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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.09.2003 IV.2002.00690

10 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,115 parole·~26 min·3

Riassunto

Invalidenrente, Invaliditätsbemessung, berufliche Massnahmen

Testo integrale

IV.2002.00690

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 11. September 2003 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 1961, verheiratet und Vater von zwei 1984 und 1992 geborenen Kindern, reiste im Oktober 1991 in die Schweiz ein. Ab März 1992 arbeitete er im Bezirksspital A.___ als Küchenangestellter (Urk. 8/15 S.1f Ziff. 1-3, Urk. 8/13, Urk. 8/12/1). Mit Schreiben vom 22. Oktober beziehungsweise mit Beschluss vom 30. November 2001 kündigte das Bezirksspital Affoltern das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit von S.___ auf den 31. Januar 2002 (Urk. 3/6, Urk. 8/12/2). Ab 1. Februar 2002 richtete die   Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, dem Versicherten eine auf längstens zwei Jahre befristete Berufsinvalidenrente aus (Urk. 8/14). Im Juli 2002 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei der Orthopädischen Universitätsklinik B.___ die Berichte vom 9. respektive 13. August 2002 (Urk. 8/5), den Arbeitgeberbericht des Bezirksspitals A.___ vom 6. August 2002 (Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/13) und Auskünfte der Arbeitslosenversicherung ein (Urk. 8/10). Des Weiteren evaluierte sie verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten anhand der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 8/8). Am 10. September 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie den Versicherten darauf hinwies, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei (Urk. 8/4). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 Einwände (Urk. 8/3). Am 31. Oktober 2002 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie das Leistungsgesuch abwies (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Am 18. November 2002 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, A.___, bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/7/2), dem die IV-Stelle nicht stattgab, sondern dem Versicherten für diesen Fall wunschgemäss die Akten zustellte (Urk. 8/7/1). Am 2. Dezember 2002 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Oehmke, Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen, eventualiter sei ihm eine befristete Rente zuzusprechen und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 5. Mai 2003 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die IV-Stelle reichte innert Frist keine Duplik ein. Am 19. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S.1). Darauf ist zu verweisen. 1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). 1.5 Invalide und von Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b IVG Anspruch auf berufliche Massnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder deren Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Als berufliche Massnahmen sieht das Gesetz unter anderem Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung vor. Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG wird Versicherten gewährt, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihres bisherigen Tätigkeit behindert sind. Arbeitsvermittlung wird gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG eingliederungsfähigen invaliden Versicherten gewährt. Auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 IVG haben Versicherte Anspruch, wenn die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbstätigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet. Dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.).

2. 2.1     Die Abweisung des Leistungsgesuches begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung damit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit als Küchenangestellter seit März 2001 nicht mehr zumutbar sei, hingegen sei aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit, beispielsweise als Kurier, Bilddokumentalist oder als Hilfskraft im EDV-Bereich, vollzeitlich ausübbar. Die Differenz des Einkommens, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich erzielt hätte (Valideneinkommen) mit dem Einkommen, das er trotz des  Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen), betrage lediglich 11 %. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Des Weiteren bedürfe der Beschwerdeführer zur Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit keiner speziellen beruflichen Ausbildung. