr zugänglich, müsste eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werden (Urk. 1). 2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten von Dr. E.___ habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine depressive Störung und somit aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da aus rheumatologischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, bestehe überhaupt keine Invalidität, weshalb weder eine Rente noch berufliche Massnahmen gewährt werden könnten (Urk. 2 und Urk. 7).

3. 3.1     Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Oktober 1999 (Urk. 8/34) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Status nach lumbospondylogenem Syndrom beidseits, einem Status nach Diskushernie L5/S1 1996 sowie an einer Depression mit Psychosomatisation. In ihrer Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin vom 18. August 1998 bis zum 30. April 1999 zu 100 % und vom 1. bis zum 30. Mai 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Trotz eines Klinikaufenthaltes seien nach Angaben der Beschwerdeführerin die Rückenschmerzen nicht zurückgegangen. Sämtliche Labor- und bildgebenden Untersuchungen hätten jedoch keine Hinweise auf eine Ursache der Beschwerden ergeben, so dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem 31. Mai 1999 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigte. Seines Erachtens leidet die Beschwerdeführerin unter einer Depression. 3.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 8/25 und 8/33) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Diskushernie L5/S1 medial und einen Status nach Cholezystektomie. Als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 1999 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Eine alternative Tätigkeit sei auf Grund des Ausbildungsstandes und der körperlichen Verfassung nicht denkbar. Die Beschwerdeführerin könne nur kurze Zeit in einer Körperposition bleiben und die untere Wirbelsäule nicht belasten. In seinem Bericht vom 24. November 2001 (Urk. 8/29) gab Dr. C.___ zusätzlich an, die Beschwerdeführerin leide unter einem PCP-ähnlichen Krankheitsbild mit negativer Serologie sowie an einer chronisch-depressiven Verstimmung. Sie sei bei Belastungen der Wirbelsäule in jeglicher Form sowie in der Beweglichkeit der Finger-, Hand- und Ellenbogengelenke eingeschränkt. Nach wie vor sei weder eine Berufsausübung in der angestammten noch eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit denkbar. Am 8. April 2003 (Urk. 8/20 und 8/21) erstattete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht, wonach sich nunmehr auch noch eine gastro-oesophageale Refluxerkrankung sowie Migräne mit bitemporalen Kopfschmerzen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dr. C.___ hielt daran fest, dass der Beschwerdeführerin keine Berufstätigkeit mehr zumutbar sei. 3.3     Gemäss dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik D.___ vom 2. Mai 2000 (Urk. 8/30) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (Diskushernie medial L5/S1 1996, unauffälliges MRI 1999). Als Angestellte einer Reinigungsfirma sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 1999 bis zu ihrem Eintritt in die Klinik am 21. Dezember 1999 100%ig arbeitsunfähig gewesen, ebenso bis zum Austritt. Beim Eintritt in die Klinik habe die Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS im Vordergrund gestanden, wobei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine Ausstrahlung in die Beine beidseits hinzugekommen sei. Es habe sich eine weitgehend physiologische Wirbelsäulenform gezeigt und eine dezente Anteflexion der HWS mit Streckhaltung der BWS und LWS bestanden. Dabei sei jedoch die gesamte Wirbelsäule frei beweglich gewesen. Auffällig sei eine deutliche muskuläre Haltungsinsuffizienz der Rumpfstabilisatoren gewesen. Unter den angeordneten Therapien habe die Beschwerdeführerin langsam Fortschritte bezüglich Mobilität und Beweglichkeit gemacht. Sie sei etwas kräftiger und ausdauernder geworden. Jedoch hätten nur langsame Fortschritte beobachtet werden können und die Schmerzsymptomatik sei dabei unverändert geblieben. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei eine rasche Reintegration in den Berufsalltag anstrebenswert, um eine weitestgehende Schmerzausweitung zu verhindern. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zur Zeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Die Reintegration in den Berufsalltag der bisher durchgeführten Arbeit in einer Reinigungsfirma sei möglich. 3.4     Laut dem Gutachten von Dr. E.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8/22) leidet die Beschwerdeführerin unter Problemen der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54.ICD-10). Eine depressive Störung habe sich nicht feststellen lassen. Es liege ein Schmerzsyndrom vor, mit welchem die Beschwerdeführerin gelernt haben wolle, zu leben und die Krankheit zu ertragen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin wäre eine Wiedereingliederung sinnvoll. Laut ihren Aussagen würde sie gerne an einer Stelle arbeiten, wo sie nicht unter Stress stehe und körperlich anstrengende Arbeiten ausüben müsste. Unter diesen Voraussetzungen werde empfohlen, der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behilflich zu sein.

4. 4.1     Das Gutachten von Dr. E.___ vom 9. Oktober 2002 (Urk. 8/22) erweist sich insgesamt als überzeugend. Der Einschätzung liegen sowohl eigene Untersuchungen als auch der Einbezug der Vorakten zu Grunde. Das Gutachten setzt sich mit den Klagen der Beschwerdeführerin sowie mit ihrem Verhalten auseinander. Auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens leuchten ein, legen doch die ärztlichen Schilderungen eingehend dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Krankheit vorliegt. Es trifft wohl zu, dass Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin empfohlen hat, der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behilflich zu sein. Es kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass Dr. E.___ deswegen von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % im angestammten Beruf ausgeht. Vielmehr hat Dr. E.___ in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche behilflich zu sein, sondern diese hat sich wie alle anderen gesunden arbeitslosen Personen an die von der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellten Hilfsmittel zu halten. 4.2     Wie bereits im Urteil vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/10) ausgeführt, ist in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht auf die Beurteilungen von Dr. C.___, sondern auf jene der Fachärzte abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin nicht wesentlich eingeschränkt ist. Die zwischenzeitlich ergangenen Berichte von Dr. C.___ vom 24. November 2001 (Urk. 8/29) und vom 8. April 2003 (Urk. 8/20) deuten nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Vielmehr hält Dr. C.___ entgegen den fachärztlichen Ansichten die Beschwerdeführerin schon seit dem 1. Mai 1999 in ihrem angestammten Beruf als Putzfrau für 100%ig arbeitsunfähig und die Ausübung einer alternativen Tätigkeit für undenkbar. Mithin nimmt Dr. C.___ damit nach wie vor eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor.          Bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingereichten Formulars "Medizinische Beurteilung" (Urk. 3/4) gilt es festzuhalten, dass diesem - wenn es sich auch um ein amtliches Formular handelt, das nicht an Private abgegeben wird - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) in dieser Form keinerlei Beweiswert zukommt. Der Verfasser ist indessen keineswegs unbekannt, sondern es handelt sich dabei um Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/21). Auf seine Beurteilung kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht abgestellt werden.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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