IV.2002.00665
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 14. Juli 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle f?r Ausl?nder und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1944, arbeitete vom 11. Mai 1998 bis am 10. Dezember 2000 und vom 26. Februar 2001 bis am 28. Februar 2001 durch die Vermittlung der A.___ als Baumitarbeiter (Urk. 12/18). Davor, dazwischen und danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (3. November 1997 bis August 2001, Urk. 12/19). Ab dem 2. August 2001 wurde er vom behandelnden Arzt bis auf weiteres f?r 100 % arbeitsunf?hig erkl?rt (Beilage zu Urk. 12/19). Am 28. Juni 2002 meldete er sich wegen R?cken-, Ellbogen- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 12/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverh?ltnis des Versicherten (Urk. 12/18) und bei der Arbeitslosenkasse B.___ nach den ausgerichteten Taggeldleistungen (Urk. 12/19-21), holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, (Bericht vom 7. Juli 2002 [Urk. 12/9] unter Beilage der an den Arzt gerichteten Schreiben von Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Radiologie FMH vom 26. September 1995 [Urk. 12/11] und des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an der E.___ vom 6. November 2002 [Urk. 12/10]), den Bericht der F.___, Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___, (Bericht vom 17. Juli 2002 unter Beilage des Austrittsberichtes vom 27. Mai 2002, Urk. 12/8) sowie den Arztbericht von Dr. med. H.___, FMH Kinder und Jugendliche, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2002 (unter Beilage des ?rztlichen Zeugnisses an Dr. C.___ vom 3. November 2002, Urk. 12/7) ein und beauftragte ihre Berufsberatung mit dem Einkommensvergleich (Urk. 12/16-17). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/3-5 und 12/12-15) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 7. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 12/1) mit der Begr?ndung ab, es bestehe keine mindestens 40%ige Erwerbseinbusse.
2.?????? Gegen diese Verf?gung liess M.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle f?r Ausl?nder, am 26. November 2002 Beschwerde erheben (Urk. 1 unter Beilage der Urk. 3/1-2) und beantragen, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer Abkl?rungen und neuem Entscheid zur?ckzuweisen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 (Urk. 7) wurde der Arztbericht von Dr. med. I.___, Neurologe FMH,? vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8) nachgereicht. ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 17. Januar 2003 (Urk. 13) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. ???????? Zu den geistigen Gesundheitssch?den, welche in gleicher Weise wie die k?rperlichen eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken verm?gen, geh?ren neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische St?rungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeintr?chtigungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden verm?chte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbst?tig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche T?tigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunf?higkeit gen?gt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbst?tig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. ???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). ???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente. 3.2???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend (Urk. 2), dem Beschwerdef?hrer sei aus ?rztlicher Sicht die Aus?bung einer k?rperlich leichten bis mittelschweren Arbeit zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung w?re er in der Lage, als Baumitarbeiter ein Jahreseinkommen von Fr. 57'800.--, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit, beispielsweise als Betriebsmitarbeiter oder Hilfsarbeiter, hingegen ein solches von Fr. 45'050.-- zu erzielen. Daraus ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 22 %. 3.3???? Demgegen?ber l?sst der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), er leide an mehreren Krankheiten. Die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ h?tten eine volle Arbeitf?higkeit f?r mittelschwere k?rperliche Arbeit attestiert. Mit den psychischen Beschwerden habe sich die Klinik aber nicht befasst. Auch h?tten die Klinik?rzte die starken Kopfschmerzen, unter denen er leide, nicht abgekl?rt. Der behandelnde Hausarzt, Dr. C.___, halte ihn hingegen f?r schwere k?rperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunf?hig und f?r leichte k?rperliche Arbeiten zu 20-30 % arbeitsf?hig. Dr. H.___ best?tige, dass er an Depressionen leide und viele Schmerzen zu ertragen habe. Es sei ganz klar, dass der Fall rechtlich ungen?gend abgekl?rt worden sei. Man k?nne sich nicht auf den Bericht einer Klinik st?tzen, welche nur einen Teil der Krankheit behandelt und beurteilt habe.
