IV.2002.00684
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Br?gger
Urteil vom 23. April 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? G.___, geboren 1950, arbeitete seit September 1989 als Verk?uferin bei der A.___ zu einem Pensum von 24,9 Stunden in der Woche (Urk. 8/44), als sie im Februar 1991 auf dem Glatteis ausrutschte und sich hierbei eine intraartikul?re Radiusfraktur rechts zuzog. Nach operativer Versorgung und zweimaliger Denervierung des Handgelenks mit zus?tzlicher Synovektomie und Spaltung des Retinaculum flexorum verblieb ein therapieresistentes, chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Hand (vgl. Urk. 8/47 und Urk. 8/26). Die zust?ndige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), ?bernahm die Heilungskosten und richtet der Versicherten ab 1. Januar 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 20%igen Erwerbsunf?higkeit aus (Verf?gung vom 19. November 1993; Best?tigungen vom 13. M?rz 1997 und 23. Februar 2001; vgl. Urk. 8/47 und Urk. 8/5). G.___ arbeitete vorerst stundenweise weiterhin als Kioskverk?uferin, unternahm dann einen Arbeitsversuch als Hilfsschwester in der Klinik B.___ (Urk. 8/40), bis sie nach kurzer Arbeitslosigkeit im Juli 1994 wiederum als Kioskverk?uferin eine Anstellung bei der C.___ fand (Urk. 8/35 und 8/39). ???????? Nachdem sich G.___ im November 1992 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/46), zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (vormals: Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Z?rich) die Unfallversicherungsakten bei (Urk. 8/47), kl?rte die erwerblichen Verh?ltnisse (Arbeitgeberberichte vom 13. November 1992 [Urk. 8/44], vom 8. April 1993 [Urk. 8/42], vom 25. Juli 1994 [Urk 8/45] und vom 19. Dezember 1994 [Urk. 8/40]; Berichte der Regionalstelle f?r berufliche Eingliederung vom 9. Mai 1994 [Urk. 8/41] und vom 15. M?rz 1995 [Urk. 8/39]) sowie die Einschr?nkung im T?tigkeitsbereich Haushalt ab (Abkl?rungsbericht Haushalt vom 26. Februar 1993, Urk. 8/43) und ersuchte Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, (Berichte vom 20. November 1992 [Urk. 8/26], vom 20. Dezember 1993 [Urk. 8/27] und vom 20. Dezember 1994 [Urk. 8/25]) sowie Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Chirurgie FMH, (Bericht vom 15. November 1993, Urk. 8/26) um medizinische Ausk?nfte. Aufgrund dieser Aktenlage sprach die IV-Stelle G.___ mit Wirkung ab 1. Februar 1992 und gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Verf?gung vom 4. Dezember 1995, Urk. 8/12). Der Invalidit?tsgrad bemass sich auf der Qualifikation als Teilerwerbst?tige von 50 %, einer Einschr?nkung im Erwerbsbereich von 50 % und einer solchen im Bereich Haushalt von 63 % (Urk. 8/13). 1.2???? Im Zuge der Ende 1997 vorgenommen amtlichen ?berpr?fung der Rente berichtete Dr. D.___ von einer Verschechterung des Gesundheitszustandes insgesamt infolge persistierenden Miktionsst?rungen bei Status nach abdominaler Hysterektomie und Urethrozystopexie sowie einer depressiven Verstimmung (Urk. 8/24). Die IV-Stelle holte beim Gyn?kologen Dr. med. F.___ einen Arztbericht ein (Bericht vom 23. April 1998, Urk. 8/22) und beauftragte Dr. med. H.___, Arzt und dipl. Gespr?chspsychotherapeut SGGT, mit einer psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 25. Oktober 1998, Urk. 8/20). Ferner zog sie bei der C.___ Ausk?nfte zum Arbeitsverh?ltnis ein (Arbeitgeberfragebogen vom 18. November 1997, Urk. 8/35) und liess die Einschr?nkung im Haushaltsbereich erneut abkl?ren (Abkl?rungsbericht Haushalt vom 30. Juli 1998, Urk. 8/34). Obwohl die IV-Stelle im erwerblichen Bereich eine Einbusse von bloss noch 31 % berechnete (Invalidit?t 16 %) und der neue Abkl?rungsbericht Haushalt noch eine Einschr?nkung von 22 % ergab (Invalidit?t 11 %; vgl. Urk. 8/7), teilte die IV-Stelle G.