IV.2002.00676
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Br?gger
Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen D.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? D.___, geboren am 24. Mai 1984, leidet seit fr?hester Kindheit unter anderem an einer tiefgreifenden Entwicklungsst?rung und elektivem Mutismus bei unterdurchschnittlicher Intelligenzleistung (Urk. 11/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, gew?hrte der Versicherten ab April 1990 bis 31. August 1992 heilp?dagogischen F?rderunterricht inklusive Sprachheilunterricht; Letzteres wurde bis Ende Schuljahr 1995/95 verl?ngert (Verf?gungen bzw. Mitteilungen vom 15. Juni 1990 [Urk. 11/21], vom 26. M?rz 1991 [Urk. 11/20], vom 8. November 1991 [Urk. 11/17], vom 25. Januar 1993 [Urk. 11/16], vom 28. Oktober 1994 [Urk. 11/14] und vom 31. Juli 1995 [Urk. 11/13]. Zur Behandlung der Geburtsgebrechen Micrognathia inferior kombiniert mit Mordex apertus wurden ihr ausserdem mit Verf?gung vom 25. M?rz 1993 medizinische Massnahmen f?r die Dauer vom 19. Mai 1992 bis 31. Mai 2004 zugesprochen (Urk. 11/15). Nachdem D.___ f?nf Jahre die Primarschule an der Schule A.___ und anschliessend vier Jahre die Sonderschule B im Schulhaus B.___ besucht hatte (Urk. 11/40), absolvierte sie eine zweij?hrige Anlehre als Hausdienst-Mitarbeiterin an der Ausbildungsst?tte C.___ , wof?r die IV-Stelle im Rahmen beruflicher Massnahmen die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung und ab Juni 2002 Taggelder bezahlte (Verf?gung vom 31. Mai 2000, Urk. 11/7, und Urk. 11/8). Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung fand die Versicherte ab 12. August 2002 eine Anstellung als hauswirtschaftliche Betriebsgehilfin im Wohnheim E.___ (Urk. 11/33). Ferner bezieht D.___ ab August 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 11/4). ???????? Am 7. April 1999 liess D.___ um Kosten?bernahme der am 29. Januar 1997 begonnen Psychotherapie bei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Delegation durchgef?hrt von G.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, ersuchen (Urk. 11/48). Nach Einsicht in den Arztbericht vom 19. Mai 1999 (Urk. 11/25) sprach ihr die IV-Stelle mit Verf?gung vom 3. September 1999 im Rahmen medizinischer Massnahmen die Kosten der delegiert durchgef?hrten Psychotherapie f?r die Dauer vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2001 zu (Urk. 11/9). Diese Massnahme wurde auf Gesuch hin (vgl. Zwischenbericht von Dr. F.___ vom 28. Juni 2001, Urk. 11/24) bis 31. August 2002 verl?ngert (Verf?gung vom 17. Juli 2001, Urk. 11/6). Am 19. Juni 2002 berichtete Dr. F.___ ?ber den Verlauf der Behandlung und ersuchte um Verl?ngerung der Kostengutsprache (Urk. 11/22). Die IV-Stelle wies das Begehren nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens mit Verf?gung, formell datierend vom 3. Oktober 2002, ab (Urk. 2). Zur Begr?ndung f?hrte sie an, aufgrund der bestehenden Sachlage seien die Voraussetzungen f?r die ?bernahme der psychotherapeutischen Behandlung nicht mehr gegeben. Ferner spreche die Dauer der Behandlung f?r eine Leidensbehandlung an sich, wof?r die Krankenversicherung zust?ndig sei. 2. Hiergegen erhob D.___ mit Eingabe vom 28. November 2002 Beschwerde und erneuerte ihr Gesuch um Verl?ngerung der Kosten?bernahme f?r die psychotherapeutische Behandlung (Urk. 1). Der Beschwerdeschrift legte sie unter anderem eine Stellungnahme von Dr. F.___ vom 27. November 2002 bei (Urk. 3/6). Nachdem das Gericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ?berpr?ft hatte (vgl. Urk. 4 und Urk. 6), reichte die IV-Stelle am 27. Januar 2003 ihre Beschwerdeantwort ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Schriftenwechsel wurde daraufhin am 29. Januar 2003 f?r geschlossen erkl?rt (Urk. 12).
