IV.2002.00685
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?r Br?gger
Urteil vom 17. Juni 2003 in Sachen S.___ ?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Mahmud Ibrahimi c/o Albanischer Sozialberatungsdienst R?telstrasse 47, 8037 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? S.___, geboren 1952, arbeitete seit dem 1. Mai 1995 bei der A.___, in der Abteilung Materialeingang. Wegen gesundheitlicher Probleme ging er dieser Erwerbst?tigkeit nach dem 13. Juni 2000 nicht mehr nach. Infolge des negativen Bestellungseingangs und einer Neuorganisation der Abteilung Materialeingang l?ste die Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis am 15. Mai 2001 per 31. Juli 2001 auf (Urk. 8/29). Am 22. Mai 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Um-, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 20. Juni 2001, Urk. 8/29) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/17, unter Beilage von Berichten der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 28. Januar 2001 und vom 29. Mai 2001 sowie der Rheumaklinik des Spitals D.___ vom 10. April 2001 und vom 15. Mai 2001), des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 26. Juni 2001 (Urk. 8/16) sowie der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/15) und vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/14) ein. Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. Juni 2002, Urk. 8/7) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gungen vom 28. Oktober 2002 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2001 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente, ab dem 1. November 2001 bis zum 30. April 2002 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2002 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. ????? Gegen diese Verf?gungen liess S.___ am 27. November 2002 Beschwerde erheben mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2): 1. Es seien die Verf?gungen vom 28. Oktober 2002, inklusive der Auflage, eine weiterf?hrende Behandlung durchzuf?hren, aufzuheben und es seien dem Beschwerdef?hrer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Es sei dem Beschwerdef?hrer eine ganze IV-Rente zu gew?hren, bzw. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die n?tigen medizinischen Untersuchungen und alsdann die eventuell m?glichen Therapien durchf?hren zu lassen. 3. Es sei dem Beschwerdef?hrer Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben. 4. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 29. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 1.4???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis). Die richterliche ?berpr?fungsbefugnis wird nicht in dem Sinne eingeschr?nkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben, wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird. Es gilt zwar allgemein, dass die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur pr?ft, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Das Gericht kann indessen die Rechtm?ssigkeit der Abstufung oder Befristung einer Rente gar nicht beurteilen, ohne daf?r die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie r?ckwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tats?chlichen Verh?ltnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverf?gung oder den Rentenbeginn und die Revisionsverf?gung bestimmten Zeitraum (BGE 125 V 418 Erw. 2d). 1.5???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). 1.6???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
2.?????? 2.1???? Der Beschwerdef?hrer liess zur Begr?ndung seiner Beschwerde geltend machen, entgegen der auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ gest?tzten Annahme der Beschwerdegegnerin habe sich sein Gesundheitszustand nicht positiv entwickelt, sondern das Krankheitsbild sei vielmehr noch schlimmer geworden. Nur mit ?usserster M?he und unter dauernden Schmerzen k?nne er sich ?berhaupt fortbewegen. Es sei offensichtlich, dass er unter diesen Umst?nden keiner Erwerbst?tigkeit nachgehen k?nne, weshalb ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin geht in den angefochtenen Verf?gungen davon aus, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 9. Mai 2000 ohne wesentlichen Unterbruch in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt ist. Nach Ablauf der einj?hrigen Wartezeit am 9. Mai 2001 sei der Beschwerdef?hrer zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Seit dem 19. Juli 2001 sei er wieder zu 50 % und seit dem 9. Januar 2002 in einer behinderungsangepassten T?tigkeit (z.B. Monteur oder Motorenentwickler) zu 100 % arbeitsf?hig. Damit k?nnte er ein Erwerbseinkommen von Fr. 37'600.-- pro Jahr erzielen, womit sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'600.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'000.-- bzw. ein Invalidit?tsgrad von 41 % ergebe. Dementsprechend stehe dem Beschwerdef?hrer ab dem 1. November 2001 nur noch eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2002 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 8/6-10).
