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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.06.2003 IV.2003.00125

16 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,115 parole·~6 min·4

Riassunto

Angedrohte Kostenauflage bei wiederholter offensichtlicher Verletzung der Begründungspflicht

Testo integrale

IV.2003.00125

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 17. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: Am 2. Mai 2003 erhob S.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 4. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer h?heren Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begr?ndet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 1.2???? Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begr?ndung muss wenigstens kurz die ?berlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid st?tzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begr?ndung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Beh?rde ein Vorbringen einer Partei f?r unzutreffend beziehungsweise unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschr?nken, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden (ATSG-Kommentar N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begr?ndung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids m?glich ist (ATSG-Kommentar N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). 1.3???? Die Begr?ndungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a). ???????? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Beh?rde zu einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). ???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich bei einem Invalidit?tsgrad von 47 % den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Viertelsrente - im H?rtefall auf eine halbe Rente (Urk. 8/18 S. 10). Am 5. Mai 2002 stellte der Beschwerdef?hrer ein Gesuch um ?berpr?fung seines Rentenanspruches, da er aus gesundheitlichen Gr?nden auf eine Wiederkandidatur als Gemeinderat verzichtet habe, und auf Festsetzung eines Invalidit?tsgrades von 55 % (Urk. 8/15). Mit Verf?gung vom 10. Januar 2003 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren ab mit der Begr?ndung, der Invalidit?tsgrad habe sich nicht rentenbeeinflussend ver?ndert (Urk. 8/4). Die dagegen gef?hrte Einsprache vom 6. Februar 2003 (Urk. 8/3) wies die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. April 2003 (Urk. 2) ab. 2.2???? In der Einsprache vom 6. Februar 2003 wie bereits im Revisionsbegehren vom 5. Mai 2002 machte der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend, seine Einkommensverh?ltnisse h?tten sich ver?ndert, da er nicht mehr in der Lage sei, ein Einkommen als Gemeinderat zu erzielen (Urk. 8/15, Urk. 8/3). Dazu ?usserte sich die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 10. Januar 2003 nicht (Urk. 8/4). Im Einspracheentscheid vom 4. April 2003 zitierte die Beschwerdegegnerin lediglich die Antr?ge des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/3) mit den Erg?nzungen, auf die Vorbringen der Parteien werde, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen und nach nochmaliger ?berpr?fung der Akten habe sich ergeben, dass die Einsprachebegr?ndung keine neuen Tatsachen enthalte. Anschliessend folgt das Entscheid-Dispositiv (Urk. 2).

3.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid enth?lt nichts, das als Begr?ndung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar w?re. Es l?sst sich ihm in keiner Weise entnehmen, welche Einw?nde die Beschwerdegegnerin gepr?ft und aus welchen Gr?nden diese als nicht stichhaltig erachtet hat.? ???????? Dieser Einspracheentscheid gen?gt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begr?ndet werden m?ssen, offensichtlich nicht. ???????? Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Geh?r ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angeh?rt werden vor dem Erlass von Verf?gungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begr?ndet wird. ???????? Das Fehlen jeglicher Begr?ndung stellt deshalb eine krasse Geh?rsverletzung dar, die der Heilung mit einer ausf?hrlichen Vernehmlassung (vgl. Urk. 6) nicht zug?nglich ist. ???????? Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese ihren Entscheid geh?rig begr?nde.

4. Zuhanden der Beschwerdegegnerin bleibt zu bemerken, dass zwar das Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG f?r die Parteien grunds?tzlich kostenlos ist; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verh?lt, k?nnen jedoch eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). ???????? Das Gericht beh?lt sich die Pr?fung einer Kostenauflage vor, soweit die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin auch insk?nftig die in Art. 52 Abs. 2 ATSG statuierte Pflicht zur Begr?ndung der Einspracheentscheide derart offensichtlich verletzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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