3.?????? Der zur Stellungnahme eingeladene Krankenversicherer der Beschwerdef?hrerin, die H.___ Krankenversicherung, verzichtete auf eigene Vorbringen (Urk. 17). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. Nicht erwerbst?tige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr mit einem k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine Erwerbsunf?higkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). 2.2???? Die versicherte Person hat gem?ss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. ???????? Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff ?Behandlung des Leidens an sich?. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). 2.3 Beanspruchen nicht erwerbst?tige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist Art. 5 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach die Definition der Invalidit?t - anders als in Art. 4 IVG - auf die Zukunft bezogen ist. In derartigen F?llen ist also der Zeitpunkt massgebend, in dem diese Versicherten voraussichtlich in das Erwerbsleben eintreten werden. Entscheidend ist nicht - wie bei Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer Sachverhalt. Demzufolge k?nnen medizinische Vorkehren, die zur Vermeidung eines bevorstehenden, die Berufsbildung oder die Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigenden Defektzustandes notwendig sind, auch dann Eingliederungsmassnahmen sein, falls noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt (BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2000 S. 67 Erw. 4b). Die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung von medizinischen Massnahmen an Minderj?hrige sind nach der Verwaltungspraxis unter anderem erf?llt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine gen?gende Besserung erzielt wurde und gem?ss spezial?rztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsf?higkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Rz 654-647/845-847 des Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, g?ltig ab 1. Januar 2000; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 1999 i.S. C. M., in AHI-Praxis 2/2000 S. 63 ff.)
3.?????? 3.1???? Dr. F.___ diagnostizierte in seinem ersten Bericht vom 19. Mai 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/25) eine kombinierte St?rung der schulischen Fertigkeiten (F81.3), St?rung der motorischen Funktionen (F82), tiefgreifende Entwicklungsst?rung (F84), Aktivit?ts- und Aufmerksamkeitsst?rung (F90.0), St?rung des Sozialverhaltens (F91), elektiver Mutismus (F 94), unterdurchschnittliche Intelligenzleistung, Beeintr?chtigung des Atmungs- und Verdauungssystems, abweichendes Verhalten der Eltern und Behinderung eines Elternteils, Erziehung mit unzureichender Erfahrungsvermittlung sowie sozial isolierte Familie (Hervorhebung durch Dr. F.___). Er schilderte das Beschwerdebild als "soziale Isolation unter Gleichaltrigen, Unverm?gen mit Leuten ausserhalb der Familie zu kommunizieren, Neid auf die leistungsf?hige und sozial integriertere j?ngere Schwester, motorische Einschr?nkungen, Wehrlosigkeit und ?ngste". Zufolge der bisherigen (am 29. Januar 1997 begonnenen) psychotherapeutischen Behandlung sei es gelungen, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer Motivation, Verhaltensver?nderungen anzustreben, gest?rkt sei, dass sie den zuvor nur mit Begleitung machbaren Weg in die Psychotherapie selbst?ndig zu bew?ltigen verm?ge, dass sie ansatzweise mit der Therapeutin in eine verbale Kommunikation getreten sei, dass sie sich in kreativen T?tigkeiten zunehmend spontaner ?ussere und dass die somatischen Beschwerden allgemein abgenommen h?tten. Die bisherigen Behandlungsresultate best?tigten die Indikation f?r eine Psychotherapie, seien aber gleichzeitig noch keineswegs ausreichend, um der Beschwerdef?hrerin eine ihren Anlagen entsprechende soziale Integration zu erm?glichen. Ohne weitere Behandlung w?re diese in Frage gestellt, und es best?nde die Gefahr einer dauernden Desintegration und Erwerbsunf?higkeit. 