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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.10.2003 IV.2003.00140

27 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,077 parole·~5 min·3

Riassunto

Medizinische Massnahmen; Psychotherapie bei Minderjährigen; Rückweisung an die IV-Stelle zu weiteren med. Abklärungen, insb. betreffend Dauer der Behandlung und Prognose.

Testo integrale

IV.2003.00140

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 28. Oktober 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern A.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Die im Jahre 1990 geborene B.___ leidet seit dem Kindergartenalter an einer Störung des Sozialverhaltens, steht in diesem Zusammenhang seit März 2000 in psychotherapeutischer Behandlung und wurde von ihren gesetzlichen Vertretern am 12. Dezember 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Medizinische Massnahmen, Psychotherapie) angemeldet (Urk. 7/6 S. 2, Urk. 7/10). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2003 ab (Urk. 7/3 und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 23. April 2003 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.       Dagegen erhoben die Vertreter der Versicherten am 17. Mai 2003 Beschwerde und beantragten, dass die Kosten für die voraussichtlich längerfristige Psychotherapie von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (Urk. 1).          Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6) und die Vertreter der Beschwerdeführerin innert Frist auf eine weitere Stellungnahme verzichteten (Urk. 8 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. September 2003 geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2     Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).          Bei Minderjährigen fällt die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme nicht schon dann ausser Betracht, wenn es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2003 in Sachen A., I 165/03 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1     Dr. med. C.___, Oberarzt, sowie lic. phil. D.___, Psychologin, vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, Zweigstelle E.___, stellten in ihrem Bericht vom 3. Februar 2003 (Bericht des KJPD) die folgenden Diagnosen: (F 93.0) Störung mit Trennungsangst des Kindesalters, (F94.0) elektiver Mutismus sowie (F 93.2) Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalter. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 15. März 2000 bei ihnen in Behandlung. Die gestellten Diagnosen würden sich auf den Schulbesuch auswirken und durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Während sich die Trennungsängste deutlich zurückgebildet hätten, sei weiterhin eine starke Kontakthemmung zu beobachten, das heisst die Beschwerdeführerin verhalte sich in sozialen Situationen passiv und zurückhaltend, und es gelinge ihr erst ansatzweise, eigene Bedürfnisse zu formulieren. Aufgrund der deutlich ausgeprägten Symptomatik würden sie eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung sowie begleitende Eltern- und Familiengespräche als weiterhin dringend erforderlich erachten (Urk. 7/5). 2.2     Bezüglich des obgenannten Berichts ist festzuhalten, dass er sich weder zur Dauer der noch nötigen Behandlung äussert, noch eine Prognose hinsichtlich des Behandlungsergebnisses stellt. Daraus kann aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/4) nicht ohne weitere Abklärungen geschlossen werden, dass eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausser Betracht fällt. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Bericht des KJPD für das vorliegende Verfahren nicht umfassend ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Fall nicht möglich ist, eine zuverlässige Aussage hinsichtlich Dauer der Behandlung und Prognose zu stellen. Es ist demnach zumindest ein weiterer fachärztlicher Bericht einzuholen, welcher sich insbesondere dazu äussert. 3.       Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2003 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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