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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.11.2003 IV.2002.00747

17 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,224 parole·~11 min·2

Riassunto

Rentenanspruch; Bindungswirkung des SUVA-Entscheides: nicht bloss Unfallfolgen; psychiatrische Einschränkung ungenügend abgeklärt.

Testo integrale

IV.2002.00747

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 18. November 2003 in Sachen P.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       P.___, geboren 1962, war vom 1. Januar bis 31. Juli 1999 als Gruppenleiter bei einem Reinigungsunternehmen tätig (Urk. 7/13) und bezog vom 16. August 1999 bis 19. Januar 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/14). Am 26. September 2001 (Eingangsstempel) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/17 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7-9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13), einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/14) und einen Bericht ihrer Berufsberatung (Urk. 7/11) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/19).          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4-5) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Anspruch auf Rente oder berufliche Massnahmen (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.       Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, am 23. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte, es sei diese aufzuheben und ihm eine dem noch zu bestimmenden Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).          Mit der Replik vom 11. Juni 2003 (Urk. 12) reichte der Versicherte den Bericht über eine spezialärztliche Untersuchung vom 17. März 2003 durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin (Urk. 13), sowie am 25. Juli 2003 (Urk. 17) eine Verfügung der SUVA vom 24. Juli 2003 (Urk. 18) ein. Die IV-Stelle liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, so dass am 13. Oktober 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371). In BGE 126 V 288 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann ausgeführt, an der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sei festzuhalten. Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.). 1.3     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).

2.       Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Der mit der Anmeldung gestellte Antrag auf Umschulung (Urk. 7/17 Ziff. 7.8) wurde beschwerdeweise nicht mehr gestellt, so dass die anspruchsverneinende angefochtene Verfügung (Urk. 2) diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist.

3. 3.1     Der Beschwerdeführer stürzte am 21. Januar 2001 beim Skifahren auf den Rücken und zog sich eine Sakrumkontusion zu (Urk. 7/9/2 S. 1 Mitte). Ferner wurde in einem MRI-Befund vom 14. März 2001 eine rechtsseitige Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression und eine degenerative Protrusion/Diskushernie L5/S1 ohne Wurzelkompression festgestellt (Urk. 7/9/2 S. 1 Mitte in Verbindung mit S. 4 oben). 3.2     Vom 23. Januar bis 6. März 2002 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon. In deren Austrittsbericht vom 12. März 2002 (Urk. 7/9/2) wurde ausgeführt, Gehen sei mit Pausen für zirka 1 Stunde möglich, Sitzen sei für zirka 30 Minuten zumutbar; Hebe- und Tragleistungen seien repetitiv auf 5 kg, vereinzelt auf 10 kg limitiert; Arbeiten in Zwangsstellungen oder in längerer vorgeneigter Haltung seien nicht zumutbar. Auf Grund der somatischen Befunde sei eine ganztägige, wechselbelastende leichte Tätigkeit zumutbar; bezüglich der psychiatrischen Diagnose müsse keine Arbeitseinschränkung gemacht werden (Urk. 7/9/2 S. 4 unten). 3.3     Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, der den Beschwerdeführer seit 21. Januar 2001 behandelte (Urk. 7/8 Ziff. D.1), nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2002 (Urk. 7/8 = Urk. 7/9/3-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein traumatisch bedingtes chronifiziertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach traumatischer Periarthropathia humero-scapularis links im Januar 1998 sowie einen traumatischen Nagelausriss Dig. II links im März 2001 (Urk. 7/8 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall vom 21. März 2001 und erklärte im Beiblatt zum Arztbericht, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/8 lit. B und E). 3.4     Mit Verfügung vom 31. Juli 2002 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer unter anderem mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % zu (Urk. 7/19). 3.5     Mit Bericht vom 12. September 2002 ermittelte die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin, gestützt auf drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) und bezogen auf ein Pensum von 100 %, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'185.-- (Urk. 7/11). Davon ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus und ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'495.-- einen Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 2 S. 2 Mitte). In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2003 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, trotz der grundsätzlichen Bindungspflicht an den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad beim Vorliegen reiner Unfallfolgen habe sie die dem Beschwerdeführer zumutbaren behinderungsangepassten Verweisungstätigkeiten evaluiert (Urk. 6 S. 1). Da der Beschwerdeführer die Verweisungstätigkeiten ganztags ausüben könne, bleibe kein Raum für die beschwerdeweise geltend gemachten (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6) Abzüge; ferner sei das Valideneinkommen grosszügig bemessen (Urk. 6 S. 2). 3.6     SUVA-Arzt Dr. A.___ stützte seine Beurteilung vom 17. März 2003 (Urk. 13) auf vorhandene Akten und Röntgenbilder (Urk. 13 S. 1 ff.) und seine eigene Untersuchung vom 12. März 2003 (Urk. 13 S. 3 ff.). Er diagnostizierte ein lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts, eine Snapping Scapula links mehr als rechts und einen geäusserten Verdacht auf eine reaktive depressive Störung (Urk. 13 S. 5 Mitte).          Dr. A.___ führte aus, im Vergleich zur Untersuchung vom 7. Mai 2002 könnten stärkere radikuläre Reizzeichen nachgewiesen werden (Urk. 13 S. 7 unten). Er zitierte sodann die Zumutbarkeitsumschreibung gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon (vorstehend Erw. 3.2) und erwähnte die Beurteilung durch Dr. B.___ (Urk. 13 S. 8 Mitte). Daran anschliessend führte er aus, die bei der heutigen Untersuchung objektivierbaren Befunde seien „in der Tat vereinbar mit der Durchführung einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit von regelmässigen Stellungswechseln. Der Patient sollte aber nicht nur zwischen Stehen und Sitzen wählen können, er soll sich auch in regelmässigen Abständen bewegen bzw. herumgehen können: im Durchschnitt pro Stunde 20 Minuten stehen, 20 Minuten sitzen und 20 Minuten sich bewegen“ (Urk. 13 S. 8 unten).          Es könnte medizinisch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 21. Januar 2001 und dem Verdacht einer leichten reaktiven depressiven Störung anerkannt werden; ob dieser auch adäquat sei, wäre eine juristische Frage (Urk. 13 S. 9 oben). Schliesslich erklärte Dr. A.___ sinngemäss, die diagnostizierte Snapping Scapula sei keine Unfallfolge (Urk. 13 S. 10 Mitte). 3.7     Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 hob die SUVA ihre Verfügung vom 31. Juli 2002 auf und sprach dem Beschwerdeführer unter anderem mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 58 % zu (Urk. 18).

