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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.11.2003 IV.2003.00058

16 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,365 parole·~12 min·2

Riassunto

Unheilbare Verletzung des rechtlichten Gehörs zufolge mangelhafter Verfügungsbegründung

Testo integrale

IV.2003.00058

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 17. November 2003 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr Tschurr Kreutzmann Wagen Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Mit Eingabe vom 30. Januar 2003 (Urk. 1) liess P.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 30. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) erheben, womit sein am 4./6. Juli 2001 gestelltes Rentenbegehren (Urk. 8/22) abgewiesen worden war; dies mit dem Rechtsbegehren um entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab April 2001, subeventuell um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur allfälligen Vornahme ergänzender Abklärungen und nachfolgenden Neuverfügung (Urk. 1 S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Zürich, nachsuchen (Urk. 1 S. 2 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2003 (Urk. 7) beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Juni 2003 (Urk. 17) liess der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch - nach diesbezüglichen Weiterungen (vgl. Urk. 4 S. 2 Dispositiv Ziff. 2; Urk. 6; Urk. 9 S. 3 Dispositiv Ziff. 1) - zurückziehen (Urk. 17 S. 1 Ziff. 1) und im Übrigen an seinen eingangs gestellten Anträgen in der Sache selbst festhalten (Urk. 17 S. 10 Ziff. 2.6/d). Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 (Urk. 18) wurde das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 18 S. 2 Dispositiv Ziff. 1). Im Weiteren wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben, sich zu den replicando erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (Duplik; Urk. 18 S. 2 Dispositiv Ziff. 2). Innert der ihr angesetzten Frist liess sich die Beschwerdegegnerin indessen nicht vernehmen (vgl. Urk. 19).

2.       Der vorliegende Entscheid erging nach durchgeführter Beratung und wurde mehrheitlich gefällt (Prot. S. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt; so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV). 1.2     Weil in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die materiellrechtlichen Normen anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2002 gegolten haben. Nach dem intertemporalrechtlichen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit formellen Rechts unterliegt das vorliegende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren den Verfahrensbestimmungen von Art. 60-61 ATSG in Verbindung mit Art. 38-41 ATSG (soweit das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht einstweilen - bis spätestens zum 31. Dezember 2007 - weiterhin Geltung beanspruchen kann). Hingegen ist das diesem vorangegangene, mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach den bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen formellrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

