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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 IV.2002.00732

25 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,784 parole·~14 min·4

Riassunto

Abschreibung von Eingliederungsmassnahmen, Taggeld während Eingliederung; Rückweisung wegen mangelhafter Abklärungen

Testo integrale

IV.2002.00732

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? Der 1973 geborene D.___, gelernter Automonteur (vgl. Urk. 7/66 Ziff. 6.2; Urk. 7/57/1 S. 1 Ziff. 2.1= Urk. 7/51/1 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 7/57/2), erlitt am 16. Dezember 1997 einen Selbstunfall mit dem Auto, wobei er sich gem?ss Unfallmeldung vom 8. Juni 1998 einen Nasenbeinbruch, zwei gebrochene Rippen und einen Beckenbruch zuzog (Urk. 7/67/3 Ziff. 3a; vgl. auch Urk. 7/67/4 Ziff. 3a). Der zuletzt im Rahmen von Tempor?rarbeiten auf dem Bau t?tige Versicherte war seit dem Unfall praktisch nicht mehr erwerbst?tig (Urk. 7/51/1 S. 1 Ziff. 2.1). Am 20. September 1999 meldete sich der Versicherte wegen unfallbedingter Beeintr?chtigungen bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung an (Urk. 7/66 Ziff. 7.1-2, Ziff. 7.8). Nachdem die IV-Stelle zun?chst eine polydisziplin?re Abkl?rung in der Medizinischen Abkl?rungsstelle (MEDAS) Basel in Auftrag gegeben hatte (Urk. 7/39) fand - nach verschiedenen Verschiebungen (vgl. dazu Urk. 7/57/1 S. 3 Ziff. 4= Urk. 7/51/2 S. 3 Ziff. 4 sowie Urk. 7/24 = Urk. 7/23; Urk. 7/22; Urk. 7/18; Urk. 7/12-16) - schliesslich mit Beginn am 30. September 2002 die berufliche Abkl?rung des Versicherten in der Abkl?rungs- und Ausbildungsst?tte Appisberg, M?nnedorf, statt (vgl. Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/55/1; Urk. 7/55/2 = Urk. 7/53). Die Dauer der Massnahme wurde von der IV-Stelle in der Mitteilung vom 4. Oktober 2002 mit 30. September bis 27. Oktober 2002 angegeben (Urk. 7/7). Mit Verf?gung vom 11. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle D.___ f?r die Dauer der Massnahme vom 30. September bis 27. Oktober 2002 ein Taggeld von Fr. 94.-- (Eingliederungstag) beziehungsweise von Fr. 114.-- (Abwesenheitstag) zu (Urk. 7/6). Am 25. Oktober 2002 setzte die IV-Stelle das Ende der Massnahme (in Ab?nderung der Mitteilung vom 4. Oktober 2002) neu auf den 20. Dezember 2002 (statt den 27. Oktober 2002) - beziehungsweise die Gesamtdauer der beruflichen Abkl?rung auf die Zeit vom 30. September bis 20. Dezember 2002 - fest (Urk. 7/4). 1.2???? Im Bericht vom 21. November 2002 berichtete die Abkl?rungsst?tte der IV-Stelle,? dass die berufliche Massnahme am 24. Oktober 2002 habe vorzeitig abgebrochen werden m?ssen, da die Justizmassnahme von D.___ von einer Halb- und in eine Vollgefangenschaft habe umgewandelt werden m?ssen. Im Weiteren f?hrte die Leitung des Bereichs "Ausbildung" der Abkl?rungsst?tte aus, f?r eine berufliche Massnahme sei die grundlegende Motivation des Versicherten nicht vorhanden gewesen; die gesundheitlichen Beschwerden h?tten sich indes nicht verschlimmert (Urk. 7/52 S. 1 Ziff. 4, S. 2 Ziff. 7, und S. 6). Mit Verf?gung vom 5. Dezember 2002 hob die IV-Stelle per 25. Oktober 2002 die Kostengutsprache f?r berufliche Massnahmen vom 25. Oktober 2002 (Urk. 7/4) auf mit der Begr?ndung, D.___ habe die berufliche Abkl?rungen aus invalidit?tsfremden Gr?nden abgebrochen, und er sei bis auf Weiteres nicht eingliederbar. Sein Begehren um Eingliederungsmassnahmen werde abgeschrieben (Urk. 7/3).