___ mit Schreiben vom 28. November 1998 mit, die ?berpr?fung habe keine rentenbeeinflussende ?nderung des Invalidit?tsgrades ergeben (Urk. 8/6). 1.3???? Im Fr?hling 2002 unternahm die IV-Stelle erneut eine amtliche ?berpr?fung der laufenden Invalidenrente. Nach Einholen des Fragebogens f?r die Rentenrevision, worin G.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte, weil die Schmerzen zugenommen h?tten (Urk. 8/30), des Arztberichtes von Dr. D.___ vom 6. September 2002 (Urk. 8/19) sowie des Fragebogens f?r den Arbeitgeber vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/29) zuz?glich Erg?nzung (Urk. 8/28) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad sei nicht mehr gegeben, weshalb die Rente aufgehoben werde (Vorbescheid vom 29. Oktober 2002, Urk. 8/3). Sie f?hrte aus, bei unver?nderter Qualifikation als eine Teilzeiterwerbst?tige zu 50 % sei es G.___ zumutbar, 18 Stunden in der Woche einer Erwerbst?tigkeit nachzugehen, was gemessen am Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden von 22 Wochenstunden einer Einschr?nkung im Erwerbsbereich von 18 % oder einem Invalidit?tsgrad von 9 % entspreche. Der Abkl?rungsbericht Haushalt habe anl?sslich der letzten Revision eine Einschr?nkung von 22 % ergeben, was insgesamt zu einem Invalidit?tsgrad von 20 % f?hre. Nachdem G.___ eingewendet hatte, es sei ihr heute schon fast unm?glich, das geleistete Wochenpensum von 18 Stunden als Kioskverk?uferin zu erf?llen, und sie sei bei der Erledigung der Hausarbeit sehr eingeschr?nkt (Urk. 8/2), erliess die IV-Stelle am 12. November 2002 eine ihrem Vorbescheid entsprechende Verf?gung und hob die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2.?????? Mit Eingabe vom 21. November 2002 erhob G.___ Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und Weiterausrichtung der halben Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 29. Januar 2003 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invalidit?tsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 1.3???? Der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zur?ckzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverf?gung auch dann ab?ndern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erf?llt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der urspr?nglichen Rentenverf?gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG gest?tzte Revisionsverf?gung der Verwaltung mit dieser substituierten Begr?ndung sch?tzen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht ver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2. 2.1???? Dr. D.___ diagnostizierte in seinen im Zeitpunkt der Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 vorliegenden Berichten ein therapieresistentes Schmerzsyndrom im Handwurzelbereich des rechten Handgelenks bei Status nach intraartikul?rer distaler Radiusfraktur am 11. Februar 1991, Status nach Prim?rreposition mittels Fixateur extern, Status nach Denervierung des Handgelenks nach Wilhelm, Synoviektomie und Spaltung des Retinaculum flexorum am 27. Juni 1991 sowie Status nach Denervierung an der Ulna rechts mit Abmeisselung einer dorsalen Exostose am 20. Dezember 1991 (Urk. 8/26). Es best?nden weiterhin bewegungsabh?ngige Schmerzen im Bereich der rechten Handwurzel. Die Beschwerdef?hrerin habe eine Aushilfst?tigkeit w?hrend dreier Tage in der Woche als Kioskverk?uferin angenommen, wobei sie wegen ihrer Behinderung seitens der rechten Hand im Prinzip ?berfordert sei. Jede einigermassen belastende T?tigkeit bereite ihr grosse Beschwerden, welche zu h?ufigen Arztbesuchen mit lokaler Behandlung f?hre. Er bezifferte die Arbeitsunf?higkeit sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Haushalt mit 50 %, wobei er pr?zisierte, die Arbeitsf?higkeit als Kioskverk?uferin betrage h?chstens 50 % halbtags, mit der Einschr?nkung, dass beispielsweise f?r das Aufschneiden oder das Schn?ren von Paketen, das Lastenheben, das Kioskreinigen und f?r l?ngere Schreibarbeiten Hilfe ben?tigt werde (Urk. 8/25). Der die Beschwerdef?hrerin operierende Chirurg Dr. E.