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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.01.2004 IV.2003.00093

25 gennaio 2004·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,836 parole·~14 min·5

Riassunto

Revision nach Auftreten einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes; Berufs- und Erwerbsaussichten

Testo integrale

IV.2003.00093

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 26. Januar 2004 in Sachen G.___   Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     Der 1958 geborene G.___ musste seinen Beruf als Konstruktionsschlosser, den er seit 1981 bei der X.___ - zuletzt in der Funktion als Vorarbeiter - ausübte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 15/141), wegen eines chronischen Zervikalsyndroms per 31. Oktober 1988 aufgeben. Daraufhin absolvierte er im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten, welche er am 31. August 1992 in seinem Heimatkanton Tessin mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter abschloss (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. auch Verfügungen vom 7. März 1989 und vom 24. Juli 1990, Urk. 15/41, sowie Bericht des Ufficio regionale per l'integrazione professionale Bellinzona vom 25. Februar 1993, Urk. 15/35). In der Folge ermittelte die IV-Kommission des Kantons Tessin einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach G.___ ab 1. Januar 1992 eine halbe Invalidenrente zu (Beschluss vom 15. Februar 1994, Urk. 15/27; Verfügung vom 8. April 1994, Urk. 15/25). Diese Rente wurde am 5. September 1996 (Urk. 15/18) und am 1. Februar 1999 (Urk. 15/16) revisionsweise bestätigt. 1.2 Anlässlich einer weiteren Revision im Januar 2002 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 15/63). Die wegen Umzuges in den Kanton Zürich (Urk. 15/61) nunmehr wieder zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, "___", (vom 22. März 2002, Urk. 15/44) bei und liess bei Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, "___", ein Gutachten erstellen (vom 6. Juni 2002, Urk. 15/42). Im Weiteren nahm die interne Berufsberatungsstelle eine Neubeurteilung der erwerblichen Situation vor (Urk. 15/54, 15/57). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Verfügung vom 17. September 2002, Urk. 2).

2. Hiergegen erhob G.___ mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: "1.   Die vorliegende vorsorgliche Beschwerde sei einstweilen zu sistieren, bis die IV-Stelle über das heutige Wiedererwägungsgesuch entschieden hat.  2.   Das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und die Sache dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino, eventualiter einem anderen kantonalen Versicherungsgericht zur Behandlung zu überweisen.  3.   Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2002 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente auszurichten." Auf das Wiedererwägungsgesuch trat die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. März 2003 nicht ein (Urk. 15/1), worauf das hiesige Gericht das Verfahren an die Hand nahm. Am 26. Mai 2003 zog der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren zurück (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2003 (Urk. 14) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. September 2003 (Urk. 18/1) und Ergänzung vom 9. September 2003 (Urk. 18/2) hielt der Versicherte am Anspruch auf eine ganze Rente fest. Die IV-Stelle verzichtete auf Duplik. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.4     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). 2.5     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.7     Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).

3. 3.1     Nach den medizinischen Unterlagen litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1994 an einem chronischen Zervikalsyndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 15. November 1988, Dr. med. C.___, Urk. 15/48). Nach den Berichten von Dr. med. A.___ (vom 22. August 1996, Urk. 15/47, und vom 19. Oktober 1998, Urk. 15/46) war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zumindest bis April 1997 unverändert. Anlässlich einer erneuten Untersuchung vom 4. November 1998 stellte Dr. A.___ erstmals eine allgemeine Psoriasis und Psoriasis-Arthritis mit Befall der Hände und Füsse fest (Bericht vom 20. Januar 1999, Urk. 15/45) und bestätigte diesen Befund im Bericht vom 22. März 2002 (Urk.  15/44). Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 6. Juni 2002 (Urk. 15/42) - neben dem bekannten Zervikalsyndrom - ebenfalls eine Psoriasis-Arthritis mit Hauptbefall einzelner Finger- und Zehengrundgelenke. Davon betroffen seien an den Händen vor allem die MCP(=Metakarpophalangeal)-Gelenke II und III beidseits sowie das PIP(=proximales Interphalangeal)-Gelenk V links und die PIP-Gelenke III beidseits. An den Füssen fänden sich an einzelnen Zehen Schwellungen mit entsprechender Druckdolenz. An den übrigen Gelenken der oberen und unteren Extremitäten bestünden keine relevanten pathologischen Befunde. 3.2     Aus der angeführten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Ende 1998 an einer Psoriasis-Arthritis leidet, durch welche insbesondere die Beweglichkeit einzelner Finger eingeschränkt wird. Dies stellt eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes dar. In Bezug auf das ursprünglich invalidisierende Zervikalsyndrom sind indessen keine wesentlichen Änderungen festzustellen. Nach wie vor besteht vor allem eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei Rotation und Flexion mit Bewegungsschmerzen (vgl. Urk. 15/42 S. 2 und Urk. 15/48).

