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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.05.2003 IV.2003.00085

11 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,219 parole·~11 min·3

Riassunto

Pflegebeiträge; verspätete Anmeldung bei der IV-Stelle, welche nicht verpflichtet war, die Hilflosigkeit des Versicherten von Amtes wegen zu prüfen

Testo integrale

IV.2003.00085

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 12. Mai 2003 in Sachen P.___, geb. 1989 ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Mutter N.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der am 4. Januar 1989 geborene P.___ kam in der 28. Schwangerschaftswoche mit einem Geburtsgewicht von 1025 Gramm im Kantonsspital Winterthur zur Welt (Urk. 3). Am 2. Februar 1989 meldete ihn seine Mutter aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 494 gem?ss der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/30). ???????? Am 8. Juli 1996 wurde ein Gesuch um ?bernahme der Kosten f?r eine psychomotorische Therapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV?? Anhang gestellt (Urk. 7/9). Diese wurde dem Versicherten mit Verf?gung vom 20. August 1996 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, f?r die Dauer vom 19. August 1996 bis Ende Schuljahr 1997/98 zugesprochen (Urk. 7/9). In Erg?nzung dazu erging - aufgrund des Gesuchs vom 5. Mai 1997 - am 2. Juni 1997 die Verf?gung, mit der die IV-Stelle dem Versicherten eine zus?tzliche Transportkosten?bernahme des Rotkreuz-Fahrdienstes nach BSV-Tarif f?r die notwendigen Psychomotoriktherapiestunden im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang zusprach (Urk. 7/8). ???????? Auf Gesuch vom 1. Juli 1998 (Urk. 7/27) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Verf?gung vom 29. September 1998 Sonderschulmassnahmen in Form einer Legastheniebehandlung vom 1. November 1997 bis Ende Schuljahr 1998/99 zu (Urk. 7/7). ???????? Dem Gesuch vom 2. April 2001 um Verl?ngerung der Kostengutsprache f?r das Geburtsgebrechen Ziff. 427 GgV Anhang wurde mit Verf?gung vom 8. Juni 2001 von der IV-Stelle nicht entsprochen (Urk. 7/6). ???????? Mit Verf?gungen vom 12. und 13. Juni 2002 wurden dem Versicherten - aufgrund entsprechender Gesuche vom 28. Januar 2002 - medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 GgV Anhang zugesprochen (Urk. 7/3-4). Am 22. Oktober 2002 erging die Verf?gung, mit der die IV-Stelle wiederum Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2002 bis Ende Schuljahr 2003/2004 zusprach (Urk. 7/2). ???????? Am 19. Juni 2002 stellte die Mutter des Versicherten sodann einen Antrag um Ausrichtung von Pflegebeitr?gen (Urk. 7/23). Die IV-Stelle leistete mit Verf?gung vom 7. Januar 2003 Kostengutsprache f?r Pflegebeitr?ge aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Juni 2001 bis 31. Januar 2007 (Urk. 7/1).

2.?????? Die Mutter des Versicherten erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2003 Einsprache gegen die Verf?gung vom 7. Januar 2003 bei der IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung von Pflegebeitr?gen seit 1993 sowie deren Erh?hung (Urk. 3 = Urk. 7/16). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 wurde die Einsprache von der IV-Stelle abgewiesen, da nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Leistungen lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet w?rden (Urk. 2 = Urk. 7/15).

