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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.05.2003 IV.2002.00650

5 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,785 parole·~19 min·4

Riassunto

Sprachheilbehandlung

Testo integrale

IV.2002.00650

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 6. Mai 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1983, leidet an beidseitiger, hochgradiger Schwerh?rigkeit (Urk. 8/33 Ziff. 3). Am 20. Juli 1986 erfolgte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (H?rger?t; Urk. 8/74 Ziff. 5.7). Die Invalidenversicherung erbrachte in der Folge verschiedene Leistungen (Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art, H?rtraining und Sprachanbahnung, Hilfsmittel, Sonderschulung, berufliche Massnahmen; Urk. 8/7-21). Mit Verf?gung vom 19. Juni 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen (Sprachheilbehandlung) vom 21. Februar bis 31. Dezember 2001 zu (Urk. 8/5 = Urk. 3/1) und erteilte mit Mitteilung vom 27. Juni 2001 Kostengutsprache f?r medizinische Massnahmen bei A.___, Sprachtherapeutin M.A., Logop?die f?r Kinder und Erwachsene (Urk. 8/3). Mit Vorbescheid vom 27. September 2002 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Kosten?bernahme der medizinischen Massnahmen (Sprachheilbehandlung) nach dem 20. August 2002 in Aussicht (Urk. 3/2). Die Eltern des Versicherten erkl?rten am 3. Oktober 2002, mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden zu sein (Urk. 8/2 = Urk. 3/3). Am 21. Oktober 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf ?bernahme der Sprachheilbehandlung nach dem 20. August 2002 (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 21. Oktober 2002 erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Winterthur, mit Eingabe vom 18. November 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verf?gung und die ?bernahme der Kosten der medizinischen Massnahmen bis zum Ende der Therapie, mindestens aber bis 31. August 2003 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 28. November 2002 (richtig: Januar 2003; Urk. 11) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 12. M?rz 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. 2.1???? Streitig ist der Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r die Sprachheilbehandlung nach dem 20. August 2002. Zu pr?fen ist jedoch zun?chst, ob - wie vom Beschwerdef?hrer geltend gemacht (Urk. 1 S. 3) - die angefochtene Verf?gung vom 21. Oktober 2002 einen den Geh?rsanspruch des Beschwerdef?hrers verletzenden Begr?ndungsmangel aufweist. 2.2???? Im Rahmen von Art. 75 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), welcher f?r belastende Verf?gungen eine "ausreichende und allgemeinverst?ndliche" Begr?ndung vorschreibt, hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht entschieden, mit diesem Erfordernis d?rften vern?nftigerweise keine hohen Anforderungen an die Begr?ndungsdichte von Verf?gungen gestellt werden, welche die Massenverwaltung erl?sst; die Verf?gung m?sse so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten k?nne, was voraussetze, dass er sich ?ber deren Tragweite ein Bild machen k?nne; in diesem Sinne m?ssten wenigstens kurz die massgebenden ?berlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verf?gung st?tze (ZAK 1989 S. 465 Erw. 4a). 2.3???? Die fehlende oder ungen?gende Begr?ndung einer Verf?gung stellt einen Er?ffnungsmangel mit der Rechtsfolge dar, dass die Verf?gung zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist (BGE 110 V 114 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 117 Erw. 2a in fine). Die Rechtsprechung erachtet den Er?ffnungsmangel der fehlenden oder ungen?genden Begr?ndung als geheilt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit einger?umt wird, sich zu der im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begr?ndung zu ?ussern (BGE 116 V 39 ff. Erw. 4b mit Hinweisen). Indem die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Sprachheilbehandlung nach dem 20. August 2002 gem?ss Verf?gung vom 21. Oktober 2002 in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2003 (vgl. Urk. 7) begr?ndete und sich der Beschwerdef?hrer in seiner Replik vom 28. Januar 2003 (Urk. 11) nochmals ?ussern konnte, kann die Frage, ob die angefochtene Verf?gung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 2) den dargelegten Anforderungen an die Begr?ndungspflicht gen?gt, somit offen bleiben.