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2     In der Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer vor, er stamme aus Bosnien und habe dort während vierer Jahre eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er als Mitarbeiter in der Küche im Bezirksspitals A.___ gearbeitet. Nachdem er über Jahre ohne Unterbrüche gearbeitet habe, habe er ein Verhebetrauma erlitten und seither seine Arbeit immer wieder kurzzeitig unterbrechen müssen. Im März 2001 habe eine Abklärung im C.___ Spital in Zürich ergeben, dass er an einer medianen Diskushernie verbunden mit einer Claudicatio spinalis leide, und er sei zu 100% arbeitsunfähig erklärt worden. In der Folge hätten die Beschwerden noch zugenommen. Die Universitätsklinik B.___ habe die Diagnose einer schweren Lumboischialgie beidseits mit Claudicatio spinalis, schwerster Spinalstenose L4/L5 und grosser medianer Diskushernie L4/L5 gestellt. Aufgrund der Schwere des Befundes sei am 3. Oktober 2001 eine operative Sanierung/Dekompression durchgeführt worden. Nach einer Rehabilitation von sechs Wochen habe er am 19. November 2001 seine Arbeitstätigkeit teilweise wieder aufgenommen. Dies sei aber nach der Auffassung von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, spez. Herz- und Kreislaufkrankheiten, zu früh gewesen. Es sei deshalb zu einem Rückschlag gekommen, weshalb er erneut arbeitsunfähig gewesen sei. Wegen der Arbeitsausfälle habe aber die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2002 aufgelöst. Per 8. Februar 2002 sei Dr. D.___ von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen, und bei einer MRI-Untersuchung im März 2002 sei ein kleiner Restbefund M5 festgestellt worden, allerdings angeblich ohne Nervenwurzelkompression. Bezüglich des weiteren Vorgehens sei Zuwarten empfohlen worden. Für Arbeiten mit Gewichten über 15 kg sei ihm von Dr. med. E.___ von der Universitätsklinik B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, für körperliche leichte Tätigkeiten jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Da aber die bestehenden Restbeschwerden in der letzten Zeit zugenommen hätten, die Ausführungen der Ärzte der Universitätsklinik B.___ etwas rudimentär seien und gemäss mündlicher Mitteilung des Operateurs Dr. med. F.___ von der Universitätsklinik B.___ zwischenzeitlich sogar eine neue Diskushernie aufgetreten sei, seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Da die gesundheitlichen Beschwerden im März 2001 aufgetreten seien und bis März 2002 angedauert hätten beziehungsweise nach wie vor andauerten, verbunden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sei zumindest eine  vorübergehende Rentenzusprache begründet. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Evaluation leidensangepasster Tätigkeiten sei mangelhaft. Die vorgeschlagenen Tätigkeiten setzten zum Beispiel Grundkenntnisse im Bereich der EDV sowie schriftliche Deutschkenntnisse voraus. Solche Kenntnisse seien nicht gegeben. Aufgrund der guten Schulausbildung aber bestehe ab Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit Anspruch auf entsprechende berufliche Massnahmen. Falls kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe, so bestehe doch zumindest Anspruch auf Arbeitsvermittlung, denn der Verlust der früheren Stelle sei gesundheitlich bedingt (Urk. 1 S.3 f.). 2.3     In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, im Bericht der Universitätsklinik B.___ werde dem Beschwerdeführer bezüglich der bisherigen Tätigkeit sowie generell bezüglich Tätigkeiten mit Gewichten über 15 kg eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, für körperliche leichte Tätigkeiten hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Anhaltspunkte, weshalb von dieser Beurteilung abzuweichen sei, habe der Beschwerdeführer keine vorgebracht. Die evaluierten DAP-Tätigkeiten entsprächen dem ärztlicherseits beschriebenen zumutbaren Anforderungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit. Es könne davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer eine genügend grosse Palette von offenen Stellen bereit halte, welche seinem Leiden angepasst seien. Die beiden ermittelten Einkommensgrössen (Valideneinkommen und Invalideneinkommen) und somit der ermittelte Invaliditätsgrad könnten im Übrigen nicht beanstandet werden. Da der Invaliditätsgrad kleiner als 20 % sei, bestehe gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kein Anspruch auf eine Umschulung. Somit erweise sich die Beschwerde als unbegründet (Urk. 7 S. 1-2). 2.4     In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, der Bericht der Universitätsklinik B.