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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 IV.2003.00116

13 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·797 parole·~4 min·3

Riassunto

Unzulässige Beschwerde; unentgeltliche Rechtspflege; mutwillige Prozessführung; Kostenauflage an Rechtsvertreter der versicherten Person

Testo integrale

IV.2003.00116

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Beschluss vom 14. Mai 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

1.?????? Am 17. April 2003 erhob Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als Vertreter von B.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde gegen eine Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 17. M?rz 2003 (Urk. 2 = Urk. 5) betreffend Invalidenrente und beantragte, es seien eine angemessene Rente ab 1. Juni 1990 unbefristet zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gew?hren. Ferner sei die unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). 2.?????? 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt; so auch in den Bundesgesetzen ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie in den zugeh?rigen Verordnungen (IVV und AHVV). Neu wurde f?r s?mtliche Sozialversicherungszweige (mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge, auf die das ATSG keine Anwendung findet) ein Einspracheverfahren geschaffen: Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verf?gungen. 2.2???? Die angefochtene Verwaltungsverf?gung erging am 17. M?rz 2003 und unterliegt damit der Einsprachem?glichkeit nach Art. 52 ATSG. Entsprechend lautet denn auch die im angefochtenen Entscheid er?ffnete Rechtsmittelbelehrung (Urk. 5 S. 2). Dies f?hrt - ohne Anh?rung der Gegenpartei (Art. 61 ATSG in Verbindung mit ? 19 Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur ?berweisung der Akten an die IV-Stelle zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG. 3.?????? Die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung sind in der Regel erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit ? 16 GSVGer; BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117). ???????? Die Beschwerdeerhebung gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt ist von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Dies f?hrt zur Abweisung des Begehrens der Beschwerdef?hrerin um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

4.?????? 4.1???? Das Verfahren vor dem z?rcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verh?lt, k?nnen jedoch eine Spruchgeb?hr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (? 33 GSVGer). Diese Regelung entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, wonach sich die Einschr?nkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessf?hrung rechtfertigt ( BGE 118 V 319 Erw. 3c). 4.2 ??? Der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrers hat bereits gegen mehrere Verf?gungen der IV-Stelle, welche zum Teil mit richtiger (Einsprache an die IV-Stelle), zum Teil aber auch mit falscher (Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) Rechtsmittelbelehrung versehen waren, Beschwerde an das hiesige Gericht erhoben. In allen diesen Verfahren wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Sache an die IV-Stelle zur Durchf?hrung des Einspracheverfahrens ?berwiesen. Dabei wurden jeweils die neuen Verfahrensbestimmungen des ATSG ausf?hrlich erl?utert. Zudem wurde der Rechtsvertreter im - soweit ersichtlich - f?nften derartigen Entscheid des hiesigen Gerichts (IV.2003.00056 vom 27. M?rz 2003) darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob eine Beschwerdeerhebung angesichts des klaren Rechtsweges nicht als grober Mangel an ?berlegtheit und Umsicht im prozessualen Gebaren zu werten sei. 4.3???? Angesichts der genannten Umst?nde handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdeerhebung um eine grobe prozessuale Unsorgfalt des Anwaltes, weshalb ihm pers?nlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Das Gericht beschliesst: 1.???????? Das Gesuch von B.___ vom 17. April 2003 um Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist?ndung wird abgewiesen. 2.???????? Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.???????? Die Akten werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur Durchf?hrung des Einspracheverfahrens ?berwiesen. 4.???????? Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Spruchgeb?hr:??????????????? Fr.???? 500.-- Schreibgeb?hren:??????????? Fr.???? 105.-- Zustellungsgeb?hren:???? Fr.?????? 57.-- Total:????????????????????????????? Fr.???? 662.-- ?????????? werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin pers?nlich auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: -???? Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg -???? Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage der Akten -???? Bundesamt f?r Sozialversicherung sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: -???? Gerichtskasse 6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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