3.2???? Im Antrag auf Verl?ngerung der Kostengutsprache vom 28. Juni 2001 (Urk. 11/24) f?hrte Dr. F.___ aus, dank der konsequent durchgef?hrten Therapie sei ein R?ckgang der Symptome zu beobachten. Es sei der Beschwerdef?hrerin gelungen, die zuvor v?llig isolierte soziale Position zu verlassen. Sie zeige hoffnungsvolle Ans?tze in der Kommunikation mit Gleichaltrigen, sei in gesundheitlicher Hinsicht stabiler geworden, beginne ihre massiven ?ngste zu ?berwinden und sowohl verbal als auch motorisch aus der Passivit?t und Abkapselung herauszutreten. Als Ziel und Zweck der weiterzuf?hrenden Behandlung nennt er, es sei unbedingt notwendig, die in Gang gekommene Entwicklung therapeutisch weiterhin zu f?rdern und zu stabilisieren, um die in die Wege geleitete Eigenst?ndigkeit und soziale Integration auch nach Beendigung der station?ren Ausbildung zu gew?hrleisten. Ohne diese Unterst?tzung bestehe die Gefahr eines Zusammenbruchs des erreichten Entwicklungsstandes. ???????? Schliesslich berichtete Dr. F.___ am 19. Juni 2002 (Urk. 11/22), die Beschwerdef?hrerin habe im vergangenen Behandlungsjahr mit Hilfe der Psychotherapie, koordiniert mit der heilp?dagogischen Unterst?tzung in der station?ren Ausbildung, weitere Entwicklungsfortschritte erreicht. So habe sie erfolgreiche Versuche unternommen, aus ihrer angstbedingten Isolation herauszutreten, ihr k?rperlicher Zustand habe sich weiterhin stabilisiert und sie traue sich k?rperlich auch mehr zu. Noch bestehende Probleme, die einer weiteren Behandlung bed?rften, seien ihre starken Hemmungen im Umgang mit Erwachsenen, die noch bestehenden St?rungen des Selbstvertrauens, Konzentrationsprobleme und Passivit?t im Arbeitsbereich sowie die Tendenz, spontane Regungen zu unterdr?cken. Damit der Eintritt ins Berufsleben gelingen und damit in der Zukunft schwere R?ckf?lle vermieden werden k?nnten, empfehle er dringend die Weiterf?hrung der Psychotherapie. ???????? Demgegen?ber nimmt er im Schreiben vom 27. November 2002 (Urk. 3/6) dahingehend Stellung, dass ein ann?hrend stabiler Gesundheitszustand bestehe, so dass mit einer Erh?hung der Erwerbsf?higkeit zu rechnen sei. Die Beschwerdef?hrerin habe den elektiven Mutismus weitgehend ?berwunden, sei aus ihrer sozialen Isolation herausgetreten und selbst?ndiger sowie unternehmungslustiger geworden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach Ablauf von ein bis zwei weiteren Behandlungsjahren eine dauerhafte und wesentliche Verbesserung des psychischen und k?rperlichen Zustandes erreicht haben werde. 3.3???? Dem Abschlussbericht der Ausbildungsst?tte C.___ vom 25. Juni 2002 (Urk. 11/33) l?sst sich entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend der Ausbildungszeit in vielen Belangen selbst?ndiger, offener und kontaktfreudiger geworden ist. Sie habe grosse Fortschritte gemacht in ihrer Eigenst?ndigkeit und in der Kontaktaufnahme zu anderen Personen. So sei sie Mitglied in einem Gesangschor und besuche einen ?ffentlich ausgeschriebenen N?hkurs. Mit Erwachsenen spreche sie immer noch nicht viel, mit Gleichaltrigen oder zu Hause sei dies besser (vgl. auch Protokoll ?ber das Standortgespr?ch vom 5. M?rz 2002, Urk. 11/36).