4. 4.1     Der fachärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 17. März 2003 (Urk. 13) erscheint als geeignet, die Beurteilung der Streitsache im Verfügungszeitpunkt (Dezember 2002) zu beeinflussen, weshalb er im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3). 4.2 Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass mit der Snapping Scapula zusätzlich ein Leiden diagnostiziert wurde, welches unfallfremd ist. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es lägen reine Unfallfolgen vor, dürfte somit nicht mehr zutreffen. Allerdings lässt sich anhand der Akten nicht zuverlässig feststellen, ob das erwähnte zusätzliche Leiden einen - im Rahmen der Unfallversicherung unbeachtlichen - Einfluss auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. 4.3     Ferner ist gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ nicht auszuschliessen, dass eine Einschränkung aus psychischen Gründen besteht. Nebst dem Umstand, dass Dr. A.___ nicht Psychiater ist, muss allerdings auch hier angemerkt werden, dass keine neueren Angaben über mögliche Auswirkungen einer solchen allfälligen Einschränkung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. 4.4 Andererseits ist die Verfügung der SUVA, in welcher sie einen Invaliditätsgrad von 58 % angenommen hat (Urk. 18), nicht näher begründet. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, wie gestützt auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil der erwähnte Invaliditätsgrad ermittelt wurde und ob allenfalls einer der praxisgemässen Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Invaliditätsgrad für einen anderen Versicherungsträger unbeachtlich bleibt (vgl. vorstehend Erw. 1.2).

5. 5.1 Angesichts der offenen Fragen und des entsprechenden Klärungsbedarfs erscheint es sachgerecht, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen neu verfüge.          In einem ersten Schritt wird sie abklären, wie es sich mit der von der SUVA vorgenommenen Invaliditätsbemessung verhält (vorstehend Erw. 4.4), um sodann gegebenenfalls noch einmal selber abklären zu lassen, welchen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen ist. 5.2 Hinsichtlich allfälliger Abzüge von statistisch erhobenen Löhnen ist auf den zur Publikation vorgesehene Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. August 2003 (U 35/00), Erwägung 4.2, zu verweisen.

6. Praxisgemäss gilt die Rückweisung an die Vorinstanz als Obsiegen, so dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2002 insoweit aufgehoben wird, als der Anspruch auf eine Rente verneint wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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