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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.09.2003 IV.2002.00659

14 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,861 parole·~19 min·2

Riassunto

Somatoforme Schmerzverarbeitsstörung, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht

Testo integrale

IV.2002.00659

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 15. September 2003 in Sachen L.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     L.___, geboren 1965, arbeitete seit 1. Dezember 1996 als Krankenschwester AKP in der Klinik A.___ in ___ in einem Pensum von 100 % (Urk. 11/30 S. 1 f. Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 9). Am 9. Mai 2000 erlitt sie bei der Arbeit einen Unfall, bei welchem sie sich eine Zerrung der paravertebralen Muskulatur im Bereich der Brustwirbelsäule zuzog (Urk. 11/34/2 Ziff. 1, Urk. 11/34/3 S. 1, Urk. 11/34/4 Ziff. 5, Urk. 11/34/5 Ziff. 5, Urk. 11/34/6 Ziff. 5). Nach längeren Arbeitsunfähigkeiten infolge des Unfalles arbeitete sie in einem Pensum von 50 % bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin (vgl. Urk. 11/23 S. 1). Am 14. August 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/33 Ziff. 7.8). 1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/9, Urk. 11/11-18) ein, nahm berufliche Abklärungen (Urk. 11/23) vor, zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 11/30) sowie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/34) und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 11/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/3-4, Urk. 11/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte erleide   eine Erwerbseinbusse von lediglich 30 % (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2.       Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, mit Eingabe vom 21. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von mindestens einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 26. Februar 2003 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 14) und reichte einen Bericht von Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Schulthess Klinik (Urk. 8 = Urk. 15) zu den Akten. Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2     Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann. 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 3.       Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruches auf eine Rente damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Krankenschwester in der Dermatologie oder in einer Augenklinik, weise sie eine Arbeitsfähigkeit von 70 % auf. Dabei könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 54'926.-- erzielen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 78'466.--, belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 30 %, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei. Aus ärztlicher Sicht werde eine psychotherapeutische Behandlung als unerlässlich betrachtet. Allein im Sinne der Schadenminderungspflicht, wonach die Beschwerdeführerin jede ihr zumutbare Massnahme, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lasse, vorzukehren habe, sei eine solche Behandlung dringend umzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht genügend abgeklärt worden (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2     Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie leide an mehreren Krankheiten. Hierbei handle es sich vor allem um rheumatologische Krankheiten, welche die psychischen Beschwerden verursacht hätten. Jetzt drohe eine Chronifizierung der Beschwerden. Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich hätten mehrmals festgestellt, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei und dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Der Gutachter der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Spezialarzt, Psychiatrie und Psychotherapie, halte in seinem Bericht vom 5. Juni 2002 fest, dass sie infolge der depressiven Störung zu 30 % arbeitsunfähig sei. Mehrere Ärzte hätten ebenfalls festgestellt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide und dass eine Behandlung unbedingt notwendig sei. Ohne die psychosomatische Behandlung (richtig wohl: Beurteilung) sei der Fall rechtlich ungenügend abgeklärt, weshalb sie eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung beantrage (Urk. 1 S. 2).

