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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.05.2003 IV.2003.00097

13 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,109 parole·~6 min·3

Riassunto

Berufliche Massnahmen; ungenügende Begründung des Einspracheentscheides

Testo integrale

IV.2003.00097

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 14. Mai 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: Am 20. M?rz 2003 erhob H.___, vertreten durch den Rechtsdienst f?r Behinderte, gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2003 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, da er mangels Aktenkenntnis die Beschwerde zur Zeit nicht eingehender begr?nden k?nne (Urk. 2 S. 2 unten). Am 15. April 2003 reichte die IV-Stelle ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verf?gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verf?genden Stelle Einsprache erhoben werden. ???????? Gem?ss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begr?ndet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 1.2???? Die in Art. 52 Abs. 2 vorgeschriebene Begr?ndung muss wenigstens kurz die ?berlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid st?tzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Z?rich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begr?ndung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Beh?rde ein Vorbringen einer Partei f?r unzutreffend beziehungsweise unerheblich h?lt oder ob sie es ?berhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschr?nken, die ?berlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und gepr?ft worden (ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begr?ndung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids m?glich ist (ATSG-Kommentar N. 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 21 zu Art. 52 ATSG). 1.3???? Die Begr?ndungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Geh?rsanpruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a). ???????? Das Recht, angeh?rt zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Geh?rs f?hrt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anh?rung im konkreten Fall f?r den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Beh?rde zu????? einer ?nderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). ???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Mit Verf?gung vom 20. Januar 2003 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen mit der Begr?ndung, gem?ss ihren Abkl?rungen sei der Beschwerdef?hrer angemessen eingegliedert; berufliche Massnahmen seien nicht notwendig; aus medizinischer Sicht sei keine Arbeitsunf?higkeit f?r die bisherige T?tigkeit best?tigt (Urk. 3/1 S. 1). Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 an die Beschwerdegegnerin f?hrte Dr. A.___, Chiropraktor, aus, er habe bereits am 8./9. September 2002 darauf hingewiesen, dass die Belastbarkeit des Beschwerdef?hrers seit dem 18. Februar 2002 auf 50 % reduziert sei (Urk. 3/2). 2.2???? Im Einspracheentscheid vom 20. Februar 2003 wurde vorerst ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe gegen die Verf?gung vom 20. Januar 2003 Einsprache erhoben mit dem Antrag um ?Neupr?fung f?r berufliche Massnahmen? (Urk. 2 S. 1 Mitte). Sodann wurden verschiedene f?r den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu beachtende rechtliche Bestimmungen angef?hrt (Urk. 2 S. 1 f.). ???????? Der letzte Absatz von Ziffer I des Einspracheentscheids - Ziffer II stellt das Dispositiv dar - lautet (Urk. 2 S. 2 Mitte): ?Aufgrund Ihrer in der Einsprache dargelegten Begr?ndungen sind keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die zu einem anderen rechtlichen Ergebnis f?hren."

3.?????? Der angefochtene Einspracheentscheid enth?lt nichts, das als Begr?ndung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erkennbar w?re. Es l?sst sich ihm weder entnehmen, welche Einw?nde der Beschwerdef?hrer einspracheweise vorgebracht hat, noch welche Einw?nde die Beschwerdegegnerin gepr?ft hat, noch welche Einw?nde sie aus welchen Gr?nden als nicht stichhaltig erachtet hat. ???????? Der Einspracheentscheid gen?gt der Vorschrift von Art. 52 Abs. 2 ATSG, wonach Einspracheentscheide begr?ndet werden m?ssen, offensichtlich nicht. ???????? Der Mangel wiegt umso schwerer, als mit dem ATSG der Anspruch auf rechtliches Geh?r ins Einspracheverfahren verlegt worden ist: Die versicherte Person muss nicht angeh?rt werden vor dem Erlass von Verf?gungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Konsequenterweise ist deshalb zu verlangen, dass auf die Vorbringen der versicherten Person im Rahmen des Einspracheverfahrens nachvollziehbar eingegangen und das Institut der Einsprache und des Einspracheentscheids ernst genommen, der Entscheid mithin substantiiert begr?ndet wird. ???????? Das Fehlen jeglicher Begr?ndung stellt deshalb eine krasse Geh?rsverletzung dar, die der Heilung nicht zug?nglich ist. ???????? Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre.

4.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. Diese wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erw?gungen verfahre. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst f?r Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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