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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.07.2003 IV.2003.00021

3 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,972 parole·~15 min·1

Riassunto

Anspruch auf halbe IV-Rente verneint; Abstellen auf Haushaltsbericht der IV-Stelle; Heilung der mangelhaft eröffneten Verfügung durch rechtzeitige Beschwerdeeingabe

Testo integrale

IV.2003.00021

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 4. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr Dolderstrasse 109, 8032 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1942, arbeitete vom 1. September 1996 bis am 13. August 2000 teilzeitlich als Telefonistin und am Empfang bei der A.___ AG in B.___ (Urk. 13/46 und Urk. 13/55). Ab? April 1995 bis August 1998 bezog die Versicherte zudem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 13/56-57). Am 18. Juli 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 13/60). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der C.___ (Berichte vom 14. September 1999 und vom 15. September 1999, Urk. 13/20 und vom 3. Mai 2001, Urk. 13/18) und den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 17. Dezember 1999 (Urk. 13/19) ein, erkundigte sich bei der A.___ AG (Urk. 13/46 und 13/55) nach dem Arbeitsverh?ltnis der Versicherten und bei der Arbeitslosenkasse Z.___ nach deren Taggeldleistungen (Urk. 13/56), liess die Ausz?ge aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 13/57) und eine Abkl?rung im Haushalt vornehmen (Urk. 13/49). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/5-10), im Rahmen dessen eine zweite Haushaltsabkl?rung erfolgte (Urk. 13/26 = Urk. 3/2), teilte die IV-Stelle mit Beschluss vom 23. Januar 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 13/2) S.___ mit, es bestehe ein Invalidit?tsgrad von 47 %. Gegen den f?lschlicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr am 20. Mai 2002 Beschwerde erheben. Das hiesige Gericht trat auf diese Beschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2002 mangels Anfechtungsobjekt nicht ein. Mit undatierter und ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Verf?gung wurde S.___ daraufhin mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen und angemerkt, dass zugunsten der h?heren AHV-Zusatzrente des Mannes auf die Ausrichtung der Viertelsrente verzichtet werde (Urk. 13/1 = Urk. 2 S. 1-5 = Urk. 8/3).

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr am 13. Januar 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verf?gung sei aufzuheben und insoweit abzu?ndern, als sie in der Begr?ndung bloss eine IV-Viertelsrente statt richtig eine halbe IV-Rente zuspreche und insoweit als gegenstandslos zu erkl?ren, als sie den nur f?r die (unrichtige) IV-Viertelsrente geltenden Bezugsverzicht zugunsten der h?heren Ehefrau-AHV-Zusatzrente betreffe. Stattdessen sei der Beschwerdef?hrerin eine halbe IV-Rente ab dem 1. Juli 1998 (ein Jahr r?ckwirkend ab Gesuchseinreichung) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur?ckzuweisen zur Einholung medizinischer Berichte von Prof. Dr. med. E.___ gem?ss den Erg?nzungsfragen in der Beilage und von einem noch zu bestimmenden ?rztlichen Gutachter gem?ss dem beigelegten Fragenkatalog. ???????? Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Februar 2003 (Urk. 7) zum Versand der undatierten und ohne Rechtsmittelbelehrung versehenen Verf?gung Stellung genommen und in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. M?rz 2003 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 11. M?rz 2003 (Urk. 14) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Die Beschwerdef?hrerin r?gt vorab die Verf?gung in formeller Hinsicht. Diese trage kein Datum, und es fehle jede Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei auch das Verf?gungsdispositiv mangelhaft, indem dieses zur Hauptsache bloss die Zusprechung einer Viertels- statt der beantragten halben Rente enthalte. Weshalb dies so sei, m?sse dann aus der Verf?gungsbegr?ndung entnommen werden. