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Zürich Sozialversicherungsgericht 13.08.2003 IV.2002.00746

13 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,964 parole·~15 min·2

Riassunto

Anspruch auf Invalidenrente; überzeugendes medizinisches Gutachten

Testo integrale

IV.2002.00746

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 14. August 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch die T.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? L.___, geboren 1952, arbeitet seit dem 1. Februar 1993 als Spetterin an der A.___, ab dem 1. Oktober 1999 in einem Teizeitarbeitsverh?ltnis von 50 % (Urk. 8/27). Am 19. Juni 2000 meldete sie sich wegen Nerven-, Muskel- und Knochenschmerzen und Bein?dem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Neurologischen Poliklinik des U.___ vom 4. September 2000 (Urk. 8/15), von Dr. med. B.___ vom 22. September 2000 (Urk. 8/14), der Medizinischen Poliklinik des U.___ vom 23. August 2000 (Urk. 8/16) und von der O.___ (Bericht vom 13. November 2002; Urk. 8/10) ein und zog die an Dr. B.___ gerichteten Berichte von Dr. med. C.___ vom 18. Januar 1996 (Urk. 8/21), der Neurologischen Poliklinik des U.___ vom 29. Juni 1999 (Urk. 8/19), des X.___, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, vom 2. August 1999 (Urk. 8/18) und die an die F,___, gerichteten Gutachten von Dr. med. D.___, Spezial?rztin f?r Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, vom 24. Februar 2000 (Urk. 8/17), vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/13) und vom 22. Dezember 2001 (Urk. 8/12) bei. Im Weiteren erkundigte sie sich bei der A.___ (Urk. 8/27) und bei der vorherigen Arbeitgeberin der Versicherten, der E.___ AG (Urk. 8/25), nach den Arbeitsverh?ltnissen, liess Ausz?ge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 8/29) und beauftragte die medizinische Begutachtungsstelle, M.___, mit einer multidisziplin?ren Begutachtung (Gutachten vom 15. April 2002; Urk. 8/9). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/3-4 und Urk. 8/22) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob L.___ am 21. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine erg?nzende medizinische Abkl?rung bei der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) anzuordnen und die Sache zur Abkl?rung des Invalidit?tsgrades sowie zum Erlass einer neuen Rentenverf?gung an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, reichte L.___, nun vertreten durch die T.___, zusammen mit der Replik vom 21. Februar 2003 (Urk. 11) den psychiatrischen Bericht von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Februar 2003 (Urk. 12) ein. Mit Verf?gung vom 8. April 2003 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel f?r geschlossen erkl?rt, nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte. ???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ? was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist ?, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. F.___?Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente. Nicht bestritten wird hingegen grunds?tzlich die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdef?hrerin w?rde ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung einer vollzeitlichen Erwerbst?tigkeit nachgehen. 3.2???? Zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung macht die Beschwerdegegnerin geltend, ihre Abkl?rungen h?tten ergeben, dass der Beschwerdef?hrerin aus somatischer Sicht eine leichte bis h?chstens mittelschwere T?tigkeit vollumf?nglich zugemutet werden k?nne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit in H?he von 20 % (Urk. 2). 3.3???? Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin vor, sie leide seit dem Jahr 2000 an starken Schmerzen im ganzen K?rper, vor allem links. Aufgrund dieser Beschwerden k?nne sie nicht mehr arbeiten und sei gezwungen, t?glich starke Medikamente zu sich zu nehmen (Urk. 1). Bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit w?rden psychische wie auch somatische Faktoren eine Rolle spielen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ (Urk. 12) gehe klar hervor, dass die von der Beschwerdegegnerin behauptete psychische Arbeitsunf?higkeit von 20 % nicht haltbar sei, sondern eine Beeintr?chtigung von 70 bis 80 % vorliege (Urk. 11).