3.?????? Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Februar 2003 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten am 26. Februar 2003 Beschwerde beim hiesigen Gericht und stellte den Antrag, die Pflegebeitr?ge seien r?ckwirkend ab 1993 zu bezahlen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. M?rz 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verf?gung vom 9. April 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Hilflosen Minderj?hrigen, die das zweite Altersjahr zur?ckgelegt haben und sich nicht zur Durchf?hrung von Massnahmen gem?ss den Art. 12, 13, 16, 19 oder 21 IVG in einer Anstalt aufhalten, wird aufgrund von Art. 20 IVG ein Pflegebeitrag gew?hrt. Der Beitrag f?llt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentsch?digung gem?ss Art. 42 IVG dahin. 1.3???? Der Begriff der Hilflosigkeit Minderj?hriger gem?ss Art. 20 Abs. 1 IVG richtet sich nach den f?r hilflose Erwachsene massgebenden Art. 42 Abs. 2 IVG und 36 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV). Danach gilt als hilflos, wer wegen Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Art. 42 Abs. 2 IVG). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ? ? Ankleiden, Auskleiden; ????? ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ???? ????????? Essen; ????????? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Nach der Rechtsprechung schliesst die sinngem?sse Anwendung von Art. 42 Abs. 2 IVG und 36 IVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit Minderj?hriger die Ber?cksichtigung besonderer Umst?nde, wie sie bei Kindern und Jugendlichen vorliegen k?nnen, nicht aus. Namentlich ist zu beachten, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und ?berwachungsbed?rftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend f?r die Bemessung? der Hilflosigkeit ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und pers?nlicher ?berwachung im Vergleich zu einer nicht invaliden minderj?hrigen Person gleichen Alters. Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat, lassen die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache dem Ermessen der Verwaltung bei der W?rdigung der Umst?nde des Einzelfalles einen weiten Spielraum, sofern der massgebende Sachverhalt mit hinreichender Zuverl?ssigkeit abgekl?rt worden ist (ZAK 1986 S. 480 Erw. 2a mit Hinweisen). Es ist zu beachten, dass der Grad der Hilflosigkeit nicht nur rein quantitativ nach dem notwendigen Zeitaufwand der Pflege und ?berwachung zu ermitteln ist, sondern dass auch die Art der Betreuung sowie der Umfang der Mehrkosten geb?hrend zu w?rdigen ist. Weil die Bemessung der Hilflosigkeit somit von??? einer Reihe von Gesichtspunkten abh?ngt, ist es nicht m?glich, in abstrakter Weise zu sagen, einem gegebenen Leiden entspreche notwendigerweise ein bestimmter Grad der Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 172 Erw. 2b mit Hinweisen). 1.4???? Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelm?ssig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:?? -? beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund f?hren kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); -? bei der K?rperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder k?mmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; -? bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe ben?tigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen). 1.5???? Der Pflegebeitrag bel?uft sich f?r Minderj?hrige bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 27 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 17 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken pro Tag. Bei Heimaufenthalt wird zus?tzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro ?bernachtung ausgerichtet (Art. 13 Abs. 1 IVV).

2.?????? 2.1???? Die Verwaltung sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 7. Januar 2003 (Urk. 7/1) r?ckwirkend ab 1. Juni 2001 einen Pflegebeitrag f?r ein Hilflosigkeit leichten Grades von Fr. 7.-- pro Tag zu, aufgrund einer Hilflosigkeit in den Bereichen An-/Auskleiden und K?rperpflege (Urk. 7/17). Strittig und zu pr?fen ist der verf?gte Beginn des Leistungsanspruchs am 1. Juni 2001. Zu Recht unbestritten blieb im Beschwerdeverfahren der Grad der Hilflosigkeit, der sich aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, vom 10. August 2002 (Urk. 7/10/2) sowie aus dem Abkl?rungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/17) ergibt. 2.2???? Die Mutter des Beschwerdef?hrers machte im Einspracheverfahren geltend, die IV-Stelle sei seit der Geburt ihres Sohnes dar?ber informiert gewesen, dass eine starke Sehbehinderung, cerebrale St?rungen sowie ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert worden seien. Die Beantragung der Pflegebeitr?ge sei von den Fachpersonen immer wieder aufgeschoben worden; als Mutter sei sie jedoch nicht berechtigt gewesen, medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 GgV Anhang zu beantragen (Urk. 3 S. 2). Beschwerdeweise bringt die Mutter des Beschwerdef?hrers vor, seit 1993 sei sie von keiner der sie begleitenden Fachpersonen auf die M?glichkeit der Stellung eines Gesuchs auf Pflegebeitr?ge hingewiesen worden; dies sei erstmals im Dezember 2001 durch Dr. A.___ geschehen. Sie habe sechs Monate sp?ter ein Gesuch f?r Pflegebeitr?ge gestellt und mithin die einj?hrige Frist zwischen Kenntnisnahme und Antrag erf?llt (Urk. 1).

