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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 IV.2003.00012

30 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,046 parole·~10 min·2

Riassunto

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung eines in Bosnien wohnhaften Versicherten. Reduktion des Existenzminimums um die Hälfte wegen tieferer Lebenshaltungskosten.

Testo integrale

IV.2003.00012

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?r Volz

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Markusstrasse 10, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren 1954, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, am 14. August 2002 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung (Urk. 13/11). Mit Verf?gung vom 25. November 2002 verneinte die IV-Stelle wegen nicht ausgewiesener Bed?rftigkeit einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeist?ndung (Urk. 2 = Urk. 13/2).

2. ????? Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kre?o Glava?, Z?rich, am 8. Januar 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

? 1. Die angefochtene Verf?gung vom 25. November 2002 sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten sei. 2. Dem Beschwerdef?hrer sei f?r das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeist?ndung in der Person des Unterzeichners zu gew?hren. 3. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?

???????? In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 19. M?rz 2003 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss BGE 114 V 228 (= ZAK 1989 S. 269) besteht unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren der IV, wobei es mit den sachlichen Voraussetzungen (Bed?rftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen ist. Ein strenger Massstab ist insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeist?ndung zu legen. Zus?tzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4 BV abzuleitenden Anspruchs auf unentgeltliche Verbeist?ndung erfolgen. Bei Eingang des Leistungsgesuches beziehungsweise bei Beginn des Abkl?rungsverfahrens ist in der Regel noch v?llig ungewiss, welche Leistungen ?berhaupt in Betracht fallen. Es k?nnen somit in diesem Verfahrensstadium regelm?ssig noch keine Prozess- bzw. Verfahrensaussichten festgestellt werden. Zeitliche Grenze f?r den Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung hat grunds?tzlich daher der Erlass des Vorbescheids nach Art. 73bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) zu bilden (BGE 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269). I 1.3???? In AHI 2000 S. 162 ff. hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) unter Hinweis auf BGE 125 V 36 Erw. 4c jedoch erkannt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung auch im Verwaltungsverfahren der IV f?r die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell auszuschliessen sei. Die Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung h?nge nicht entscheidend davon ab, ob ein Verfahren streitige Elemente aufweise (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen). Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a (ZAK 1989 S. 269) genannten Gr?nden sei an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeist?ndung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeist?ndung im Abkl?rungsverfahren falle deshalb nur ausnahmsweise in Betracht.

2. 2.1???? Das EVG hat entschieden, dass die Bed?rftigkeit als eine der Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung, wie sie Art. 108 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung zu Grunde gelegt ist, gleich ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bed?rftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetz ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege? (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2). In gleicher Weise muss auch der Begriff der Bed?rftigkeit als eine der Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ausgelegt werden. Als bed?rftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeintr?chtigung des f?r sie und ihre Familie n?tigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 108 V 269 Erw. 4). Dabei sind nicht nur die Einkommensverh?ltnisse, sondern die gesamten finanziellen Verh?ltnisse zu ber?cksichtigen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 34 Erw. 7a). Insbesondere darf von einem Grundeigent?mer verlangt werden, dass er einen Kredit auf sein Grundst?ck aufnimmt, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12 Erw. 5). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verh?ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung ?ber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). 2.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begr?ndung, dass der Beschwerdef?hrer seine Bed?rftigkeit nicht gen?gend nachgewiesen habe (Urk. 2 S. 1). 2.2.1?? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verf?genden Verwaltungsstelle) ist, f?r die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unver?nderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). 2.2.3?? Auf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung hin hat die Verwaltung gem?ss dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen den Sachverhalt abzukl?ren, wobei der Gesuchsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist. Da die M?glichkeiten der Verwaltung, den Sachverhalt der Bed?rftigkeit im Ausland abzukl?ren, hingegen beschr?nkt sind, sind an die Mitwirkungspflichten eines im Ausland wohnhaften Gesuchstellers h?here Anforderungen zu stellen. 2.2.4?? Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung im Verwaltungsverfahren lediglich mittels einer Best?tigung seiner Wohnortsgemeinde in Bosnien, wonach er keiner wirtschaftlichen T?tigkeit nachgehe (Urk. 13/3/2), substantiierte. Dies gen?gte jedoch nicht, um anhand der gesamten finanziellen Verh?ltnisse und insbesondere auch anhand der Verm?genslage des Beschwerdef?hrers die Frage der Bed?rftigkeit rechtsgen?gend abzukl?ren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdef?hrers war daher erstellt. Da mangels Mitwirkung des Beschwerdef?hrers dessen Bed?rftigkeit im Verwaltungsverfahren unbewiesen geblieben ist, verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung daher grunds?tzlich zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeist?ndung. 2.2.5?? In vorliegendem Verfahren reichte der Beschwerdef?hrer hingegen ein ausgef?lltes Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? (Urk. 20) sowie weitere Belege (Urk. 3/6/2, Urk. 11/1-4) ein, worauf vorliegend abzustellen ist. Laut seinen Angaben lebt der Beschwerdef?hrer in ?___? in Bosnien-Herzegowina als Fl?chtling zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter in einer Fl?chtlingsunterkunft (Urk. 19, Urk. 20 S. 3). Aufgrund des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z?rich an die Bezirksgerichte und Betreibungs?mter ?ber Richtlinien f?r die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) vom 23. Mai 2001 wird f?r Alleinstehende in Haushaltgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1?000.-- festgesetzt. Zus?tzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums f?r Einzelpersonen ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetrag ber?cksichtigt. 2.2.6?? Gest?tzt auf das Formular ?Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung? und die obenerw?hnten weiteren vom Beschwerdef?hrer beigebrachten Unterlagen ist von folgenden monatlichen Eink?nften und Ausgaben auszugehen:

