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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.11.2003 IV.2002.00615

11 novembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,471 parole·~17 min·2

Riassunto

Invaliditätsgrad, Invaliditätsbemessung, Sachverhaltsabklärung, Rückweisung

Testo integrale

IV.2002.00615

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretär Wilhelm Urteil vom 12. November 2003 in Sachen O.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       O.___, geboren 1951, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, meldete sich am 16. Februar 2001 wegen verschiedener gesundheitlicher Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin ärztliche Berichte bei der Orthopädischen Universitätsklinik A.___ und bei Dr. med. B.___, praktischer Arzt (Urk. 7/10-11), sowie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ein (Urk. 7/9). Des Weiteren holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht bei der früheren Arbeitgeberin der Versicherten, der D.___, Zumikon (Urk. 7/24), Informationen bei der Arbeitslosenkasse GBI (Urk. 7/22-23) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/26) ein und evaluierte verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2002 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer halben Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % in Aussicht (Urk. 7/4), gegen den die Versicherte am 17. Juni 2002 Einwendungen erhob (Urk. 7/3). Am 4. Juli 2002 erliess die IV-Stelle den Beschluss (Urk. 7/1) und am 10. Oktober 2002 ergingen die Verfügungen, mit welchen der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2000 die in Aussicht gestellte halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 5. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). In der Replik vom 5. September 2003 beantragte die Versicherte ergänzend, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 19). Eine Duplik reichte die IV-Stelle innert Frist nicht ein.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die allgemeinen Grundsätze über die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt worden (Urk. 7/1/2). Darauf kann verwiesen werden. 1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1     Die Zusprechung der halben Rente stützt sich auf die Begründung, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich belastende Tätigkeit, wie sie die angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Kartonfabrik darstelle, aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Körperstellungen sei hingegen aus rheumatologischer Sicht an sich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen ärztlichen Abklärungen und in Würdigung der Gesamtsituation sei ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedenfalls in mindestens einem hälftigen Pensum möglich. Zumutbar sei beispielsweise eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in Industrie oder Gewerbe (Montagemitarbeiterin, Etikettendruckerin, Kontrollerin). Damit wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, ein Erwerbseinkommen von jährlich durchschnittlich Fr. 20'628.-- zu erzielen. Die Differenz zum ohne Gesundheitsschaden erzielten Einkommen von Fr. 45'100.-- betrage demgemäss Fr. 24'472.-- respektive 54 %, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 7/1/2 S. 1 f.). Daran hält die Beschwerdegegnerin auch in der Beschwerdeantwort vom 28. April 2003 fest (Urk. 14). 2.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im Gegensatz zum von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter Dr. C.___, auf dessen Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin für die Zusprechung der halben Rente abgestützt habe, komme der sie (die Beschwerdeführerin) seit 10 Jahren behandelnde Arzt Dr. B.___ zum Schluss, dass für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zu beachten sei auch, dass seit Juli 2002, somit in der Zeit nach Erstattung des Gutachtens von Dr. C.___, aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, starke und anhaltende Kniebeschwerden aufgetreten seien. Gemäss Dr. B.