3. 3.1???? Gem?ss dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/15) leidet der Beschwerdef?hrer unter einem lumbospondylogenen Syndrom rechts mehr als links (ICD-10 M 54.9), Wirbels?ulenfehlform (Flachr?cken, Skoliose), degenerativen Wirbels?ulenver?nderungen mit Spondylarthrose L5/S1, Diskushernie rechts paramedian L5/S1, Spina bifida occulta S1 sowie Verdacht auf Symptomausweitung. In seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Fabrikarbeiter sei der Beschwerdef?hrer seit dem 7. Juni 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig. Bei station?rem Gesundheitszustand bestehe medizinisch-theoretisch die M?glichkeit, die Arbeitsf?higkeit zu steigern (durch Rekonditionierung und ev. psychiatrische Betreuung). Weiterhin aus?ben k?nne der Beschwerdef?hrer leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung und Hebearbeit nicht ?ber 15 kg. Solche T?tigkeiten seien ihm ab sofort im Umfang von 50 % zumutbar, wobei eine Steigerung auf 100 % aus rein rheumatologischer Sicht m?glich sei. Da psychische Faktoren zus?tzlich einschr?nkend auf die Arbeitsf?higkeit wirken k?nnten, werde eine psychiatrische Evaluation empfohlen. ???????? Im Zusatzbericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/14) hielt die Rheumaklinik noch einmal fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht f?r die bisherige T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und f?r eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastungen und Hebearbeit nicht ?ber 15 kg seit dem 19. Juli 2001 eine 50%ige Arbeitsf?higkeit bestehe. Nach ca. 6 Monaten sei medizinal-theoretisch von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % auszugehen. Kontrolliert worden sei der Beschwerdef?hrer letztmals am 18. Mai 2001. Seither werde er durch den Hausarzt Dr. B.___ betreut. 3.2???? Dr. B.___ stellte im Bericht vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/17) folgenden Befund: lumbospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Wirbels?ulenver?nderungen und Spina bifida occulta, Diskushernie rechts paramedian L5/S1 sowie Nikotinabusus. Im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter in einer Fabrik bestehe eine dauernde Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Subjektiv k?nne der Beschwerdef?hrer wegen zu vieler Schmerzen nicht mehr arbeiten. Die psychische ?berlagerung sei stark ausgepr?gt. Zur Zeit sei die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit nicht m?glich. Es m?sse erst eine psychiatrische Beurteilung vorgenommen werden. Danach sei allenfalls eine Umschulung angezeigt. 3.3???? Das Psychiatrische Zentrum E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juni 2001 (Urk. 8/16) ein lumbales Schmerzsyndrom (mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit) sowie - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit - eine Anpassungsst?rung und eine l?ngere depressive Reaktion (ICD-10 F 43.21). Im jetzigen Zeitpunkt (=Untersuchung vom 17. Mai 2001) seien einzig die orthop?dischen Befunde f?r die Arbeitsunf?higkeit ausschlaggebend, wogegen psychisch keine zus?tzliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe.
4. 4.1???? Die Beschwerdegegnerin ist gest?tzt auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums E.___ davon ausgegangen, dass in psychischer Hinsicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers besteht. Dieser Schluss ist angesichts der Tatsache, dass die Verf?gung rund anderthalb Jahre nach der letzten fach?rztlichen Untersuchung erging, nicht zul?ssig. ???????? Bei den somatischen Befunden ist sodann zu beachten, dass gest?tzt auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals C.___ vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/15) lediglich von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ab dem 19. Juli 2001 ausgegangen werden kann. Eine Steigerung auf 100 % wird demgegen?ber lediglich als m?glich bezeichnet, ohne dass daf?r offenbar gesicherte medizinische Erkenntnisse vorhanden gewesen w?ren. Die Beschwerdegegnerin hat folgerichtig betreffend der Steigerung der Arbeitsf?higkeit einen Erg?nzungsbericht bei der Rheumaklinik eingeholt. Diese hat jedoch keine neue Untersuchung vorgenommen, sondern im Erg?nzungsbericht vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/14) lediglich festgehalten, ab 19. Juli 2001 sei der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsf?hig, und medizinal-theoretisch sei nach 6 Monaten von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % auszugehen. Die Rheumaklinik verweist darauf, dass sie den Beschwerdef?hrer letztmals am 18. Mai 2001 kontrolliert habe und er seither in haus?rztlicher Betreuung von Dr. B.