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Zürich Sozialversicherungsgericht 20.10.2003 IV.2003.00167

20 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,971 parole·~10 min·4

Riassunto

Kataraktoperation, Medizinische Massnahmen, Rückweisung an die Verwaltung

Testo integrale

IV.2003.00167

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Meyer Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 21. Oktober 2003 in Sachen C.___-Versicherung Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Bei S.___, geboren 1950, wurde im Januar 2003 festgestellt, dass sie am rechten Auge an grauem Star (Katarakt) leidet und es wurde eine operative Behandlung als angezeigt erachtet (Urk. 9/5/2 S. 1 lit. A). Am 27. Januar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/1 = Urk. 9/10). Nach Einholung des Arztberichts von Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, vom 13. Februar 2003 (Urk. 9/5/2) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 17. März 2003 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Katarakterkrankung der Versicherten verneinte (Urk. 9/4). Gegen diese Verfügung erhob die C.___-Versicherung (nachfolgend: C.___), Krankenversicherer der Versicherten, am 16. April 2003 Einsprache (Urk. 9/3). Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).

2.       Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 erhob die C.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Katarakt-Operation im Rahmen von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen (Urk. 1), eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und bejahendenfalls, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (Urk. 4). Nachdem die Versicherte von der ihr eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2003 Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde gegeben (Urk. 6). Die Beantwortung der Beschwerde erfolgte am 2. Oktober 2003. Darin beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Die invalide oder die von Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Person (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Eine unmittelbar drohende Invalidität liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen). 1.2     Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen unter anderen auch chirurgische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b, S. 299 Erw. 2a). 1.3     Gemäss der Rechtsprechung ist eine Kataraktoperation am zweiten Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des andern Auges durch die Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahme nur dann zu übernehmen, wenn die versicherte Person durch das Augenleiden in der Ausübung der Erwerbstätigkeit behindert oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist. Andernfalls liegt mangels bleibender oder länger dauernder Erwerbsunfähigkeit keine Invalidität vor. In vielen beruflichen Tätigkeiten ist Binokularsehen nicht zwingend erforderlich (RKUV 1986 Nr. U 3 S. 258 ff.). Die Katarakt ist naturgemäss ein progressives Leiden, das der versicherten Person genügend Zeit lässt, sich auf die Behinderung einzustellen (AHI 2000 S. 296 Erw. 4b). 1.4     Abgesehen von besonderen, ausdrücklich normierten medizinischen Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit für die Ausübung anspruchsvoller Berufe gibt es keine allgemeinen Richtlinien, die Auskunft darüber geben, für welche Tätigkeiten Binokularsehen vorausgesetzt ist. Es ist daher - mit Ausnahme der Sonderfälle, für welche bestimmte Visusgrenzwerte gelten - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Staroperation gegeben sind. Das hängt davon ab, ob die versicherte Person in ihrem Beruf auf Binokularsehen angewiesen ist. Es fragt sich, ob sie mit nur einem normalsichtigen Auge in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben, oder ob durch die Sehbeeinträchtigung am zweiten Auge beziehungsweise ohne Binokularsehen eine Invalidität unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist (Urteil des EVG in Sachen X. vom 24. Juli 2003, I 29/02, Erw. 7.1).