2.?????? Hiegegen erhob D.___ am 9. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf ?berweisung des Taggeldes f?r eine Dauer von mindestens drei Wochen, wobei er geltend machte, er habe aus gesundheitlichen Gr?nden die berufliche Abkl?rung nicht zu Ende f?hren k?nnen, wof?r er ein Zeugnis von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Dezember 2002, ins Recht legte (Urk. 3). Im Weiteren erkl?rte D.___, bis heute keine Rente erhalten zu haben (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess?konomischen Gr?nden auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenh?ngt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserkl?rung ge?ussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.2???? Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschr?nkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht erg?nzt: durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Geh?r enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Geh?r einerseits der Sachaufkl?rung, anderseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu geh?rt auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder ?usserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchf?hrung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bez?glich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachtr?glich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a). ???????? Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines - allf?lligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 2.3???? Eine Verf?gung der Verwaltungsbeh?rde muss eine Begr?ndung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Sozialversicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen. Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die f?r den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschr?nken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b). Der Mangel einer nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Verf?gung kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der verf?genden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Geh?rs sein, dass Verwaltungsbeh?rden sich ?ber den elementaren Grundsatz des rechtlichen Geh?rs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensm?ngel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allf?llig angehobenen Gerichtsverfahren behoben w?rden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsm?glichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anh?rung des Betroffenen vor Erlass einer Verf?gung zu verzichten. Denn die nachtr?gliche Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs bildet h?ufig nur einen unvollkommenen Ersatz f?r eine unterlassene vorg?ngige Anh?rung. Abgesehen davon, dass ihm dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