___ machten diese einen wesentlichen Anteil an der gesamten Behinderung aus. Nach akutem Schmerzbeginn im Juli 2002 habe am rechten Knie ein beschädigter Meniskusteil operativ entfernt werden müssen. Bei dieser Operation seien auch wesentliche Schäden des Kniegelenkknorpels festgestellt worden. Zudem bestehe eine alte Zerreissung des vorderen Kreuzbandes an diesem Knie. Die Kniearthrose rechts - auch links sei eine solche beginnend - sei deutlich progredient und führe zunehmend zu starken Beschwerden beim Gehen und Stehen. Medikamentös könnten die Schmerzen nur ungenügend behandelt werden. In absehbarer Zeit müsse mit einem prothetischen Kniegelenksersatz gerechnet werden. Diese erheblichen Beschwerden hätten bei der Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit keine Berücksichtigung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass diese Beschwerden zusammen mit den von Dr. C.___ festgestellten Leiden zu der von Dr. B.___ attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führten.          Zu beachten sei auch, dass entgegen der Empfehlung des Gutachters Dr. C.___, der festgestellt habe, dass zumindest drei von fünf Waddell-Zeichen positiv seien, was auf eine psychische oder psychopathologische Problematik hinweise, keine psychiatrischen Abklärungen vorgenommen worden sei.          Ferner ergäbe sich, selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen würde, ein deutlich höherer Invaliditätsgrad als derjenige, den die Beschwerdegegnerin ermittelt habe. Bei den evaluierten DAP-Arbeitsplatzprofilen könne nicht von den angegeben Durchschnittseinkommen ausgegangen werden, sondern höchstens vom Minimallohn, denn die Beschwerdeführerin sei Analphabetin, weise keine Erfahrungen in den genannten Tätigkeiten auf und befinde sich schon seit langem ausserhalb des Arbeitsprozesses. Hinzu komme, dass in Hilfstätigkeiten Frauen weniger verdienten als Männer. Des Weiteren bestehe bei ihr ein erhöhter Pausenbedarf. Somit rechtfertige sich ein zusätzlicher behinderungsbedingter Abzug von 25 %. Basierend auf den Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung der genannten einschränkenden Faktoren könne lediglich mit einem Invalideneinkommen von Fr. 16'461.-- gerechnet werden, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 28'639.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 63,5 % führe (Urk. 19 S. 2 ff.).

3. 3.1     Im Schreiben der Universitätsklinik A.___ vom 7. September 2001 (vgl. Urk. 7/11/1), bei welcher die Beschwerdegegnerin Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einholte, wurde auf den Bericht der Klinik vom 23. Februar 2001 an Dr. B.___ verwiesen. Darin stellten die Ärzte der Klinik, wo sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 16. Januar und dem 17. Februar 2001 zwecks Evaluation des Rehabilitationspotentials sowie zur Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgehalten hatte, verschiedene Diagnosen, namentlich erwähnten sie, die Beschwerdeführerin leide an einem Panvertebralsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, mit degenerativen Veränderungen (Diskushernien) und mit einer Generalisierungstendenz. Des Weiteren leide sie an einer Periarthropathia humero-scapularis links mit Impingement-Symptomatik und einer Rotatorenmanschettenläsion. Ferner bestehe der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom. Schliesslich bestehe eine arterielle Hypertonie und ein Diabetes mellitus Typ I (Urk. 7/11/3 S. 1). In der zusammenfassenden Beurteilung gelangten die berichtenden Ärzte zum Schluss, im Vordergrund stünden die lumbalen Rückenschmerzen, mit Ausstrahlungen in das linke Bein, welche sich bei vornüber gebeugter Haltung sowie bei längerem Gehen und Stehen verstärkten. Daneben klage die Beschwerdeführerin über linksseitige Schulterschmerzen und Parästhesien in der linken Hand. Klinisch zeige sich eine ungünstige Statik der Wirbelsäule mit Hohl/Rundrücken, Skoliose und Haltungsinsuffizienz. Die Schulterbeweglichkeit sei symmetrisch mit Schmerzangabe in der linken Schulter bei Innenrotation. Die bildgebenden Verfahren zeigten degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und beider Schultern. Die Laborabklärungen und die Skelettszintigraphie zeige keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Die Ultraschalluntersuchung der linken Schulter zeige eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine vollständige Ruptur des Subscapularis. Im MRI der Halswirbelsäule sei eine Diskushernie paramedian links C5/6 und C6/7 nachgewiesen worden. Die von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden in der linken Hand passten zu einem Karpaltunnelsyndrom, objektiv hätten jedoch nur sehr diskrete Befunde erhoben werden können. Unter intensiver Physiotherapie während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik sei es insgesamt zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Nach Ausschöpfung des Rehabilitationspotentials habe die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/3 S. 4). 