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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 IV.2003.00010

12 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,169 parole·~11 min·2

Riassunto

Adipositas, kein Fall von IVG 4

Testo integrale

IV.2003.00010

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 13. Februar 2003 in Sachen H.___

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? H.___, geboren 1954, absolvierte von 1970 bis 1972 eine Anlehre als Maler (Urk. 4/13 Ziff. 6.2). Vom 1. Februar bis 31. Mai 2000 war er im Rahmen eines Besch?ftigungsprogrammes beim Verein f?r berufliche und soziale Integration in ___ angestellt (Urk. 4/12 Ziff. 1-2). Vom 7. September 2000 bis 31. Dezember 2001 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Beiblatt zu Urk. 4/12) und wurde auch vom Sozialdienst der A.___ unterst?tzt (vgl. Urk. 4/15). Der Versicherte meldete sich am 22. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Rente) an (Urk. 4/13 Ziff. 7.8). 1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 4/5-6) ein. Mit Vorbescheid vom 26. August 2002 (Urk. 4/2) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuches sowie des Gesuches um Gew?hrung von beruflichen Massnahmen mangels Vorliegen einer Invalidit?t im Sinne des Gesetzes in Aussicht (Urk. 4/2) und wies mit Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 4/1) das Leistungsbegehren ab. 2.?????? Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Beschwerde (Urk. 1) an die IV-Stelle, welche von Letzterer mit Datum vom 6. Januar 2003 an das hiesige Gericht ?berwiesen wurde (Urk. 4/9), und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Abkl?rung beruflicher Massnahmen sowie Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Mit Verf?gung vom 15. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 5).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Gem?ss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. 1.3???? Fettleibigkeit begr?ndet grunds?tzlich keine leistungsbegr?ndende Invalidit?t, wenn sie keine k?rperlichen oder geistigen Sch?den bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Sch?den ist. Hingegen muss sie unter Ber?cksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das ?bergewicht in Verbindung mit allf?lligen Folgesch?den keine voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Beeintr?chtigung der Erwerbsf?higkeit bzw. der Bet?tigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93). 1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer invalid im Sinne des Gesetzes ist und Anspruch auf eine Umschulung sowie eine Rente hat. 2.1???? Dr. med. B.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, C.___, ___, stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 22. Juni 2002 beziehungsweise 27. Juni 2002 folgende Diagnosen (Urk. 4/6/3 S. 1): ?????????????????? "-?????? Adipositas per magna mit einem BMI ?ber 50 ?????????????????? -??????? Nikotinabusus ?????????????????? -??????? Metabolisches Syndrom" ???????? Zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers hielt er fest, dass diese sicherlich teilweise eingeschr?nkt sei durch die massive Adipositas und den entsprechenden Trainingsmangel. Dies f?hre zusammen mit dem Nikotinabusus zu einer Anstrengungsdyspnoe. Die k?rperliche Leistungsf?higkeit (Ergometrie vom 24. April 2001) habe jedoch erwartungsgem?ss 155 Watt mit unauff?lligem EKG betragen, sodass eine kardiogene Ursache der Leistungstoleranz weitgehend ausgeschlossen werden k?nne. Daneben best?nden auch wechselnde, eher nur m?ssig ausgepr?gte Gelenksbeschwerden der unteren Extremit?ten, die ebenfalls mit dem Gewicht zusammenh?ngen d?rften. Neben dieser eingeschr?nkten Leistungsf?higkeit k?rperlicher Art, sei der Beschwerdef?hrer jedoch sicherlich auch nach 4 1/2-j?hriger Arbeitslosigkeit einer beruflichen T?tigkeit entw?hnt; diverse Arbeitsversuche seien deshalb auch fehlgeschlagen. Auch h?tten diverse Anstrengungen, das Gewicht zu reduzieren, zu keinem Erfolg gef?hrt, wobei die Motivation des Beschwerdef?hrers diesbez?glich als gering einzustufen sei. Zur Sicherheit habe er Ende letzten Jahres eine psychiatrische Beurteilung durch das Psychiatrische Zentrum D.