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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.06.2003 IV.2003.00111

29 giugno 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,277 parole·~6 min·2

Riassunto

Revisionsbegehren während Abklärungsverfahren durch die Verwaltung, Rechtsverzögerungsbeschwerde

Testo integrale

IV.2003.00111

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r M?ckli

Urteil vom 30. Juni 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb Hallwylstrasse 19, 8590 Romanshorn

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gungen vom 11. September 2001 und 9. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, F.___ einerseits mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ordentliche halbe Invalidenrente nebst Zusatzrenten f?r den Ehegatten (ab 1. August 2001) und das Kind zu, und wies andererseits das Gesuch um Gew?hrung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie von Amortisationskostenbeitr?gen f?r das Auto ab (Urk. 4/14 und Urk. 4/17). Gegen beide Verf?gungen liess sie Beschwerde erheben mit den Antr?gen, es seien Amortisationskostenbeitr?ge f?r ein Motorfahrzeug oder ein der Invalidit?t angemessenes Fahrzeug als Hilfsmittel zu gew?hren und eine Berufsberatung zum Zweck der Wiedereingliederung durchzuf?hren sowie eine ganze Rente zuzusprechen. Das hiesige Gericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerden in dem Sinne teilweise gut, dass die Verf?gung vom 11. September 2001 in Bezug auf die Verweigerung beruflicher Massnahmen und die Verf?gung vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur?ckgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erw?gungen ?ber berufliche Massnahmen und? ?ber den Rentenanspruch neu entscheide. Im ?brigen wurden die Beschwerden abgewiesen (Urteil vom 29. Oktober 2002, Proz.-Nr. IV.2001.00634, Urk. 9). Das Gericht wies die IV-Stelle erw?gungsweise an, als Erg?nzung zum bestehenden MEDAS-Gutachten ein handchirurgisches Gutachten einzuholen, danach dem gesamten Beschwerdebild angepasste Arbeitspl?tze zu evaluieren und das zumutbare Invalideneinkommen neu zu ermitteln (Urk. 9 S. 7 Erw. II/3c/cc). Dabei sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit von 50 % auszugehen (Urk. 9 S. 6 Erw. II/3b). Weiter legte das Gericht das Valideneinkommen auf Fr. Fr. 54'958.-- fest (Urk. 9 S. 7 ff. Erw. 3/d-e). Gegen die Festlegung des Validenlohnes und die Verweigerung von Amortisationskostenbeitr?gen f?r das Auto liess die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG)? erheben, welche noch h?ngig ist (Urk. 4/10-11).

2.?????? Bereits am 25. Juli 2002 war die Versicherte mit einem Revisionsgesuch an die IV-Stelle gelangt und hatte geltend gemacht, ein Arbeitsversuch sei aus gesundheitlichen Gr?nden gescheitert, weshalb die Rente unabh?ngig vom Ausgang des laufenden Rekursverfahrens ab Juni 2002 zu erh?hen sei (Urk. 4/13). Mit einem als "Rechtsverz?gerungsbeschwerde" und "Schadenersatzbegehren" bezeichneten Schreiben an die IV-Stelle vom 24. M?rz 2003 (Urk. 4/5) beanstandete die Versicherte, dass noch kein Entscheid ?ber die Rentenerh?hung gef?llt worden sei. Auf Grund der klaren Aktenlage, wonach ihr "eine volle Rente der IV mindestens seit Mitte 2001" zustehe, sei eine weitere Verz?gerung ungerechtfertigt. Bisher sei ihr dadurch ein Schaden von Fr. 4'763.40 entstanden. ???????? Die IV-Stelle ?berwies die Rechtsverz?gerungsbeschwerde mit einer Stellungnahme und den einschl?gigen Akten am 14. April 2003 zur Beurteilung? an das hiesige Gericht und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 4/1-30). Auf Aufforderung zur Stellungnahme hin (Verf?gung vom 17. April 2003, Urk. 5) hielt die Versicherte an ihren Antr?gen fest (Eingabe vom 24. M?rz [richtig wohl: 7. Mai 2003, Datum des Poststempels]). ???????? Mit Verf?gung vom 12. Mai 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Die Verfahrensvorschriften des ATSG sind dagegen mangels anderslautender ?bergangsbestimmungen grunds?tzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar (vgl. BGE 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). 1.2???? Gem?ss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann (auch) Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungstr?ger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verf?gung oder keinen Einspracheentscheid erl?sst. ???????? Diese Bestimmung bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverz?gerung und Rechtsverweigerung. Rechtsverz?gerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungstr?ger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungstr?ger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 11 mit Hinweisen). Nach st?ndiger - und auch unter dem ATSG unver?ndert g?ltiger Rechtsprechung - bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschr?nkt sich auf die Frage der Rechtsverz?gerung oder -verweigerung (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 12 mit Hinweisen). 1.3.??? Nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).

2. 2.1???? Im vorliegenden Fall wurde die Rentenverf?gung vom 9. November 2001 durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2002 (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1)? aufgehoben. Bis zum Entscheid des EVG ?ber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht somit keine revisionsrechtlich relevante Vergleichsbasis f?r eine Rentenrevision. Die Beschwerdegegnerin stellt deshalb zu Recht fest, eine Revision sei mangels verbindlicher Bemessungsfaktoren im Zeitpunkt der urspr?nglichen Verf?gung (9. November 2001) nicht m?glich (vgl. Urk. 3). 2.2???? Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auf Grund der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Fragebogen f?r Rentenrevision vom 28. August 2002, Urk. 4/12) im Februar und April 2003 ?rztliche Verlaufsberichte eingeholt (Urk. 4/4 und Urk. 4/6) und wird demn?chst ein neues MEDAS-Gutachten in Auftrag geben (vgl. Urk. 4/4/2 und Urk. 3). Sie ist damit ihrer gesetzlichen Abkl?rungspflicht (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]) in einem zeitlichen Rahmen nachgekommen, der nicht zu beanstanden ist, wurde doch in der bisherigen Gerichtspraxis erst eine Unt?tigkeit des Versicherungstr?gers w?hrend neun bzw. zw?lf Monaten als rechtsverz?gernd betrachtet (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 13). 3.?????? Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin kein unrechtm?ssiges Verz?gern einer Verf?gung vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Hanspeter Heeb - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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