4. 4.1???? Die ?rzte der Neurologischen Poliklinik des U.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. September 2000 (Urk. 8/15) ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes sowie beider Beine unklarer ?tiologie (DD: somatoforme Schmerzst?rung), einen Status nach CTS-Operation beidseits (rechts 1993, links 2/1998) sowie eine Adipositas. Die neurologischen Befunde mit leichter Vibrationssinnminderung und fehlenden Reflexen der unteren Extremit?ten w?rden mit einer leichten Polyneuropathie klinisch vereinbar sein, das chronische Schmerzsyndrom aber nicht erkl?ren. Die leichte Schwellung des rechten Armes sowie die livide Verf?rbung seien am ehesten orthostatisch bedingt durch die dauernde Fehlhaltung des Armes. Eine relevante neurologische Ursache f?r die chronischen Schmerzen bestehe nicht. In erster Linie seien eine rheumatologische Weiterabkl?rung und Behandlung zu empfehlen. Gegebenenfalls sollte aufgrund der Differentialdiagnose-M?glichkeit einer somatoformen Schmerzst?rung auch an eine psychiatrische Abkl?rung gedacht werden. 4.2???? Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 22. September 2000 (Urk. 8/14) fest, die Beschwerdef?hrerin leide unter einer arteriellen Hypertonie, Polyneuropathie m?glicherweise als Folge der 6monatigen Tuberkulosetherapie, an einer Depression, unter Adipositas und rezidivierenden Schwellungen der unteren Extremit?ten mit Gewichtsschwankungen bis zu 6 kg (DD: idiopathische ?deme) sowie an einem lumbospondylogenen Syndrom beidseits bei Wirbels?ulenfehlform. Die Beschwerdef?hrerin werde zur Zeit abgekl?rt, die Untersuchungsberichte seien noch ausstehend, eine differenzierte Ursache f?r die Unterschenkel?deme sei aber nicht gefunden worden. Die ?tiologie der Polyneuropathie sei unklar. Die Beschwerden w?rden zu wiederholten Ausf?llen bei der Arbeit oder zu einer reduzierten Arbeitst?tigkeit f?hren. 4.3 ??? Dr. D.___ stellte in ihren vertrauens?rztlichen Gutachten zuhanden der X.___ vom 24. Februar 2000 (Urk. 8/17), vom 30. Oktober 2000 (Urk. 8/13) und vom 22. Dezember 2001 (Urk. 8/12) folgende Diagnosen: "Rezidivierende Bein?deme unklarer ?tiologie mit grossen Gewichtsschwankungen; Polyneuropathie unklarer ?tiologie; spondylogenes, beziehungsweise lumbospondylogenes Syndrom bei leichter Skoliose, Flachr?cken und Haltungsinsuffizienz; Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation beidseits (rechts 1993, links 1998); Status nach Lungentuberkulose 1971 und zweieinhalbj?hriger Therapie mit Tuberkulostatika; Grenzwert-Hypertonie; Adipositas; Hypercholesterin?mie." In den beiden Gutachten vom 24. Februar 2000 und vom 30. Oktober 2000 hatte Dr. D.___ zudem noch eine schlechte Medikamentencompliance diagnostiziert. Im Gutachten vom 24. Februar 2000 hatte Dr. D.___ der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/17 S. 6 lit. a), in den nachfolgenden Gutachten vom 30. Oktober 2000 und vom 22. Dezember 2001 hingegen erachtete Dr. D.___ die Beschwerdef?hrerin generell als 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunf?hig (Urk. 8/13 S. 5 f., lit. a und c und Urk. 8/12 S. 6 lit. a und lit. d). 