___ durchf?hren lassen, welche jedoch keine relevante psychiatrische Diagnose zutage gef?rdert habe. Aus medizinischer Sicht sollte zumindest eine 50%ige Arbeit mit k?rperlich leichter beziehungsweise sitzender T?tigkeit m?glich sein. Die diversen fehlgeschlagenen Arbeitsversuche w?rden jedoch diese Sicht nicht best?tigen. Dennoch halte er, wie auch die Psychiaterin, eine 100%ige Rente aus medizinischer Sicht nicht f?r gerechtfertigt (Urk. 4/6/3 S. 1 f.). Dem Beschwerdef?hrer sei eine im Wesentlichen k?rperlich leichte T?tigkeit zumutbar. Knien und Kniebeugen seien nicht m?glich. Sitzen, Stehen und Gehen sowie ab und zu das Besteigen von Leitern sei m?glich. Das Gleichgewicht und das Balancieren, wie auch das Arbeiten in N?sse, K?lte und Hitze seien eingeschr?nkt m?glich (Urk. 4/6/4 S. 1). In psychischer Hinsicht sei der Beschwerdef?hrer, f?r eine 50%ige Arbeitst?tigkeit, nicht eingeschr?nkt. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer seit Sommer 2002 eine halbt?gige T?tigkeit zumutbar (Urk. 4/6/4 S. 2). 2.2???? Dr. med. E.___, Oberarzt a.i., und lic. phil. F.___, Klinische Psychologin, Psychiatrisches Zentrum D.___, ___, hielten in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 13. August 2002 fest, sie h?tten, abgesehen von einer Adipositas, beim Beschwerdef?hrer keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Die Adipositas f?hre zu keiner Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 4/5/2 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer voll arbeitsf?hig. Was allf?llige Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit im Zusammenhang mit der Adipositas betreffe, sei auf den Bericht des Hausarztes verwiesen (Urk. 4/5/2 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei besserungsf?hig. Eine erg?nzende medizinische Abkl?rung sei nicht angezeigt (Urk. 4/5/2 S. 1 f. lit. C). Die pers?nliche Anamnese habe ergeben, dass der Beschwerdef?hrer bis 1996 immer als Maler gearbeitet und dabei gut verdient habe. Meist habe er Tempor?rstellen angenommen, da er ohnehin drei bis vier Monate im Jahr in Thailand gelebt habe. 1996 sei er vor?bergehend arbeitslos gewesen und habe monatlich Fr. 3'700.-- Arbeitslosengeld bezogen. Das sei zwar weniger gewesen, als er vorher verdient habe, aber doch so viel, dass er keine Motivation gehabt habe, sich um eine Stelle zu bem?hen. Es sei ihm recht gewesen, nicht zu arbeiten. Mittlerweile habe er, wie er annehme aufgrund seiner Unt?tigkeit, immer mehr an Gewicht zugenommen; fr?her sei er normalgewichtig gewesen. Mittlerweile sei er so dick, dass er gar nicht mehr wissen wolle, wie viel er wiege. Er sei k?rperlich ein "Wrack", k?nne deswegen nicht mehr arbeiten und m?chte eine Invalidenrente. Psychisch gehe es ihm jedoch sehr gut (Urk. 4/5/2 S. 2 Ziff. 3). Hingegen f?hle er sich aufgrund seines ?bergewichtes k?rperlich stark beeintr?chtigt (vgl. Urk. 4/5/2 S. 2 Ziff. 4). Dr. E.___ und lic. phil. F.___ hielten weiter fest, es liege keine psychopathologische Symptomatik, insbesondere auch keine depressive oder Angstsymptomatik vor (Urk. 4/5/2 S. 3 Ziff. 5-6). Zu empfehlen seien jedoch berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in die Erwerbst?tigkeit, da der Beschwerdef?hrer seit 1996 nicht mehr regelm?ssig gearbeitet habe und daher Schwierigkeit haben d?rfte, einen Wiedereinstieg selbst?ndig zu bewerkstelligen. Eine Gewichtsreduktion w?re w?nschenswert, eine Ern?hrungsberatung m?glicherweise hilfreich. Die prognostische Einsch?tzung sei eher gut. Positiv falle ins Gewicht, dass der Beschwerdef?hrer an keiner psychiatrischen Erkrankung leide. Negativ falle ins Gewicht, dass er seit ungef?hr sechs Jahren keiner regelm?ssigen Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen sei (vgl. Urk. 4/5/2 S. 3 Ziff. 7). 2.3???? Der Beschwerdef?hrer macht demgegen?ber geltend, bei ihm liege eine Berufskrankheit vor, da er viele Jahre als Maler gearbeitet habe (Urk. 1).