___ vom August 2002 basiere nicht auf damals aktuellen Untersuchungen, sondern auf Untersuchungen von März 2002, und dies, obschon im März 2002 diverse Restbeschwerden festgestellt worden seien und davon ausgegangen worden sei, dass sogar eine erneute Behandlung erforderlich werden könnte. Die berichtenden Ärzte hätten somit im Berichtszeitpunkt keine Gewissheit über den Verlauf der Restbeschwerden gehabt. Der Bericht stelle sich überhaupt oberflächlich und flüchtig dar. Beispielsweise sei die Frage, ob eine Seh- oder Hörbehinderung bestehe, aus Versehen mit Ja beantwortet worden. Im Streitfall sei es im Übrigen auch nicht opportun, diejenige Klinik mit der abschliessenden medizinischen Beurteilung zu betrauen, welche die Behandlung des Betroffenen, vorliegend die Operation, vorgenommen habe. Die Versuchung, die Behandlung als geglückt darzustellen, sei zu gross. Eine voreingenommene Beurteilung könne nicht ausgeschlossen werden. Tatsache sei jedenfalls, was der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin festgestellt habe, dass die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___ ihm viel zu früh wieder ein volles Arbeitspensum zugemutet hätten. Die Folge sei ein Rückschlag gewesen, welcher vorübergehend wieder zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nach dem Gesagten erweise sich eine erneute umfassende Abklärung der Arbeitsfähigkeit als angezeigt. Mit zu berücksichtigen sei hierbei auch die psychische Situation, denn der Beschwerdeführer habe aufgrund der schweren Operation sowie aufgrund des Arbeitsplatzverlustes auch mit psychischen Beschwerden zu kämpfen gehabt. Auch die Beschwerdegegnerin habe, wie sich aus den Akten ergebe, Bedenken hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung geäussert. Sie wäre deshalb verpflichtet gewesen, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen.          Was die beruflichen Massnahmen betreffe, gelte es zu beachten, dass auch die Universitätsklinik B.___ eine berufliche Umstellung empfehle, da in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Obschon im Abklärungsverfahren berufsberaterische Abklärungen veranlasst und zumindest eine Arbeitsvermittlung empfohlen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung überhaupt jegliche Leistungsansprüche verneint. Damit sei die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht, die berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen, nicht nachgekommen.          Der Einkommensvergleich sei nicht korrekt vorgenommen worden. Die evaluierten DAP-Profile könnten aus verschiedenen Gründen nicht herangezogen werden. Bei DAP-Profil Nr. 5177 könne das Lohnmaximum nur mit Fremdsprachenkenntnissen erreicht werden. Bei Fehlen von solchen Kenntnissen müsse jedoch von einem viel tieferen Lohn ausgegangen werden. Die Tätigkeit gemäss DAP-Profil Nr. 2711 sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, da    Kurierfahrten länger dauerndes Sitzen erforderten. DAP-Profil Nr. 4456 beziehe sich auf einen Arbeitsplatz in Fällanden, so dass es aus Gründen des langen Arbeitswegs nicht zumutbar sei (Urk. 12 S. 2 ff.).

3. 3.1     Was die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit trotz Gesundheitsschaden aus medizinisch-theoretischer Sicht betrifft, lässt sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2001 zu Handen der Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, entnehmen, dass aufgrund von im März 2001 vorgenommenen Abklärungen im C.___ Spital in Zürich festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Lumboischialgie beidseits mit Claudicatio spinalis, an einer schwersten Spinalstenose L4/5 und einer grossen medianen Diskushernie L4/5 leide. Das Krankheits- und Beschwerdebild habe sich über einen Zeitrum von rund sechs Jahren entwickelt. Es gehe auf ein erlittenes Verhebetrauma zurück. Beim Tragen einer schweren Kiste habe der Mittragende für einen Moment den Griff losgelassen, woraus für den Beschwerdeführer eine Überbelastung resultiert habe. Der Beschwerdeführer sei für kurze Zeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen, habe dann aber seine Arbeit wieder aufgenommen. In der Folge habe er über rezidivierende belastungsabhängige Rückenschmerzen geklagt, vor allem rechts lumbosakral. Teilweise sei es zu heftigen Schmerzexazerbationen gekommen, weswegen der Beschwerdeführer auch seine Arbeit habe unterbrechen müssen. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer nur noch in Ruhe beschwerdefrei. Aufgrund der Befundsituation sei die Indikation für ein operatives Vorgehen klar indiziert (Urk. 3/4 S. 1 ff.). 3.2     Im Bericht vom 8. Februar 2002 zu Handen der Finanzdirektion des Kantons Zürich hielt Dr. D.