4. 4.1???? Gem?ss Diagnose des Arztes des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts der E.___ im Bericht vom 6. November 2001 (Urk. 12/10) besteht eine Spondylolisthesis L5/S1 mit einem ventralen Wirbelgleiten von etwa 5 bis 7 mm. Die Bandscheiben seien allesamt dehydriert entsprechend der degenerativen Ver?nderungen, und es liege eine diskrete Protrusion von L3 nach medial ohne nennenswerte Duralsackkompression vor, nicht hingegen eine foraminelle Stenose. 4.2???? Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 7. Juli 2002 (Urk. 12/9) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ca. 1997) bei/mit massiven degenerierten Ver?nderungen der Lendenwirbels?ule und eine Adipositas per magna. Der Beschwerdef?hrer sei als Hilfsbauarbeiter seit dem 2. August 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig. Der Gesundheitszustand werde sich noch verschlechtern. Eine T?tigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. 4.3???? Die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___, wo der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 30. April 2002 bis am 18. Mai 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 17. Juli 2002 (Urk. 12/8) mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei lumbospondylogenem Syndrom, cervicobrachialem und cervicocephalem Syndrom, Wirbels?ulenfehlform/Haltung, Spondylolisthesis L5/S1, degenerativer Bandscheibenver?nderungen und muskul?rer Dekonditionierung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers sei station?r. Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2002 (Beilage zu Urk. 12/8) wurde festgehalten, der Beschwerdef?hrer werde f?r schwere k?rperliche Arbeiten als 100 % arbeitsunf?hig, f?r leichte bis mittelschwere Arbeiten hingegen aus rein rheumatologischer Sicht f?r voll arbeitsf?hig gehalten. Im Hinblick auf das Alter sowie die lange Erwerbslosigkeit werde sich eine Wiedereingliederung ins Berufsleben aber schwer realisieren lassen. 4.4???? Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer im Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 12/7) eine reaktive Depression. Es sei ihm keine T?tigkeit mehr zumutbar. Im beigelegten ?rztlichen Zeugnis (Beilage zu Urk. 12/7 = Urk. 3/2) h?lt Dr. H.___ fest, der Beschwerdef?hrer habe grosse existentielle und Zukunfts?ngste. Seine Stimmung sei gedr?ckt. Der psychische Zustand k?nne sich nur dann stabilisieren, wenn die existentiellen Probleme gel?st w?rden. 4.5???? Dr. C.___ stellte in dem vom Beschwerdef?hrer eingereichten Arztzeugnis vom 14. Oktober 2002 (Urk. 3/1) fest, es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit massiven degenerativen LWS-Ver?nderungen (Spondylolisthesis L5/S1) und S1-Reizung rechts, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei/mit muskul?rer Dysbalance und rez. Cephalea und eine Depression. Aufgrund der rheumatologischen Diagnose bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit im bisherigen Beruf als Bauarbeiter. F?r eine wechselbelastende T?tigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 5-10 kg sowie l?ngere Arbeiten in geb?ckter K?rperhalten bestehe eine maximale 20-30%ige Arbeitf?higkeit. Ob eine zus?tzliche Einschr?nkung seitens der Psychiatrie bestehe, m?sse bei der behandelnden Psychiaterin (Dr. H.___) erfragt werden. 4.6???? Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8) ein chronifiziertes cervico-cephales und lumbovertebrales Syndrom, wobei die Cervicocephalea mehrheitlich myofascial bedingt sei bei praktisch normalem MRI der HWS. Die lumbalen Beschwerden w?rden sich durch die Spondylolisthesis L5/S1 erkl?ren lassen. Aufgrund der klinischen und radiologischen Feststellungen sei der Beschwerdef?hrer f?r den schweren Beruf auf dem Bau nicht geeignet.
5. 5.1???? Unbestritten und mittels der Arztberichte ausgewiesen ist, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund des chronifizierten cervico-cephalen und lumbovertebralen Syndroms und der Spondylolisthesis f?r eine schwere k?rperlich T?tigkeit, und somit auch in seiner angestammten T?tigkeit als Bauarbeiter, zu 100 % arbeitsunf?hig ist. Die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ erachten den Beschwerdef?hrer hingegen aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit als voll arbeitsf?hig (Beilage zu Urk. 12/8). Entgegen der R?ge des Beschwerdef?hrers wurden die von ihm geklagten Kopfschmerzen von den ?rzten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ sehr wohl ber?cksichtigt, was sich einerseits aus der Anamnese und andererseits auch aus der Diagnose des cervicobrachialen und cervicocephalen Syndroms ergibt. Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers durch die ?rzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ wird auch von Dr. I.___ sinngem?ss best?tigt (Urk. 8), indem dieser den Beschwerdef?hrer ebenfalls f?r den schweren Beruf auf dem Bau als nicht mehr geeignet erachtet, hingegen nicht auf eine generelle Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit hinweist. Dr. I.___ erachtet die Cervicocephalea des Beschwerdef?hrers mehrheitlich als myofascial bedingt. Das MRI der Halswirbels?ule vom 5. Dezember 2002 hatte denn auch keine Hinweise auf eine neurale Kompression, keine Bandscheibenprotrusionen oder Hernien sowie eine normale Weite des Spinalkanals und eine unauff?llige Medulla spinalis, das heisst einen praktisch normalen Befund ergeben (Urk. 8 S. 2 f.). Die vom Beschwerdef?hrer geklagten Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden sind somit sowohl von den Rheumatologen als auch vom Neurologen in ihren Untersuchungen, Befunden und Beurteilungen ber?cksichtigt worden. ???????? Dr. C.