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Er?ffnung einer Verf?gung keine Nachteile erwachsen d?rfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz dann Gen?ge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Er?ffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen E. vom 21. M?rz 2002, I 868/02, Erw. 2). Es ist unbestritten, dass die dem Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin zugestellte Verf?gung weder datiert noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und somit mangelhaft ist (BGE 122 V 194 und 106 V 97). Die Beschwerdef?hrerin hat jedoch ihre Beschwerde mit Eingabe vom 13. Januar 2003 (Urk. 1) rechtzeitig und bei der zust?ndigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Somit hat die objektiv mangelhafte Er?ffnung der Verf?gung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, die Beschwerdef?hrerin ist durch den ger?gten Er?ffnungsmangel offensichtlich nicht irregef?hrt worden und es sind ihr dadurch keine Nachteile erwachsen. Hingegen vermag die R?ge, das Verf?gungsdispositiv sei mangelhaft, nicht durchzudringen. Indem die Beschwerdegegnerin verf?gt hat, der Beschwerdef?hrerin stehe eine Viertelsrente zu und nicht, wie von der Beschwerdef?hrerin beantragt, eine halbe Rente, hat sie keine formellen Erfordernisse verletzt. Ob die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, geh?rt zum materiellen Anfechtungs- und Streitgegenstand dieses Verfahrens, nicht zum formellen. 2.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3. 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). ???????? Bei den nichterwerbst?tigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invalidit?tsbemessung bei Erwerbst?tigen - ein Bet?tigungsvergleich vorzunehmen und f?r die Bemessung der Invalidit?t darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gilt die ?bliche T?tigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung). ???????? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 3.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? 4. 4.1???? Streitig und zu pr?fen ist im vorliegenden Fall lediglich die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushalt. Dass die Beschwerdef?hrerin ohne Behinderung zu 50 % im Haushalt und zu 50 % erwerbst?tig w?re, wird von ihr ausdr?cklich best?tigt (Urk. 1 S. 5), und die Einschr?nkung in der Erwerbst?tigkeit im Umfange von 73 % und der daraus resultierende Invalidit?tsgrad von 36.5 % werden nicht bestritten. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdef?hrerin zumutbar, die T?tigkeiten im Haushalt ihrer Behinderung entsprechend zu gestalten. Bei der Bemessung der Einschr?nkung sei die notwendige Etappierung der Arbeiten bereits ber?cksichtigt worden, insbesondere wenn die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Behinderung f?r die Besorgung einzelner Bereiche mehr Zeit investieren m?sse. Auf eine erh?hte Mitwirkungspflicht des Ehegatten sei verzichtet worden, da dieser selber gesundheitlich eingeschr?nkt sei. Die Arztberichte, auf welche sich die Festlegung des IV-Grades st?tze, seien eindeutig und klar (Urk. 12). 4.3 Dagegen l?sst die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), die Mithilfe des Ehemannes im Haushalt scheitere an dessen eigener Invalidit?t weitgehendst. F?r eine Etappierung der Hausarbeit fehle der zeitliche Spielraum, da die Hausarbeit schon ohne Behinderung ein 50 % Pensum ausf?llen w?rde. Der Bericht des (zweiten) IV-Hausbesuches sei mehrfach fehlerhaft. Die massive Verl?ngerung der Erledigungszeit im Haushalt sei ein zu gewichtender Behinderungsfaktor. Die IV-Hausbesucherin sei in unzul?ssiger Weise ?ber ihre Aufgabe der Sachverhaltsfeststellung hinausgegangen und habe sich in Wertungen verstiegen. Es gehe nicht an, ein - m?gliches, aber im freien Entscheid jeder Hausfrau stehendes - Ausweichen von der Frischprodukte-Zubereitung auf Tiefk?hl- und Fertigprodukte als behinderungsmindernden Faktor heranziehen zu wollen. Die Erh?hung der Einschr?nkungs-Einsch?tzung auf 39 % im Haushalt bewirke einen Gesamtinvalidit?tsgrad von 56 %, womit sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe.