___ f?hrte in seinem Bericht vom 15. November 1993 (Urk. 8/26) aus, die Beschwerdef?hrerin m?sse zur Entlastung Tag und Nacht eine st?tzende Armschiene tragen. Aus diesen Gr?nden k?nne sie keine schweren Packungen von Zeitungen, Kartons usw. beidh?ndig herumtragen. Die manuelle Arbeit werde auch durch die eingeschr?nkte Supination deutlich erschwert. Leichte manuelle Arbeit k?nne sicherlich ausgef?hrt werden. 2.2???? Der Abkl?rungsbericht Haushalt vom 26. Februar 1993 (Urk. 8/43) beurteilte die Behinderung in diesem T?tigkeitsbereich einerseits f?r den Zeitraum vom Unfall bis Januar 1992, andererseits f?r die Zeit nach der letzten Operation, als sich der Zustand stabilisiert hatte. Im Zeitpunkt der Abkl?rung am 25. Februar 1993 wurde eine Einschr?nkung im Haushaltsbereich von insgesamt 63 % ermittelt. Ins Gewicht fielen die Behinderung bei der "Ern?hrung" (R?sten, Abwaschen, Putzen) von 70 %, beim "Einkauf und weiteren Besorgungen" von 100 % und bei der Rubrik "Verschiedenes", worunter insbesondere Handarbeiten, Pflege der Zimmerpflanzen und der Hunde fielen, mit 60 %. 2.3???? Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdef?hrerin als Teilerwerbst?tige zu einem Pensum von 50 % und bemass die Erwerbseinbusse (nach der Prozentvergleichsmethode, vermutlich bezogen auf ein volles Pensum) mit 50 %, was zu einer (Teil-)invalidit?t im Erwerbsbereich von 25 % f?hrte (50 % x 50 %). Addiert zur Einschr?nkung im Haushaltsbereich von 31,5 % (50 % x 63 %) ergab sich der Invalidit?tsgrad von 56,5 % (vgl. Urk. 8/14-15).
3. 3.1???? Am 6. September 2002 berichtete Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin, die noch zumutbare Belastung als Kioskverk?uferin betrage 20 Stunden in der Woche. Anderweitige Besch?ftigungen seien eher belastender und k?nnten neue Schmerzsch?be ausl?sen. Die Hausarbeit, vor allem Waschen, Putzen und teilweise Kochen, werde mehrheitlich durch den Ehemann erledigt. Insgesamt sei seit der Rentenzusprechung keine relevante ?nderung eingetreten (Urk. 8/19). 3.2 Hinsichtlich der Behinderung im Haushaltsbereich st?tzte die Beschwerdegegnerin ihre Revisionsverf?gung auf den Bericht vom 30. Juli 1998, der auf einer Abkl?rung vor Ort vom 27. Juli 1998 beruhte (Urk. 8/34), und vermerkte, aufgrund der ?rztlichen Unterlagen k?nne davon ausgegangen werden, dass sich die Einschr?nkungen im Haushalt seither nicht verschlechtert h?tten (Urk. 2). Dieser Abkl?rungsbericht gewichtete die einzelnen Bereiche des Haushaltes praktisch identisch. Als einzige ?nderung wurde der Bereich Ern?hrung von fr?her 40 % neu mit 45 % zulasten des Bereichs "Verschiedenes" gewichtet. Wesentlich anders fielen hingegen die Einschr?nkungen in den einzelnen Teilbereichen aus. So bemass die Abkl?rungsbeamtin die Einschr?nkung bei der "Ern?hrung" mit maximal 25 % (fr?her 70 %), bei der "Wohnungspflege" mit maximal 40 % (fr?her 60 %), beim "Einkauf" mit maximal 30 % (fr?her 100 %), bei der "W?sche und Kleiderpflege" mit maximal 20 % (fr?her 40 %) und bei der Rubrik "Verschiedenes" mit maximal 10 % (fr?her 60 %). Insgesamt wurde so eine Einschr?nkung von 22 % im Aufgabenbereich Haushalt ermittelt (vormals 63 %). 3.3???? Was den Erwerbsbereich anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden ein Wochenpensum von 22 Stunden ausf?llen w?rde. Verglichen mit der zumutbaren und effektiv ausge?bten Erwerbst?tigkeit von 18 Wochenstunden erg?be sich eine Einschr?nkung im erwerblichen Bereich von 18 % (Urk. 2). ???????? Bei unver?nderter Qualifikation als Teilerwerbst?tige zu einem Pensum von 50 % bemass die Beschwerdegegnerin somit einen Invalidit?tsgrad von neu 20 % ([50 % x 18 %] + [50 % x 22 %]).