4. 4.1     Dr. med. D.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. April 2001 zuhanden von Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, ein chronisches Schmerzsyndrom bei thorako-vertebralem Syndrom mit ausgeprägter Müdigkeit, muskulärer Schwäche und dringendem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (Urk. 11/18/1 S. 1). Er halte die Beschwerdeführerin während des Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programmes (AISP) vom 8. Mai bis 20. Juli 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. Nach dessen Abschluss müsse die Arbeitsfähigkeit neu entschieden werden (Urk. 11/18/1 S. 2). 4.2     Im Bericht vom 24. Juli 2001, welchen er mit Dr. F.___, Assistenzarzt, erstellte, ergänzte Dr. D.___ seine am 27. April 2001 gestellte Diagnose dahingehend, dass er diese um das Testergebnis des AISP erweiterte und festhielt, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer Ansatztendinose des Pes anserinus links leide (Urk. 11/17 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwies er darauf, dass man ihr während des oben erwähnten Programmes, bis am 20. Juli 2001, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätte (Urk. 11/17 S. 1). 4.3     Dr. med. G.___, Psychiater, dipl. Gesprächstherapeut SGGT, zert. Hypnotherapeut GHypS/SMSH, welcher die Beschwerdeführerin auf Überweisung von Dr. E.___ hin behandelt hatte, hielt in seinem Bericht vom 9. September 2001 fest, dass diese klinisch gegenüber der Beschreibung von Dr. E.___ vom 17. August 2001 unverändert sei (Urk. 11/12/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin selbst gehe davon aus, dass sie nicht von einer psychosomatischen Krankheit betroffen sei. Ein Hinweis auf Aggravation sei die Aussage, dass sämtliche bisherigen Schmerztherapien wirkungslos gewesen seien. Auch das Ergebnis der Muskelkraftmessung deute in diese Richtung. Der Minnesota Multiphasic Personality Inventory-Test (MMPI) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit Belastung und Stress schwer fertig werde, rasch körperliche Beschwerden äussere und sich in den übrigen Skalen des Tests im Normbereich bewege (vgl. Urk. 11/12/2 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilte er nicht, sondern hielt vielmehr fest, dass diese weiterhin zu 50 % arbeite (Urk. 11/12/2 S. 1). 4.4     Dr. med. H.___, Facharzt FMH, Allgemeine Medizin, ___, stellte in seinem Bericht vom 26. September beziehungsweise 11. Oktober 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/1 S. 1 lit. A):          "        -        Chronisches Schmerzsyndrom bei thorako-vertebralem Syndrom                    -        Ansatztendinose des Pes anserinus links                    -        Anhaltende somatoforme Schmerzstörung." Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Ergänzende medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt (Urk. 11/16/1 S. 2 lit. C Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 6). Seit dem 1. November 2000 bis auf weiteres sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/16/1 S. 1 lit. B und Urk. 11/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 7); möglicherweise sei die Arbeitsunfähigkeit auch schon früher eingetreten. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert werden könne, sei zur Zeit noch offen (Urk. 11/16/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar (Urk. 11/16/2 S. 1). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei sie ab sofort zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/16/2 S. 2). 4.5     Am 24. Oktober 2001 hielt Dr. med. I.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin ein panvertrebrales posttraumatisches Syndrom seit dem Unfall vom 5. Mai 2000 aufweise (Urk. 11/15/1 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei vom 14. November 1995 bis zum 26. Juli 2000 bei ihm in Behandlung gewesen (Urk. 11/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Da er die Beschwerdeführerin seit einer Grippeerkrankung im Juli 2000 nicht mehr behandelt habe, könne er insbesondere die Fragen betreffend der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beantworten (Urk. 11/15/2 S. 2). 4.6     Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 23. November 2001 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14/2 S. 1 lit. A): "-       Chronisches Schmerzsyndrom, anfänglich im Sinne eines thorako-vertebralen Syndroms mit Ausweitung panvertebral, mit ausgeprägter Müdigkeit und muskulärer Schwäche                    -        Somatoforme Schmerzstörung." Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung aus rheumatologischer Sicht halte er nicht für angezeigt (Urk. 11/14/2 S. 2, lit. C, Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1. Juli bis 6. August 2000 zu 100 %, vom 7. August bis 31. August 2000 zu 70 %, vom 1. September bis 22. November 2000 zu 50 %, vom 23. November bis 5. Dezember zu 30 % und vom 6. Dezember 2000 bis 31. Oktober 2001 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/14/2 S. 2 lit. B). Interdisziplinär, rheumatologisch-psychiatrisch, betrachtet, bestehe nach Rücksprache mit Dr. G.___ im Moment eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Arbeitsunfähigkeit werde jedoch hauptsächlich durch die psychische Störung verursacht, während sich aus rein rheumatologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastungen kaum rechtfertigen lasse. Auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester bestehe, vorausgesetzt, dass Hebebelastungen von Patienten zu zweit ausgeführt werden können, aus rheumatologischer Sicht kaum eine Arbeitsunfähigkeit. Allenfalls sei eine psychiatrische Exploration mit spezieller Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 11/14/2 S. 1). 4.7     Am 18. Dezember 2001 stellte Dr. med. J.___, FMH Rheumaerkrankungen und Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), Physikalische Therapie, in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin dieselbe Diagnose wie Dr. D.___ in seinem Bericht vom 27. April 2001 (Urk. 11/13 lit. A, vgl. Urk. 11/18/1 S. 1). Er habe die Beschwerdeführerin vom 19. Mai bis 5. Juli 2000 behandelt (Urk. 11/13 lit. D Ziff. 1). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht bekannt (Urk. 11/13 lit. B). Den Fragebogen betreffend Arbeitsbelastung könne er nicht ausfüllen (Urk. 11/13 lit. D, Ziff. 3-7). 4.8     In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 3. März 2002 diagnostizierte Dr. G.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit ungefähr März 2001 (Urk. 11/11 S. 1 lit. A). Er habe der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert; diesbezüglich müsse der Hausarzt angefragt werden (Urk. 11/11 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung halte er nicht für angezeigt (Urk. 11/11 S. 2 lit. C Ziff. 1-3 und Ziff. 6). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/11 S. 4). 4.9     Dr. C.___ stellte in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 5. Juni 2002 folgende Diagnose (Urk. 11/9 S. 3): "-       Leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11 ICD-10)                    -        Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4 ICD-10)."          Die Beschwerdeführerin leide seit einem Ereignis am Arbeitsplatz, bei welchem sie eine Patientin habe auffangen müssen und dabei starke Schmerzen in den Schultern und im Rücken verspürt habe. Diese Schmerzen hätten sich später in die Beine ausgebreitet. Die Ärzte hätten eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiv angegebenen Beschwerden festgestellt. Klinisch hätten sich Druckdolenzen paravertebral im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und ein vermehrt palpabler Tonus paravertebral und eine Ansatztendinose im Bereich des Levator scapulae feststellen lassen. Eine MRI-Untersuchung der Brustwirbelsäule sei unauffällig ausgefallen. Eine Muskelbiopsie habe keine pathologischen Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin sei mit Schmerzmitteln und vermutlich Antidepressiva behandelt worden, wobei der Erfolg mässig gewesen sei. Sie habe ihre berufliche Tätigkeit wieder halbtags aufnehmen können. Der Versuch einer Psychotherapie und hypnotischer Therapie sei an der geringen Akzeptanz seitens der Beschwerdeführerin gescheitert. Diese neige eher dazu, ihre Schmerzen als somatisch zu interpretieren. Das klinische Zustandsbild während der psychiatrischen Exploration sei von subjektiv erlebten starken Schmerzen gekennzeichnet gewesen. Objektiv sei eine leichte Antriebsschwäche, Bedrücktheit, eine geringe affektive Modulationsfähigkeit sowie eine reduzierte affektive Ansprechbarkeit festzustellen gewesen. Es hätten keine Anzeichen für mnestische und kognitive Störungen, ebenfalls keine Konzentrationsstörungen bestanden, obwohl die Beschwerdeführerin hierüber geklagt habe. Im Vordergrund hätten ständig Schmerzen gestanden. Die Schmerzen und die depressive Störung hätten zu einer Veränderung der Persönlichkeit geführt. Von einer früher angeblich sehr aktiven sei jetzt eine ruhige, stille, leidende Frau, welche Kontakte vermeide und das soziale Leben auf ein Minimum reduziert habe, geworden. Infolge der depressiven Störungen sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % arbeitsunfähig. Eine antidepressive Therapie dürfte ihr helfen, den psychischen Zustand zu verbessern und das Schmerzerlebnis zu reduzieren. Die Prognose sei, wie bei vielen somatoformen Schmerzstörungen, ungewiss, weil die Ansprechbarkeit auf therapeutische Massnahmen stark unterschiedlich sei. Eine psychotherapeutische Betreuung sei unerlässlich (Urk. 11/9 S. 3 f.).