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich der verschlechterte Gesundheitszustand in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.1     In der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt vom 19. Juni 2002, Urk. 15/8) wie auch in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2003 (Urk. 14) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers beruhe auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als kaufmännischer Mitarbeiter. Die Beschwerdegegnerin hat dabei - trotz Hinweisen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4.4) - offensichtlich übersehen, dass bisher eine volle Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter bestand und die halbe Rente auf dieser Grundlage zugesprochen wurde. Dies geht aus verschiedenen Akten hervor. So formulierte Dr. C.___ vom Kantonsspital Winterthur im Bericht vom 15. November 1988 einzig einige Rahmenbedingungen für eine angepasste Tätigkeit (u.a. nicht nur sitzendes Arbeiten, ergonomisch angepasster Arbeitsplatz), ohne die Arbeitsfähigkeit an sich in einer anpassten Tätigkeit einzuschränken (Urk. 15/48 in Verbindung Urk. 15/49/3). Nach der Umschulung ermittelte das Ufficio regionale per l'integrazione professionale Bellinzona ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32'500.--. Dieses (tiefe) Einkommen ergab sich nicht aus einer reduzierten Arbeitsfähigkeit, sondern aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Neueinsteiger im kaufmännischen Sektor ohne Berufserfahrung auf dem Tessiner Arbeitsmarkt kein höheres Einkommen erwarten durfte. Verglichen mit dem Lohn von Fr. 76'200.--, den er als Vorarbeiter bei der X.___ im Jahr 1993 erreicht hätte (Valideneinkommen), resultierte der bis heute gültige Invaliditätsgrad von 57 % (vgl. Urk. 15/35). Ob diese Invaliditätsbemessung zutrifft, kann offen bleiben, zumal es ohnehin zu einer Rückweisung kommt. 4.2     Der Gutachter Dr. B.___ ging bei seiner Beurteilung der (Rest)-Arbeitsfähigkeit nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes ebenfalls davon aus, die bisherige Arbeitsunfähigkeit habe 50 % betragen (Urk. 15/42 S. 1). Er gelangte zum Schluss, je nach Situation der Gelenksentzündungen sei die Arbeitsfähigkeit in unterschiedlichem Mass beeinträchtigt. Bei Entzündungsschüben sei der Beschwerdeführer beim Schreiben von Hand oder am PC tatsächlich stark eingeschränkt, weshalb hier eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % resultiere. Für angepasste Arbeiten im Bürobereich (ohne dauerndes Schreiben oder Sortieren von schweren Ordnern) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter führte er aus, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nur bedingt beeinflusst werden, ein Heilung der Erkrankung sei nicht möglich (Urk. 42 S. 2/3).          Die Beschwerdegegnerin ihrerseits übernahm die Beurteilung von Dr. B.___ und legte ihrem neuen Einkommensvergleich eine Arbeitsfähigkeit für leichte Bürotätigkeiten von 50 % zu Grunde (Urk. 2 und Urk. 14). Dieser Einschätzung schloss sich auch der Beschwerdeführer an (Urk. 1 S. 6). 4.3     Auf das Gutachten von Dr. B.___ kann aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden: Bereits in formaler Hinsicht entspricht es den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein Gutachten nicht (BGE 125 V 352 Erw. 3a), da Dr. B.___ entgegen der Aktenlage (vgl. vorstehend Erw. 4.1) davon ausgegangen ist, die bisherige Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter habe lediglich 50 % betragen. Dieser Punkt ist insofern relevant, als die Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand, d.h. vor dem Auftreten der Psoriasis-Arthritis, zu beurteilen ist. Wenn der Gutachter hier von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, dann steht seine quantitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage.          