4. 4.1???? Dem knapp gehaltenen Bericht von Dr. D.___ vom 6. September 2002 l?sst sich weder hinsichtlich des Gesundheitszustandes insgesamt noch hinsichlich der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsf?higkeit eine ?nderung entnehmen. Vielmehr ?usserte sich der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin explizit dahingehend, dass seit der Rentenzusprache keine relevante Ver?nderung eingetreten sei (Urk. 8/19). Auch in den der erstmaligen Revision vorangegangenen medizinischen Akten ist keine Verbesserung vermerkt. Gegenteils berichtete Dr. F.___ am 23. April 1998 (Urk. 8/22) ?ber die im Zusammenhang mit den persistierenden Miktionsst?rungen durchgef?hrten konservativen Massnahmen und Operationen und f?hrte aus, dass die Beschwerdef?hrerin in dieser Zeit deswegen zus?tzlich stark in ihrer T?tigkeit als Kioskverk?uferin eingeschr?nkt gewesen sei und auch nach der Urethrotomie noch Restbeschwerden vorhanden seien (pl?tzlicher Harndrang, unkontrollierter Urinabgang). Die Hauptursache der Arbeitsunf?higkeit sah er indes im chronischen Schmerzsyndrom der rechten Hand. Dr. H.___ diagnostizierte aus den ihm vorliegenden medizinischen Akten unter anderem zus?tzlich rezidivierende Tendinitiden an der linken Hand bzw. am linken Unterarm und f?hrte in seinem Gutachten vom 25. Oktober 1998 aus (Urk. 8/20 S. 7), die Beschwerdef?hrerin habe vor Eintreten der Blasenschwierigkeiten ein 50%iges Pensum als Kioskverk?uferin versehen und arbeite aktuell 2 halbe Tage pro Woche. Sie weise gesamthaft betrachtet eine mittelschwere Polymorbidit?t auf; ihr Leistungsehrgeiz erscheine ihm gr?sser als ihre Belastbarkeit zu sein. Entsprechend interpretiere er die seit Jahren rezidivierenden Tendinitiden an der linken Hand als ?berlastungszeichen von teils psychischen, teils somatischen Ursprungs. Er meine, die Beschwerdef?hrerin bewege sich seit Jahren am Rande des objektiv f?r sie Verkraftbaren. Durch die Miktionsprobleme sei zus?tzlich noch eine Verschlechterung der Situation eingetreten. Sie bringe die 14 Stunden Arbeit am Kiosk nur mit M?he und Beschwerden zustande. Er sch?tze die Arbeitsf?higkeit als Kioskverk?uferin aufgrund dieser Stundenzahl und in Anbetracht aller Beschwerden nur noch zu 30 bis 40 %. ???????? Dr. D.___ nimmt in seinem Bericht vom 6. September 2002 (Urk. 8/19) keinen Bezug mehr zu den einzelnen Beschwerden oder Diagnosen. Jedenfalls kann aufgrund seines Berichtes nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsf?higkeit als Kioskverk?uferin seit Erlass der urspr?nglichen Rentenverf?gung (4. Dezember 1995) insgesamt verbessert h?tten, sondern es ist von unver?nderten Verh?ltnissen auszugehen. Konkret heisst dies, dass der Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht nach wie vor ein w?chentliches Pensum als Kioskverk?uferin von 20 Stunden zumutbar ist. 4.2???? Was die erwerbliche Situation betrifft, arbeitete die Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt des Unfalles (Februar 1991) als Kioskverk?uferin zu einem Monatslohn von Fr. 1'700.-- (ab September 1990) beziehungsweise Fr. 1'805.