2. 2.1     Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sieht vor, dass die IV-Stelle, bevor sie über Rechte und Pflichten der Versicherten beschliesst (Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder Entzug oder Herabsetzung einer bisherigen Leistung, aber auch Kürzung oder Rückforderung von Leistungen; auch teilweise), der versicherten Person oder ihrer Rechtsvertretung Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen; von der Anhörung kann gemäss Art. 73bis Abs. 2 IVV abgesehen werden, wenn die Invalidenversicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist (vgl. auch Art. 73bis Abs. 4 IVV in Verbindung mit Rz 3015 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Nach Art. 73bis Abs. 4 IVV in Verbindung mit Rz 3017 KSVI macht die IV-Stelle die versicherten Personen schriftlich unter Bekanntgabe der geplanten Erledigung (Vorbescheid, ohne Rechtsmittelbelehrung) auf die Anhörungsmöglichkeit aufmerksam und weist sie darauf hin, dass ohne Anhörung beschlossen wird, wenn sie sich innert 14 Tagen nicht melden. Laut Art. 75 Abs. 1 und 3 IVV sind Entscheide über Rechte und Pflichten der Versicherten als schriftliche Verfügungen zu erlassen, welche ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen sind (vgl. auch Rz 3004 KSVI; Rz 1001 und Rz 1009 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Werden im Verlauf der Anhörung im Vorbescheidverfahren Argumente gegen die geplante Erledigung vorgebracht, so ist in der Verfügung darauf einzugehen („einzutreten“) und es sind die Gründe zu nennen, weshalb die IV-Stelle diese nicht berücksichtigen kann (Rz 3006 KSVI, unter Hinweis auf BGE 124 V 180). Dass Verfügungen zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Verwaltungsstelle hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde einen von der betroffenen Person erhobenen Einwand für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Verwaltung mit den von der betroffenen Person erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltungsstelle ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete frühere Ausführungen verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b). Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Verwaltung zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsstellen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit dem in Art. 73bis IVV vorgesehenen Vorbescheidverfahren unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.2     Die Beschwerdegegnerin hatte im Vorbescheid vom 1. November 2002 (Urk. 8/3) nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs und über die Ausrichtung von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, bei Wohnsitz im Ausland sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 IVG) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit folgender Begründung verneint: „Die Abklärungen haben ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit Herrn P.___s seit dem 21. April 2000 ohne Unterbruch in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Der Beginn der einjährigen Wartezeit wird auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Auch nach Ablauf des Wartejahres ist für körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere für das Heben von schweren Lasten sowie bei ausgesprochener Belastung der Wirbelsäule eine völlige Arbeitsverhinderung ausgewiesen; die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/Schaler kann Herr P.___ somit nicht mehr ausüben. Umfassende medizinische Abklärungen, vorgenommen einerseits durch rheumatologische Fachärzte einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie andererseits in Form eines psychiatrischen Gutachtens, haben gezeigt, dass dem Versicherten eine körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten (bis max. 15 kg) und ohne ausgesprochene Belastung der Wirbelsäule ohne Einschränkung zumutbar ist. Geeignete Tätigkeiten, die keine spezifische berufliche Ausbildung erfordern, sondern vielmehr nach einer betriebsüblichen Einarbeitung ausgeführt werden können, finden sich in Industrie und Gewerbe, beispielsweise als Kontroller, Mitarbeiter in der Montage oder als Mitarbeiter in der Verpackung, um hier einige zu nennen. Damit könnte von Herrn P.___ ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 48'088.-- pro Jahr realisiert werden. Im Vergleich zum Einkommen, welches der Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit erzielen könnte, resultiert eine Einbusse von 29 %. Zumutbares Erwerbseinkommen pro Jahr -    ohne Behinderung                   Fr. 67’825.- -    mit Behinderung                     Fr. 48’088.- Erwerbseinbusse/Invaliditätsgrad     Fr. 19’737.-      =   29 % Das Leistungsbegehren wird deshalb abgewiesen.“ In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 (Urk. 8/2) liess der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente antragen. In der Begründung setzte er sich im Wesentlichen mit den Berichten des Universitätsspitals Zürich vom 11. Februar 2002 und vom 20. August 2001 (Urk. 8/8) und von Dr. med. A.___, ‚___’, vom 27. August 2001 (Urk. 8/9) sowie mit dem Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___, ‚___’, vom 20. September 2002 (Urk. 12) auseinander und machte geltend, der im Vorbescheid gezogene Schluss auf die uneingeschränkte Zumutbarkeit einer körperlich leichteren bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben schwererer Lasten (bis maximal 15 kg) und ohne ausgesprochene Wirbelsäulenbelastung sei unzutreffend; vielmehr sei die Zumutbarkeit gemäss Psychiatrischem Gutachten durch verschiedene Faktoren eingeschränkt und die Arbeitsfähigkeit durch eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 wesentlich tangiert. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer das veranschlagte Valideneinkommen als zu niedrig und monierte ferner, zur Ermittlung des - medizinisch-theoretisch ohnehin nicht realisierbaren - hypothetischen Invalideneinkommens dürfe nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP; Nrn. 4764, 6410 und 6411) abgestellt werden, wobei er jeweils eigene Berechnungen anstellte. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst wörtlich ihre im Vorbescheid vom 11. November 2002 (Urk. 8/3) gemachten Ausführungen. Alsdann hielt sie fest (Urk. 2 S. 2 = Urk. 8/1 S. 2): „Die auf den Vorbescheid hin gemachten Einwände wurden geprüft. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist der Invalidenversicherung kein anderer Entscheid möglich. Das Leistungsbegehren wird deshalb abgewiesen.“ 2.3     Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer einleitend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen: Der Standardsatz, die auf den Vorbescheid hin gemachten Einwände seien geprüft worden, es sei aber kein anderer Entscheid möglich, bedeute weder eine inhaltliche Auseinandersetzung noch eine irgendwie nachvollziehbare Begründung, warum die verschiedenen Einwände nicht zuträfen. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, und es sei der angefochtene Entscheid schon allein deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese sich ernsthaft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetze (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2003 (Urk. 7) nahm die Beschwerdegegnerin zwar zu den in die Beschwerdeschrift integrierten Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3) und zur daraus zusammenfassend gezogenen Schlussfolgerung (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4) Stellung, liess sich jedoch zu den vom Beschwerdeführer replicando erhobenen Einwänden (Urk. 17) nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 18-19). 2.4     Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2), vermag die in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/1) an die Wiederholung der Begründungselemente des Vorbescheids (Urk. 8/3) angehängte Floskel, es seien die in der Stellungnahme dazu (Urk. 8/2) erhobenen Einwände geprüft worden, doch sei aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage kein anderer Entscheid möglich, den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung nicht zu genügen. Ein solchermassen pauschaler und rein formelhafter Hinweis ohne jede konkrete, prüfend nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Vorbringen stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die tragenden Elemente ihrer Würdigung offen zu legen und darzutun, weshalb genau die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und die von ihm angerufenen medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Unterlagen und Daten zur Bewirkung eines anderen Ergebnisses ihrer Meinung nach untauglich sind. Für eine Heilung dieses Begründungsmangels im Beschwerdeverfahren fehlt die Grundlage. Einerseits wiegt die Unterlassung so schwer, dass eine Heilungsmöglichkeit von vornherein fraglich erscheint. Anderseits hat es die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren unterlassen, zu den Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 17) gegen ihren erstmals im Gerichtsprozess verdeutlichten Standpunkt (Urk. 7) duplicando Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 18-19). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid vom 30. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Veranlassung als vollständiges Obsiegen, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses auf Fr. 1’850.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch von P.___ neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Tschurr - SVA, IV-Stelle - BSV 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).

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