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Zürich Sozialversicherungsgericht 01.10.2003 IV.2003.00189

1 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,268 parole·~6 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid ungenügend begründet; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Testo integrale

IV.2003.00189

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 2. Oktober 2003 in Sachen D.___   Beschwerdeführer

vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, A.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: Am 19. Juni 2003 erhob D.___, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, A.___, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Mai 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) im Wesentlichen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 24. September 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.          Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.          Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 1.2     Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). 1.3     Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a).          Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.       2.1     Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es aus medizinischer Sicht zuzumuten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % auszuüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 9/2). Zum Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung nicht. Gegen die Verneinung seines Rentenanspruches wandte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 3. März 2003 einerseits ein, seine Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht richtig beurteilt worden, da es ihm wegen den massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich sei, eine volle Arbeitsleistung zu erbringen. Andererseits stellte er sinngemäss in Frage, ob seine Restarbeitsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt noch verwertbar sei, weshalb er auch die Bemessung des Invalideneinkommens rügte. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Prüfung von Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/25 = Urk. 3/5). 2.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 führte die Beschwerdegegnerin eingangs aus, der Beschwerdeführer habe gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 31. Januar 2003 am 3. März Einsprache erhoben mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprachen einer Rente sowie auf Prüfung von beruflichen Massnahmen (Urk. 2 S. 1 Mitte). Sodann wurden verschiedene im Hinblick auf den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu beachtende rechtliche Bestimmungen genannt (Urk. 2 S. 1 f.).          Die letzten Absätze von Ziffer I des Einspracheentscheids - Ziffer II stellt das Dispositiv dar - lauten (Urk. 2 S. 2 Mitte): „Ihrer Einsprache sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen, welche bei Verfügungserlass nicht bereits bekannt waren. Berufliche Massnahmen konnten nicht durchgeführt werden, da Sie sich subjektiv nicht als arbeitsfähig erachten."

3.       Der angefochtene Einspracheentscheid enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar wäre. Es lässt sich ihm weder entnehmen, welche Einwände die Beschwerdegegnerin geprüft hat, noch welche Einwände sie aus welchen Gründen als nicht stichhaltig erachtet hat. Insbesondere setzt sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort mit den Beanstandungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Invaliditätsbemessung, welche allein Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2003 bildete, auseinander. Die eingehenden rechtlichen Ausführungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung tragen nichts zur Klärung der strittigen Rentenfrage bei und können daher nicht als hinreichende Begründung betrachtet werden.          Der Einspracheentscheid genügt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begründet werden müssen, offensichtlich nicht.          Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Gehör ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angehört werden vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begründet wird.          Das Fehlen jeglicher Begründung stellt deshalb eine krasse Gehörsverletzung dar, die der Heilung nicht zugänglich ist.          Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann aus prozessökonomischen Gründen von der beantragten Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2) abgesehen werden.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs Gesellschaft unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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