Die Einnahmen betragen monatlich:

Rente der Unfallversicherung (SUVA; Urk. 20 S. 2) Fr. 311.--

Total Fr. 311.--

Die Ausgaben betragen monatlich:

Grundbetrag f?r einen Alleinstehenden in Haushaltgemeinschaft Fr. 1'000.-- Telefon / TV (? 50.-- ; Urk. 20 S. 3) Fr. 75.--

Total Fr. 1'075.--

2.3???? Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Schuldners abzustellen (BGE 91 III 87 Erw. 3; unver?ffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. August 2001, 7B.198/2001 Erw. 3c). In BGE 125 II 559 Erw. 4a hat das Bundesgericht in einem opferhilferechtlichen Fall sodann erkannt, dass bei der Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Ort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verh?ltnissen - zu ber?cksichtigen sind. Dies bedeutet, dass dort, wo tieferen Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Genugtuung ausnahmsweise Rechnung zu tragen ist, dies nicht schematisch im gleichen oder ann?hernd gleichen Verh?ltnis, wie die Lebenshaltungskosten am Wohnsitze des Ansprechers tiefer als in der Schweiz sind, erfolgen darf. Das Bundesgericht hat sodann erkannt, dass die Lebenshaltungskosten in der Vojvodina in der Bundesrepublik Jugoslawien jedenfalls so erheblich von jenen in der Schweiz abweichen, dass eine Reduktion der zuzusprechenden Genugtuungssumme um die H?lfte als geboten erscheine (BGE 125 II 560 Erw. 4b). In einem weiteren (unver?ffentlichten) opferhilferechtlichen Entscheid vom 30. Mai 2001 in Sachen K. (1A.299/2000), welcher Beschwerdef?hrerinnen aus ?___? in Bosnien-Herzegowina betraf, hat das Bundesgericht ferner festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten am bosnischen Wohnort der Beschwerdef?hrerinnen sechs- bis siebenmal tiefer als in der Schweiz seien, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, die Genugtuungssumme um 75 % zu reduzieren, nicht als unbillig erscheine.?? 2.4 ??? Bei der Festlegung des Existenzminimums des in ?___? in Bosnien-Herzegowina wohnenden Beschwerdef?hrers sind die jedenfalls im Vergleich zur Schweiz bekanntermassen erheblich tieferen Lebenshaltungskosten am Wohnort des Beschwerdef?hrers zu ber?cksichtigen, so dass eine Reduktion des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums um die H?lfte als gerechtfertigt erscheint. Es resultiert daher ein (reduziertes) Existenzminimum von Fr. 537.50 (Fr. 1'075 x 0,5). Da die Einnahmen von Fr. 311.-- schon dieses reduzierte (betreibungsrechtliche) Existenzminimum von Fr. 537.50 nicht erreichen, ist die prozessuale Bed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers zu bejahen.

3.?????? Die Bed?rftigkeit als eine der Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der unentgeltlichen Verbeist?ndung war somit zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 25. November 2002 gegeben. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeist?ndung pr?fe und ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erneut verf?ge.

4.?????? Nach Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Diese Bestimmung ist gem?ss Art. 82 Abs. 2 ATSG hingegen erst nach einer f?nfj?hrigen ?bergangsfrist anwendbar, weshalb kantonales Recht anzuwenden ist. Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Antragsgem?ss wird dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdef?hrer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientsch?digung zugesprochen, welche unter Ber?cksichtigung der Tragweite des Falles und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bemessen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung f?r das vorliegende Verfahren erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 25. November 2002 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Bed?rftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeist?ndung gegeben ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeist?ndung pr?fe und hernach ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erneut verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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