___ fest, die operative Behandlung der Diskushernie sei am 4. November 2001 in der Universitätsklinik B.___ erfolgt; in den Unterlagen der Universitätsklinik B.___ ist als Operationstermin hingegen der 5. Oktober 2001 erwähnt (vgl. Urk. 3/7, Urk. 3/8 = Urk. 8/5/4, Urk. 8/5/3). Dr. D.___ führte des Weiteren aus, die Operation sei erfolgreich verlaufen und der Beschwerdeführer danach beschwerdefrei gewesen. Nach Absolvierung eines Rehabilitationsprogramms habe er im Dezember 2001 seine Arbeit im Umfang von 40 % wieder aufnehmen können. Das Pensum habe der Beschwerdeführer nach zwei Wochen auf 50 % gesteigert und später dann auf 100 %, dies jedoch zu früh. In der Folge seien wieder Schmerzen aufgetreten und der Beschwerdeführer habe nicht mehr arbeiten können. In der Zwischenzeit hätten sich die Beschwerden aber wieder deutlich gebessert. Im Alltag sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und könne im Umfang von 50 % arbeiten (Urk. 3/5 = Urk. 13 je S. 2 f.). 3.3     Im Bericht über die Wirbelsäulensprechstunde in der Universitätsklinik B.___ vom 19. Februar 2002 führten Dr. F.___ und Dr. med. G.___ aus, die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit auf 100 % habe der Beschwerdeführer nicht halten können. Der Beschwerdeführer habe sich müde gefühlt und wieder Schmerzen im rechten Bein gehabt, welche er ähnlich beschrieben habe wie vor dem operativen Eingriff, jedoch in weniger ausgeprägter Form. Die Schmerzen begännen lumbal und zögen das ganze Bein hinab bis zum oberen Sprunggelenk. Das Gehen sei auf rund zwei Stunden limitiert und auch die Gehgeschwindigkeit sei reduziert. Bei der Untersuchung hätten sich jedoch keine auffälligen Befunde erheben lassen. Zum Ausschluss einer Kompression werde erneut ein MRI durchgeführt (Urk. 3/7). 3.4     Dem Bericht von Dr. E.___ über die Wirbelsäulensprechstunde vom 8. März 2002 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer verspüre bei schnellen Bewegungen sowie bei starker Anstrengung ähnliche Schmerzen wie präoperativ, lumbal rechts beginnend und ins ganze Bein rechts lateral ausstrahlend. Ein Kraft- oder Sensibilitätsverlust bestehe nicht. Auch seien die Schmerzen nicht immer vorhanden. Im Vergleich zur Situation vor der Operation sei insgesamt eine deutliche Besserung eingetreten. Das MRI vom 12. März 2002 zeige einen kleinsten Restbefund M5 rechts, jedoch keine Myelon- oder Nervenwurzelkompression. Die Behandlung sei abgeschlossen. Es empfehle sich jetzt ein Zuwarten. Falls die Beschwerden persistierten oder zunähmen, solle sich der Beschwerdeführer wieder melden (Urk. 3/8 = Urk. 8/5/4). 3.5     Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 13. August 2002 führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgien rechts bei Status nach Dekompression L4/5 beidseits am 5. Oktober 2001 bei Claudicatio spinalis bei kongenital engem Spinalkanal und grosser paramedianer Diskushernie L4/5. Körperlich schwere Arbeiten, das heisst Arbeiten mit Lasten über 15 kg, seien aufgrund des Leidens nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Arbeiten könne der Beschwerdeführer aber nach wie vor voll ausüben (Urk. 8/5/3). Im Fragebogen zur Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. E.___ am 9. August 2002 zur funktionellen Belastbarkeit aus physischer Sicht im einzelnen an, der Beschwerdeführer sei in der Lage, oft Lasten bis zu 5 kg auf Lendenhöhe zu heben; Lasten bis zu 10 kg könne er manchmal bis Lendenhöhe heben und Lasten bis zu 5 kg könne er ebenfalls manchmal bis auf Brusthöhe heben. Das Heben und Tragen von grösseren Lasten hingegen sei nicht mehr zumutbar. Das Hantieren mit leichten und mittelschweren Werkzeugen sowie das feinmotorische Geschick sei beidseitig unbeeinträchtigt. Das Hantieren mit schwerem Werkzeug sei nur ausnahmsweise zumutbar, und es bestünden Einschränkungen bei der Handrotation. Arbeiten über Kopfhöhe und Arbeiten, welche Kniebeugen erforderten, seien dem Beschwerdeführer nur ausnahmsweise zumutbar. Arbeiten mit Körperrotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie das Knien seien manchmal möglich. Länger dauerndes Stehen oder Sitzen sei ebenfalls manchmal zumutbar. Bei der Fortbewegung sei das Gehen auch für lange Strecken nicht beeinträchtigt, ebenso das Gehen auf unebenem Gelände. Einschränkungen bestünden bezüglich Treppensteigen und beim Besteigen von Leitern, ferner bei Arbeiten mit Exposition in der Nässe oder Kälte. Nicht beeinträchtigt sei auch das Gleichgewicht sowie das Balancieren. Keine Einschränkungen bestünden sodann bezüglich der psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit; Urk. 8/5/2).

