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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.05.2003 IV.2003.00100

21 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,167 parole·~11 min·2

Riassunto

Medizinische Abklärung; Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nach ATSG; Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils; Fachkompetenz der MEDAS

Testo integrale

IV.2003.00100

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?r Burgherr

Urteil vom 22. Mai 2003 in Sachen O.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

?

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? O.___, geboren 1943, arbeitete bis 1997 als W.___ und bezog in der Folge bis Ende M?rz 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/43). Aufgrund verschiedener chronischer Erkrankungen meldete er sich am 29. Februar 2000 bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), veranlasste in der Folge das Gutachten des Medizinischen Zentrums R?merhof (MZR) vom 22. Juni 2001. Demgem?ss leidet O.___ an einer Psoriasis vulgaris, einem lumbalen bis panvertebralen Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbels?ule mit muskul?rer Dysbalance und Insuffizienz, Arthralgien (ohne Anhaltspunkte f?r Psoriasis Arthropatie), Verdacht auf Prostatahyperplasie und anamnestisch an Ulzera Duodeni und chronischer Refluxkrankheit bei Hiatushernie. Einzig aus dermatologischer Sicht sei er f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 20 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/21). Die IV-Stelle stellte O.___ daraufhin mit Vorbescheid vom 20. September 2001 die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht (Urk. 8/13). 1.2???? Vom 3. bis 26. Dezember 2001 befand sich der Versicherte zur station?ren Behandlung im Universit?tsspital Z?rich, Departement Chirurgie, Klinik f?r Viszeral- und Transplantationschirurgie (Urk. 8/20). Vom 26. Dezember 2001 bis am 26. Januar 2002 war er im Rehabilitationszentrum der Z?rcher H?henklinik Davos hospitalisiert (Urk. 3/2). Insbesondere unter Hinweis auf die Einsch?tzung des Universit?tsspitals Z?rich vom 27. M?rz 2003 erhob der Versicherte am 15. April 2002 Einsprache gegen den Vorbescheid vom 20. September 2001, wobei er an seinem Rentenbegehren festhielt; eventualiter beantragte er erg?nzende medizinischen Abkl?rungen (Urk. 8/9/1). 1.3???? Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Arztberichte ein (Urk. 8/18/1 und Urk. 8/19). Am 6. Juni 2002 empfahl das Universit?tsspital Z?rich der IV-Stelle weitere internistische Abkl?rungen betreffend die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/18/2), und am 23. Dezember 2002 erachtete es eine umfassende polydisziplin?re Beurteilung des Versicherten als notwendig (Urk. 8/17). Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte die IV-Stelle O.___ deshalb mit, es werde am MZR eine medizinische Verlaufskontrolle durchgef?hrt (Urk. 8/6). Mit dem MZR als Durchf?hrungsstelle konnte sich O.___ nicht einverstanden erkl?ren (Urk. 8/4+5). Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 (Urk. 8/3) und schliesslich mit Zwischenverf?gung vom 21. Februar 2003 hielt die IV-Stelle am MZR als Begutachtungsstelle fest (Urk. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 24. M?rz 2003 erhob der Rechtsdienst f?r Behinderte f?r O.___ hiegegen Beschwerde und stellte folgende Antr?ge:

"1.?? Die Zwischenverf?gung der IV-Stelle vom 21. Februar 2003 sei aufzuheben und es sei die Sache zur polydisziplin?ren Begutachtung durch eine andere Stelle als das medizinische Zentrum R?merhof unter Miteinbezug der Vorschl?ge des Versicherten an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. 2.?? Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begr?ndung liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen vorbringen, das MZR sei f?r die Beurteilung seiner Arbeitsf?higkeit fachlich nicht hinreichend qualifiziert, wie schon die Untersuchung im Sommer 2001 gezeigt habe. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Anders verh?lt es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender ?bergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gest?tzt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 ge?nderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung.

