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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.10.2003 IV.2003.00182

28 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,298 parole·~6 min·2

Riassunto

Hilfsmittel

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00182

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller als Einzelrichterin Gerichtssekretär Guggisberg Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Am 15. April 2003 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zugunsten des Versicherten X.___ die Kostenübernahme für eine KnieOrthese (Urk. 3/3 = Urk. 10/4). Das Gesuch um Kostengutsprache für FussOrthesen (Einlagen) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 11. April 2003 ab (Urk. 3/2 = Urk. 10/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Mai 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 10/2) wurde mit Entscheid vom 20. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 10/1).

2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Juni 2003 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Kostengutsprache für die FussOrthesen (Einlagen) in der Höhe von Fr. 652.70 (Kostenvoranschlag vom 17. Juni 2003; Urk. 3/5). Die Verwaltung schloss am 10. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Schriftenwechsel wurde am 11. September 2003 geschlossen (Urk. 11).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1    Da der 1937 geborene Beschwerdeführer das AHVRentenalter erreicht hat, entfällt ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der Invalidenversicherung (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), und es ist lediglich zu prüfen, ob ein Anspruch auf Grund der AHVrechtlichen Hilfsmittelregelung gegeben ist. 2.2    Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Fassung des Art. 43ter Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43ter Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43ter Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung zur Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.     Gemäss Art. 1 HVA umschreibt die Verordnung den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 43ter AHVG. Nach Art. 2 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistung für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Abs. 2). 2.3    Nach Art. 4 HVA bleibt für in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruches auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Besitzstandsgarantie, vgl. Kieser, Rechsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996, S. 182 f.). Die "massgebenden Voraussetzungen", die gemäss Art. 4 HVA erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, können sich nach der Rechtsprechung systematisch nur auf spezifische IV-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG beziehen (BGE 119 V 230 Erw. 4). Diese Rechtsprechung fand Eingang im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Altersversicherung (KSAH). In der seit 1. April 1999 gültigen Fassung wird unter der Randziffer 5.57.07 unter anderem festgehalten, dass die Besitzstandsgarantie zu beachten ist, das heisst, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang (einschliesslich einer angemessenen Anpassung an die technische Entwicklung) weiterbesteht wie gegenüber der IV. 2.4    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben     Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). Gemäss Ziff. 4.05* des Anhangs zur HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

3.    Im Streit liegt die Kostengutsprache für den Ersatz früherer FussStützen (Schuheinlagen) im Betrag von Fr. 652.70. In der Liste der Hilfsmittel gemäss Anhang zur HVA sind unter Ziff. 4.51 lediglich orthopädische Massschuhe aufgeführt. Ein Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen lässt sich der Liste der AHV-Hilfsmittel nicht entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch bereits am 9. März 1973 das beantragte Hilfsmittel (Einlagen mit Verkürzungsausgleich; Urk. 3/1 = Urk. 10/7), zugesprochen. Zu prüfen ist, ob die massgebenden Voraussetzungen gegenüber der Invalidenversicherung [weiterhin] erfüllt sind und ob der Beschwerdeführer das beantragte Hilfsmittel aufgrund der Besitzstandsgarantie geltend machen kann. Dabei besteht die ratio legis des Art. 4 HVA [Besitzstandsgarantie] darin, dass einer versicherten Person trotz Erreichen des AHVRentenalters der bereits zuvor zugesicherte leistungsmässige Status erhalten werden soll (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 10. Januar 2003, H 230/01, Erw. 2.2). Gegenüber der Invalidenversicherung besteht lediglich ein Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen, wenn diese in Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme stehen (Ziff. 4.05* des Anhangs der HVI), was vorliegend verneint werden muss. Ausserdem setzt das Hilfsmittel der orthopädischen Schuheinlagen voraus, dass sie mit einem für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung oder funktionelle Angewöhnung notwendig sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI i.V.m. Ziff. 4.05* des Anhangs der HVI), was beim Beschwerdeführer als Bezüger von Altersrenten auszuschliessen ist. Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die "massgebenden Voraussetzungen" gemäss Art. 4 HVI nicht, weshalb der im Jahr 1973 zugesicherte Status nicht aufrecht erhalten werden kann. Ob diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Entscheides vom 9. März 1973 erfüllt waren, was die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung verneinte (Urk. 2), ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann somit offen gelassen werden. Die Beschwerde ist mangels Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär

Daubenmeyer MüllerGuggisberg

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