1.5     In Präzisierung dieser Rechtsprechung betonte das EVG im erwähnten Entscheid in Sachen X. vom 24. Juli 2003, Erw. 7.2, die Frage der Notwendigkeit des Binokularsehens sei für die jeweilige, konkret ausgeübte Berufstätigkeit - bei erfüllter Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges - vom Spezialarzt zu beantworten. Voraussetzung für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens bilde zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes. Stehe fest, mit welchen beruflichen Tätigkeiten die versicherte Person befasst sei, obliege es dem Facharzt zu beurteilen, ob die versicherte Person in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen sei. Dabei genüge das alleinige Abstellen auf subjektive Angaben des Versicherten nicht. Entscheidend sei, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben werde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trage. Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden könne (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] Anhang 1), habe dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, werde der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Gestützt auf die einlässliche fachärztliche Meinungsäusserung (und nicht nur auf pauschale Hinweise auf die mögliche Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) werde die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob und inwiefern die versicherte Person durch die Sehbeeinträchtigung respektive ohne Binokularsehen konkret in der Erwerbsfähigkeit (unmittelbar) eingeschränkt, das heisst invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht sei. 1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Kataraktoperation mit der Begründung, bei einseitigem Katarakt mit normalsichtigem Auge, dass heisst bis zu einem korrigierten Visus von 0,6, sei eine Kostengutsprache nicht möglich. Die Versicherte verfüge mit dem gesunden Auge über einen korrigierten Visus von 1,0. Binokulares Sehen sei in ihrem Beruf nicht erforderlich. Dies sei nur für Buschauffeure nötig, nicht jedoch für die berufliche Tätigkeit als Löterin in der Montage. Die Kostenübernahmepflicht sei somit nicht gegeben (Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/4 S. 1). 2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Leistungsbegehren ohne nähere Abklärungen abgewiesen. Die Versicherte arbeite in der Montage von Lichtkomponenten und müsse dabei Präzisionsarbeiten mit kleinen Teilen durchführen. Unter anderem müsse sie stecknadelkopfgrosse Löcher löten. Dabei sei sie auf eine möglichst optimale Sehschärfe angewiesen. Somit wirke sich der nicht operierte graue Star störend auf die Tätigkeit aus. Auch im Haushaltbereich, wo die teilerwerbstätige Versicherte sich zusätzlich betätige, wirke sich die Augenerkrankung störend aus. Dass ein binokulares Sehen nur für Buschauffeure erforderlich sei, werde bestritten. Jede Präzisionstätigkeit mit räumlichem Bezug erfordere binokulares Sehen (Pilot, Chirurg, Koch, Organist). Eine Einschränkung des Binokularsehens auf ganz bestimmte Berufe ergebe sich zudem weder aus Gesetz noch Verordnung (Urk. 1 S. 2 f.).

3. 3.1     Dass die Versicherte für die Tätigkeit im Haushalt zwingend auf die Fähigkeit zum Binokularsehen angewiesen ist, ist zu verneinen. Die in einem Haushalt gewöhnlich anfallenden Arbeiten stellen in der Regel keine überdurchschnittliche Anforderungen an das Sehen und insbesondere an das räumliche Sehvermögen. Im Übrigen ist auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass auch die einäugige Person nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag. 3.2     Zur beruflichen Tätigkeit der Versicherten ergibt sich aus den Akten, dass sie zu 50 % bei der D.___ Ltd. in E.___ als Mitarbeiterin in der Montage von Elektronikkomponenten angestellt ist (Urk. 9/10 S. 4 Ziff. 6.3.1 und S. 5) und viel mit kleinen Teilen arbeiten muss, insbesondere bei kleinen Teilen stecknadelkopfgrosse Löcher zulöten muss (Urk. 3/8). Weiterführende Angaben zu den einzelnen zu erledigenden Arbeiten finden sich nicht in den Akten. Auch eine ärztliche Beurteilung, welche Sehleistungen für die Weiterführung der beruflichen Tätigkeit im einzelnen erforderlich sind, liegt nicht vor. Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2003 ergibt sich zusammengefasst nur, die rechtsseitig an einer senilen Katarakt leidende Versicherte weise am erkrankten Auge einen korrigierten Visus von 0,25 und am nicht betroffenen linken Auge einen korrigierten Visus von 1,0 auf (Urk. 9/5/2 S. 2 Ziff. 5). Des Weiteren erwähnt Dr. B.___, am erkrankten Auge verschlechtere sich die Sehschärfe, und eine Operation der Katarakt sei indiziert und die Prognose hierfür gut (a.a.O. S. 1 lit. D Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 7). 3.3     3.3     Detaillierte Angaben zu den von der Versicherten in ihrem Beruf zu erledigenden Arbeiten einerseits und detaillierte ärztliche Angaben zu den hierfür erforderlichen Anforderungen an das Sehen andererseits fehlen. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des EVG (vgl. vorstehende Erw. 1.3-5) lässt sich die erforderliche Beurteilung der Indikation der Kataraktoperation aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit den vorhandenen Informationen nicht abschliessend beurteilen. Der zu schematischen Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Zur rechtsgenüglichen Beurteilung der Frage bedarf es weiterer Abklärungen im Sinne von vorstehender Erwägung 1.5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie hernach zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) nicht weiter einzugehen, mit dem Bemerken, dass das rechtliche Gehör, wozu auch die Einsichtnahme in die vollständigen Akten gehört, in allen Verfahrensstadien beachtlich ist (Art. 47 ATSG).

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___-Versicherung - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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