2.?????? Von den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer grunds?tzlich der erg?nzenden polydisziplin?ren Abkl?rung bedarf. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Erlass einer Verf?gung und die Anfechtung dieser Frage unter dem geltenden Recht ?berhaupt zul?ssig w?ren, was unter dem alten Recht aufgrund von altArt. 75 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) zu verneinen gewesen war (BGE 125 V 407; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 12. M?rz 1997, IV.1995.00123 Erw. 1c mit Hinweisen). Streitig ist einzig, ob die IV-Stelle die Durchf?hrung der medizinischen Begutachtung des Versicherten zu Recht im MZR angeordnet hat. Zu pr?fen ist nachfolgend, ob diesem Verwaltungsakt Verf?gungscharakter zukommt, ob gegebenenfalls ein Beschwerderecht gegeben ist und ob die materiellen Einw?nde begr?ndet sind. 3.?????? 3.1???? ?ber Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungstr?ger schriftlich Verf?gungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verf?gungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verf?gungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verf?gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3.2???? Der? Entscheid der IV-Stelle vom 21. Februar 2003 ?ber die Wahl der Begutachtungsstelle kann nur dann gerichtlich angefochten werden, wenn ihm auch materiell Verf?gungscharakter zukommt. Der in Art. 49 Abs. 1 ATSG verwendete Begriff der Anordnung ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 51 Abs. 1 ATSG zu verstehen. Es gibt Anordnungen, welche Verf?gungscharakter haben sollen, und solche, denen dieser Charakter nicht zugeordnet werden soll. Letzteres ist dann gegeben, wenn die Anordnung nicht erheblich ist oder wenn die betroffene Person mit ihr einverstanden ist. Der Begriff der Anordnung gem?ss Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 51 Abs. 1 ATSG ist dabei offensichtlich weit gefasst. Der Gesetzgeber erachtet grunds?tzlich alle Entscheide, die in der "Abwicklung" (vgl. BBl 1991 II 262) eines konkreten Rechtsverh?ltnisses gef?llt werden, als Verf?gung. Der Zwischenverf?gung vom 21. Februar 2003 ?ber die Wahl der Begutachtungsstelle ist damit auch materiell Verf?gungscharakter zuzuschreiben. Wollte man den Verf?gungscharakter verneinen, verk?me Art. 51 Abs. 2 ATSG, wonach die betroffene Person auch im formlosen Verfahren jederzeit eine Verf?gung verlangen kann, zum toten Buchstaben, ebenso wie Art. 44 ATSG, der die M?glichkeit der Gutachterablehnung aus triftigen Gr?nden bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorsieht. 3.3???? Der Entscheid der IV-Stelle, das MZR mit einer medizinische Verlaufskontrolle zu beauftragen, ist kein Entscheid ?ber eine materielle Rechtsfrage. Er ist als verfahrensleitende Verf?gung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, welche ohne vorg?ngiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann. Unter dem alten, bis am 31. Dezember 2002 g?ltig gewesenen Recht war dies rechtsprechungsgem?ss nur unter der zus?tzlichen Eintretensvoraussetzung m?glich, dass dem Beschwerdef?hrer sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (BGE 126 V 246 Erw. 2a mit Hinweisen). Ob dies auch unter der Herrschaft des neuen, hier anwendbaren Rechts gilt, geht aus dem Gesetzestext nicht hervor. Da sich aus den Materialien keine Hinweise finden, dass der Gesetzgeber bei der Anfechtung von verfahrensleitenden Zwischenverf?gungen die besondere Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils aufheben wollte (BBl 1991 II 263; BBl 1999 4618), ist daran auch unter der Herrschaft des ATSG festzuhalten (Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich Basel Genf 2003, Rz 8 zu Art. 56). Dabei gen?gt auch ein rein tats?chlicher Nachteil (BGE 120 Ib 100). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann ein derartiger Nachteil etwa dann gegeben sein, wenn die Frage der Befangenheit einer sachverst?ndigen Person umstritten ist (SVR 2001 IV Nr. 14). Im Hinblick darauf ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil auch vorliegend zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verf?gung vom 21. Februar 2003 einzutreten ist.

