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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2003 IV.2002.00648

17 dicembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,394 parole·~32 min·3

Riassunto

Rentenrevision, Invaliditätsgrad, Würdigung Gutachten, Parteigutachten, Rückweisung

Testo integrale

IV.2002.00648

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi Urteil vom 18. Dezember 2003 in Sachen B.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,

dieser substituiert durch Christian Meier Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       B.___, geboren 1955, ist seit dem 30. Januar 1976 bei der C.___ als Packerin angestellt (Urk. 10/27, Urk. 10/32). Am 23. November 1998 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden und Depressionen zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/34). Mit Verfügung vom 1. September 1999 sprach ihr daraufhin die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 10/13). Am 6. November 2001 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte eine ganze Rente (Urk. 10/31). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 10/30), erkundigte sich bei der C.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 10/27, Urk. 10/28), holte zwei Verlaufsberichte von D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Berichte vom 16. November 2001 [Urk. 10/16] und vom 20. April 2002 [Urk. 10/14]) ein und beauftragte E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der medizinischen Abklärung der Versicherten (Gutachten vom 19. Juni 2002, Urk. 10/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/6, Urk. 10/5) wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2) .

2.       Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Christian Meier mit Eingabe vom 18. November 2002 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Oktober 2002 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab dem 26. Juli 2001 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1). Gleichzeitig beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, liess dieses Gesuch aber mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 wieder zurückziehen (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 20. Juni 2003 vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Nachdem der Beschwerdegegnerin das Doppel der Replik mit Verfügung vom 23. Juni 2003 (Urk. 19) zugestellt worden war und diese innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2003 für geschlossen erklärt (Urk. 21).          Auf die weiteren Vorbringen und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Die Beschwerdeführerin lässt in einem ersten Punkt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2002 der Vorbescheid vom 2. Juli 2002 wörtlich abgeschrieben worden und auf die von ihrem Vertreter am 27. September 2002 eingereichte Stellungnahme zu diesem Vorbescheid überhaupt nicht eingegangen worden sei (Urk. 1 S. 3). Diese Rüge ist vorab zu klären. 1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruches ist sodann die Begründungspflicht. Aufgrund der Begründungspflicht darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die Einwände der Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, sondern hat in der ablehnenden Verfügung anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 23. August 2003, I/128/03, Erw. 1.1). 1.3     Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2002 zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2002 im Wesentlichen geltend machen, dass bei dessen Lektüre der Verdacht entstehe, dass mit den dort erwähnten Abklärungen lediglich der Bericht von E.___ vom 19. Juni 2002 gemeint sei. Der Bericht von D.___ werde scheinbar gänzlich ausser Acht gelassen, was nicht einzusehen sei. Im Weiteren liess sie ausführlich darlegen, dass und weshalb auf den Bericht von E.___ nicht abgestellt werden dürfe (Urk. 10/5). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe das Einwandschreiben der Beschwerdeführerin vom 27. September 2002 erhalten und geprüft. Das fragliche fachärztliche Gutachten werte die Invalidenversicherung als umfassend, indem es Angaben des behandelnden Arztes miteinbeziehe und die Feststellungen begründe. Am Entscheid habe die Invalidenversicherung festzuhalten (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar mit der Kritik der Beschwerdeführerin am Bericht von E.___ nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie hat aber in knapper Form dargelegt, dass und weshalb sie auf diesen Bericht abstellt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zumindest teilweise zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Beschwerdeführerin aus der Begründung der Verfügung ersehen konnte, weshalb das Revisionsbegehren abgewiesen wurde. In formellrechtlicher Hinsicht erweist sich die Verfügung deshalb als korrekt.