3.?????? 3.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 3.2???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. ???????? Zu diesen Massnahmen geh?ren unter anderem die in Art. 12 ff. IVG geregelten medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) sowie die Massnahmen f?r die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). 3.3???? Die versicherte Person hat laut Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verh?ltnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). 3.4???? Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, f?r welche diese Massnahmen gew?hrt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringf?giger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen, GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgef?hrt. Das Eidgen?ssische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die f?r die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten s?mtliche Vorkehren, die nach bew?hrter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckm?ssiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). ???????? F?r die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG gen?gt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fach?rztin zumindest f?r wahrscheinlich h?lt, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine). 3.5???? Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsf?higer versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidit?t der Besuch der Volksschule nicht m?glich oder nicht zumutbar ist, Beitr?ge gew?hrt. Zur Sonderschulung geh?rt die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarf?chern nicht oder nur beschr?nkt m?glich ist, die F?rderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des t?glichen Lebens und der F?higkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG erm?chtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen f?r die Gew?hrung der Beitr?ge im Einzelnen zu umschreiben. ???????? W?hrend in der bis Ende 1996 geltenden Regelung beispielhaft einige Massnahmen p?dagogisch-therapeutischer Art aufgef?hrt waren, enthalten die ab 1. Januar 1997 geltenden Verordnungsbestimmungen der Art. 8ter Abs. 2 und 9 IVV eine abschliessende Aufz?hlung der von der Invalidenversicherung zu entsch?digenden p?dagogisch-therapeutischen Massnahmen (AHI 2000 S. 74 Erw. 3b und 227 Erw. 2b). ???????? Die Rechtsprechung versteht unter p?dagogisch-therapeutischen Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8ter? und 9 IVV (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) die Gesamtheit der Vorkehren, die nicht unmittelbar der Vermittlung schulischer, theoretischer oder praktischer Kenntnisse dienen. Sie treten erg?nzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind haupts?chlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeintr?chtigende Auswirkungen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff "therapeutisch" verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog (gem?ss den erw?hnten Bestimmungen) zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewisser k?rperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonderschulunterricht. Die Abgrenzung gegen?ber den medizinischen Massnahmen anderseits erfolgt danach, ob das p?dagogische oder das medizinische Moment ?berwiegt. Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in anderem Zusammenhang best?tigt hat, kommt dem Erfordernis der Unterrichtsm?ssigkeit eine wichtige Funktion zu, um Sonderschulunterricht von p?dagogisch-therapeutischen Massnahmen abzugrenzen, f?r welche der akzessorische, d.h. zum Sonderschul- oder Volksschulunterricht hinzutretende Charakter typisch ist. Im Verh?ltnis zum Sonderschulunterricht stellen p?dagogisch-therapeutische Massnahmen eine "Extraleistung" dar (BGE 122 V 210 f. Erw. 3a, 121 V 14 Erw. 3b, 114 V 27 f. Erw. 3a, SVR 1997 IV Nr. 100 Erw. 2; AHI 2000 S. 74 Erw. 3a und 200 Erw. 1, ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b, 1982 S. 192 Erw. 2a, 1980 S. 502 Erw. 4, 1971 S. 601).