3.?????? Die ?berpr?fung der Beschwerde, welche zur Hauptsache auf die Zusprechung von Taggeldern infolge der geltend gemachten krankheitsbedingten Verhinderung an der beruflichen Massnahme geht, sinngem?ss aber auch einen Antrag auf Zusprechung einer Rente enth?lt (vgl. Urk. 1), ergibt Folgendes: 3.1???? Festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung lediglich allgemein die Kostengutsprache und somit die berufliche Massnahme als solche per 25. Oktober 2002 aufhob beziehungsweise abschrieb (Urk. 7/3). Indes verf?gte die Beschwerdegegnerin damit gleichzeitig nicht auch ?ber die Aufhebung der mit separater Verf?gung bis 27. Oktober 2002 zugesprochenen Taggelder (Urk. 7/6). Da nach der Einstellung der beruflichen Abkl?rungsmassnahme keine Verf?gung der Beschwerdegegnerin ?ber das Taggeld erging und sich die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort dazu nicht ?usserte (Urk. 6), steht es dem Gericht nicht zu, dar?ber zu befinden; es fehlt insofern an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. vorstehende Erw. 2.1). Das vom Beschwerdef?hrer gestellte Gesuch um Ausrichtung der Taggelder zufolge Krankheit w?hrend mindestens drei Wochen (vgl. Urk. 1) ist daher vorerst von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. F?r eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes fehlt es an der Erf?llung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Im ?brigen l?sst sich auch weder die behauptete krankheitsbedingte Verhinderung noch eine Antwort auf die Frage, ob und bis wann dem Beschwerdef?hrer die verf?gten Taggelder ausbezahlt wurden, den Akten entnehmen. Es sind sodann - abgesehen vom Hinweis im Bericht der Abkl?rungsst?tte Appisberg - keine Akten oder Abkl?rungen zur Einstellung der beruflichen Massnahme wegen des Strafvollzugs vorhanden, welche es erlauben w?rden, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin als von vorneherein allein zutreffend zu bezeichnen und den Einwand des Beschwerdef?hrers, er sei krankheitsbedingt verhindert gewesen, zu verwerfen. Daher kann ?ber die beantragte Taggeldausrichtung im vorliegenden Verfahren sowohl aus formeller (fehlender Anfechtungsgegenstand) als auch aus materieller Sicht nicht entschieden werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die massgeblichen Abkl?rungen treffe und eine entsprechende Verf?gung erlasse. Dabei hat sie auch den (den vorhandenen Akten widersprechenden) Einwand des Beschwerdef?hrers, er sei gesundheitsbedingt an der Weiterf?hrung der Massnahme verhindert gewesen, zu pr?fen. Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen, dem Beschwerdef?hrer stehe das Taggeld bis zur verf?gten Dauer vom 27. Oktober 2002 nicht mehr zu, so hat sie dies dem Beschwerdef?hrer in einer (nun der Einsprache unterliegenden, vgl. Art. 52 ATSG) Verf?gung mitzuteilen. Im Weiteren hat sich die Beschwerdegegnerin verf?gungsweise zum geltend gemachten Taggeldanspruch ?ber die Zeit nach dem 27. Oktober 2002 hinaus zu ?ussern. Im Rahmen des Verf?gungserlasses wird die Beschwerdegegnerin zu ber?cksichtigen haben, dass Art. 42 zweiter Satz ATSG, wonach die Parteien bei Verf?gungen, welche mit Einsprache anfechtbar sind, nicht angeh?rt werden m?ssen, die Verwaltung nicht davon entbindet, der betroffenen Person im Rahmen der Sachverhaltsabkl?rung das rechtliche Geh?r zu den wesentlichen Tatsachen (vorliegend etwa den Bericht der Abkl?rungsst?tte Appisberg vom 21. November 2002, Urk. 7/52) zu gew?hren (vgl. auch Kieser, Kommentar zum ATSG, N 23 zu Art. 42). Die von der Beschwerdegegnerin zu treffenden Entscheidungen betreffend Taggeld k?nnten - wie auch die Verf?gung ?ber die Gew?hrung der Taggelder (Urk. 7/6) - grunds?tzlich ohne weiteres in einer von der Aufhebung der beruflichen Massnahmen separaten Verf?gung geschehen, was einen Nichteintretensentscheid betreffend den Antrag auf Zusprechung der Taggelder zur Folge h?tte. Indes rechtfertigt sich vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Denn es ist festzuhalten, dass die Einstellung beziehungsweise Abschreibung der beruflichen Massnahme ohne Durchf?hrung des nach dem bis am 31. Dezember 2002 vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 der bis dahin geltenden Verordnung ?ber die Invalidenversicherung) erfolgte, und dass dem Beschwerdef?hrer insofern das rechtliche Geh?r nicht gew?hrt wurde. Da dies eine schwere und damit regelm?ssig nicht heilbare Geh?rsverletzung darstellt (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 362, 116 V 185) und im ?brigen der Sachverhalt als ungen?gend abgekl?rt erscheint, ist die angefochtene Verf?gung als solche aufzuheben. Hinzu kommt, dass - nach der jetzigen Aktenlage - auch denkbar w?re, dass die berufliche Massnahme weder krankheitshalber noch wegen des Strafvollzugs, sondern auch wegen der im Abkl?rungsbericht erw?hnten ungen?genden Motivation des Beschwerdef?hrers einzustellen gewesen w?re. Diesfalls h?tte die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (neu nach den Vorschriften von Art. 21 Abs. 4 ATSG) noch nachzuholen. Nach dem Gesagten f?hrt die Geh?rsverletzung sowie die Tatsache, dass betreffend die Taggeldfrage noch Abkl?rungen zu t?tigen sind, welche auch die von der Beschwerdegegnerin verf?gte Einstellung der beruflichen Massnahme ber?hren k?nnte, zur Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Selbst wenn darin eine Ausdehnung des Streitgegenstandes erblickt w?rde, so w?re das Gericht im Gegensatz zur Taggeldfrage dazu ohne weiteres befugt, da der enge Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand vorliegt (vgl. BGE 125 V 415 Erw. 1b) und sich die Beschwerdegegnerin durch den Antrag auf Abweisung zur Frage der Aufrechterhaltung der angefochtenen Verf?gung im vorliegenden Verfahren ge?ussert hat (vgl. Urk. 6), und insofern die Voraussetzungen f?r eine Ausdehnung des Streitgegenstandes erf?llt w?ren (vorstehende Erw. 2.1). 3.2???? Zum gleichen Ergebnis f?hrt die Pr?fung der Rentenfrage. Auch diesbez?glich ist die angefochtene Verf?gung aufzuheben, da der in der Verf?gung enthaltene Zusatz betreffend Rente unklar beziehungsweise mangelhaft begr?ndet ist. So erw?hnte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung, dass dem Beschwerdef?hrer "grunds?tzlich weiterhin eine rentenausschliessende Erwerbst?tigkeit zumutbar" sei (Urk. 7/3). Es ist unklar, ob die Beschwerdegegnerin in der als "Berufliche Massnahmen/ Aufhebung der Mitteilung vom 25. Oktober 2002" ?berschriebenen Verf?gung ?berhaupt betreffend Rente verf?gte oder verf?gen wollte. Ohnehin w?re darin keine gen?gende Verf?gung ?ber die Verweigerung einer Rente zu erblicken, h?tte doch dazu eine Begr?ndung geh?rt, die den Beschwerdef?hrer in die Lage versetzt h?tte, sich ?ber die wesentlichen Entscheidgr?nde im Klaren zu sein (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Eine solche fehlt indes. Da der Beschwerdef?hrer sinngem?ss die Zusprechung eine Rente beantragt (Urk. 1), ist die angefochtene Verf?gung auch insoweit aufzuheben und die Sache zur ordnungsgem?ssen Verf?gung ?ber die Rentenfrage (vgl. dazu f?r den Strafvollzug auch Art. 21 Abs. 5 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen.