___ gab noch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2002 (Urk. 12/9) an, dem Beschwerdef?hrer sei keine T?tigkeit mehr zumutbar. Im Arztzeugnis vom 14. Oktober 2002 (Urk. 3/1) wird diese Aussage dann aber insofern relativiert, als dem Beschwerdef?hrer eine leichte T?tigkeit im Umfange von maximal 20-30 % zumutbar sei, solange kein Heben von Lasten von ?ber 5-10 kg sowie l?ngere Arbeiten in geb?ckter K?rperhaltung vorausgesetzt w?rden, dies nachdem der Arzt im Juli 2000 noch festgehalten hatte, dass das sehr leichte (bis 5 kg) Heben und Tragen bis Lendenh?he nur selten und das Heben und Tragen von leichten Gewichten (5-10 kg) nie zumutbar sei. Auch wurden dazumal vorgeneigtes Sitzen und Stehen als generell unzumutbar erachtet. Es erscheint grunds?tzlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Arzt im Juli 2002 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert, bereits im Oktober 2002 dann aber eine solche im Umfange von maximal 20-30 % als zumutbar erachtet, obwohl er davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers verschlechtern werde. Auf die Berichte von Dr. C.___ kann daher aus den genannten Gr?nden nicht weiter abgestellt werden. Dabei darf auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). ???????? Die Abkl?rungen der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ erfolgten im Rahmen der Hospitalisation des Beschwerdef?hrers vom 30. April 2002 bis am 18. Mai 2002 (Beilage zu Urk. 12/8). In dieser Zeit erfolgten eine intensive station?re Therapie und ausf?hrliche Untersuchungen. Es besteht kein Anlass, an der f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten attestierten 100 % Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus rheumatologischer Sicht zu zweifeln, umso mehr als auch die neurologische Untersuchung durch Dr. I.___ keine anderslautende Beurteilung ergeben hat. 5.2???? Erstmals im Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 14. Oktober 2002 (Urk. 3/1) findet sich ein Hinweis auf das Vorliegen von psychischen Beschwerden im Sinne einer Depression. Die behandelnde Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie attestierte im Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 12/7) eine reaktive Depression und erachtete eine Berufst?tigkeit als nicht mehr zumutbar. Im Schreiben an Dr. C.___ vom 3. November 2002 weist sie dann aber im Speziellen auf Existenz- und Zukunfts?ngste hin (Beilage zu Urk. 12/7). Weder dem Bericht vom 3. November 2002 noch dem Schreiben vom 3. November 2002 l?sst sich hingegen entnehmen, worauf Dr. H.___ ihre Diagnose st?tzt oder worin sich die angegebene eingeschr?nkte Anpassungsf?higkeit und Belastbarkeit ?ussert. Das Schreiben an Dr. C.___ l?sst im ?brigen darauf schliessen, dass allenfalls auch invalidit?tsfremde Faktoren, wie beispielsweise existentielle ?ngste, zur Einsch?tzung einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit durch die Psychiaterin gef?hrt haben m?gen. Aufgrund des Berichtes und des Schreibens von Dr. H.___ ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass beim Beschwerdef?hrer eine psychische St?rung vorliegt, hingegen l?sst sich nicht abschliessend beantworten oder beurteilen, ob dieser im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG Krankheitswert zukommt, und ob diese allenfalls und in welchem Umfange unter Ausschluss von invalidit?tsfremden Faktoren Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers hat. 5.3???? Zusammenfassend l?sst sich somit festhalten, dass der Beschwerdef?hrer in Bezug auf die k?rperlichen Gesundheitssch?den f?r eine mittelschwere bis leichte T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist. Nicht beurteilen l?sst sich aufgrund der Akten hingegen die allf?lligen Auswirkungen der vorgebrachten psychischen St?rung. ???????? Die Beschwerde ist demnach gem?ss dem Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Verf?gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Diese wird den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers mittels eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens abzukl?ren haben. Der Gutachter soll sich vorab in Ber?cksichtigung der Vorakten dar?ber aussprechen, ob eine und gegebenenfalls welche psychische Krankheit vorliegt, und ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer mittelschweren bis leichten k?rperlichen T?tigkeit auswirkt, das heisst ob ihm bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG trotzdem die Verwertung einer allf?lligen Restarbeitsf?higkeit auf dem ihm nach seinen F?higkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozial-praktisch noch zumutbar w?re (BGE 127 V 294 ff.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden.
6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. ???????? Gem?ss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, Stand bis am 31. Dezember 2002) entsteht dieser Anspruch unabh?ngig von dessen Beantragung. ???????? Vorliegend erscheint eine Parteientsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 7. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu entscheide. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).