4. 4.1???? Zu pr?fen ist zun?chst, ob das Leiden des Beschwerdef?hrers ein Geburtsgebrechen darstellt, f?r dessen Behandlung die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf Art. 13 IVG aufzukommen hat. 4.2???? Dr. med. B.___, FMH Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, speziell Phoniatrie, diagnostizierte am 16. August 1986 Sprachlosigkeit bei hochgradiger Schwerh?rigkeit beidseits (Urk. 8/33 Ziff. 3). Ob die Schwerh?rigkeit angeboren sei, konnte Dr. B.___ nicht beantworten (Urk. 8/33 Ziff. 1.2). Die Diagnose der beidseitigen hochgradigen Schwerh?rigkeit best?tigten Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH ORL, Konsiliararzt Landenhof, in seinem Bericht vom 16. Dezember 1993 (Urk. 8/25) und Dr. med. D.___, FMH f?r Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals und Gesichtschirurgie, am 6. November 1998 (Urk. 8/23/2). Dr. C.___ und Dr. D.___ sprachen sodann von einer seit Geburt bestehenden Schwerh?rigkeit (Urk. 8/25 und Urk. 8/23/2). 4.3???? In W?rdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdef?hrer an beidseitiger hochgradiger Schwerh?rigkeit leidet, liegen doch ?bereinstimmende fach?rztliche Diagnosen vor. Gem?ss Ziffer 445 Anhang GgV liegt ein Geburtsgebrechen vor, bei angeborener Taubheit. In Randziffer (Rz) 445 des Kreisschreibens ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) wird festgehalten, dass beim Geburtsgebrechen "Angeborene Taubheit" eine beidseitige Geh?rlosigkeit vorliegen muss. Da der Beschwerdef?hrer nicht an einer angeborenen Taubheit, sondern an???? einer beidseitigen hochgradigen Schwerh?rigkeit, was in der Liste der Geburtsgebrechen nicht als anerkanntes Leiden erfasst ist, leidet, entf?llt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Geburtsgebrechens gem?ss Ziff. 445 Anhang GgV. Aus dem Sekretariatsbeschluss vom 28. August 1990 (Urk. 12/1) kann der Beschwerdef?hrer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinen Ausf?hrungen (Urk. 11 S. 2) wurde im erw?hnten Beschluss sein Leiden nicht als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 445 Anhang GgV qualifiziert, vielmehr wurde eine p?doaudiologische Untersuchung betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 445 Anhang GgV veranlasst. 4.4???? Unklar ist hingegen, ob ein Geburtsgebrechen gem?ss Ziffer 446 Anhang GgV, in Kraft seit 1. Januar 1996, vorliegt. Danach wird in der bis 31. Dezember 2002 g?ltigen Fassung ein Geburtsgebrechen bejaht bei angeborener Schallempfindungsschwerh?rigkeit bei einem H?rverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel im Bereich der Sprachfrequenzen von 500, 1'000, 2'000 und 4'000 Hertz. Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 19. Mai 1987 geht jedenfalls hervor, dass im freien Schallfeld die binaurale H?rschwelle bei maximal 1'000 Hertz - 85 Dezibel und in den hohen Frequenzen minimal bei 3'000 und 4'000 Hertz - 65 Dezibel liege (Urk. 8/30). Am 16. Juli 1992 erkl?rte Dr. B.___ immerhin, es l?gen unver?nderte H?rschwellen, n?mlich eine hochgradige Schallempfindungsschwerh?rigkeit mit mediocochle?rer Senke vor: maximal rechts - 90 Dezibel, links - 95 Dezibel bei 1?000 Hertz (Urk. 8/27). Der von Dr. D.___ gest?tzt auf das Ergebnis der Geh?rspr?fung vom 6. November 1998 (Urk. 8/23/3) verfasste Bericht vom 6. November 1998 (Urk. 8/23/2) erw?hnte sodann eine H?rschwelle rechts um 85 - 95 Dezibel, links um 65 - 95 Dezibel. Da die medizinischen Akten die abschliessende Pr?fung der Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens gem?ss Ziffer 446 Anhang GgV nicht erlauben und unter Ber?cksichtigung, dass der Zeitpunkt, in welchem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, unerheblich ist (vgl. vorstehend Erw. 3.4), ist die Sache zur erg?nzenden Abkl?rung und zum Erlass einer neuen Verf?gung ?ber das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gem?ss Ziffer 446 Anhang GgV an die Verwaltung zur?ckzuweisen.