4?????? 4.1???? Der Versicherungstr?ger pr?ft die Begehren, nimmt die notwendigen Abkl?rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Ausk?nfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit ?rztliche oder fachliche Untersuchungen f?r die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungstr?ger zur Abkl?rung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabh?ngigen Sachverst?ndigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und kann Gegenvorschl?ge machen (Art. 44 ATSG). Triftige Gr?nde im Sinne von Art. 44 ATSG liegen zun?chst dann vor, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgr?nde gegen die Begutachtungsstelle vorliegen. Dabei ist Art. 36 ATSG zu beachten, wonach auch medizinische Sachverst?ndige in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein pers?nliches Interesse haben oder aus anderen Gr?nden in der Sache befangen erscheinen (Kieser, a.a.O., Rz 5 zu Art. 36 in Verbindung mit Rz 11 zu Art. 44). Angesichts der ?berragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverst?ndigen zu legen (BGE 122 V 162). Ein triftiger Grund ist ?berdies darin zu erblicken, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus pers?nlichen Gr?nden nicht als geeignet erscheint. Die M?glichkeit der versicherten Person, im Falle des Vorliegens triftiger Gr?nde Gegenvorschl?ge zu machen, ?ndert nichts daran, dass es grunds?tzlich dem Versicherungstr?ger obliegt, die sachverst?ndige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverst?ndigen ihrer Wahl (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 44, mit Hinweisen). 4.2???? 4.2.1?? Der Beschwerdef?hrer tut zur Hauptsache dar, das MZR sei f?r die Durchf?hrung der Begutachtung nicht hinreichend kompetent. Das MZR ist die im Raum Z?rich zust?ndige Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung gem?ss Art. 72bis IVV. Als MEDAS ist es auf die sich im Zusammenhang mit F?llen der Invalidenversicherung stellenden Fragen, insbesondere auch auf interdisziplin?re Begutachtungen, spezialisiert (vgl. das Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, I 397/02, Erw. 3b). Spezial?rzte verschiedener Fachrichtungen wirken bei der Exploration mit, n?tigenfalls werden auch externe Fach?rzte beigezogen. Nach Erfahrungen insbesondere auch des hiesigen Gerichts entsprechen die MEDAS-Gutachten im Allgemeinen den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien an beweistaugliche medizinische Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.), weshalb f?r die IV-Stelle Z?rich grunds?tzlich kein Anlass besteht, von einer Begutachtung im MZR als n?chstgelegene MEDAS abzusehen. Auch aus dem Gutachten des MZR vom 22. Juni 2001 (Urk. 8/21) ergeben sich keine Hinweise, welche auf mangelnde Fachkompetenz dieser Institution schliessen liessen. Wenn der Beschwerdef?hrer geltend macht, das MZR habe damals die Arthrose in beiden H?nden trotz R?ntgenbefund bei den Diagnosen nicht aufgef?hrt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies in der Folge auch das Universit?tsspital Z?rich (Urk. 3/1 = Urk. 8/18/6 = Urk. 8/20; Urk. 8/9/2 = Urk. 8/18/5; Urk. 8/9/4; Urk. 8/18) und die Davoser H?henklinik (Urk. 3/2) nicht taten. Vom beantragten Beizug der R?ntgenbilder (Urk. 1 S. 3) ist bereits deshalb abzusehen, weil das Gericht nicht in der Lage w?re, daraus etwas abzuleiten. Abgesehen davon verm?chte auch eine allf?llige unterschiedliche Beurteilung des Beschwerdebildes respektive der Arbeitsf?higkeit durch andere ?rzte die Fachkompetenz des MZR nicht in Frage zu stellen; auf welche Einsch?tzung letztlich abgestellt werden kann, ist erst eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu kl?rende Frage der Beweisw?rdigung. 4.2.2?? Der vom Gesetz geforderte triftige Grund f?r eine Ablehnung des MZR als Begutachtungsstelle k?nnte sodann darin liegen, dass Ausstandsgr?nde gegeben w?ren. Die Einw?nde des Versicherten zielen aber h?chstens sinngem?ss darauf ab (Urk. 1 S. 2). Die Tatsache, dass das MZR den Versicherten bereits am 23. Mai 2001 begutachtet hatte (Gutachten vom 22. Juni 2001; Urk. 8/21), schliesst eine sp?tere erneute Verlaufskontrolle jedenfalls nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, die bereits mit dem Versicherten befasste Begutachtungsstelle zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsf?higkeit zu befragen. Es sind sodann keine Gr?nde geltend gemacht worden oder ersichtlich, welche darauf schliessen liessen, das MZR respektive dessen ?rzte seien gegen?ber dem Versicherten voreingenommen. 4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keinerlei Gr?nde ersichtlich sind, weshalb das MZR nicht fachkompetent und unabh?ngig ?ber den Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers befinden k?nnte. In den Ermessensspielraum der Verwaltung bei der Gutachterauswahl hat das Gericht deshalb nicht einzugreifen, zumal das vom Beschwerdef?hrer als Begutachtungsstelle vorgeschlagene Universit?tsspital Z?rich (Urk. 1 S. 3) im Sinne der massgeblichen Kriterien auch nicht geeigneter erschiene als das MZR. Diese Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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