4.4???? Die ?rzte der O.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. November 2002 (Urk. 8/10) ein Genu valgum Knie beidseits und eine Adipositas per magna. Die Knieschmerzen seien durch eine ?berbelastung bei Adipositas und Valgusfehlstellung von etwa 5? bedingt. Ein wesentliches Problem schienen die Adipositas und die generalisierte Antriebsschw?che zu sein. 4.5????? Das Gutachten des M.___ vom 15. April 2002 (Urk. 8/9) beinhaltet eine multidisziplin?re Begutachtung. In Auseinandersetzung mit den zugezogenen Akten und gest?tzt auf eigene medizinische Befunde, das rheumatologische Untergutachten von Dr. med. J.___ (Urk. 8/9 S. 8 ff.) und das psychiatrische Untergutachten von Dr. med. S.___ (Urk. 8/9 S. 11 ff.) werden mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit ein chronifiziertes halbseiten-betontes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom unklarer ?tiologie mit diskret beginnenden degenerativen Ver?nderungen im Bereicht der BWS und unteren LWS, ?bergangsanomalie, ausgepr?gter globalmuskul?rer Insuffizienz mit Haltungszerfall und entsprechender Fehlhaltung und generalisierter Panniculose mit Lipoedem an beiden Beinen und eine Anpassungsst?rung bei unklaren somatischen Beschwerden und einer belastenden wirtschaftlich-finanziellen Situation diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit h?tten die Hyperlipid?mie, die Adipositas, die Hypertonie und der Status nach CTS-Operation beidseits. Die Beschwerdef?hrerin sei in ausgesprochen schweren k?rperlichen Arbeiten arbeitsunf?hig. Ebenso wenig seien ihr Arbeiten zumutbar, bei welchen sie l?nger in vorn?bergeb?ckter Stellung verharren oder repetitiv Gewichte ?ber 10 kg heben oder tragen m?sse. In Anbetracht der Beschwerden w?re auch eine Arbeit in kalter oder feuchter Umgebung zu vermeiden. F?r alle anderen T?tigkeiten betrage die Arbeitsf?higkeit 80 %. Die Verminderung in der Arbeitsf?higkeit beruhe auf den psychischen Ver?nderungen. Arbeiten an einem Fliessband mit der M?glichkeit zum Aufstehen und Herumgehen, Kontrollt?tigkeiten sowie leichtere Reinigungsarbeiten seien der Beschwerdef?hrerin in einem zeitlichen Umfange von 80 % aber m?glich und zumutbar. 4.6???? Dr. F.___ f?hrt in seinem Bericht vom 12. Februar 2003 (Urk. 12) aus, er sei mit der Diagnose von Dr. S.___ hinsichtlich der Anpassungsst?rung auf die unklaren somatischen Beschwerden und die belastende wirtschaftlich-finanzielle Situation einverstanden. Hingegen stelle er die Schlussfolgerung, die wirtschaftlich und finanziell schwierige Situation, die die Beschwerdef?hrerin pers?nliche betreffe und zur Beschwerdeverst?rkung beitrage, sei keine von der IV versicherte Krankheit, sondern entspreche nachvollziehbarem menschlichem Verhalten in Notsituationen, in Frage. Es bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 70 - 80 %. Die psychischen und somatischen Anteile seien aufgrund der Geschichte der Beschwerdef?hrerin untrennbar miteinander verbunden.