5. 5.1???? Zu pr?fen ist weiter, ob allenfalls eine Leistungspflicht gest?tzt auf Art. 19 IVG besteht. 5.2???? Der Beschwerdef?hrer besuchte 2 Jahre den ?ffentlichen Kindergarten, 3 Jahre die Sonderklasse C und vom 9. August 1993 bis zum 7. Juli 2000 den Landenhof, Zentrum und Schweizerische Schule f?r Schwerh?rige (Urk. 8/48/2 Ziff. 3, Urk. 8/43). Vom 21. August 2000 bis 20. August 2002 absolvierte er eine Anlehre als Fahrzeugwart bei den Winterthurer Verkehrsbetrieben (Urk. 8/46/2 Ziff.2). Mit Eintritt des Beschwerdef?hrers in die Sonderklasse C am 20. August 1990 wurde eine Sprachheilbehandlung im Sinne einer p?dagogisch-therapeutischen Massnahme eingeleitet (Urk. 8/66, Urk. 8/15) und w?hrend der Anlehre als Fahrzeugwart fortgesetzt (Urk. 8/5). 5.3???? Gem?ss Rz 16 des Kreisschreibens ?ber die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung kann eine w?hrend des Sonderschulunterrichts eingeleitete p?dagogisch-therapeutische Massnahme n?tigenfalls gest?tzt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 IVG w?hrend der erstmaligen beruflichen Ausbildung fortgesetzt werden, jedoch h?chstens bis zur Vollj?hrigkeit des Versicherten. Gest?tzt auf das Kreisschreiben kann demnach nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung, auch wenn der Versicherte noch nicht vollj?hrig ist, die Sprachheilbehandlung nicht mehr als p?dagogisch-therapeutische Massnahme fortgesetzt werden. 5.4???? Verwaltungsweisungen sind wohl f?r die Durchf?hrungsorgane, nicht aber f?r die Gerichtsinstanzen verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitber?cksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht aber insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 131 Erw. 3a, 210 Erw. 4c, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Im Lichte der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts, wonach die p?dagogisch-therapeutischen Massnahmen akzessorisch sind, d.h. zum Sonderschulunterricht hinzutreten (vgl. vorstehend Erw. 3.5), erscheint es als sachgerecht, dass die Logop?die bei Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht mehr als p?dagogisch-therapeutische Massnahme weitergef?hrt werden kann. Demnach stehen dem Beschwerdef?hrer unter dem Titel von Art. 19 IVG keine Leistungen zu.