3. 3.1???? Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Fettleibigkeit des Beschwerdef?hrers keine k?rperlichen oder geistigen Gesundheitssch?den bewirkt hat, k?rperlich zumindest keine massgeblichen, welche eine Invalidit?t im Sinne des Gesetzes darstellten, welche also die Erwerbsf?higkeit des Beschwerdef?hrers f?hlbar zu beeintr?chtigen verm?chten. Wohl diagnostizierte Dr. B.___ ein metabolisches Syndrom und hielt weiter fest, dass der Beschwerdef?hrer an einer Anstrengungsdyspnoe sowie an m?ssig ausgepr?gten Gelenkbeschwerden der unteren Extremit?ten leide (Urk. 4/6/3 S. 1). Gem?ss den Ausf?hrungen von Dr. B.___ ist die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit jedoch durch die massive Adipositas und den entsprechenden Trainingsmangel verursacht. Dr. E.___ und lic. phil. F.___ f?hrten in ihrem Bericht aus, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, die Adipositas zu keiner Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht f?hre (Urk. 4/5/2 S. 1 lit. A-B). Folglich ist der Beschwerdef?hrer nicht durch die genannten Beschwerden in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt, sondern seine Arbeitsf?higkeit wird vielmehr durch seine Fettleibigkeit beeintr?chtigt. 3.2???? Zu pr?fen ist im Weiteren, ob die Fettleibigkeit die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens in psychischer oder physischer Hinsicht darstellt. Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. Eine entsprechende spezifische Diagnose wird in den vorliegenden medizinischen Akten nicht erw?hnt. 3.3???? Die Schlussfolgerungen der ?rzte und der Psychologin erscheinen nachvollziehbar und begr?ndet. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverl?ssigkeit ihrer Beurteilungen sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ihre Aussagen stimmen zudem mit den Schilderungen des Beschwerdef?hrers selbst ?berein. So gab der Beschwerdef?hrer an, er nehme an, dass er aufgrund seiner Unt?tigkeit immer mehr an Gewicht zugenommen habe. Mittlerweile sei er so dick, dass er gar nicht mehr wissen wolle, wie schwer er sei. Er sei k?rperlich ein "Wrack", k?nne deswegen nicht mehr arbeiten und wolle eine Invalidenrente. Psychisch gehe es ihm jedoch sehr gut (vgl. Urk. 4/5/2 S. 2 Ziff. 3 unten). Weiter beurteilten die ?rzte die Schwierigkeiten bei einem Wiedereinstieg in die Erwerbst?tigkeit des Beschwerdef?hrers im Wesentlichen gleich. W?hrend Dr. B.___ festhielt, der Beschwerdef?hrer sei nach 4 1/2-j?hriger Arbeitslosigkeit einer beruflichen T?tigkeit "entw?hnt" (Urk. 4/6/3 S. 1), hielten Dr. E.___ und lic. phil. F.___ fest, berufliche Massnahmen seien empfehlenswert, da der Beschwerdef?hrer seit 1996 nicht mehr regelm?ssig gearbeitet habe und daher Schwierigkeiten haben d?rfte, einen Wiedereinstieg selbst?ndig zu bewerkstelligen. Es falle negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdef?hrer seit ungef?hr sechs Jahren keiner regelm?ssigen Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 4/5/2 S. 3 Ziff. 7). Die Beurteilung durch Dr. B.___, dass dem Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit seit Sommer 2002 noch eine halbt?gige T?tigkeit zumutbar sei (Urk. 4/6/4 S. 2), bezieht sich auf die invalidenversicherungsrechtlich nicht massgeblichen Einschr?nkungen, welche allein auf die Fettleibigkeit zur?ckzuf?hren sind. In diesem Sinne hielt er auch fest, dass die diversen Anstrengungen, welche eine Gewichtsreduktion h?tten bringen sollen, auf die mangelnde Motivation seitens des Beschwerdef?hrers zur?ckzuf?hren seien (Urk. 4/6/3 S. 2) und nicht etwa darauf, dass eine solche diesem nicht zumutbar war. Der Beschwerdef?hrer ist demnach sowohl aus physischer wie auch psychischer Sicht 100 % arbeitsf?hig. 4.?????? Nach Gesagtem liegt beim Beschwerdef?hrer keine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor. Die Verf?gung vom 30. September 2002 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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