2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3. 3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 3.4     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). 3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 3.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.). 3.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4. 4.1     Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 1. September 1999 (Urk. 10/13), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht. 4.2     4.2.1   Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Revisionsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2002 (Urk. 2) damit, dass gemäss ihren Abklärungen der Beschwerdeführerin die Ausübung angepasster Erwerbstätigkeiten - wozu auch ihr angestammter Beruf als Packerin zähle - bei reduziertem Leistungspensum (50 %) nach wie vor zumutbar sei. Der in der letzten Verfügung vom 1. September 1999 festgehaltene Einkommensvergleich erweise sich somit nach wie vor als zumutbar. Sie stütze sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von E.___ vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/12). Dieses sei umfassend, da es die Angaben des behandelnden Arztes miteinbeziehe und die Feststellungen begründe. 4.2.2   Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2002 (Urk. 1) geltend machen, dass der Bericht von E.___ den Anforderungen an einen rechtsgenügenden Arztbericht nicht gerecht werde, weshalb ihm kein genügender Beweiswert zukomme. Die Beschwerdeführerin habe daher beim Medizinischen Zentrum G.___ (nachfolgend G.___) ein Gutachten in Auftrag geben lassen, welches den Anforderungen standzuhalten vermöge. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe die Untersuchung bei E.___ lediglich 40 Minuten gedauert, wobei er sie in dieser Zeit praktisch nur im Sinne einer Sozialanamnese über ihre Familienverhältnisse befragt und praktisch nicht auf ihre konkreten Beschwerden eingegangen sei. Auch habe er sie kaum dazu befragt, ob und inwieweit sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert oder verbessert habe. E.___ räume denn in seinem Bericht auch abschliessend ein, die ihm gestellten Fragen nur im Rahmen seiner Möglichkeiten beantwortet zu haben, was wiederum bedeute, dass auch er sich über die Unzulänglichkeiten seines Berichtes im Klaren sei. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, D.___, könne zweifellos viel besser Auskunft geben über den Verlauf der Beschwerden. Dieser stelle denn in seinem IV-Verlaufsbericht vom 9. April 2002 (richtig: vom 20. April 2002, Urk. 10/14) auch tatsächlich eine Verschlechterung fest und attestiere der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 30 %. Das Gutachten des G.___ erkenne ebenfalls, dass der Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr phasenhaft, sondern konstant sei und sich laufend verschlechtere. Zudem stelle das Gutachten des G.___ zur bisherigen eine weitere Diagnose fest. Im Vordergrund stünden demnach nicht mehr die somatoformen Schmerzstörungen allein, sondern ein komplexes depressives Syndrom trete hinzu. Grundlage der Beurteilung solle das - gegenüber dem Bericht von E.___ - plausible und überzeugende Gutachten des G.___ sein. Dieses attestiere der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wovon auszugehen sei. Auch bezüglich der Haushaltsarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt. 4.2.3   Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 (Urk. 9) dahingehend, dass angesichts des im G.___-Gutachten erhobenen psychischen Befundes nach mündlicher Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst nicht von einer schweren Depression mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden könne. Die Gutachter hätten lediglich eine gegenüber dem Bericht von E.___ andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorgenommen. Es sei daher auf den Bericht von E.___ abzustellen. 4.3 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. September 1999 (Urk. 10/13) waren der Bericht von D.___ vom 19. Dezember 1998 (Urk. 10/18) sowie der Bericht von F.___, FMH für Chirurgie, vom 9. April 1999 (Urk. 10/17, Urk. 10/11). 4.3.1   D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Dezember 1998 (Urk. 10/18) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und hielt im Weiteren fest, dass seit 10 Jahren zunehmend Schulter-, Rücken- und Kopfschmerzen und seit fünf Jahren auch depressive Symptome aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin sei zumindest mittelfristig zu 50 bis 60 % arbeitsunfähig, da die Schmerzstörung mittlerweile chronifiziert sei. 4.3.2   F.