-- (seit April 1991), wobei zus?tzlich monatlich Entsch?digungen f?r Mehreins?tze sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen ausbezahlt worden sind. Die Beschwerdef?hrerin erzielte im Jahr 1990 f?r 1'283.50 Arbeitsstunden einen Jahreslohn von Fr. 25'324.40 (Urk. (8/44). Es besteht kein Anlass anzunehmen, die Beschwerdef?hrerin h?tte ohne Gesundheitsschaden seit Erlass der Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 zwischenzeitlich eine andere, weniger gut entl?hnte Erwerbst?tigkeit angenommen. In Zeitpunkt der Rentenverf?gung arbeitete die Beschwerdef?hrerin seit dem 1. Juli 1994 bei der C.___ zu einem vertraglich vereinbarten Wochenpensum von 18 Stunden. Das Sal?r betrug bei Eintritt Fr. 16.66 pro Stunde zuz?glich Ferienanteil (Urk. 8/39). Effektiv verdiente die Beschwerdef?hrerin im Jahr 1995 Fr. 25'831.-- (Urk. 8/36). 1997 erh?hte sich der Stundenlohn auf Fr. 18.80 (Urk. 8/35). Seit 1. September 1999 ist die Beschwerdef?hrerin bei der A.___ zu einem Monatslohn von anf?nglich Fr. 1'664.-- (seit April 2002 Fr. 1'720.--) angestellt und arbeitet 3,33 Stunden am Tag bei einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 7,17 Stunden am Tag und von 43 Stunden in der Woche (Urk. 8/28-29). Dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/29) l?sst sich entnehmen, dass ?ber diesen Monatsverdienst hinaus (wie offensichtlich schon in den Jahren 1990 und 1995) weitere Entsch?digungen ausbezahlt worden sind. So betrug der Jahresverdienst im Jahre 2000 Fr. 23'666.65 und im Jahre 2001 Fr. 25'388.--. Damit ist keine Ver?nderung, insbesondere keine rentenaufhebende Verbesserung in den erwerblichen Verh?ltnissen erstellt. Die Beschwerdef?hrerin geht nach wie vor einer Teilzeitt?tigkeit als Kioskverk?uferin nach, wobei ihr diese T?tigkeit mit 20 Wochenstunden als zumutbar angerechnet werden kann. Die Entl?hnung unterscheidet sich - abgesehen von der seit 1990 eingetretenen Nominallohnenwicklung - nicht. Eine Verbesserung der erwerblichen Situation im Sinne eines ?ber die Nominallohnentwicklung hinausgehenden, als Invalideneinkommen anzurechnenden Mehrverdienstes bei Erf?llung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsleistung ist zu verneinen. 4.3???? Dass im neueren Abkl?rungsbericht Haushalt vom 30. Juli 1998 eine leicht andere Gewichtung vorgenommen wurde (Ern?hrung 45 % statt wie im Februar 1993 40 %), ist der ver?nderten Situation, wonach nebst der Beschwerdef?hrerin selbst nicht mehr vier Personen, sondern bloss noch zwei Personen zwei bis drei Mahlzeiten zu Hause einnehmen, zwar nicht angepasst, f?llt indes nicht ins Gewicht (vgl. Urk. 8/34 S. 3 im Vergleich zu Urk. 8/43 S. 4). Die Verlagerung von 5 % zulasten des T?tigkeitsbereichs "Verschiedenes" war nicht der Grund daf?r, dass im zweiten Abkl?rungsbericht insgesamt eine verminderte Einschr?nkung festgehalten wurde, zumal nach diesem Bericht die Einschr?nkung in der Rubrik "Verschiedenes" mit 10 % kleiner ausfiel, als in der Rubrik "Ern?hrung" mit 25 %. Grund f?r den kleineren Invalidit?tsgrad im T?tigkeitsbereich Haushalt ist vielmehr eine durchgehend weniger hohe Einschr?nkung in den einzelnen Bereichen. Diese regelm?ssig um mehr als die H?lfte reduzierte Behinderung ist angesichts der medizinisch sich unver?ndert darstellenden, jedenfalls nicht verbesserten Situation nicht zu erkl?ren. Die verbesserte Einsch?tzung im T?tigkeitsbereich Haushalt