4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenangestellter und generell in einer körperlich belastenden Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. Zu beurteilen ist jedoch die strittige Frage, welche Tätigkeiten und gegebenenfalls in welchem Unfang er trotz der gesundheitsbedingten Einbusse in der funktionellen Leistungsfähigkeit zumutbarerweise nach wie vor ausüben könnte. 4.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik B.___ davon aus, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Lage, eine körperlich leichte Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben. Der Beschwerdeführer stellt dies in Frage, indem er zur Hauptsache geltend macht, die vorliegenden medizinischen Unterlagen liessen eine abschliessende Beurteilung gar nicht zu, vielmehr bedürfe es zusätzlicher ärztlicher Abklärungen, denn die ärztlichen Unterlagen bestätigten das Auftreten von neuen Beschwerden, über deren weiteren Verlauf im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Informationen eingeholt worden seien. 4.3     Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer, zurückgehend auf ein vor Jahren erlittenes Verhebetrauma, im März 2001 eine schwere Lumboischialgie beidseits mit Claudicatio spinalis, eine schwerste Spinalstenose L4/5 und eine grosse mediane Diskushernie L4/5 diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 3/4 S. 2). Im Herbst 2001 wurde die Diskushernie einer operativen Dekompression unterzogen (vgl. Urk. 3/5 S. 2), was zunächst zu einer raschen Besserung des Leidens mit Schmerzfreiheit führte (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Nach der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach einigen Wochen Rehabilitation, erst zu 40 %, dann zu 50 % und schliesslich wieder vollzeitlich, traten indessen wieder Beschwerden auf. Bezüglich Einsatzfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ging Dr. D.___ schliesslich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 3/5 S. 4, Urk. 3/7). Von einer verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. Urk. 1S. 4 Ziff. 2). Diese Einschätzung bezieht sich aber entgegen seiner Auffassung auf seine bisher ausgeübte Tätigkeit. Somit erweist sich die Beurteilung von Dr. D.___ nicht als schlüssiger Einwand gegen die Beurteilung von Dr. E.___ von der Universitätsklinik B.___ bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit, hinsichtlich welcher die genannte Ärztin die Arbeitsfähigkeit auf 100 % einstufte. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sogar in der bisherigen Tätigkeit noch teilweise arbeiten könnte, erweist sich die Einschätzung, dass in einer körperlich leichten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, als überzeugend und kann nicht beanstandet werden. Diese Beurteilung erfolgte im Übrigen unter Berücksichtigung der nach dem misslungenen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit neuerlich aufgetretenen Beschwerden. Zum einen waren diese weitaus weniger gravierend als die vor der Operation bestehenden, und zum anderen konnten auch keine neuen erheblichen Befunde erhoben werden. Das MRI vom 12. März 2003 ergab lediglich das Vorliegen kleinster Restbefunde M5 rechts, jedoch weder eine Myelon- noch eine Nervenwurzelkompression (vgl. Urk. 8/5/4). Richtig ist zwar der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, der von der Beschwerdegegnerin bei der Universitätsklinik B.___ eingeholte Bericht sei inhaltlich knapp ausgefallen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der relevanten Befunde und Diagnosen vor und nach der Operation mit den Berichten von Dr. D.___ übereinstimmt. Des Weiteren kam auch Dr. E.___ zum Schluss, dass hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit noch ein Pensum von einem halben Tag geleistet werden könnte, sofern dabei keine schweren Lasten gehoben würden (Urk. 8/5/2 S. 2). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass Dr. E.___ nicht die vorliegend massgebenden medizinischen Aspekte in ihre Beurteilung einbezog, und auch keine Anhaltspunkte, dass sie zu falschen Schlussfolgerungen gelangte. Nach dem Gesagten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass Dr. E.___ eine voreingenommene Beurteilung vornahm. Dass die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses  bereits überholt war, was der Beschwerdeführer geltend macht, ist durch nichts dargetan. Zwar ist es richtig, dass die letzten Untersuchungen, insbesondere eine MRI-Untersuchung, im Frühjahr 2002 erfolgten. Auf diesen Untersuchungsergebnissen beruht auch der Bericht von Dr. E.___ vom 13. August 2002 (Urk. 8/5/3) sowie die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/5/2). Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer nur behauptet, die nach dem Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit aufgetretenen Beschwerden hätten sich bis zum Verfügungserlass noch verstärkt und es habe sich sogar erneut wieder eine Diskushernie ausgebildet. Näher zu substantiieren vermochte er seine Vorbringen nicht. Da es bezüglich seiner Behauptungen an objektiven Anhaltspunkten fehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. August 2002 ab Februar 2002 der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitanstellung zur Verfügung stellte und in diesem Umfang auch Arbeitslosenunterstützung bezog (Urk. 8/10). Auch dies spricht dafür, dass nach den letzten ärztlichen Abklärungen im Frühjahr 2002 keine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erfolgte. Die Begründetheit weiterer medizinischer Abklärungen ist nach dem Gesagten nicht dargetan. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist schliesslich auch, dass ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer leide an krankheitswertigen psychischen Beschwerden. Diesbezügliche Hinweise finden sich in den medizinischen Akten, entgegen dem Hinweis des Beschwerdeführers, keine.          Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine ausreichende medizinische Abklärung vorliegt, und dass gestützt darauf davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei trotz seines Leidens und insbesondere trotz der verbliebenen Restbeschwerden in der Lage, eine körperlich leichte Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben.

