Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 23.03.2003 IV.2002.00695

23 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,856 parole·~9 min·2

Riassunto

Medizinische Massnahmen bei Zwangsstörung: Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg

Testo integrale

IV.2002.00695

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner

Urteil vom 24. M?rz 2003 in Sachen K.__ geb. 1989 ? Beschwerdef?hrer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der am ___ 1989 geborene K.___ leidet seit dem dritten Lebensjahr an einer fr?h beginnenden Zwangsst?rung mit Zwangsgedanken und -handlungen. Ab Oktober 1995 war er in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei der Poliklinik des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Z?rich. Auf Ersuchen der Eltern hin ?bernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, die Kosten des station?ren Therapieaufenthaltes in der Kinderstation B.___ vom 20. Oktober 1996 bis Ende Schuljahr 1998/1999 (Urk. 7/13-15). Danach sprach sie dem Versicherten bis 31. Juli 2002 Sonderschulmassnahmen und eine Psychotherapie zur Unterst?tzung der Sonderschulung zu (Urk. 7/7-11). Am 13. M?rz 2002 musste K.___ notfallm?ssig im Psychiatrie-Zentrum Hard hospitalisiert werden, von wo er am 21. M?rz 2002 zuerst ins Zentrum f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universit?t Z?rich und dann, am 31. Juli 2002, in die Kinderstation B.___ eintrat. Am 3. April 2002 ersuchten Dr. med. C.___, leitende ?rztin des Zentrums f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universit?t Z?rich, und die Mutter von K.___ die IV-Stelle um ?bernahme der Kosten f?r die station?re Behandlung des Kindes (Urk. 7/24). Daraufhin holte die IV-Stelle die Berichte des Zentrums f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universit?t Z?rich (Urk. 7/17) sowie des Psychiatrie-Zentrums Hard (Urk. 7/16) ein und stellte mit Vorbescheid vom 12. Juli 2002 die Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/5). Nach Eingang der Stellungnahmen vom 21. und 22. Juli 2002 (Urk. 7/3-4) und Vorlegung des Falles an das Bundesamt f?r Sozialversicherung (Urk. 7/21) verf?gte sie am 11. November 2002 im angek?ndigten Sinne (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob die Mutter von K.___ namens ihres Sohnes am 29. November 2002 Beschwerde mit dem Begehren um ?bernahme der Kosten der station?ren Behandlung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 28. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Gem?ss Art. 5 Abs. 2 IVG gelten nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird. 1.3???? Invalide oder von einer Invalidit?t bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Zu diesen Massnahmen geh?ren unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). 1.4???? Beanspruchen nicht erwerbst?tige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidit?t - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen F?llen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Entscheidend ist nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge k?nnen medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahme sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). Voraussetzung bleibt auch in diesen F?llen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100 V 107 f.; AHI 2000 S. 67, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbst?tigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).

2.?????? Die das Leistungsbegehren abweisende Verf?gung vom 11. November 2002 begr?ndete die IV-Stelle in der Hauptsache damit, dass es sich bei der beantragten station?ren Behandlung klar um eine Leidensbehandlung handle, weil die Prognose ungewiss sei (Urk. 2). Seitens des Beschwerdef?hrers wird dagegen im wesentlichen geltend gemacht, dass die Prognose von den behandelnden ?rzten als nicht ung?nstig eingestuft werde (Urk. 1).