___ erhob in seinem Bericht vom 9. April 1999 (Urk. 10/17) eine chronische Depression, multiple psychosomatische Störungen, Eisenmangel-Anämie, fragl. intrakranieller Tumor, fragl. Hypophysentumor, chronische Sinusitis sowie Periarthritis humeroscapularis. Die schwere chronische Depression sowie die multiplen psychosomatischen Störungen ergäben, dass die Beschwerdeführerin schnell müde werde, dass es ihr übel werde und dass sie Schmerzen habe. In ihrem bisherigen Beruf sei sie vom 15. bis 18. Oktober 1997 zu 100 %, vom 24. Oktober 1997 bis 24. Januar 1998 zu 100 %, vom 26. Januar 1998 bis 17. Februar 1999 zu 50 % und vom 18. Februar 1999 bis 28. März 1999 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 29. März 1999 betrage die Arbeitsunfähigkeit vorläufig 50 %. 4.4     Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen zwei Verlaufsberichte von D.___ vom 16. November 2001 (Urk. 10/16) resp. vom 20. April 2002 (Urk. 10/14) sowie ein Gutachten von E.___ vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/12) vor. 4.4.1   Im Verlaufsbericht vom 16. November 2001 (Urk. 10/16) hält D.___ fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 1999 stationär und bei der Diagnose keine Änderung eingetreten sei. Zur Frage nach dem Verlauf resp. allfälligen veränderten Befunden äussert er sich dahingehend, dass ein verschlechtertes Zustandsbild vorliege. Im letzten Jahr sei es wiederholt zu Arbeitsausfällen im 50%-Pensum gekommen, seit 5 Monaten sei die Beschwerdeführerin wegen depressiven Zuständen und Kraftlosigkeit nicht mehr zur Arbeit gegangen. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung. Es liege ein chronifizierter Verlauf vor. Zur Zeit sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar.          In seinem Verlaufsbericht vom 20. April 2002 (Urk. 10/14) führt D.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit verschlechtert habe. Die Frage nach der Änderung der Diagnose verneint er nach wie vor, gibt an dieser Stelle aber an, dass es seit 9 Monaten zu vermehrten Arbeitsausfällen wegen Krankheit gekommen sei und die Beschwerdeführerin seit 4 Monaten nicht mehr zur Arbeit gehe. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. November 2001 bis auf Weiteres in psychisch nicht allzu belastender Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig.          In beiden Verlaufsberichten (Urk. 10/16 und 10/14) weist D.___ sodann darauf hin, dass er eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt halte. 4.4.2   E.___ hält in seinem Gutachten an die Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/12) fest, dass die Beschwerdeführerin wohl im Zusammenhang mit schwierigen familiären Umständen (streitsüchtiger Ehemann, psychopathischer Schwiegersohn) rezidivierend depressiv erkrankt sei und vielfältige, aber nicht konstante somatische Symptome (Rückenschmerzen, Migräne, Magenschmerzen) zeige. Seit 1998 beziehe sie (wegen Depression und psychosomatischen Störungen) eine halbe Rente, seit einigen Monaten gehe sie nicht mehr arbeiten. Unbestritten sei die Diagnose rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, angstbetont, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11). Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so habe sich anlässlich der Untersuchung gezeigt, dass die Depression nicht fixiert sei - sie sei gar nicht festzustellen gewesen, sei aber aufgrund der Schilderung der Beschwerden und der Angaben der Nachbarin glaubhaft. Die anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit betrage seiner Ansicht nach weiterhin 50 %. Damit sei auch gesagt, dass er eine Tätigkeit im Rahmen von 50 % für zumutbar halte. 4.5     In den Akten liegt im Weiteren das vom Vertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2002 eingeholte "Interdisziplinäre Zweitgutachten" von H.___, FMH für Neurologie, und I.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum G.___ (G.___) in Z.___ vom 14. November 2002 (Urk. 3).          H.___ und I.___ diagnostizieren eine schwere rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.30), Rückenbeschwerden sowie mehrere Suizidversuche mit Tabletten (X61). Unter dem Titel "Beurteilung/Festgestellte Befunde" führen sie aus, dass eine schwere Depression sowie eine paranoide Verarbeitung von Erlebnisinhalten (ICD-10 F33.30) psychometrisch begründet sei. Die Diagnose sei über die psychometrische Bestätigung hinaus begründet in andauernden Kopf- und Rückenschmerzen ohne wesentliche dokumentierte somatische Befunde, Schlafstörungen, Nervosität, gesteigerte Aggressivität, deutliches Rückzugsverhalten und Angst, aus dem Hause zu gehen, Desorientierung, Vernachlässigung der Körperhygiene, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, und Konzentrationsstörungen. Darüber hinaus seien die verschiedenen Suizidversuche mit Tabletten (X61) in diesem Zusammenhang relevant. Die paranoiden Anteile begründeten sich in den Stimmen der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin, welche ihr riefen, sie höre auch am Tag die Türglocke