5. 5.1???? Die Gutachter des M.___ (Urk. 8/9) setzen sich sowohl mit den massgeblichen Vorakten wie auch mit den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin auseinander. Das Schmerzsyndrom sei aus rheumatologischer Sicht unklar, es handle sich um eine rechtsseiten-lokalisierte, halbseiten-weichteilrheumatische Schmerzsymptomatik ohne Hinweise f?r eine nennenswerte oder signifikante vertebrogene respektive arthrogene Mitbeteiligung, ohne Fibromyalgie, und insbesondere auch ohne sudeck'sche Ver?nderung, respektive dystrophe Ver?nderung im Bereiche der rechten oberen Extremit?ten (Urk. 8/9 S. 10). Der periphere Gelenkstatus sei unauff?llig, auch die Kniegelenke seien beidseits schmerzfrei beweglich (Urk. 8/9 S. 9). Im Vordergrund stehe die Panniculose, mit Lipoedem an beiden Beinen bei erheblicher Adipositas und muskul?rer Insuffizienz, was nat?rlich die Belastbarkeit vermindere (Urk. 8/9 S. 10). Dr. J.___ erachtet aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsf?higkeit f?r s?mtliche leichten bis mittelschweren T?tigkeiten der Beschwerdef?hrerin als zumutbar. Diese Einsch?tzung ist aufgrund der Untersuchungsergebnisse des Rheumatologen sowie seiner Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin und den R?ntgenaufnahmen des M.___ vom 11. Dezember 2001 nachvollziehbar und ?berzeugend und wird durch die diversen Vorakten in medizinischer Hinsicht untermauert, da weder die neurologische Untersuchung an der Neurologischen Poliklinik des U.___ (Urk. 8/15), noch die durch Dr. D.___ vorgenommenen Untersuchungen (Urk. 8/17, 8/13 und 8/12) eine medizinisch erkl?rbare Ursache f?r die Bein?deme und die chronischen Schmerzen aufgezeigt haben. Bei den Gutachten von Dr. D.___ f?llt denn auch auf, dass ihre Beurteilungen sich, ausser auf die von ihr vorgenommenen klinischen Untersuchungen, zur Hauptsache auf die Aussagen der Beschwerdef?hrerin und deren Hausarzt st?tzen (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/17 S. 1 und Urk. 8/12 S. 1). Eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin und den Beurteilungen ihres Hausarztes fehlt, obwohl den Gutachten von Dr. D.___ entnommen werden kann, dass trotz der verschiedenen ausf?hrlichen Abkl?rungen, denen die Beschwerdef?hrerin unterzogen worden war, keine eindeutige Diagnose oder Erkl?rung f?r die geklagten Beschwerden gestellt, beziehungsweise gefunden werden konnte. Auf diesem Hintergrund ?berzeugt die Aussage von Dr. D.___, wonach die Beschwerdef?hrerin zu 100 % sowohl berufs- als auch erwerbsinvalid sein soll, nicht, ganz abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe eines Arztes oder einer ?rztin ist, sich zur Invalidit?t einer versicherten Person auszusprechen. Auff?llig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. S.___ vom 13. Dezember 2001, welche in italienischer Sprache durchgef?hrt wurde, sich dahingehend ge?ussert haben soll, sie arbeite noch einige Stunden als Reinigungsangestellte (Urk. 8/9 S. 12). Sollte diese Aussage zutreffen, was angesichts der im M.___ erhobenen Befunde einer kr?ftig symmetrischen Beschwielung der H?nde und der F?sse (Urk. 8/9 S. 7) nicht von der Hand zu weisen ist, kann der Beurteilung von Dr. D.___ umso weniger gefolgt werden. Die ?rzte der O.___ (Urk. 8/10) gingen sodann davon aus, die Knieschmerzen der Beschwerdef?hrerin seien durch eine ?berbelastung bei Adipositas und Valgusfehlstellung bedingt. Dr. S.___ diagnostizierte aufgrund ihrer psychiatrischen Abkl?rungen eine Anpassungsst?rung auf die unklaren somatischen Beschwerden und die belastende wirtschaftliche Situation der Beschwerdef?hrerin (ICD 10: F43.8). Aufgrund dieser Anpassungsst?rung liege eine Beeintr?chtigung in der Arbeitsf?higkeit von 20 % vor (Urk. 8/9 S. 12f.). Dr. F.___ best?tigt diese Diagnose vollumf?nglich, geht aber von einer Arbeitsunf?higkeit von 70 bis 80 % aus (Urk. 12 S. 8). Der Arzt begr?ndet seine abweichende Einsch?tzung der noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit vorab damit, die pers?nlichen und beruflichen Belastungen und die wirtschaftlich-finanzielle Situation h?tten zur heute bestehenden psychophysischen Belastungsst?rung gef?hrt. Dieser komme Krankheitswert zu. In seinem Bericht setzt sich Dr. F.___ ausf?hrlich mit der Lebensgeschichte und den Problemen der Beschwerdef?hrerin auseinander, l?sst aber eine gutachterliche Distanz zu deren Ausf?hrungen vermissen. Je st?rker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine solche Abgrenzung wird von Dr. F.___ hingegen in keiner Weise vorgenommen. Er ?bernimmt unkritisch die Aussagen der Beschwerdef?hrerin, ohne diese zu hinterfragen, was in Anbetracht der Tatsache, dass er die Ausf?hrungen von Dr. S.___ - abgesehen von ihrer Beurteilung der Arbeitsf?higkeit - in allen Punkten best?tigt, doch fragw?rdig ist. Aufgrund seines Berichtes l?sst sich somit keine von Dr. S.___ abweichende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit begr?nden, wodurch vollumf?nglich auf das in sich schl?ssige und ?berzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. S.____ abgestellt werden kann. 5.2???? Zusammenfassend l?sst sich festhalten, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss ?berzeugender Einsch?tzung der Gutachter des M.___, wovon abzuweichen kein Anlass besteht, in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit im Umfange von 80 % arbeitsf?hig ist. Dazu geh?rt auch die angestammte T?tigkeit im Reinigungsdienst (Urk. 8/9 S. 10). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass zum heutigen Zeitpunkt lediglich ein Invalidit?tsgrad von 20 % und somit keine rentenbegr?ndende Invalidit?t vorliegt. Weitere medizinische Abkl?rungen er?brigen sich daher. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - T.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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