3.2     Im beim Hausarzt Dr. B.___ eingeholten Bericht vom 4. März 2002 führte dieser unter Angabe derselben Diagnosen (Urk. 7/10 /1 S. 1 lit. A) demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin leide vor allem an invalidisierenden muskulären Schmerzen. Zusätzlich bestehe eine chronische psychische Belastung infolge tiefgreifender ehelicher Spannungen (fehlendes Verständnis des ebenfalls invaliden Ehemannes). Das therapeutische Potential bezüglich Panvertebralsyndrom sei weitgehend ausgeschöpft und beschränke sich nunmehr auf die Linderung verstärkter Beschwerden. Mit einer echten Besserung mit Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht mehr zu rechnen (Urk. 11/10/1 S. 2 Lit. B Ziff. 4 und 7). Für den Bericht stützte sich Dr. B.___ zur Hauptsache auf verschiedene, seinem Bericht beigeheftete Berichte der Universitätsklinik A.___, unter anderem auch auf den in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnten Bericht vom 23. Februar 2001 (Urk. 7/10/3, Urk. 7/10/6, Urk. 7/10/8-12). 3.3     Dr. C.___ kam im Gutachten vom 13. Mai 2002 zum Schluss, aufgrund der erhobenen Befunde leide die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung (mit/bei chronischem Schmerzsyndrom, Symptomausweitung, Aggravation, möglicher Simulation, psychosozialen Belastungsfaktoren, anamnestischer Depression), an einem Fibromyalgiesyndrom (bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierungssyndrom), an einem Panvertebralsyndrom (mit/bei Hohl- und Rundrücken und geringgradigen degenerativen Veränderungen), einem möglichen beidseitigen Karpaltunnelsyndrom, an einer Rotatorenmanschettenläsion links und einem metabolischen Syndrom (Urk. 7/9 S. 13 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin, ehemalige Hilfsarbeiterin in einer Fabrik für Kartonagen, beantrage eine Rente wegen eines Rückenleidens, eines Diabetes mellitus sowie einer arteriellen Hypertonie. Nachdem sie durch die Klinik A.___ am 23. Februar 2001 für leichte, wechselbelastende Arbeiten als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei, habe ihr Hausarzt sie am 4. März 2002 als voll arbeitsunfähig eingestuft. Gemäss den Akten bestünden schon seit über 20 Jahren Rückenbeschwerden. 1997 sei die Beschwerdeführerin am Universitätsspital X.___ deswegen behandelt worden. Eine letzte ausgedehnte rheumatologische Abklärung habe im Herbst 2000 in der Klinik A.___ stattgefunden. Bei persistierendem panvertebralem Syndrom trotz ambulanter Physiotherapie sei dort vom 16. Januar bis 17. Februar 2001 eine stationäre Behandlung durchgeführt worden. Diese habe, wie die frühere Behandlung im Universitätsspital X.___, zu keiner anhaltenden Besserung geführt. Die Beschwerdeführerin klage unverändert über generalisierte Schmerzen im Rücken, im Schulter- und Beckengürtel, in beiden Beinen und Armen. Erwähnt werde auch eine generelle Kraftlosigkeit sowie Gefühlsstörungen in beiden Händen (Urk. 7/9 S. 15). Der objektive Befund ergebe eigentlich nur ein geringgradiges panvertebrales Syndrom bei geringgradiger Bewegungseinschränkung, jedoch genereller Schmerzhaftigkeit. Radikuläre Zeichen liessen sich keine feststellen. Die radiologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen seien wenig ausgeprägt. Klinisch imponiere bei der Beschwerdeführerin ein Hohl- und Rundrücken mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance und mit allgemeiner Dekonditionierung. Des Weiteren fänden sich weichteilrheumatische Befunde mit generalisierten tendomyotischen Druckpunkten, so dass die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms gestellt werden könne. Im Bereich der linken Schulter finde sich zudem ein geringgradiges Impingement, das gut erklärt werde durch die früher festgestellte Läsion im Bereiche der Rotatorenmanschette. Bei negativen Provokationstesten könne auch heute klinisch nicht die Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms gestellt werden. Die wiederholt durchgeführten