___ stehe. Dessen j?ngster sich bei den Akten befindender Bericht stammt indessen vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/17), wobei Dr. B.___ die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit zu jenem Zeitpunkt als unm?glich erachtete. 4.2 Insgesamt gen?gen die Angaben der Rheumaklinik nicht, um mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit auf 100 % ab dem 9. Januar 2002 vorliegt, da die Rheumaklinik von einem prognostizierten Verlauf ausgegangen ist, ohne eine neue Untersuchung durchzuf?hren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdef?hrer geltend machen l?sst, seine R?ckenbeschwerden seien entgegen der Prognose der Rheumaklinik des Spitals C.___ nicht zur?ckgegangen, sondern h?tten sich weiter verschlimmert, und es seien ausserdem zus?tzliche gesundheitliche Beschwerden hinzugetreten (Herzschmerzen, Bluthochdruck, Blutfett). 4.3???? Die Beschwerdegegnerin wird somit ?ber den Verlauf des Gesundheitszustandes in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht und die damit verbundene Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nach dem 19. Juli 2001 weitere medizinische Abkl?rungen vorzunehmen haben. Insbesondere hat sie zu ?berpr?fen, ob sich die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers effektiv gesteigert hat. 4.4???? Soweit der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf das Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) von der Beschwerdegegnerin die ?bernahme von Behandlungskosten und die Ausrichtung von Taggeldern verlangt, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin keine Leistungserbringerin der obligatorischen Unfallversicherung ist und ausserdem - soweit aus den Akten ersichtlich - der Gesundheitsschaden des Beschwerdef?hrers auch nicht auf einen Unfall im Sinne des UVG zur?ckzuf?hren ist. Sollte der Beschwerdef?hrer medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verlangen wollen, so kann dar?ber im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verf?gungen sind. Der Beschwerdef?hrer h?tte sich diesbez?glich vielmehr mit einem konkreten Antrag an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Ebensowenig hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer in den angefochtenen Verf?gungen die Auflage gemacht, eine weiterf?hrende Behandlung durchzuf?hren, womit auf den Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Auflage mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist.
5. 5.1???? Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdef?hrers auf Fr. 63'617.-- festgesetzt (Durchschnittslohn der Jahre 2000 und 2001 gem?ss Arbeitgeberbericht zuz?glich Nominallohnentwicklung; vgl. Urk. 8/22), was nicht zu beanstanden ist. 5.2 ??? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohns?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 5.3 Gest?tzt auf die Beurteilung der Rheumaklinik des Spitals C.___ ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ab dem 19. Juli 2001 zu 50 % arbeitsf?hig ist. Als offensichtlich falsch erweist sich dabei, dass die Beschwerdegegnerin den Invalidit?tsgrad ohne Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs auf 50 % festgesetzt hat. Erst ab dem Eintritt der von ihr angenommenen Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsf?higkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei eine Erwerbseinbusse von 41 % errechnet. Ginge man von den gleichen Zahlen wie die Beschwerdegegnerin aus, m?sste demnach die Erwerbseinbusse bzw. der Invalidit?tsgrad bei einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in derselben Verweisungst?tigkeit 70,4 % (Valideneinkommen: Fr. 63'617.--; Invalideneinkommen: 50 % von Fr. 37'616.-- = Fr. 18'808.--; Erwerbseinbusse: Fr. 44'809.--) betragen, womit der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente h?tte. 5.4???? Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Neu?berpr?fung des Rentenanspruchs des Beschwerdef?hrers nach Einholung der erg?nzenden medizinischen Berichte - am ehesten wohl Beizug eines MEDAS-Gutachtens - demnach f?r die Zeit ab dem 19. Juli 2001 einen korrekten Einkommensvergleich durchzuf?hren haben.
6. ????? Der obsiegende Beschwerdef?hrer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt auch die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). ???????? Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 28. Oktober 2002 aufgehoben werden, soweit sie den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2001 verneinen, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Mahmud Ibrahimi, Albanischer Sozialberatungsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).