5. 5.1     Aufgrund der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen ist zwischen somatischen und psychischen Beschwerden zu unterscheiden. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden stellten die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmende    Diagnosen (vgl. Urk. 11/18/1 S. 1, Urk. 11/17 S. 1, Urk. 11/16/1 S. 1 lit. A, Urk. 11/15/1 S. 1 lit. A, Urk. 11/14/2 S. 1 lit. A, Urk. 11/13 lit. A, Urk. 11/11 S. 1 lit. A). Zu den Diagnosen in psychischer Hinsicht ist festzuhalten, dass im Krankheitsverlauf eine Entwicklung von einem dringenden Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 11/13 lit. A, Urk. 11/17 S. 1, Urk. 11/18/1 S. 1) zu einer somatoformen beziehungsweise anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festzustellen ist (vgl. Urk. 11/9 S. 3, Urk. 11/11 S. 1 lit. A, Urk. 11/14/2 S. 1 lit. A, Urk. 11/16/1 S. 1 lit. A). Zudem diagnostizierte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. C.___, in seinem Gutachten zusätzlich zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 ICD-10), eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.11 ICD-10; Urk. 11/9 S. 3). 5.2     Während Dr. G.___ in seinem Bericht vom 9. September 2001 (vgl. Urk. 11/12/2), Dr. I.___ (Urk. 11/15/2 S. 2) und Dr. J.___ (Urk. 11/13 lit. B) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Stellung nahmen, beurteilten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals, Dr. D.___ und Dr. F.___, diese Frage nicht abschliessend (Urk. 11/17 S. 1, Urk. 11/18/1 S. 2). In seinem Bericht vom 3. März 2002 nahm Dr. G.___ nur zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit Stellung (Urk. 11/11 S. 4).          Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht liegen unterschiedliche Beurteilungen durch Dr. H.___ und Dr. E.___ vor (Urk. 11/16/2 S. 2, 11/14/2 S. 1). Die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass die Ärzte die Beschwerdeführerin zumindest in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erachteten (Urk. 11/14/2 S. 1, Urk. 11/16/2 S. 2).          Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/9 S. 1) beurteilte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie in psychiatrischer Hinsicht nicht abgeklärt worden sei (vgl. Urk. 11/21), ist daher aktenwidrig. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ist vorab festzuhalten, dass sowohl Dr. C.___, als auch die Ärzte, welche die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht untersuchten, eine somatoforme beziehungsweise eine anhaltende Schmerzstörung diagnostizierten, die Beschwerdeführerin aber aufgrund dessen nicht als in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachteten (vgl. Urk. 11/9 S. 4, Urk. 11/14/2 S. 1, Urk. 11/16/2 S. 2). Aufgrund des nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, umfassenden Gutachtens von Dr. C.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht infolge der depressiven Störungen zu 30 % arbeitsunfähig ist, wobei sich diese Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit beziehen dürfte. Diese Beurteilung steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage in keinem Widerspruch. So verwies insbesondere Dr. E.___ darauf, dass eine allfällige Exploration mit spezieller Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei (Urk. 11/14/2 S. 1). Aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit - wie bereits erwähnt - offen gelassen werden kann, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ist.

