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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.09.2003 IV.2002.00635

25 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,147 parole·~16 min·2

Riassunto

Invalidenrente; Würdigung medizinischer Gutachten; Einkommensvergleich

Testo integrale

IV.2002.00635

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller Gerichtssekretärin Bachmann Urteil vom 26. September 2003 in Sachen N.___

Beschwerdeführer

vertreten durch S.___  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       Der 1971 in Portugal geborene N.___ reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein, wo er seit 1995 bei A.___ als Gleismonteur (ungelernt) arbeitete und verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten, zuletzt als Reinigungsmitarbeiter bei der B.___, nachging. Im Jahr 1998 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Beckenkontusion und war in der Folge während drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf. Zufolge zunehmender Schmerzen im Rückenbereich gab er im Februar 2001 seine Erwerbstätigkeit vollständig auf. Am 8. Mai 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/35).          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arztberichte (Urk. 10/14-16), Arbeitgeberberichte (10/30-32) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/33) ein und liess den Versicherten durch das Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit (SYMBA) begutachten (vgl. Bericht vom 19. April 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/3) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 ab (Urk. 10/1).

2.       Dagegen liess N.___ am 13. November 2002, vertreten durch die T.___, Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2002 aufzuheben (Ziff. 1), es sei dem Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad im Umfang von zumindest 50 % beziehungsweise eine entsprechende Rente zuzuerkennen (Ziff. 2), eventualiter sei eine ergänzende medizinische Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS anzuordnen und die Sache zur Abklärung des Invaliditätsgrades sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 3), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4; Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 7. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2003 geschlossen wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. März 2003 liess der Beschwerdeführer den Widerruf der der T.___ erteilten Vollmacht sowie die Interessenwahrung durch Frau S.___ mitteilen (Urk. 13 - 14).          Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.        Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1      Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3      Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw.2a und b). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist dabei grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174). 2.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin hatte die Abweisung des Rentenbegehrens damit begründet, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf drei DAP-Profile (Betriebsmitarbeiter, Verpacker und Kontroller; vgl. Urk. 10/23) hielt sie fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein Einkommen von Fr. 46'367.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'944.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (29%) ergebe (Urk. 2).

3.2     Demgegenüber wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit nicht zu 100 %  arbeitsfähig sei. Dies habe die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem     Arbeitsprogramm von Februar bis August 2002 gezeigt, wo er halbtags gearbeitet und leichte Metallarbeiten ausgeführt habe. Wegen starker Rückenschmerzen sei er dort zunächst einmal pro Woche und dann ab Mai 2002 zeitweise für längere Zeit ausgefallen. Von den Absenzen sei auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, welche aufgrund dieses "Tatbeweises" auf 25 % zu veranschlagen sei, beziehungsweise könne der Beschwerdeführer bestenfalls noch eine leichte Tätigkeit halbtags mit Rückenschonung bewältigen (Urk. 1).