klingeln, obschon niemand da sei, höre Streit draussen, obschon niemand da sei, höre ein Pfeifen. Sie nehme hier offenbar depressionssynthym drohende Katastrophen war. Darüber hinaus sei eine schwere Anpassungsstörung mit deutlichem Rückzugsverhalten, Orientierungsstörungen, "sinnlosen" Einkäufen von Brot zur Verhinderung eines Aus-dem-Haus-Gehen sicher vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei im Moment auf die dauerhafte Hilfe der Tochter und des Ehemannes angewiesen und müsse dauerhaft wegen den Suizidideen überwacht werden. Sie sei seit dem 26. April 2001 bis zum Zeitpunkt des Gutachtens zu 100 % arbeitsunfähig. Unter dem Titel "Begründung, weshalb die festgestellten Befunde bestimmte Leistungen ermöglichen bzw. nicht ermöglichen" halten die Gutachter fest, dass die durch die Depression bedingte Antriebslosigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Erschwerung der Bewältigung des Alltags führe. Die dauerhaft vorhandenen Suizidideen erforderten eine Anwesenheit von Angehörigen und die zumindest durch die Depression geförderten Schmerzen eine Hilfe im Haushalt. Daher sei die Beschwerdeführerin schon im Haushalt nicht mehr als voll arbeitsfähig einzustufen. Die Arbeitsfähigkeit sei schon alleine wegen der objektiven Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich immer wieder verirre und in falsche Richtungen fahre, momentan nicht gegeben. Darüber hinaus seien deutliche Konzentrationsfähigkeiten (richtig wohl: - schwierigkeiten) wegen dem depressiven Gedankenkreisen und den paranoiden Ideen vorhanden, was die Arbeitsfähigkeit weiter einschränke. Zusätzlich vermindere die Antriebslosigkeit das Leistungsvermögen stark. Die soziale Anpassungsstörung sowie die paranoiden Ideen machten es ihr darüber hinaus unmöglich, unter fremden Menschen zu weilen. Daher sei eine Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Moment nicht gegeben. 4.6 4.6.1   Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen zwei medizinische Beurteilungen zugrunde, nämlich der Bericht von D.___ und der Bericht von F.___. Während D.___ zur Hauptsache eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierte und nur nebenbei erwähnte, dass bei der Beschwerdeführerin auch depressive Symptome bestünden, stellte F.___ in erster Linie eine chronische Depression (Urk. 10/17 Blatt 2) resp. schwere chronische Depression (Urk. 10/17 Blatt 3) sowie multiple psychosomatische Störungen fest. Laut D.___ war die Beschwerdeführerin damals wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu 50 bis 60 %, laut F.___ wegen der schweren chronischen Depression zu 50 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Arztberichte davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer Depression sowie an multiplen psychosomatischen Störungen leidet und deswegen zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/11, Urk. 10/8, Urk. 9). 4.6.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung liegen unterschiedliche Auffassungen vor. Während D.___ in seinen Verlaufsberichten vom 16. November 2001 resp. vom 20. April 2002 (Urk. 10/16, Urk. 10/14) auf seine ursprüngliche Diagnose (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4) verweist und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resp. - auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 10/15) - eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in psychisch nicht allzu belastender Tätigkeit feststellt, diagnostiziert E.___ in seinem Gutachten vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/12) eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, angstbetont, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 33.11) und attestiert eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten des G.___ vom 14. November 2002 erhebt seinerseits eine schwere rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.30), Rückenbeschwerden sowie mehrere Suizidversuche (X61) und geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 4.7 4.7.1   Die genannten Berichte resp. Gutachten sind nach den vorstehend (vgl. Erw. 2.6) dargestellten Grundsätzen zu würdigen. Zu ergänzen ist, dass es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, so rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an seinem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a); auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 353, 354, mit Hinweisen). 4.7.2   Aus den Verlaufsberichten von D.