5. 5.1???? Die C.___ diagnostiziert in ihrem Bericht vom 14. September 1999 (Urk. 13/20) ein zervikookzipitales sowie zervikobrachiales Beschwerdebild spondylogen bedingt bei mehrsegmentaler Arthrose rechtsbetont, insbesondere C1/2 sowie C6/7 und eine paramediane Diskushernie rechts C3/4. Die Gesamtarbeitsf?higkeit im Haushalt wie im Erwerbsleben sei bei zirka 50 % zu sehen (Bericht vom 15. September 1999, Urk. 13/20). Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei station?r und kaum besserungsf?hig. Im Beruf als Sekret?rin sei sie zu nicht mehr als 20-40 % arbeitsf?hig. ???????? Im Bericht vom 3. Mai 2001 (Urk. 13/18) best?tigt die C.___ ihre Diagnose. Aufgrund der Beschwerden und der progredienten arthrotischen Ver?nderungen im Bereich der HWS werde die aktuelle Arbeitsunf?higkeit hingegen nun auf 70 % gesch?tzt. In Pr?zisierung dieser Aussage wird im Schreiben vom 17. Juli 2001 (Urk. 13/17) dazu festgehalten, dass sich die 30%ige Arbeitsf?higkeit auf das 50%ige Arbeitspensum beziehe. Dies in der Annahme, dass die Beschwerdef?hrerin daneben noch ihren Haushalt versorge. 5.2???? Dr. D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 17. Dezember 1999 (Urk. 13/19) eine Blockwirbelbildung C1/C3, Osteochondrose C5, C6 mit deutlicher Gelenkspaltverschm?lerung und ventralem Spondylofyt und eine beginnende degenerative Ver?nderung der LWS. Die Beschwerdef?hrerin sei Hausfrau und zu rund 50 % in einer B?rot?tigkeit integriert, was weiterhin zumutbar sei. Eine Arbeitsf?higkeit von 100 % sei vom R?cken her (l?ngeres Sitzen in gleicher Position) nicht m?glich. 5.3???? In dem von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Arztbericht vom 10. Juni 2002 (Urk. 3/4) stellt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, eine komplexe Problematik mit Blockwirbelbildung C2/3, eine Diskushernie C3/4 rechts und Osteochondrose C6/7 neben einer wahrscheinlich posttraumatischen Arthrose C0/1 und C1/2 nach HWS-Trauma 1966 fest. Eine Einsatzf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten T?tigkeit mit Wechselbelastung sei aufgrund der Einschr?nkung der HWS bestenfalls im Rahmen von 20 - 25 % denkbar, die Einschr?nkung im Haushalt d?rfte zwischen 50 - 60 % liegen. Diesbez?glich sei allenfalls noch eine hauswirtschaftliche Evaluation einzuholen. 5.4???? Im Bericht der Abkl?rungsstelle der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2002 ?ber die beeintr?chtigte Arbeitsf?higkeit im Haushalt (Urk. 13/26) wird von??? einer Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin von 15 % in der Ern?hrung, von 20 % in der Wohnungspflege, von 20 % beim Einkauf und weiteren Besorgungen, von 10 % in der W?sche und Kleiderpflege, von 80 % in der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen und von 54 % unter Verschiedenes (Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung etc.) ausgegangen. Somit bestehe im Bereich Haushalt eine Behinderung von gesamthaft 21 %, was bei einem Anteil Haushaltst?tigkeit von 50 % einer Invalidit?t von 10.5 % (21 % von 50 %) entspreche. Seit der letzten Abkl?rung vor Ort am 24. Juli 2000 (Urk. 13/49) habe sich die Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin tats?chlich leicht verschlechtert. Sie verm?ge jedoch auch heute einen Grossteil des Haushaltes selber zu versorgen, indem sie sich die Arbeiten ein- und aufteile. Da sie aus gesundheitlichen Gr?nden hingegen im Erwerbsbereich stark eingeschr?nkt sei und deshalb dieser Bereich wegfalle, k?nne ein zeitlicher Mehraufwand im Haushaltsbereich nur begrenzt ber?cksichtigt werden. Dieser Faktor sei beim Bet?tigungsvergleich miteinbezogen worden. 5.5???? Die Ergebnisse im Abkl?rungsbericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 13/26) sind sorgf?ltig dargestellt, und es werden die konkreten Umst?nde (Lage und Verh?ltnisse im Haus, Einrichtung, technische Ger?tschaften, Behinderung des Ehemannes, usw.) umfassend beschrieben. Die festgestellten Einschr?nkungen sind einl?sslich und nachvollziehbar begr?ndet und lassen keine Widerspr?che erkennen. Ber?cksichtigt wurde auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin seit dem ersten Abkl?rungsbericht vom 24. Juli 2000 (Urk. 13/49). Dr. med. E.___ von der C.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit von 30 % in Bezug auf ihr 50%iges Arbeitspensum als Sekret?rin. Dies in der Annahme, dass sie daneben noch ihren Haushalt zu versorgen habe (Urk. 13/17). Implizit ist der Arzt somit davon ausgegangen, dass die Erwerbst?tigkeit zugunsten der Haushaltst?tigkeit reduziert werden m?sse. Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 26. Juli 1999 (Urk. 13/19) dazumal sogar noch davon aus, dass ihr eine B?rot?tigkeit von 50 % neben der Haushaltst?tigkeit weiterhin zumutbar sei. Dr. F.___ sch?tzt die Einschr?nkung im Haushalt auf 50 - 60 %, l?sst hingegen offen, ob nicht noch eine hauswirtschaftliche Evaluation einzuholen w?re. Weitere Angaben zur Haushaltst?tigkeit werden von Dr. F.___ nicht gemacht. Er setzt sich weder mit Einzelheiten auseinander noch f?hrt er aus, in welchen Bereichen eine h?here Einschr?nkung als bereits im Haushaltsbericht veranschlagt, bestehen k?nnte. Das Zeugnis vermag denn grunds?tzlich auch keine Zweifel am Bericht des Abkl?rungsdienstes zu wecken. ???????? Sodann ist zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrerin infolge der starken Reduktion der ausserh?uslichen Erwerbst?tigkeit mehr Zeit f?r die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verf?gung steht. Genauso wie von einem in seinem angestammten Beruf nicht mehr einsatzf?higen Erwerbst?tigen verlangt werden kann, einer andern trotz gesundheitlicher Beeintr?chtigung noch m?glichen Arbeit nachzugehen, um damit den Erwerbsausfall gering zu halten, ist es auch der Beschwerdef?hrerin zumutbar, das Arbeitspensum, das sie in der bisher f?r den Haushalt aufgewendeten Zeit nicht mehr zu bew?ltigen vermag auf die fr?her f?r die ausserh?usliche T?tigkeit ben?tigte Zeit zu verlagern (Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2002, I 511/00, Erw. 3d). Im Weiteren obliegt es der versicherten Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit beizutragen (z.B. durch zweckm?ssige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). K?nnen gewisse Haushaltsarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigt werden, so hat die Versicherte in erster Linie ihre Arbeit einzuteilen (Urteil des EVG in Sachen V. vom 22. Mai 2001, I 62/01, Erw. 3b/aa). Auch in dieser Hinsicht ist auf den Haushaltsbericht abzustellen. Unter Ber?cksichtigung eines gewissen Ermessens der Abkl?rungsstelle ist die ermittelte Behinderung im Haushalt von 21 % somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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