4.       Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Versicherten: 4.1     Dr. med. C.___, Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2001 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose: Lumboischialgie L5/S1 links bis Knie, Status nach Sturz mit Lendenkontusion links im Jahre 1998, seither chronische Lumboischialgie L5/S1 links täglich und konstant. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronisch rezidivierende Cephalea seit 1995. Er führte im Wesentlichen aus, die Lendenwirbelsäule belastende Arbeiten seien lebenslang auszuschliessen. Der Beschwerdeführer müsse nach einer Stunde Sitzen aufstehen und sich bewegen. Zudem sei die Tragbelastungsfähigkeit gering. In psychischer Hinsicht bezeichnete er den Beschwerdeführer als subdepressiv sowie klagend (Hypochonder). Die Arbeit als Gleisarbeiter könne nicht mehr ausgeübt werden, hingegen seien leichte Reinigungsarbeiten denkbar; die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sei halbtags ab sofort möglich (Urk. 10/16). 4.2     In ihren zuhanden der IV-Stelle verfassten Berichten vom 4. Juli 2001 beziehungsweise 15. Oktober 2001 äusserten sich die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, Zürich, wie folgt: Der Beschwerdeführer sei letztmals im Rahmen einer Hospitalisation vom März 2001 beurteilt worden, anlässlich welcher die Diagnosen lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglichem radikulärem Reizsyndrom S1 links bei kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit möglicher rezessaler Tangierung der Wurzel S1 links, breitbasige Diskushernie L4/5 median bis mediolateral rechts, Osteochondrose L4/5 und L5/S1, inkompletter Bogenschluss S1, lumbal rechtskonvexe LWS-Skoliose sowie Status nach LWS-Kontusion gestellt worden seien. Vom 2. März bis 29. April 2001 sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die schwere rückenbelastende Tätigkeit im Gleisbau sei angesichts der ungünstigen morphologischen Ausgangslage mit  radiologisch nachgewiesenen Diskushernien Segment L5/S1 und L4/L5 als     ungünstig erachtet worden. Arbeiten, die Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg bedingten oder in gebückter oder kauernder Stellung zu erfolgen hätten, seien vom Beschwerdeführer nicht zu verrichten. Eine Neubeurteilung erscheine angesichts der Unkenntnis des weiteren Verlaufs als sinnvoll (Urk. 10/14 und 10/15). Diese Angaben entsprechen den im Austrittsbericht vom 6. April 2001 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 16 und Urk. 17). 4.3     In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die SYMBA polydisziplinär begutachtet. In ihrem Gutachten vom 19. April 2002 (einschliesslich Begleitbericht vom 2. April 2001) erhoben der Arbeitsmediziner Dr. med. D.___, der Psychiater Dr. med. E.___ sowie der Radiologe Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:          "Strukturelle Diagnosen: -   Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit Übergangsmissbildung und dabei leichtgradigen reaktiven degenerativen Veränderungen am lumbo-sakralen Uebergang (1993, 2001) -   Achsenskelett (Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule) mit teilweise fixierter S-förmiger Skoliose und mit Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann          Klinische und funktionelle Diagnosen -   Chronisches lumbales und ileo-sakrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein -   somatoforme Schmerzstörung im Sinne ausgebreiteter, zum strukturellen Befund dysproportionaler Schmerzen und inadäquater Schonung          Nebendiagnosen (ohne Relevanz auf die Frage der Restarbeitsfähigkeit)            Hypochondrische Störung" Die Gutachter gelangten insgesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2001 in seiner ursprünglichen Tätigkeit zu 25 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit (Innenreinigung, leichte Tätigkeiten in Produktion, Montage, Überwachung) sei sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht von einer Restarbeitsfähigkeit von 100% auszugehen (Urk. 10/10 und 10/12). 4.4     Vom 21. bis 31. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer zur Neuevaluation bei chronischer Lumboischialgie links im Stadtspital Triemli, Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. In dem bei den Akten liegenden, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (23. Oktober 2002) indes noch nicht vorgelegenen Kurzaustrittsbericht vom 30. Oktober 2002 stellte die untersuchende Ärztin folgende Diagnosen: "Chronisches lumbospondylogenes Syndrom li (Erstmanifestation 2/2001), mit Verlauf Schmerzverarbeitungsstörung, intermittierendes Reizsyndrom S1 möglich, kleine Diskushernie mediolateral L5/S1 links (Myelo-CT vom 31.10.02), diskrete breitbasige Diskusprotrusion L4/5 median bis mediolateral rechts, Fehlstatik des Achsenskeletts, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur". Sie attestierte dem Beschwerdeführer von 21. Oktober bis 10. November 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; danach bestehe für leichte bis mittlere Arbeit aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. In seiner angestammten Arbeit als Gleisbauer bezeichnete sie den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 10/8).

5.       5.1     Aufgrund der medizinischen Akten steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gleismonteur seit Februar 2001 weitgehend bis vollständig arbeitsunfähig ist. Entsprechend der Schlussfolgerung im Gutachten des SYMBA herrscht im Grundsatz ebenfalls Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer bezüglich leichter rückenschonender Tätigkeiten arbeitsfähig ist; von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit in leichten Arbeiten mit Rückenschonung geht selbst der Beschwerdeführer aus (vgl. Urk. 1 Ziff. 5). Das Gutachten des SYMBA, auf welches sich die Verwaltung wesentlich abgestützt hat, wird in der Beschwerdeeingabe nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auf das Gutachten ist denn auch rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) abzustellen, erscheint es doch umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend. 5.2     Dem Einwand, dass die Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit den Schmerzen des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung trage und von schmerzbedingten Absenzen des Beschwerdeführers anlässlich des Arbeitsprogramms im Jahr 2002 vielmehr auf eine nur teilweise Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten seine subjektiven Schmerzangaben allein für die Begründung einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt - was vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise geltend gemacht wird - die Erklärung somatisch nicht begründbarer Schmerzen mit psychischen Befunden von Krankheitswert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. W. vom 9. Oktober 2001, [I 382/00] Erw. 2b).          Wie sich aus den medizinischen Akten ergibt, erachteten die begutachtenden Ärzte, namentlich die Gutachter des SYMBA, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten und mit den medizinischen Befunden korrelierenden Schmerzen durchaus als glaubhaft (vgl. Urk. 10/10, S. 6 und 8), womit diese Schmerzen bei der Einschätzung der körperlichen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bereits entsprechend berücksichtigt wurden. Die Gutachter des SYMBA hielten dabei ausdrücklich fest, dass es für einen erhöhten Erholungsbedarf (im Sinne einer lediglich teilweisen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit) kein Argument medizinisch begründbarer psychischer oder organischer Beeinträchtigung gäbe (Urk. 10/10 S. 8 unten). Diese Angaben sind nachvollziehbar, zumal auch die übrigen medizinischen Akten nichts enthalten, was auf eine lediglich teilweise Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit schliessen lassen würde. Soweit der Hausarzt Dr. C.___ festhält, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar, ist festzustellen, dass er diese zeitliche Reduktion in seinem Schreiben vom 7. August 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/9) ausschliesslich mit den geklagten lumbalen Schmerzen und den daraus resultierenden Arbeitsabsenzen begründet, was nach dem Gesagten nicht allein entscheidend sein kann. Insgesamt besteht kein Anlass, von der Beurteilung des körperlichen Leistungsvermögens im Gutachten des SYMBA abzugehen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.