neurologischen Abklärungen hätten bis anhin auch nie entsprechende signifikante Befunde ergeben. Die alte Kreuzbandläsion rechts sei asymptomatisch. Von internistischer Seite finde sich vor allem ein metabolisches Syndrom, das entsprechend medikamentös behandelt werde. Eine bereits früher als vorrangig eingestufte Gewichtsreduktion habe bis jetzt nicht stattgefunden. Aus somatischer Sicht limitierend für die Arbeitsfähigkeit sei der schlechte muskuläre Zustand, die Adipositas sowie die Dekonditionierung. Hätten früher mehr lokalisierte Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, so habe zwischenzeitlich eine Symptomausweitung stattgefunden. Diese stehe offensichtlich im Zusammenhang mit einem pathologischen Schmerz- und Schonverhalten bei psychischer und psychopathologischer Problematik. Für das Vorliegen einer signifikanten Depression fehlten jedoch Anhaltspunkte (Urk. 7/9 S. 15 f.). Zur funktionellen Leistungsfähigkeit führte Dr. C.___ im Gutachten aus, die angestammte Tätigkeit in einer Kartonfabrik sei ihr aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und der inzwischen eingetretenen Dekonditionierung nicht mehr zumutbar. Es fänden sich aber keine relevanten objektiven Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte, körperliche leichte Tätigkeit zu begründen vermöchten. Für eine solche wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung ergonomisch ungünstiger Haltungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroreinigerin könnte die Beschwerdeführerin bei Vermeidung von regelmässigem Heben von Lasten über 10 kg und von kräftigen Arbeiten, wie dem Putzen von Fenstern, stundenweise respektive in einem Pensum von 50 % ausüben (Urk. 7/9 S. 14 Ziff. 5). 3.4     Im Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juni 2003 (Urk. 20/2) - von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereicht - führte dieser aus, mit den Befunden und Diagnosen von Dr. C.___ sei er, abgesehen von gewissen Ausnahmen, insgesamt einverstanden. Die von Dr. C.___ erwähnte Diagnose der Aggravation beziehungsweise Simulation halte er für gefährlich und bedenklich, weil dies oft eher einem subjektiven Eindruck des Arztes denn einer objektiven Feststellung entspreche. Es bestehe die Gefahr, dass ungerechtfertigt ein negatives Bild vom Patienten entstehe. Zudem widerspreche in vorliegendem Fall die Diagnose "Simulation" den beschriebenen effektiven Befunden. Die von Dr. C.___ ebenfalls erwähnte Depression sei nicht bloss anamnestisch vorhanden, sondern weiterhin realer und chronischer Dauerzustand im Zusammenhang mit dem chronischen Rückenschmerzsyndrom und teilweise auch mit familiären Problemen und Belastungen (Urk. 20/2 S. 1). Des Weiteren sei zu beachten, dass seit Juli 2002, das heisst erst nach Erstattung des Gutachtens von Dr. C.___, zusätzlich starke und anhaltende Kniebeschwerden rechts dazugekommen seien, die seither einen wesentlichen zusätzlichen Anteil an der gesamten Behinderung ausmachten. Nach akutem Schmerzbeginn im Juli 2002 am Stadtspital E.___ habe ein beschädigter Meniskusteil im rechten Knie arthroskopisch entfernt werden müssen. Des Weiteren bestehe eine alte Zerreissung des rechten vorderen Kreuzbandes (Arthrose). Die Kniearthrose rechts (beginnend auch links) sei progredient und habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zunehmend starke Schmerzen beim Gehen und Stehen habe. Die Beschwerden liessen sich durch Medikamente nur ungenügend kontrollieren. In absehbarer Zeit müsse mit der Notwendigkeit eines prothetischen Knieersatzes gerechnet werden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Wegen der Kniebeschwerden sei allein schon der Arbeitweg nicht mehr zumutbar (Urk. 20/2 S. 1 f.). 3.5     Die Vorbringen von Dr. B.___ betreffend Auftreten der Beschwerden am rechten Knie, betreffend Diagnose (medial betonte Gonarthrose rechts mit degenerativer Läsion des medialen Meniskus-Hinterhorns sowie einer veralteten vorderen Kreuzbandruptur), sowie betreffend vorgenommener Arthroskopie - diese fand am 18. Juli 2002 statt, nachdem 2 Wochen zuvor nach einer Wanderung massive Schmerzen am rechten Knie aufgetreten waren - werden durch zwei Berichte des Stadtspitals E.___ bestätigt (Operationsbericht vom 19. Juli 2002 und Kurzbericht des Stadtspitals E.___ an Dr. B.___ mit gleichem Datum; Urk. 20/1/1-2).