6. 6.1???? Zu pr?fen bleibt, ob allenfalls die Voraussetzungen f?r eine Kosten?bernahme unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG erf?llt sind. 6.2???? Bei Erwachsenen und Schulentlassenen kann die Sprachheilbehandlung als medizinische Massnahme ?bernommen werden, wenn sie nicht eine Behandlung des Leidens an sich darstellt und sich gegen einen mindestens relativ stabilisierten Defektzustand richtet. Dies trifft nur zu bei Aphasie, nach Kehlkopfexstirpation oder bei Verletzung beider Stimmbandnerven, nicht aber bei funktionellen St?rungen (Rz 15 des Kreisschreibens ?ber die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung). Dieser Aufz?hlung ist bloss exemplifikatorischen Charakter zuzuerkennen (ZAK 1982 S. 400). 6.3 6.3.1?? Die behandelnde Sprachtherapeutin A.___ stellte im April 2001 ein Gesuch um Verl?ngerung der Kostengutsprache bis 31. Dezember 2001 f?r eine logop?dische Therapie. Sie hielt fest, dass der Beschwerdef?hrer im ersten Lehrjahr sei und sein Chef eine Unterst?tzung f?r die schulischen Leistungen w?nsche. Es werde am Lesesinnverst?ndnis f?r komplexe Beschriebe, an der Rechtschreibung (Sch?rfung/Dehnung) und am schriftlichen und m?ndlichen Formulieren (Verbflexionen) gearbeitet. E.___, dipl. Psychologin und Logop?din, best?tigte, dass der Beschwerdef?hrer an Legasthenie infolge fr?herer Dysphasie schweren Grades leide. Eine erneute Therapie sei indiziert (Urk. 8/39). 6.3.2?? F.___, dipl. Logop?din, stellte am 29. August 2002 ein Verl?ngerungsgesuch der Kostengutsprache und begr?ndete es damit, dass die Winterthurer Verkehrsbetriebe f?r den Beschwerdef?hrer eine Stelle geschaffen h?tten. Der Beschwerdef?hrer werde ab sofort ausgebildet, um die Busse zu fahren. Dazu bed?rfe es weiterhin intensiver sprachlicher Therapien (Urk. 8/36). 6.3.3?? Die Sprachtherapeutin A.___ berichtete am 15. November 2002 ?ber die logop?dische Therapie des Beschwerdef?hrers. Der Schwerpunkt der Therapie liege im Lesesinnverst?ndnis f?r komplexe Texte, in der Rechtschreibung und im schriftlichen und m?ndlichen Formulieren. Der Beschwerdef?hrer habe im letzten Jahr grosse Fortschritte gemacht. Die gute Arbeitssituation trage zur Motivation bei, sich sprachlich zu verbessern. Der Beschwerdef?hrer sei darauf angewiesen, dass ihm sein Umfeld Wohlwollen entgegen bringe. Dies fordere seine Bereitschaft, sich immer wieder den schwierigen sprachlichen Anforderungen zu stellen. Obwohl die t?gliche Arbeit f?r den Beschwerdef?hrer oft sehr erm?dend sei, komme er immer wieder motiviert und verl?sslich in die Therapie. Er scheine immer deutlicher zu sp?ren, dass die verbesserte sprachliche Kompetenz die Kommunikation im Beruf optimiere. Ein Fortf?hren der logop?dischen Therapie sei indiziert und sinnvoll (Urk. 3/5). 6.3.4?? Die Arbeitgeberin des Beschwerdef?hrers hielt im Schreiben vom 15. November 2002 fest, dass der Beschwerdef?hrer die Berufsschule f?r H?rgesch?digte besucht habe, da er dem Unterricht in der normalen Gewerbeschule nicht habe folgen k?nnen. Neben der besonderen Schule habe der Beschwerdef?hrer eine Sprachtherapie besucht. W?hrend dieser Zeit seien Fortschritte feststellbar gewesen. Der Beschwerdef?hrer sei seit August 2002 als Wagenw?rter bei den Winterthurer Verkehrsbetrieben eingestellt. Zu seinen Aufgaben geh?re die Bereitstellung der Busse f?r die Morgenausfahrt. Diese Arbeit erledige der Beschwerdef?hrer jeweils mit einem Pikettmechaniker am Abend und an den Wochenenden. Bei aussergew?hnlichen Ereignissen m?sse der Pikettmechaniker die Werkstatt verlassen. W?hrend dieser Zeit sollte der Beschwerdef?hrer den Funkverkehr mit den Fahrern aufrechterhalten k?nnen. Zur Zeit sei der Beschwerdef?hrer dazu noch nicht in der Lage. Die Winterthurer Verkehrsbetriebe h?tten den Beschwerdef?hrer mit dem Wissen eingestellt, dass dieser seine Sprachtherapie fortsetze. Neben der Sprache m?sse sich der Beschwerdef?hrer auch noch im schriftlichen Ausdruck und im Verstehen von einfachen Weisungen verbessern (Urk. 3/4). 6.4???? Die vorliegende Aktenlage erlaubt keine sicheren Angaben ?ber den Verlauf der Sprach- und Sprechst?rung des Beschwerdef?hrers. Wohl hielt die Psychologin und Logop?din E.___ im April 2001 fest, der Beschwerdef?hrer leide an Legasthenie. Gleichzeitig f?hrte sie aus, er habe fr?her an Dysphasie schweren Grades gelitten (Urk. 8/39). Die Logop?din F.