___ vom 16. November 2001 und vom 20. April 2002 (Urk. 10/16, Urk. 10/14) geht nicht schlüssig hervor, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Nicht zu überzeugen vermögen insbesondere auch seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, zumal er in seinem Verlaufsbericht vom 16. November 2001 (Urk. 10/16) eine 100%ige, in seinem Verlaufsbericht vom 20. April 2002 (Urk. 10/14) hingegen - nachdem er von der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerdeführerin bisher eine halbe Rente auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen hatte (Urk. 10/15) - eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer psychisch nicht allzu belastenden Tätigkeit seit 16. November 2001, also just seit dem Tag der letzten Untersuchung, feststellt. Dies gilt umso mehr, als er in diesem Bericht angibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin hat demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Feststellungen von D.___ abgestellt. 4.7.3   E.___ stützt sein Gutachten vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/12) gemäss seinen eigenen Angaben auf die IV-Akten, ein Telefongespräch mit D.___ sowie eine Untersuchung, welche am 18. Juni 2002 stattfand und 90 Minuten gedauert haben soll. Er hält darin die Lebensgeschichte, den Befund, die Auskünfte von D.___ sowie seine Beurteilung und Diagnose fest und äussert sich zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Unterzieht man die Erhebungen und Feststellungen von E.___ einer genauen Betrachtung, fällt auf, dass sie fast ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Zwar hat er sich offenbar bei D.___ telefonisch nach der Beschwerdeführerin erkundigt. Eine - weitere - Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten ist aber nicht ersichtlich. Die Krankengeschichte wurde offensichtlich auch im Gespräch mit der Beschwerdeführerin nur oberflächlich erhoben, beschränkt sich E.___ in diesem Zusammenhang doch auf die Feststellung, dass es vor vielen Jahren mit Rückenschmerzen und Rückzug begonnen habe, dass sich die Beschwerdeführerin im Zimmer eingeschlossen und ans Sterben gedacht habe. Beim "Befund" handelt es sich im Wesentlichen um die Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin findet nur, aber immerhin zum Teil statt. Ein vollständiger psychischer Befund wurde nicht erhoben. Die Diagnose beruht gemäss den eigenen Angaben von E.___ auf den Schilderungen der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin sowie auf den Angaben der Nachbarin, welche die Beschwerdeführerin zur Untersuchung begleitet hatte, und steht an sich im Widerspruch zu seinen eigenen, anlässlich der Untersuchung gemachten Feststellungen, was sowohl die Tauglichkeit der Untersuchung als auch die Verlässlichkeit der Diagnose in Frage stellt. Schliesslich ist mangels Begründung auch seine Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich somit, dass das Gutachten von E.___ den eingangs erwähnten Anforderungen nicht genügt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 4.7.4   Zum Gutachten des G.___ vom 14. November 2002 (Urk. 3) ist vorab zu bemerken, dass dieses erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt wurde, also der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid nicht zur Verfügung stand. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren weitere medizinische Abklärungen beantragen lassen (Urk. 10/5 S. 1 und S. 5). Da gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. 4.2) bei der Prüfung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Gesundheitszustandes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung abzustellen ist, vorliegend also auf die Verhältnisse Mitte Oktober 2002 (Urk. 2), und das Gutachten des G.___ vom 14. November 2002 diesen Zeitpunkt betrifft (Urk. 3 S. 1), ist es grundsätzlich zu beachten, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 7. November 2001, I 135/01, Erw. 3a). Gemäss den Angaben von H.___ und I.___ im Gutachten des G.___ vom 14. November 2002 (Urk. 3) wurde die Beschwerdeführerin am 26. September 2002, am 10., 17., 24. und 31. Oktober 2002 sowie am 4., 5. und 13. November 2002 neuropsychologisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht (Urk. 3 S. 1). Das Gutachten wurde offensichtlich in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, wobei allerdings zu bemerken ist, dass die Gutachter in diesem Zusammenhang bereits in der Auflistung der Vorakten diese gewertet und beurteilt haben (Urk. 3. S. 2 bis 4), was nicht angängig ist (vgl. M. Mumenthaler, Grundsätzliches zum ärztlichen Unfallgutachten in: Schweizerische Ärztezeitung 2001, S. 1522). Zu erwähnen ist insbesondere die von den Gutachtern an dieser Stelle angebrachte Anmerkung, wonach "detaillierte Angaben bzw. Kritik am Gutachten E.