3. 3.1 3.1.1?? Im Bericht vom 2. Mai 2002 erkl?rte Dr. C.___, dass der Beschwerdef?hrer ein ausgedehntes System an Zwangsgedanken und -handlungen aufweise. Insbesondere nannte sie Kontroll-, Ordnungs- und Sauberkeitszw?nge, Waschzw?nge unterschiedlicher Auspr?gung, Dusch- und Trocknungsrituale, Z?hlzwang und Fragezwang. W?hrend des dreij?hrigen Aufenthaltes in der Kinderstation B.___ (1996 bis 1999) seien die Zw?nge, unter anderem mittels medikament?ser Therapie, zur?ckgegangen. Nach Absetzen der Medikamente und vor allem nach der Entlassung nach Hause h?tten sie wieder deutlich zugenommen, was zu einer massiven ?berlastung des famili?ren Systems gef?hrt habe. Am 13. M?rz 2002 sei der Beschwerdef?hrer von seinem Onkel im Zwangsritual des Abtrocknens nach dem Duschen unterbrochen worden, worauf er ausgerastet sei und Einrichtungsgegenst?nde zerst?rt habe. Auch habe er verschiedene Suizidgedanken und -pl?ne ge?ussert, weswegen er noch gleichentags notfallm?ssig in das Psychiatrie-Zentrum Hard habe eingewiesen werden m?ssen. Die bei Eintritt noch vorhandene latente Suizidalit?t sei in der Folge zwar deutlich ausgeklungen. Die Zwangssymptome seien jedoch massiv ausgepr?gt und w?rden eine ausgesprochen engmaschige p?dagogisch-therapeutische Betreuung erfordern, mit der das famili?re System zurzeit klar ?berfordert sei. Erschwerend w?rden die gegenw?rtige Krankheitsuneinsichtigkeit und die oft mangelnde Kooperationsbereitschaft dazu kommen. Da der Beschwerdef?hrer die medikament?se Therapie verweigere, sei eine solche zur Zeit nicht m?glich. Des Weiteren hielt Dr. C.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand auf den Schulbesuch auswirke, jedoch besserungsf?hig sei, weshalb der Beschwerdef?hrer bis zirka August 2002 einer station?ren und anschliessend einer ambulanten Therapie bed?rfe, damit einem schwer korrigierbaren Defekt mit drohenden negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsf?higkeit vorgebeugt werden k?nne. Der station?re Aufenthalt sei klar indiziert und werde voraussichtlich einige Monate dauern. Je nach Entwicklung w?rden M?glichkeiten gepr?ft, dass der Beschwerdef?hrer wieder wenigstens teilweise in sein famili?res Umfeld eingegliedert werden k?nnte. Parallel dazu werde auch eine umfassendere Platzierung gepr?ft, wobei diese die Reduktion der massiven Zw?nge voraussetze. Schliesslich stellte Dr. C.___ aufgrund der inzwischen eingetretenen Besserung eine g?nstige Prognose und erkl?rte, dass die Eingliederung in die Schule bereits geplant worden sei (Urk. 7/17). 3.1.2?? Ausgehend von einer im wesentlichen gleichlautenden Diagnose bejahten auch die ?rzte des Psychiatrie-Zentrums Hard im Bericht vom 17. Juni 2002 die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers auf den Schulbesuch auswirke und ?usserten die Auffassung, dass eine station?re kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung die M?glichkeit einer sp?teren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessere. ?ber die Dauer und Prognose der empfohlenen station?ren Behandlung nahmen sie dagegen nicht Stellung und verwiesen auf die Angaben des Zentrums f?r Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universit?t Z?rich (Urk. 7/16). 3.1.3?? Die ?rzte der Kinderstation B.___ schliesslich berichteten in der Stellungnahme vom 28. November 2002, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers stabilisiert habe und sich die F?higkeiten der Bew?ltigung mit der kognitiven Reifung noch verbessern w?rden. Die weitere Behandlung in der Kinderstation diene einer Reintegration in ein normales schulisches und soziales Setting und damit der sozialen und sp?teren beruflichen Eingliederung. Vor dem Hintergrund der kognitiven und sozial-emotionalen Reifungsschritte im Laufe der Jahre stellten sie eine g?nstige Behandlungsprognose (Urk. 3/7). 3.2???? In der medizinischen Literatur (Steinhausen, Psychische St?rungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 2. Auflage, M?nchen 1993, S. 159) wird zum Verlauf von Zwangsst?rungen ausgef?hrt, dass die wenigen vorliegenden Verlaufsergebnisse an Patienten mit ausschliesslich fr?hem Erkrankungsbeginn im Jugendalter zu ung?nstigeren Ergebnissen kommen. Sowohl Persistieren der Zwangsst?rung wie auch andere psychiatrische St?rungen - meist in Form von Angstst?rungen oder Depression - pr?gen hier das Bild. G?nstige prognostische Kennzeichen sind leichte beziehungsweise atypische Symptome, kurze Symptomdauer vor der Therapie und gesunde pr?morbide Entwicklung. 3.3???? Vor diesem medizinischen Hintergrund ist erstellt, dass im Falle des Beschwerdegegners eine Therapie von unbeschr?nkter Dauer oder zumindest ?ber eine l?ngere Zeit hinweg in Frage steht, wobei sich ?ber den damit erreichbaren Erfolg keine zuverl?ssige g?nstige Prognose stellen l?sst, weil wissenschaftlich sichere Faktoren, welche eine solche Vorhersage gestatten w?rden, nicht existieren. Vielmehr weisen die von den ?rzten immer wieder erw?hnte Schwere der Symptome, der bisherig wellenf?rmige Verlauf der Krankheit und die daraus folgende lange Therapiedauer mit sich alternierenden ambulanten und station?ren Behandlungen darauf hin, dass es sich nur darum handelt, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern. Dies stellt aber keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts dar. Unter diesen Umst?nden erscheint es nicht als ?berwiegend wahrscheinlich, dass die station?re Behandlung, deren Dauer offen bleibt, geeignet ist, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbst?tigkeit oder beide beeintr?chtigt w?rden, zu verhindern, weshalb ihr kein ?berwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt. Die Massnahme geh?rt in den Bereich der Krankenversicherung. Daran ?ndert auch nichts, dass die station?re Therapie nach Angaben der befragten Fachpersonen erfolgreich verl?uft und dass sie auf eine schulische und berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdef?hrers zielt. Dies qualifiziert sie nach dem Gesagten noch nicht als medizinische Massnahme im Sinne des IVG. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00695 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.03.2003 IV.2002.00695 — Swissrulings