l?sst sich aber auch nicht damit begr?nden, dass infolge Anpassung an die Gebrauchseinschr?nkung des rechten Arms eine gr?ssere Geschicklichkeit und damit verminderte Arbeitsunf?higkeit eingetreten w?re. Dazu ist die Abweichung zu gross und unterscheiden sich die beiden Berichte bei den Umschreibungen der Behinderung in den einzelnen Teilbereichen zu wenig. So l?sst sich bei der Schilderung des T?tigkeitsbereichs "Ern?hrung" keine ?nderung entnehmen. Nach wie vor ist die Beschwerdef?hrerin beim R?sten und der gr?ndlichen Reinigung eingeschr?nkt, beim Tischen, Abwaschen und der t?glichen Reinigung verlangsamt. Auch bei der Reinigung hat sich nichts ge?ndert, indem die schwereren bzw. gr?ndlicheren und nicht t?glich anfallenden Putzarbeiten durch andere ausgef?hrt werden. Der Einkauf wurde auch bereits im Februar 1993 vollst?ndig durch den Ehemann erledigt. Bei der "W?sche und Kleiderpflege" besteht die behinderungsbedingte Dritthilfe nach wie vor bei gr?sseren W?schest?cke sowie beim B?geln komplizierterer Kleidungsst?cke. Einzig bei der Rubrik "Verschiedenes" ergibt ein Vergleich der beiden Berichte, dass bei der Abkl?rung im Juli 1998 die vor Eintritt der Behinderung durchgef?hrten Handarbeiten keinen Eingang mehr in die Einsch?tzung fanden. Dem Bericht vom 30. Juli 1998 ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin ?ber eine unver?nderte Situation im Haushalt seit der letzten Abkl?rung im November 1992 berichtet habe, eine Einschr?nkung von 63 %, wie sie damals festgestellt worden war, jedoch nicht mehr nachvollziehbar sei (Urk. 8/34 S. 7). Damit muss davon ausgegangen werden, dass eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt, was aus revisionsrechtlicher Sicht indes unbeachtlich ist. 4.4???? Eine ?nderung in der Qualifikation, was unter Umst?nden ebenfalls zu einer Revision des Rentenanspruchs f?hren k?nnte, liegt der Aufhebungsverf?gung vom 12. November 2002 nicht zugrunde, noch wurde eine solche Sachverhalts?nderung geltend gemacht. Immerhin ist zu vermerken, dass die Beschwerdef?hrerin bei der Haushaltabkl?rung im Jahre 1993 vermerkt hatte, ohne Gesundheitsschaden mindestens 50 bis h?chstens 80 % erwerbst?tig zu sein (Urk. 8/43 S. 2), und anl?sslich derjenigen im Jahre 1998 vorbrachte, heute und seit zirka f?nf Jahren einer vollen Erwerbst?tigkeit nachzugehen mit der Begr?ndung, die Kinder seien gross und sie f?hle sich aktuell nicht ausgelastet (Urk. 8/34 S. 2). Eine derartige ?nderung der Qualifikation zugunsten des erwerblichen Anteils h?tte aber im konkreten Fall keine rentenaufhebende Verminderung des Invalidit?tsgrades zur Folge, weshalb die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente auch unter Annahme eines derartigen, substituierten Revisionsgrundes im Sinne von Art. 41 IVG nicht gesch?tzt werden k?nnte.
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder in der gesundheitlichen noch in der erwerblichen Situation oder im Aufgabengebiet Haushalt eine Verbesserung festzustellen ist. Zu pr?fen bleibt, ob die Aufhebungsverf?gung unter dem Titel Wiedererw?gung zu sch?tzen ist. Diese Frage beurteilt sich grunds?tzlich nach den bei Erlass der Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 (Urk. 8/12) herrschenden Verh?ltnissen.