4. 4.1???? Vorab ist festzuhalten, dass mit der am 29. Januar 1997 begonnenen und von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 (Urk. 11/9) zugesprochenen medizinischen Massnahme in Form einer Psychotherapie (Verf?gung vom 3. September 1999; Urk. 11/9) kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG, wie sie in der Liste im Anhang zur Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV) abschliessend bezeichnet werden (Art. 1 Abs. 2 GgV), behandelt wurde und wird. Aufgrund des ersten Berichtes von Dr. F.___ vom 7. April 1999 (Urk. 11/25) ist davon auszugehen, dass in erster Linie die von ihm hervorgehobenen Gebrechen, n?mlich die tiefgreifende Entwicklungsst?rung sowie der elektive Mutismus, angegangen werden sollten. Im ?brigen sind keine der von ihm angef?hrten Diagnosen in der erw?hnten Liste als Geburtsgebrechen anerkannt. Bei der Beantwortung der Frage, ob die anbegehrten Leistungen ?ber den 31. August 2002 hinaus weiterhin von der Invalidenversicherung zu tragen sind, kommen daher die Voraussetzungen von Art. 12 IVG zum Tragen. 4.2???? Die Beschwerdef?hrerin schloss im Juni 2002 die zweij?hrige Ausbildung als Hausdienst-Mitarbeiterin ab und versieht ab 12. August 2002 eine Stelle als hauswirtschaftliche Betriebsgehilfin im Wohnheim E.___ (Urk. 11/33). Laut Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2002 erzielt sie hierbei einen Monatslohn von Fr. 800.-- (Urk. 11/33). Aufgrund der erwerblichen Situation bezieht die Beschwerdef?hrerin seit August 2002 gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/4). ???????? Mit dem Eintritt ins Erwerbsleben gilt die Beschwerdef?hrerin nicht mehr als nichterwerbst?tige "Minderj?hrige", f?r welche die Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG ausnahmsweise auch dann ?bernimmt, wenn noch nicht stabile oder relativ stabilisierte Zust?nde bestehen, sondern prognostisch gesehen ein die Berufsbildung oder Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigender stabilisierter Zustand verhindert werden soll. 4.3???? Den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ wie auch der Ausbildungsst?tte l?sst sich entnehmen, dass der urspr?nglich angegangene elektive Mutismus weitgehend ?berwunden (vgl. auch Urk. 3/6) und durch die beantragte Psychotherapie vorrangig St?rungen im Selbstvertrauen, in der Konzentration sowie des Antriebs angegangen werden sollen. Die Behandlung soll nach Dr. F.___ den Eintritt ins Erwerbsleben unterst?tzen und schwere R?ckf?lle vermeiden helfen (Bericht vom 19. Juni 2002). Damit richtet sich die Psychotherapie indes auf die Behandlung der Leiden an sich. Wohl k?nnen die genannten St?rungen die vorhandene Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigen. Dies gilt indes f?r jede Krankheit. Angesichts der mittlerweile abgeschlossenen Ausbildung der Beschwerdef?hrerin und ihrer - auch aufgrund anderer, medizinischer Massnahmen nicht zug?nglichen Leiden wie der Bronchiolitis obliterans bei Status nach Mykoplasmenpneumonie und des geistigen Entwicklungsr?ckstands (vgl. Urk. 11/23) - namhaften, eine volle Rente begr?ndenden Invalidit?t ist davon auszugehen, dass eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit durch die Behandlung der nach wie vor vorhandenen Leiden (mangelndes Selbstvertrauen, Konzentrationsschw?che und Antriebshemmung) voraussichtlich nicht zu erreichen sein und auch nicht angestrebt wird. Vielmehr soll durch vorgenannte Leidensbehandlung eine bessere soziale Integration und Unterst?tzung der bereits erfolgten beruflichen Eingliederung erreicht werden, was den Voraussetzungen von Art. 12 IVG indes nicht gen?gt. Die Behauptung von Dr. F.___ in der Stellungnahme vom 27. November 2002, wonach mit einer fortgesetzten Behandlung von ein bis zwei Jahren mit einer Erh?hung der Erwerbsf?higkeit zu rechnen sei, ist angesichts seiner fr?heren Berichte und des Umstandes, dass die Beschwerdef?hrerin eine ihrer Ausbildung und F?higkeiten entsprechende Stelle gefunden hat und seit dem 12. August 2002 auch versieht, nicht glaubhaft. Selbst wenn durch die beantragte Psychotherapie R?ckf?lle verhindert werden sollten, so w?rde sich dies auf die vorhandene Erwerbsunf?higkeit weder dauernd noch wesentlich auswirken. Gegenteils zielte die medizinische Massnahme in diesem Fall klarerweise auf eine Leidensbehandlung, was nicht in den Bereich der Invalidenversicherung f?llt.
5.?????? Aus diesen Gr?nden verneinte die Beschwerdegegnerin die ?bernahme der Psychotherapiekosten ?ber den 31. August 2002 hinaus zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 - Bundesamt f?r Sozialversicherung - H.___ Krankenversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).