5. 5.1 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ im Bericht vom 9. August 2002 (vgl. Urk. 8/5/2) evaluierte die Beschwerdegegnerin aus der Dokumentation über Arbeitsplätze drei leidensangepasste Arbeitsplatzprofile, nämlich das DAP-Profil 5177 (Bilddokumentalist), 2711 (Kurier) und 4456 (Hilfskraft EDV; Urk. 8/8/2-4). Was die funktionellen Anforderungen betrifft, entsprechen die drei Arbeitsplatzprofile der erwähnten Anforderungsumschreibung von Dr. E.___, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere auch bei DAP-Profil 2711 bezüglich Häufigkeit von längerdauerndem Sitzen und Gehen. Die Tätigkeit als Kurier erfordert nur manchmaliges längeres Sitzen oder Stehen (Urk. 8/8/3 S. 1), was mit der Anforderungsbeurteilung von Dr. E.___ übereinstimmt. Insgesamt ergeben sich somit keine Bedenken, dass eine dieser Tätigkeiten vom Beschwerdeführer nicht ausgeübt werden könnte. Bezüglich DAP-Profil 5177 bestätigt sich ferner der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Tätigkeit nur mit Fremdsprachenkenntnissen ausgeübt werden könnte, nicht. Der Arbeitsplatzbeschreibung kann entnommen werden, dass mit Fremdsprachenkenntnissen der Höchstverdienst von Fr. 24.-- pro Stunde respektive von Fr. 49'920.-- pro Jahr erzielbar wäre (Urk. 8/8/2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging jedoch, wie bei den übrigen DAP-Profilen auch, für die Berechnung des Invalideneinkommens vom angegebenen Durchschnittsverdienst aus (Vgl. Urk. 8/9). Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Tätigkeit als EDV-Hilfskraft setze Kenntnisse im EDV-Bereich voraus, über die er nicht verfüge, erweist sich als unbegründet. Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung von DAP-Profil Nr. 4456 beinhaltet die Hilfstätigkeit das Verpacken von Rechnungen, das Bekleben von Couverts mit Adressetiketten sowie das Bearbeiten von Endlos-Papier bei einer Einarbeitungszeit von 1 Woche intern (Urk. 8/8/4 S. 2). Was schliesslich den bemängelten Arbeitsweg im Zusammenhang mit DAP-Profil 4456 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in A.___ wohnt und sich der Arbeitsort in Fällanden befindet. Somit würde eine dortige Tätigkeit kaum zu einem täglich vielstündigen Arbeitsweg führen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die genannten DAP-Profile lediglich als Bemessungshilfe für die Ermittlung des Invalideneinkommens dienen und somit beispielhaften Charakter haben. Es handelt sich nicht um konkrete Stellenvorschläge. 5.2     Das durchschnittliche Einkommen, das mit den genannten Tätigkeiten in einem vollzeitlichen Pensum im Jahr 2002 hätte erzielt werden können, berechnete die Beschwerdegegnerin korrekt auf Fr. 45'543.-- (Urk. 8/9). Alle Angaben zu den einzelnen DAP-Profilen basieren auf Erhebungen des Jahres 2002 (vgl. Urk. 8/2-4). In Beziehung gesetzt zum Einkommen von Fr. 51'240.--, das der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle bei einer Weiterbeschäftigung am Bezirksspital  A.___ im Jahr 2002 hätte erzielen können (vgl. Urk. 8/12/1 S. 2 Ziff. 16), wovon ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer diese  Stelle ausschliesslich gesundheitsbedingt verlor, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 5'697.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 11 % (Fr. 5'697.-- x 100 % : Fr. 51'240.--), wie ihn auch die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (vgl. Urk. 8/9). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.3     Der Vergleich mit den Tabellenlöhnen zeigt, dass Männer im Jahr 2000 im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie auf dem Niveau von einfachen und repetitiven Tätigkeiten, das heisst in sogenannten Hilfstätigkeiten, mit einem vollen Pensum durchschnittlich Fr. 4'618.-- pro Monat erzielen konnten (LSE 2000, S. 31, Tabelle A1, Ziff. 15-37, Niveau 4). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 55'416.-- (Fr. 4'618.-- x 12). Damit ergäbe sich keine relevante Erwerbseinbusse. Auch die Heranziehung des aufgrund der Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommens ändert somit am Ergebnis nichts.