6.       Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 6.1.    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Valideneinkommens an den vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 als Gleismonteur erzielten Verdienst von Fr. 62'608.-- angeknüpft (vgl. Urk. 10/4 und 10/30), was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde und was in Würdigung der gesamten Umstände auch als gerechtfertigt erscheint. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Februar 2002 (für das Jahr 2001: + 2,5 %, für das Jahr 2002: +1,8 %; vgl. Die Volkswirtschaft 7-2003, Tabelle B10.2 S.91) ergibt dies einen Betrag von Fr. 65'328.--.          Die Frage, ob und inwieweit die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner  -zuletzt während 2,5 Stunden täglich ausgeübten (vgl. Urk. 10/32 S. 2) und zusammen mit seiner Haupterwerbstätigkeit ein normales Arbeitspensum übersteigenden - Nebenerwerbstätigkeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers der Nebenverdienst dazugerechnet würde - wobei angesichts der erheblichen Einkommensschwankungen auf einen während längerer Zeit erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen wäre (vgl. ZAK 1985 464) - ergäbe sich, wie noch darzustellen sein wird, nach wie vor kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Aufgrund der Auszüge aus dem individuellen Konto ist in den letzten sechs Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. seit der Arbeitsaufnahme beim letzten Arbeitgeber ein Nebenverdienst von insgesamt Fr. 60'068.-- und somit von jährlich durchschnittlich Fr. 10'011.-- ausgewiesen (vgl. Urk. 10/33 betreffend die Jahre 1995 bis 2000). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt (für das Jahr 2001: 2,5%, für das Jahr 2002: +1,8%, vgl. Die Volkswirtschaft 7-2003, Tabelle B10.2 S.91) ergäbe sich damit zusammen mit dem Haupterwerb ein hypothetisches Valideneinkommen von höchstens Fr. 75'774.--. 6.2     Nach der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vermag das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen - wie es die Beschwerdegegnerin getan hat - in der Regel nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. F. vom 26. Mai 2003 [I 156/02]; mit weiteren Hinweisen); demnach bilden die drei von der Beschwerdegegnerin herangezogenen DAP-Profile keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens. Vielmehr ist statt dessen auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 f Erw. 3b/bb mit Hinweisen) zurückzugreifen, was insbesondere dann gilt, wenn die versicherte Person wie hier nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Gemäss LSE Tabelle A1 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 2000 auf Fr. 4'437.--. Auf der Basis der seit 2001 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft   7-2003, S. 90, Tabelle B9.2) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (für das Jahr 2001: +2,5%, für das Jahr 2002: +1,8%; vgl. Die Volkswirtschaft 7-2003, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt sich für 2002 ein Gehalt von monatlich     Fr. 4'827.-- oder Fr. 57'924.-- (4'827.-- x 12) im Jahr.          Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25% betragen dürfe (BGE 125 V 79 Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten dürften Faktoren wie die Nationalität oder Bildung keinen erheblichen Einfluss auf das Einkommen haben. Der Beschwerdeführer kann aber nur noch körperlich nicht belastende Tätigkeiten verrichten, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist,     was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 15%, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'235.-- ergibt.          Wird das Invalideneinkommen von Fr. 49'235.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 75'774.--, ergibt dies selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erzielten Nebeneinkünfte einen Invaliditätsgrad von lediglich 35 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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