___ der Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27. September 2002 entnommen werden können" (Urk. 3 S. 4), lässt diese doch Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit aufkommen. Im Weiteren haben die Gutachter einen psychischen Befund erhoben und eine Reihe von Tests mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei fällt auf, dass die Testresultate zum Teil im Widerspruch stehen zu den Feststellungen, welche die Gutachter unter dem Titel "psychischer Befund" gemacht haben. So bezeichnen die Gutachter die Beschwerdeführerin an dieser Stelle (Urk. 3 S. 9) zwar als in der emotionalen Kontaktaufnahme gehemmt, distanziert sowie wortkarg und ihre Stimmung als deutlich depressiv-resigniert, beschreiben sie im Weiteren aber als altersentsprechend, bewusstseinsklar, allseits orientiert, aktiv im Spontanverhalten sowie affektiv adäquat kontrolliert und halten fest, dass sie kognitiv in Aufmerksamkeit sei, dass ihre Konzentration und Auffassungsgabe unauffällig sowie ihre Merkfähigkeit und ihr Gedächtnis ohne Befund seien, ihr Denken formal kohärent und inhaltlich ohne Befund sei, keine Anhaltspunkte für eine psychotische Erlebensweise (Wahrnehmungs- und Ich-Identitätsstörungen) vorlägen und dass zwar anamnestisch deutliche Suizidgedanken/-wünsche, aber keine akute Suizidalität nachweisbar seien. Die Tests ergaben demgegenüber gemäss den Angaben der Gutachter das Bild einer wohl knapp durchschnittlich intelligenten Explorandin mit einer schweren Depression und paranoider Verarbeitung von Erlebnisinhalten mit einer deutlichen Tendenz zu einer neurotischen Verarbeitung von Problemstellungen bei einer eingeschränkten Stressverarbeitung mit einer deutlichen Tendenz zu einer übermässigen Medikamenteneinnahme. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD - F33.30) wird einerseits "psychometrisch" (Urk. 3 S. 12) und andererseits aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Beschwerden und Symptome (dauernde Kopf- und Rückenbeschwerden ohne wesentliche somatische Befunde, Schlafstörungen deswegen, Nervosität, Müdigkeit, Rückzugsverhalten, Angst aus dem Hause zu gehen, Desorientierung, Vernachlässigung der Körperpflege, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Suizidversuche, Hören von Stimmen, Orientierungsstörungen) erklärt (Urk. 3 S. 5, 6, 12 und 13). Da die Testresultate und die von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Beschwerden zum Teil im Widerspruch stehen zu den von den Gutachtern unter dem Titel "psychischer Befund" gemachten Feststellungen, wo wie erwähnt unter anderem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Konzentration sowie die Auffassungsgabe unauffällig und die Merkfähigkeit sowie das Gedächtnis ohne Befund seien, dass keine Anhaltspunkte für eine psychotische Verarbeitung der Erlebniswelten bestünden und dass akut keine Suizidalität nachweisbar sei, vermag die Diagnose nicht restlos zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter selber festhalten, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Tests zwar vorhanden, jedoch sehr schwankend sei (Urk. 3 S. 10). Zudem haben sie in diesem Zusammenhang die Angaben der Beschwerdeführerin tel quel übernommen; eine kritische Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen hat nicht stattgefunden. Die Gutachter halten lediglich pauschal dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden nicht nur präsentiere, sondern auch erlebe, und dass es keine auffallende Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und beobachtbarem Verhalten gebe (Urk. 3 S. 16), was nicht nachvollziehbar ist. Ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, begründen die Gutachter unter anderem ebenfalls damit, dass die Beschwerdeführerin an dauerhaft vorhandenen Suizidideen, deutlichen Konzentrationsschwierigkeiten und paranoiden Ideen leide, was wiederum nicht in Einklang zu bringen ist mit den erwähnten, unter dem Titel "psychischer Befund" gemachten Feststellungen. Im Weiteren stellen sie auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab, ohne diese im Einzelnen kritisch zu hinterfragen. Sodann weisen die Gutachter zwar darauf hin, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin gemäss Bericht von D.___ vom 9. April 2002 (richtig: 20. April 2002, Urk. 10/14) verschlechtere und dieser in seinem Bericht bereits nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angenommen habe (Urk. 3 S. 16), kommen ihrerseits aber ohne weitere Begründung und daher in nicht nachvollziehbarer Weise zum davon abweichenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. April 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 3 S. 13). Lediglich am Rande ist schliesslich noch zu bemerken, dass in einem ärztlichen Gutachten ausschliesslich der medizinische Sachverhalt zu erarbeiten und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen ist (vgl. Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 29), weshalb die Ausführungen der Gutachter zum Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin (Urk. 3 S. 15 und 16) verfehlt sind. Es ergibt sich somit, dass das Gutachten des G.___ widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar ist. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kurzstellungnahme von H.___ und I.___ vom 17. März 2003 (Urk. 18) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2003 (Urk. 9) vermag daran nichts zu ändern, zumal darin keine nachvollziehbare Erklärung für die festgestellten Widersprüche geliefert wird. Vielmehr geht auch aus dieser Kurzstellungnahme hervor, dass die Feststellungen der Gutachter massgeblich auf den - unkritisch übernommenen - Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, was nicht zuletzt auch den Eindruck erweckt, dass den Gutachtern die nötige Distanz zur Beschwerdeführerin fehlte. Unter diesen Umständen kann auch auf das G.___-Gutachten nicht abgestellt werden. 4.8     4.8.1   Wie erwähnt lagen der ursprünglichen Rentenzusprache die beiden medizinischen Beurteilungen von D.___ und F.___ vom 19. Dezember 1998 resp. 9. April 1999 (Urk. 10/18 und Urk. 10/17) zugrunde, welche eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) resp. eine (schwere) Depression und multiple psychosomatische Störungen diagnostizierten. D.___ hielt in seinem damaligen Bericht vom 19. Dezember 1998 (Urk. 10/18) unter dem Titel "Psychostatus" fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, allseits orientiert und psychomotorisch reduziert sei. Mimik und Gestik seien ebenfalls reduziert, der Gedankengang sei formal logisch-kohärent, etwas verlangsamt und inhaltlich depressiv. Es bestünden eine deutliche Wortkargheit und Apathie sowie Frischgedächtnis- und Konzentrationsstörungen, hingegen keine Wahrnehmungs- und Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei depressiv. Im Weiteren stellte er Grübeln, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit, Angstträume, Schlafstörungen, sozialen Rückzug und aggressive Ausbrüche gegenüber der Familie fest. Der affektiv-emotionale Kontakt sei erstellbar, und es sei keine Suizidalität vorhanden. 4.8.2 Mangels anerkannter Klassifizierung der damals festgestellten (schweren) Depression bilden die damaligen und die aktuellen Diagnosen allein keine taugliche Grundlage für die Feststellung einer allfälligen revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Stellt man den psychischen Befund von D.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 1998 dem psychischen Befund im Gutachten des G.___ vom 14. November 2002 (Urk. 3 S. 9) gegenüber, ergibt sich, dass sich diese Befunde in den wesentlichen Punkten decken. Vergleicht man jedoch die von der Beschwerdeführerin damals gegenüber D.___ und F.___ geklagten Beschwerden (Kopf-, Nacken- Schultern-, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Magenschmerzen, Grübeln, Albträume, Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, aggressive verbale Ausbrüche gegenüber Ehemann und Kindern [Urk. 10/18]; Kopfschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, zeitweise Aggressivität, Angstgefühl, Gewichtsverlust, Schlafstörungen [Urk. 10/17]) mit denjenigen, welche sie gegenüber den Gutachtern des G.___ geäussert hat (vorn Erw. 4.7.4, Urk. 3 S. 5 und 6), kann eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum - nicht zuletzt mangels Konkretisierung der damaligen Beschwerden (zum Beispiel "Angstgefühl", "Albträume" [Urk. 10/18, Urk. 10/17]) - nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als auch der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, D.___, in seinen Verlaufsberichten vom 16. November 2001 und vom 20. April 2002 (Urk. 10/16 und Urk. 10/14) ein verschlechtertes Zustandsbild festgestellt hat.

5.       Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob sich seit der Verfügung vom 1. September 1999 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2002 der massgebliche medizinische Sachverhalt verschlechtert hat. Die Sache ist daher zur Einholung eines Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Obergutachter soll in Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere auch den Gutachten von E.___ vom 19. Juni 2002 (Urk. 10/12) sowie des G.___ vom 14. November 2002 (Urk. 3, Urk. 18), einen klaren Befund erheben sowie eine klare Diagnose stellen und sich darüber aussprechen, ob, gegebenenfalls inwiefern und weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 1. September 1999 verschlechtert hat. Im Weiteren soll er sich darüber äussern, ob, gegebenenfalls in welchem Ausmass und weshalb sich eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Schliesslich soll er darlegen, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Nach dieser Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über das Revisionsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.          Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Christian Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00648 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.12.2003 IV.2002.00648 — Swissrulings