6. 6.1???? Was die Einsch?tzung der Behinderung im Haushalt betrifft, so liegt der Bericht vom 26. Februar 1993 (Urk. 8/43) wohl regelm?ssig im oberen Bereich, indem man sich darin wenig bis gar nicht damit auseinandersetzte, ob die Beschwerdef?hrerin eine Teilt?tigkeit aus gesundheitlichen Gr?nden nicht mehr aus?ben kann oder ob anderweitige, nicht invalidit?tsrelevante Umst?nde dazu f?hrten, dass diese Arbeiten durch Dritte ?bernommen worden sind. Dies gilt insbesondere f?r den Teilbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Einschr?nkung von 100 %). Aufgrund der jeweiligen Umschreibungen kann das Gericht indes keine zweifellose Unrichtigkeit der einzelnen Einsch?tzungen und damit des Ergebnisses dieses Berichts feststellen. Der Beurteilung der Einschr?nkung in den einzelnen T?tigkeitsbereichen kommt auch regelm?ssig ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dass dieser im vorliegenden Fall ?berschritten worden w?re, l?sst sich nicht sagen, zumal aus den ?rztlichen Berichten nichts zu entnehmen ist, was den Feststellungen des seinerzeitigen Berichts von Februar 1993 zweifellos widersprechen w?rde. Selbst wenn davon ausgegangen w?rde, angesichts der medizinischen Leistungseinschr?nkung in der rechten Hand sei das Einkaufen und Besorgungen machen nur teilweise eingeschr?nkt, w?rde sich die gesamte Invalidit?t im Haushaltsbereich nur unwesentlich vermindern, was keine zweifellose Unrichtigkeit der dannzumaligen Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 zu begr?nden verm?chte. 6.2???? 6.2.1?? Als zweifellos unrichtig jedoch erweist sich die Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung im erwerblichen Bereich sowie der Anwendung der sogenannten gemischten Methode. 6.2.2?? Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassung) wird bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbst?tig ist, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV ermittelt. In diesem Fall ist der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. ???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis? IVV entspricht der Anteil der Erwerbst?tigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung ausge?bten Besch?ftigung im Verh?ltnis zu der im betreffenden Beruf ?blichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ?a? bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidit?t entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invalidit?tsgrade.????? Im Weiteren sind bei der Bemessung der Invalidit?t im erwerblichen Bereich die Vergleichsgr?ssen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausge?bten Teilerwerbst?tigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen). 6.2.3?? Laut Angaben der damaligen Arbeitgeberin, der A.___, gegen?ber der Beschwerdegegnerin arbeitete die Beschwerdef?hrerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Februar 1991) seit dem 1. September 1989 als Kioskverk?uferin zu 4,15 Stunden am Tag und einer 6-Tage-Woche, das heisst zu 24,9 Stunden in der Woche, bei einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 42,9 Stunden in der Woche (Urk. 8/44). Geht man davon aus, dass sie ohne Unfall unver?ndert zu diesem Pensum erwerbst?tig gewesen w?re, errechnete sich ein Anteil Erwerbst?tigkeit von 58 %. In der Unfallmeldung hingegen gab die damalige Arbeitgeberin an, die Beschwerdef?hrerin arbeite zu 25,5 Stunden in der Woche bei einer betriebs?blichen Wochenarbeitszeit von 43,5 Stunden (Unfallmeldung vom 5. M?rz 1991, Urk. 8/47), was einem leicht h?heren Anteil von 58,62 entsprechen w?rde. Erstellt ist, dass die Beschwerdef?hrerin vor dem Unfall regelm?ssig einen separat enl?hnten Mehreinsatz geleistet hat. Dieser betrug im Jahre 1990 monatlich durchschnittlich Fr. 124.--, bei einem fixen Monatslohn von Fr. 1'700.-- (ab 1. September 1990) sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen von durchschnittlich Fr. 133.-- im Monat (Urk. 8/44 S. 3). Laut dem Fragebogen f?r den Arbeitgeber leistete die Beschwerdef?hrerin im Jahr 1990 1'283,5 Arbeitsstunden im Jahr, was einem Pensum von rund 60 % entspricht (Urk. 8/44 S. 2). Zu vermerken ist ausserdem, dass die Beschwerdef?hrerin gegen?ber der SUVA angegeben hatte, meistens mehr als 50 % gearbeitet zu haben, was die Unfallversicherung in der Jahreslohnaufstellung des Betriebes best?tigt fand (vgl. Bericht SUVA vom 27. Oktober 1993, Urk. 8/47). Diese teils widerspr?chlichen Angaben h?tten im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache zu weiteren Abkl?rungen hinsichtlich des durchschnittlich effektiv gearbeiteten Pensums sowie der regelm?ssigen Lohnzulagen f?hren m?ssen, was im Rahmen des nun vom Gericht zu ?berpr?fenden Wiedererw?gungsgrundes nicht nachgeholt werden kann. Jedenfalls war es zweifellos unrichtig, bei der Invalidit?tsbemessung auf ein Pensum von nur 50 % abzustellen. Aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung und des im Jahre vor dem Unfall effektiv gearbeiteten Pensums ist davon auszugehen, dass der Anteil der Erwerbst?tigkeit jedenfalls 60 % betragen hatte und die Beschwerdef?hrerin dieses Pensum auch weiterhin ausge?bt h?tte. Dementsprechend reduziert sich der Anteil des Aufgabenbereiches Haushalt auf 40 %. 