6. 6.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen  Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2001 einen Monatslohn von Fr. 6'036.-- erzielt und einen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 11/30 S. 2 Ziff. 16 und Ziff. 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 78'466.-- (6'036.-- x 13) für das Jahr 2001 (Urk. 2 S. 1, Urk. 11/5 S. 1). 6.2     Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie ausgehend vom Valideneinkommen der Beschwerdeführerin, entsprechend deren Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit von 30 % ein Invalideneinkommen von Fr. 54'926.-- errechnete (Urk. 2 S. 1, Urk. 11/5 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit offen gelassen wurde, ihr aber eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zuzumuten ist (vgl. Erw. II.5.2), weshalb kein Prozentvergleich durchgeführt werden kann. 6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). 6.4     Die Beschwerdeführerin ist gelernte Krankenpflegerin mit langjähriger Berufserfahrung (vgl. Urk. 11/28/1-6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen in Ausübung selbständiger und qualifizierter Tätigkeiten im Gesundheitsbereich ihre Erwerbsfähigkeit am besten verwertet. Das im Jahr 2000 von Frauen mit selbständigen und qualifizierten Arbeiten im Gesundheitswesen erzielte Einkommen betrug Fr. 5’978.-- (LSE 2000 S. 40 TA 7, Ziff. 33, Niveau 2), mithin Fr. 71’736.-- im Jahr (Fr. 5’978.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 74’964.-- (Fr. 71’736.-- : 40,0 x 41,8). Die Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2,1 % (Die Volkswirtschaft 8/2003, S. 91, Tab. B10.2, lit. M.N.O) ergibt dies Fr. 76'538.-- im Jahr 2001 (Fr. 74'964.-- x 1,021). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspricht dies einem Einkommen von Fr. 53'577.-- (Fr. 76’538.-- x 0,7). 6.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).          Vorliegend ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nach der bisherigen, körperlich anstrengenden Tätigkeit als Krankenschwester in der Altenkrankenpflege nur noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit als Krankenschwester verrichten kann und somit eine Einschränkung in der Möglichkeit der Stellensuche im Krankenpflegebereich zu gewärtigen hat. Somit resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'884.-- (Fr. 76’538.-- x 0,9). Dies entspricht bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48’219.-- (Fr. 68'884.-- x 0,7). 6.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 78’466.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48’219.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (vorstehend Erw. 6.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30’247.--, was einem Invaliditätsgrad von 38,55 % entspricht.          Aus Gesagtem erweist sich Abweisung der Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung jedenfalls im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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