___ machte im Verl?ngerungsgesuch f?r die Kostengutsprache vom 29. August 2002 keine Angaben zum Leiden des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/36). Ob allenfalls eine weitere Verbesserung eingetreten ist oder ob der Beschwerdef?hrer immer noch an Legasthenie leidet, ist nicht bekannt. Zur Sprach- und Sprechst?rung des Beschwerdef?hrers findet sich nichts weiteres in den Akten. Demnach kann auch nicht beurteilt werden, ob aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers relativ stabil ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Eidgen?ssischen?? Versicherungsgericht (EVG) hinzuweisen. Das EVG hat in BGE 99 V 34 ff. (ZAK 1974 S. 91) mit Bezug auf die Dyslexie ausgef?hrt, entsprechende Massnahmen w?rden sich gegen labiles Krankheitsgeschehen richten. Dabei ging das Gericht von der vorherrschenden medizinischen Auffassung aus, wonach die Dyslexie als funktionelle St?rung zu betrachten sei. Eine solche St?rung sei ihrer Natur nach nie stabil, sondern k?nne bestenfalls station?r sein und stelle demzufolge regelm?ssig labiles pathologisches Geschehen dar. Nach den zutreffenden Ausf?hrungen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung gelte dies auch im Falle der Legasthenie, welche grunds?tzlich gleich zu werten sei (ZAK 1982 S. 323). Unklar ist weiter, was mit der Sprachheilbehandlung bezweckt wird. Aus den Ausf?hrungen der Sprachtherapeutin A.___ ergibt sich haupts?chlich, worin die Schwerpunkte der Therapie liegen (Urk. 3/5). Falls die Vorkehr kontinuierlich erforderlich w?re, um den Zustand einigermassen im Gleichgewicht zu halten, k?nnte nicht von einem stabilen oder relativ stabilisierten Gesundheitsschaden gesprochen werden, sondern dann ginge es um eine stabilisierende Vorkehr, welche sich gegen labiles pathologisches Geschehen richtete (vgl. AHI 1999 S. 127 Erw. 2d). Als Massnahme, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen w?re, h?tte die Invalidenversicherung die Sprachheilbehandlung deshalb nicht zu ?bernehmen, dies selbst dann nicht, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden k?nnte, weil dieser, f?r sich allein betrachtet, im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium darstellen w?rde (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 1999 S. 127 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Es verhielte sich dabei nicht anders als im nicht ver?ffentlichten Urteil M. vom 19. April 1994, I 317/93, in welchem im Falle eines seit Geburt tauben Erwachsenen Logop?diestunden mit dem Ziel, R?ckschritte in der Kommunikationsf?higkeit zu verhindern und entsprechende L?cken zu schliessen, als Behandlung des Leidens an sich qualifiziert wurden (unver?ffentlichtes Urteil des EVG vom 8. August 2002 in Sachen S., I 352/02). Da demnach eine abschliessende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht m?glich ist, ist die Sache zur erg?nzenden Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen und zum Erlass einer neuen Verf?gung ?ber den Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG an die Verwaltung zur?ckzuweisen.

7. ????? Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer in Anwendung von 19 IVG keinen Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r die Sprachheilbehandlung hat. Hingegen ist aufgrund der vorhandenen Aktenlage unklar, ob eine Pflicht zur Leistungs?bernahme unter dem Titel von Art. 12 IVG oder Art. 13 IVG besteht, weshalb die Sache in diesen Punkten an die Verwaltung zur Abkl?rung und neuen Verf?gung zur?ckzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

8. ????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. ???????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. In Anwendung der massgeblichen Kriterien erscheint deshalb eine Prozessentsch?digung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 21. Oktober 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 und Art. 13 IVG verneint wird, und die Sache wird an die IV-Stelle zur?ckgewiesen, damit sie im Sinne der Erw?gungen 4.4 und 6.4 vorgehe. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozess-entsch?digung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Winterthur-ARAG Rechtsschutz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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