6. 6.1     Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, bemängelt der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass über den Leistungsanspruch nicht verfügt worden sei. Zwar findet sich im Ingress der angefochtenen Verfügung kein Hinweis betreffend berufliche Massnahmen, jedoch wurde in der Verfügungsbegründung ausdrücklich erwähnt, zur Ausübung einer aus medizinischer Sicht zumutbaren Tätigkeit bedürfe es keiner speziellen beruflichen Ausbildung, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). Die Abweisung des Leistungsbegehrens betraf somit nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zu prüfen ist aber, ob die generelle Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zu Recht erfolgte. 6.2 Angesichts der Erwerbseinbusse von 11 %, welche der Beschwerdeführer durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu gewärtigen hat, ist ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen unter Hinweis auf die in vorstehender Erwägung 1.5 genannte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % zu verneinen. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zwar über eine in seinem Heimatland erworbene Berufsausbildung als Maschinenmechaniker verfügt (vgl. Urk. 8/15 S. 4 Ziff. 6.2), seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz aber aus Gründen, welche mit seiner gesundheitlichen Situation in keinem Zusammenhang stehen, stets eine Beschäftigung ausübte, für welche es keiner Berufsausbildung bedarf. Auch aufgrund dieses Umstandes wäre ein Umschulungsanspruch zu verneinen. Gleichartige, aber dem Leiden angepasste Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer auch ohne eine Umschulung ausüben. Anspruch auf eine Umschulung besteht somit nicht. 6.3     Der Anspruch auf Berufsberatung ist dann zu bejahen, wenn eine versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, aber infolge ihres Gesundheitszustandes darin behindert ist, weil die Kenntnissee über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 113 f.). Da der Beschwerdeführer, um ausreichend eingegliedert zu sein, keiner beruflichen Neuorientierung bedarf, sondern wiederum im Bereich ungelernter Tätigkeiten eine dem Leiden besser angepasste Stelle ausüben könnte, ist die Indikation berufsberaterischer Abklärungen zu verneinen. 6.4 Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Stelle gesundheitsbedingt beeinträchtigt ist (a.a.O.; S. 133). Da dem Beschwerdeführer im Bereich der Hilfstätigkeiten nicht mehr grundsätzlich alle, sondern nur noch seinem Leiden angepasste Stellen offen stehen, ist davon auszugehen, dass sich die Stellensuche aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung schwieriger gestalten wird als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist somit zu bejahen. Dies kann auch als unbestritten gelten, denn die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer internen Notiz betreffend Abklärung der beruflichen Eingliederung vom 5. September 2002 zur Eröffnung des Vorbescheides fest, darin sei auch das Angebot auf Arbeitsvermittlung aufzunehmen (Urk. 8/8/1 S. 1). Bezüglich Arbeitsvermittlung erfolgte somit - wohl irrtümlich - die Abweisung des Leistungsgesuches zu Unrecht. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Dies rechtfertigt die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen).

Das Gericht erkennt: 1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene  Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Oktober 2002 insofern aufgehoben, als darin der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00690 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.09.2003 IV.2002.00690 — Swissrulings