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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 IV.2003.00153

29 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,651 parole·~8 min·4

Riassunto

Hilfsmittel

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2003.00153

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, G. Pestalozzi-Seger, Fürsprecher Zweigstelle Bern Schützenweg 10, 3014 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der im Jahre 1951 geborene X.___ ist seit 1986 als Lehrer erwerbstätig. Wegen einer seit zwei bis drei Jahren bestehenden Schwerhörigkeit meldete sich der Versicherte am 23. April 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug an (Urk. 8/10). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. März 2003 die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte der Indikationsstufe 1 im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 (inklusive Mehrwertsteuer) in Aussicht (Urk. 8/3) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 30. April 2003 fest (Urk. 8/1 = Urk. 2).     Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten (Urk. 4) am 2. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2003 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten der Hörgeräte "HdO Phonak Claro M3-H34736" inklusive Otoplastik im Betrag von Fr. 6'683.05 zu übernehmen; unter Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).     Nachdem mit Verfügung vom 14. Juli 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), verzichtete der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Einreichung einer Replik (Urk. 11), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juli 2003 geschlossen wurde (Urk. 12).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). Laut Ziffer 5.07 (ohne *) des Anhangs zur HVI (HVI Anhang) gibt die Versicherung Hörgeräte bei Schwerhörigkeit ab, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. 1.2    Am 1. April 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgeräteakustikern, welche als Leistungserbringer für die Invalidenversicherung zugelassen sind, einen neuen Tarifvertrag über Hörgeräte und die im Zusammenhang mit deren Abgabe zu erbringenden Dienstleistungen abgeschlossen. Unter diesem Vertrag bildet die Basis jeglicher Versorgung, welche von der IV finanziert oder mitfinanziert wird, neu die medizinische Indikation. Der Expertenarzt teilt aufgrund audiologischer, sozial-emotionaler sowie berufsspezifischen Kriterien die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein (1. Expertise nach Randziffer [Rz] 5.07.04 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Die Indikationsstufe bestimmt den Betrag, welcher durch die Versicherung zu bezahlen ist (Heiner Waehry, Zeitschrift für Soziale Sicherheit, 1999 S. 92 f.). Wählt der Versicherte ein teureres Gerät, als ihm gemäss der medizinischen Indikation zusteht, so hat er die Übernahme der Mehrkosten im voraus schriftlich zu bestätigen (Rz 5.07.11 KHMI). Die Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Nach der dargestellten Konzeption des neuen Hörgerätetarifes, welche auch in der KHMI ihren Niederschlag gefunden hat (Rz 5.07.04 und 5.07.11), ergibt sich somit für den Bereich der Hörgeräte grundsätzlich aus dem Indikationsstufenmodell, was als einfache und zweckmässige Versorgung zu gelten hat.

