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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.02.2003 IV.2002.00733

17 febbraio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,627 parole·~8 min·1

Riassunto

Invalidenrente, Rückweisung, Widersprechende Arztberichte desselben Arztes als einzige medizinische Fachperson

Testo integrale

IV.2002.00733

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekret?r Guggisberg

Urteil vom 18. Februar 2003

in Sachen E.___

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?Der 1943 geborene E.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete zuletzt als Einsatzleiter der Serviceabteilung bei der A.___ AG. Wegen Restrukturierung wurde ihm die Stelle auf Ende Juni 2001 gek?ndigt (Urk. 4/9). Am 13. M?rz 2002 beantragte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wegen psychischer Probleme, kombiniert mit R?ckenbeschwerden wegen Abnutzung, Arbeitsvermittlung und eine Invalidenrente (Urk. 4/15). Die IV-Stelle holte darauf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt f?r Innere Medizin FMH, vom 8. April 2002 (Urk. 4/7) ein und verf?gte nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 4/2) am 12. Juli 2002 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 4/1).

2. Dagegen erhob E.___ am 2. August 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der Verf?gung und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 17. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdef?hrers vom 22. Januar 2003 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel am 28. Januar 2003 geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3 Invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, wozu unter anderem Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung z?hlen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Ein Anspruch auf Berufsberatung besteht, wenn die versicherte Person infolge Invalidit?t in der Berufswahl oder in der Aus?bung der bisherigen T?tigkeit behindert ist (Art. 15 IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbst?tigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidit?t notwendig ist und dadurch die Erwerbsf?higkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Die Vermittlung einer geeigneten Arbeit erfolgt nach M?glichkeit an eingliederungsf?hige invalide Versicherte (Art. 18 Abs. 1 IVG). 1.4 Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 1.5???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 1.6???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. 2.2???? Der Internist Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 8. April 2002 fest, dass dem Beschwerdef?hrer vor l?ngerer Zeit die Stelle gek?ndigt worden sei. Anschliessend habe der eigentlich vollst?ndig gesunde - k?rperlich sehr fite - Beschwerdef?hrer eine neue Arbeitsstelle gesucht. Da sich die Arbeitssuche als ?usserst "harzig" erwiesen habe, sei er immer mehr in eine Depression entglitten und funktionell dekompensiert. Bei vollst?ndiger k?rperlicher Gesundheit habe sich eine reaktive Depression etabliert, die bis zum berichterstattenden Zeitpunkt andauere und eine gewisse Hoffnungslosigkeit gegen?ber der Zukunft ?ussere. Die Situation habe sich insofern stabilisiert, als er sich relativ schnell erholt haben d?rfte, sobald er eine einigermassen angemessene Arbeit gefunden habe. Physikalisch sei er praktisch vollst?ndig belastbar, k?nne Lasten heben und tragen, mit Werkzeugen hantieren, und sei in der Haltung und Beweglichkeit nicht eingeschr?nkt. Das Konzentrationsverm?gen, Auffassungsverm?gen, die Anpassungsf?higkeit und die psychische Belastbarkeit seien gegeben. Der Beschwerdef?hrer k?nne jederzeit ganztags in seiner bisherigen oder in einer neuen, dem Beschwerdef?hrer angepassten T?tigkeit eingesetzt werden (Urk. 4/7). 2.3???? Nach Erlass der leistungsabweisenden Verf?gung vom 12. Juli 2002 (Urk. 2) f?hrte Dr. B.___ am 12. August 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdef?hrer gewillt w?re, einer Arbeit nachzugehen. Jedoch liege zum berichterstattenden Zeitpunkt eine schwere reaktive Depression vor, die sich ?ber lange Zeit - als der Patient l?ngere Zeit keine Arbeitsstelle gefunden habe - aufgebaut habe. Aktuell sei er mit absoluter Sicherheit 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 4/6). 2.4???? Die beiden divergierenden medizinischen Berichte des selben Arztes, der als Internist nicht die fachlichen Voraussetzungen erf?llt, um sich abschliessend zum psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit zu ?ussern, stellen keine ausreichende Grundlage dar, um entscheiden zu k?nnen, ob und inwiefern der Beschwerdef?hrer in der Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Da jedoch eine psychische Krankheit nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese psychiatrische Abkl?rungen trifft und anschliessend ?ber den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verf?ge.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - E. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes ?ber die Verwaltungsrechtspflege).

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