3. 3.1???? Gem?ss Art. 46 IVG hat sich bei der zust?ndigen IV-Stelle anzumelden, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung grunds?tzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegen?ber der Versicherung bestehenden Leistungsanspr?che, auch wenn sie diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit dem sich aus den Angaben der versicherten Person ausdr?cklich oder sinngem?ss ergebenden Begehren stehen und f?r die auch keinerlei aktenm?ssige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie k?nnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abkl?rungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle ?berhaupt m?glichen Leistungsanspr?che, sondern nur auf die vern?nftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allf?lligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen (AHI 1998 S. 205 Erw. 2a, BGE 111 V 264 Erw. 3b, 101 V 112, 100 V 117 Erw. 1b). 3.2???? Es stellt sich mithin die Frage, ob allenfalls ein fr?heres Leistungsgesuch der Mutter des Beschwerdef?hrers der Verwaltung Anlass gegeben h?tte, eine Pflegebeitragsberechtigung des Beschwerdef?hrers zu pr?fen. ???????? Zun?chst ist festzuhalten, dass die erste Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits am 2. Februar 1989, rund einen Monat nach der Geburt des Beschwerdef?hrers, erfolgt ist (Urk. 7/30). Da gem?ss Art. 20 Abs. 1 IVG der Anspruch auf Pflegebeitr?ge fr?hestens nach Vollendung des zweiten Altersjahres entstehen kann, bestand somit zu jenem Zeitpunkt offensichtlich kein Anlass, die Hilfsbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers abzukl?ren. ???????? Die dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gungen vom 20. August 1996 (Urk. 7/9) zugesprochene psychomotorische Therapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang sowie die am 2. Juni 1997 (Urk. 7/8) verf?gte zus?tzliche Transportkosten?bernahme des Rotkreuzfahrdienstes f?r die notwendige Psychomotoriktherapie wiesen sodann nicht auf eine bestehende Hilflosigkeit hin, die einen Anspruch auf Pflegebeitr?ge ausgel?st h?tte. ???????? Ebensowenig deuteten die aufgrund des Gesuchs vom 4. Juni 1998 mit Verf?gung vom 29. September 1998 (Urk. 7/7, Urk. 7/26, Urk. 7/27) zugesprochenen Sonderschulmassnahmen in Form einer Legastheniebehandlung auf eine Hilflosigkeit des Beschwerdef?hrers hin. ???????? Das Gesuch um Verl?ngerung der Kostengutsprache f?r die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 427 GgV Anhang wurde sodann mit Verf?gung vom 8. Juni 2001 abgewiesen, da diesbez?glich keine medizinischen Massnahmen mehr n?tig seien (Urk. 7/6). Demzufolge bestand nach Abschluss der medizinischen Massnahmen keine Veranlassung f?r die Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Pflegebeitr?ge zu pr?fen. ???????? Schliesslich gaben auch die Gesuche vom 28. Januar 2002 zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 und 404 GgV Anhang (Urk. 7/3-4) keinen Anlass, eine Beziehung mit einer allf?lligen Hilflosigkeit des Beschwerdef?hrers herzustellen. ???????? Auch aus den ?brigen Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdef?hrer vor dem Gesuch um Pflegebeitr?ge ein regelm?ssiger Mehraufwand in den Bereichen An-/Auskleiden sowie K?rperpflege gegen?ber einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind bestanden h?tte. Unter diesen Umst?nden ist anzunehmen, dass die IV-Stelle nicht ?ber gen?gend Angaben verf?gte, welche die Annahme erlaubten, ein Pflegebeitrag k?nnte in Frage kommen. Folglich war sie nicht gehalten, die Hilflosigkeit des Beschwerdef?hrers von Amtes wegen zu pr?fen. 3.3???? Damit erweist sich die Anmeldung vom 19. Juni 2002 (Urk. 7/23) als f?r die Bestimmung des Leistungsbeginns massgebend. Da die Leistungen gem?ss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG lediglich f?r die zw?lf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich die versicherte Person mehr als zw?lf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet und kein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vorliegt, wonach weitergehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegr?ndenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zw?lf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt, ist die Zusprechung des Pflegebeitrags lediglich f?r die der Anmeldung vom 19. Juni 2002 vorangehenden zw?lf Monate nicht zu beanstanden. ???????? Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - N.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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