2. 2.1    Die IV-Stelle führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass sie als Teil der Verwaltung an die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung gebunden seien (Indikationsstufenmodell als Richtlinie für die Wahrung des Grundsatzes der Einfachheit und Zweckmässigkeit). Die vorliegende Problematik sei ihnen aber bekannt, und es sei durchaus möglich, dass das angerufene Gericht zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheide (Urk. 7). 2.2    Der Vertreter des Beschwerdeführers begründete die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die Hörgeräte der Indikationsstufe 1 auch nach ausgiebigen Trageversuchen in der Schulsituation als untauglich erwiesen hätten. Dass es sich dabei seitens des Beschwerdeführers nicht um eine Schutzbehauptung handle, zeige der Bericht von Herrn Y.___ vom 28. Mai 2003. Rechtsprechungsgemäss dürfe sich die IV nicht darauf beschränken, bloss einen Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel zu bezahlen, wenn sich dieses im Hinblick auf den Eingliederungszweck als notwendig erweise und kein einfacheres Hilfsmittel auf dem Markt angeboten werde, welches das Kriterium der Zweckmässigkeit erfülle. In einem solchen Fall seien die vollen Kosten des entsprechend notwendigen Hilfsmittels zu übernehmen. Der geltende Hörgeräte-Tarifvertrag stelle nach Ansicht von Experten in den allermeisten Fällen eine taugliche Grundlage für die Abgabe von Hörgeräten in einfacher und zweckmässiger Form dar, vermöge aber in wenigen Spezialfällen nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3 2.3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, empfahl in ihrem ärztlichen Expertenbericht vom 31. Mai 2001 für den Beschwerdeführer eine stereophone Hörgeräteversorgung in der Indikationsstufe 1. Als Grund für die binaurale Versorgung führte sie an, dass der Beschwerdeführer als Sprachlehrer (auch in Fremdsprachen) auf ein optimales Gehör und gute Kommunikationsmöglichkeiten in verschiedenen Lärmkulissen angewiesen sei.     In ihrem ärztlich Schlussbericht vom 4. März 2003 hielt sie fest, dass die Schlussexpertise mit der maximal möglichen Punktezahl bestanden worden sei (Urk. 8/4 S. 2). 2.3.2    Herr Y.___ von der Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen hielt in seinem Schreiben vom 28. Mai 2003 fest, dass er die Versorgung des Beschwerdeführers mit zwei HdO-Geräten der Marke Phonak Claro 111 dAZ unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit als Fremdsprachenlehrer als zweckmässig und notwendig erachte. Aufgrund der bestehenden Hochtonschwerhörigkeit sowie den sehr schlechten akustischen Verhältnissen in der Schule, von welchen er sich vor Ort habe überzeugen können, müsse ein zweckmässiges Gerät über gewisse technische Voraussetzungen verfügen. Geräte der Indikationsstufe 1 genügten diesen Anforderungen nicht (Urk. 3/4). 2.3.3    Der ärztliche Expertenbericht von Dr. Z.___ genügt den an ihn gestellten Anforderungen, berücksichtigt insbesondere die berufliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. berufliche Kommunikationsanforderungen sowie Begründung binaurale Versorgung) und ist daher zur Indikationsstufeneinteilung geeignet. Durch die Einteilung in eine der Indikationsstufen kann aber noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob damit auch eine zweckmässige Versorgung eines Versicherten möglich ist, was sich auch daraus ergibt, dass in jedem Fall eine Schlussexpertise nötig ist (Rz 5.07.02 KHMI). Bei dieser wird anhand eines Fragebogens geprüft, ob das angepasste Hörgerät tatsächlich die erwünschte Verbesserung gebracht hat (vgl. Urk. 8/4) und ist deshalb besonders geeignet, etwas über die Zweckmässigkeit der aufgrund der ersten Expertise angepassten Hörgeräte auszusagen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlusskontrolle allerdings mit den vom Beschwerdeführer letztlich angeschafften teureren Hörgeräten durchgeführt (Urk. 8/4), welche keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. Aus der Schlussexpertise kann deshalb nichts darüber abgeleitet werden, ob auch mit Hörgeräten der Indikationsstufe 1 beim Beschwerdeführer eine zweckmässige Versorgung möglich gewesen wäre. Es findet sich in den Akten demnach keine unabhängige Fachmeinung, welche sich zur Zweckmässigkeit von Hörgeräten der Indikationsstufe 1 im konkreten Fall äussert. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Berichtes von Herrn Y.___ sind aber begründete Zweifel an der Möglichkeit einer zweckmässigen Versorgung im Rahmen der ersten Indikationsstufe angebracht, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die einzuholende unabhängige Fachmeinung sollte sich unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Herrn Y.___ in seinem Schreiben vom 28. Mai 2003 zur Zweckmässigkeit der Versorgung im Rahmen der Indikationsstufe 1 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände äussern. Falls eine solche Versorgung als unzweckmässig erachtet würde, hätte sich der Bericht auch zur kostengünstigsten zweckmässigen Versorgung zu äussern.

3.    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Der Einzelrichter erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte, - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär

FaesiSchetty

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