4. ????? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese dem Beschwerdef?hrer zu den Gr?nden der Einstellung der beruflichen Massnahme das rechtliche Geh?r gew?hre, allf?llig erforderliche Abkl?rungen treffe und anschliessend betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme sowie betreffend Taggeld und Rente mit hinreichender Begr?ndung (und betreffend Einstellung der beruflichen Massnahme gegebenenfalls unter Ber?cksichtigung von Art. 21 Abs. 4 ATSG) neu verf?ge. Dies f?hrt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.?????? Anzuf?gen ist, dass der Beschwerdef?hrer mit Schreiben vom 19. M?rz 2003 (Poststempel: 22. M?rz 2003, Eingang beim Gericht: 24. M?rz 2003) um "Abkl?rung und Mitteilung" eines Anspruchs auf eine "provisorische IV-Rente" sowie um einen neuen Termin f?r berufliche Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 8). Da der Antrag auf eine "provisorische Rente" (welcher als Wartetaggeld, Taggeld oder Rente interpretiert werden kann) wie ausgef?hrt von der Beschwerdegegnerin in einem neuen Verfahren betreffend Taggeld / Rente zu pr?fen ist, ist der entsprechende Antrag in jenem Verfahren zu stellen beziehungsweise von der Beschwerdegegnerin, welche das Schreiben vom 19. M?rz 2003 in Fotokopie erhalten hat, zu pr?fen. Insofern ist Erw. 3 nichts weiter beizuf?gen. Was den beantragten neuen Termin f?r Eingliederungsmassnahmen betrifft, so ist um diesen erstmals bei der Beschwerdegegnerin nachzusuchen (vgl. Erw. 2.1), weshalb darauf im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach einem Vorgehen im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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