Auch inhaltlich ist das Gutachten wenig aussagekräftig und überzeugt nicht. Dr. B.___ gibt zwar an, die neu aufgetretene Psoriasis-Arthritis an den Fingergelenken beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit je nach Entzündungssituation in unterschiedlichem Masse. Eine differenziertere Darstellung erfolgt indessen nicht. So wäre es im Hinblick auf mögliche angepasste Tätigkeiten unabdingbar notwendig zu wissen, in welchen Intervallen Entzündungschübe vorkommen und wie lange sie jeweils andauern. Dass der Beschwerdeführer während akuter Entzündungssituationen namentlich beim Schreiben (von Hand oder am PC) stark beeinträchtigt sein dürfte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Aussage des Gutachters, angesichts der Behinderung beim Schreiben während der Entzündungsschübe resultiere "hier" eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, bezieht sich offenbar allein auf die Tätigkeit "Schreiben"; sie erlaubt deshalb nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer insgesamt 75 % arbeitsunfähig ist. Ebenso verhält es sich, wenn dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird für "leichte" Bürotätigkeit, bei denen er "nicht dauernd" schreiben muss. Das Verhältnis von Schreibarbeiten und anderen Tätigkeiten, für welche weniger oder keine Beeinträchtigungen bestehen, bedarf einer klareren Quantifizierung. Weiter ist unklar, ob sich die angeführten Schätzungen auf den zeitlichen Umfang einer solchen Tätigkeit oder auf die Leistungsfähigkeit (während voller zeitlicher Präsenz) beziehen.          Es muss berufsberaterisch, nötigenfalls nach Rücksprache mit ärztlichen Fachpersonen, abgeklärt werden, welche konkreten Büroarbeiten in Berücksichtigung der unterschiedlich starken Beeinträchtigungen durch die Arthritis-Erkrankung möglich sind. Die Unterscheidung in "leichte" und "schwere" Büroarbeiten, welche Dr. B.___ vornimmt, ist dabei wohl wenig hilfreich, da es im vorliegenden Fall um ganz spezifische Beeinträchtigungen geht. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen sowohl über eine technische wie eine kaufmännische Ausbildung. Es sind deshalb auch Tätigkeiten ausserhalb des eigentlichen Bürobereichs denkbar, in welchen der Beschwerdeführer seine bisherige Berufserfahrung einsetzen könnte. Darauf hat die Berufsberatung zwar hingewiesen, diesen Ansatz aus unbekannten Gründen aber nicht weiter verfolgt (vgl. Urk. 15/54). Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu neuen Abklärungen zurückzuweisen ist, hat auch Überlegungen in dieser Richtung anzustellen und entsprechende Möglichkeiten zu prüfen.          Erst wenn bekannt ist, welche konkreten Arbeiten (im Bürobereich oder in einer anderweitigen Verweisungstätigkeit) der Beschwerdeführer mit welchen Einschränkungen und mit welchen zeitlichen und/oder leistungsmässigen Limitierungen ausüben kann, lässt sich beurteilen, welches Invalideneinkommen er damit erzielen könnte. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch leichte Bürotätigkeiten finden lassen (Urk. 18/1 S. 3 und Urk. 18/2). Mit Blick auf mögliche alternative Tätigkeiten lässt sich diese Frage ebenfalls erst nach einer eingehenden Berufsabklärung beantworten. 5.       Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen und beruflichen Zusatzabklärungen vornehme und hernach neu über das Revisionsbegehren entscheide.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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