6.2.4?? Zur Ermittlung des Invalidit?tsgrades im erwerblichen Bereich ist das nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Erwerbseinkommen nicht mit einem vollen Pensum, sondern mit dem effektiv als Gesunde zu erzielenden Erwerbseinkommen zu vergleichen, beziehungsweise das nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbare Pensum nicht mit einem Vollpensum, wie das die Beschwerdegegnerin bei der urspr?nglichen Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 gemacht hat, sondern mit dem ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich erf?llten Pensums. ???????? Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war es der Beschwerdef?hrerin zumutbar, einer h?chstens 50%igen Erwerbst?tigkeit als Kioskverk?uferin nachzugehen (Urk. 8/25, Urk. 8/27). Im Bericht vom 6. September 2002 pr?zisierte Dr. D.___ diese Angabe damit, dass die unver?nderte zumutbare Belastung 20 Stunden in der Woche betrage (Urk. 8/19). Dies entspricht einem zumutbaren Jahrespensum von 940 Arbeitsstunden (47 x 20 Stunden). Vergleicht man diese zumutbare Arbeitsleistung mit dem als Gesunde hypothetisch erf?llten Pensum ergibt sich ein f?r den erwerblichen Bereich geltenden Invalidit?tsgrad von 26,76 % ([1'283,50 - 940] : 1'283,50). Mit ihrer stundenweise entl?hnten Arbeit als Kioskfrau bei der C.___ erzielte die Beschwerdef?hrerin im Jahre 1995 zwar effektiv einen Jahresverdienst von Fr. 25'831.-- (Urk. 8/37 und Urk. 8/36), womit f?r den erwerblichen Teil nur eine minime Erwerbseinbusse ausgewiesen w?re. Es ist jedoch festzuhalten, dass sie dies in ?berschreitung des ihr medizinisch zumutbaren Pensums erzielte und diesen Verdienst weder in den vorangegangenen noch in den nachfolgenden Jahren je erreichte (vgl. Urk. 8/36 und Urk. 8/37), weshalb er f?r die Bemessung des Invalidit?tsgrades auch nicht angerechnet werden darf. 6.3???? Nach diesen Erw?gungen h?tte die richtige Anwendung der gemischten Methode im Zeitpunkt der Rentenverf?gung eine Einschr?nkung im erwerblichen Bereich von 16,06 % (26,76 % x 60 %) ergeben, was summiert mit dem Invalidit?tsgrad im Haushaltsbereich - wobei mangels ?nderung des Sachverhalts auf den Haushaltsabkl?rungsbericht vom 26. Februar 1993 abzustellen ist (Urk. 8/43) - von 25,2 % (63 % x 40 %) einer Gesamtinvalidit?t von 41,26 % entspricht. Damit erweist sich die Rentenverf?gung vom 4. Dezember 1995 als zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdef?hrerin lediglich Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente gehabt h?tte (Art. 28 Abs. 1bis IVG), es sei denn, die wirtschaftlichen Verh?ltnisse h?tten die Zusprache einer H?rtefallrente erlaubt. An diesem Ergebnis hat sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung (12. November 2002) nichts ge?ndert: Der Beschwerdef?hrerin ist - wie schon hinl?nglich ausgef?hrt - ein Wochenpensum von 20 Stunden als Kioskverk?uferin zumutbar, was unter Ber?cksichtigung der sich ebenfalls nicht ver?nderten Situation im Haushaltsbereich denselben Gesamtinvalidit?tsgrad ergibt.
7.?????? Nach diesen Erw?gungen ist die Aufhebungsverf?gung vom 12. November 2002 mit substituierter Begr?ndung teilweise zu sch?tzen, indem festzustellen ist, dass die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 41,26 % Anspruch auf lediglich eine Viertelsrente hat, es sei denn, es liege ein H?rtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG vor. Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen der H?rtefallrente aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden k?nnen (vgl. BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4), wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, hier?ber n?here Abkl?rungen vorzunehmen. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV kann die Herabsetzung der Rente auch im Falle der Wiedererw?gung erst auf den der Zustellung der Verf?gung folgenden Monat erfolgen. Dies f?hrt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 12. November 2002 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 41,26 % weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und es wird die Sache zur Pr?fung des Vorliegens eines wirtschaftlichen H?rtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).