4. 4.1     Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen erweist sich das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 13. Mai 2002 an sich als überzeugendes und vollwertiges Beweismittel, das heisst es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen erweisen sich als begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch Dr. B.___ wies darauf hin, die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen träfen zu. Er äusserte lediglich Kritik betreffend der im Gutachten erwähnten Diagnose einer Aggravation beziehungsweise Simulation und der anamnestisch erwähnten Depression. 4.2     Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ die fragliche Aggravation respektive Simulation nicht als Hauptdiagnose stellte, sondern dies lediglich im Zusammenhang mit der unbestrittenermassen diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung erwähnte (Urk. 7/9 S. 13 Ziff. 4). Zudem vermochte er die Einschätzung, die Beschwerdeführerin zeige aggravatorische Züge, auf konkrete Beobachtungen bei der Untersuchung zu stützen (vgl. Urk. 7/9 S. 12 Ziff. 3.3). Eine Simulation siedelte er im Übrigen lediglich im Bereich des Möglichen an. Was das Vorliegen einer Depression betrifft, lässt sich dies, da eine psychiatrisch-fachärztliche Meinung hierzu fehlt, nicht schlüssig beantworten. Ein entsprechender Bericht wurde zu keinem Zeitpunkt und entgegen der sowohl von Dr. C.___ als auch von Dr. B.___ erwähnten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychopathologischen Problematik (vgl. Urk. 7/9 S. 12 Ziff. 3.3, Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 4) nicht eingeholt. Dies ist angesichts der gegebenen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens nachzuholen, um Aufschluss darüber zu erlangen, ob dies tatsächlich zutrifft und inwiefern ein derartiges Leiden gegebenenfalls einen Einfluss auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hat. 4.3     Zu beachten ist auch, dass nach der Erstattung des Gutachtens von Dr. C.___ und noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2002 am rechten Knie der Beschwerdeführerin heftige Schmerzen auftraten. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ bestanden noch keine derartigen Beschwerden. In seinem Gutachten wurde ausdrücklich erwähnt, die alte Kreuzbandläsion rechts sei asymptomatisch (Urk. 7/9 S. 15 Ziff. 7). Am 18. Juli 2002 wurde am Stadtspital E.___ am rechten Knie eine Arthroskopie vorgenommen. Ob und gegebenenfalls welche Folgen die aufgetretene und behandelte Meniskusläsion bei bestehender Gonarthrose am rechten Knie bezüglich funktioneller Leistungsfähigkeit auf längere Sicht hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte des Stadtspitals E.___ nicht beantworten. Eine Nachuntersuchung fand, soweit aktenkundig, nicht statt. Der Beurteilung von Dr. B.___, der sich ebenfalls auf die erwähnten Berichte des Stadtspitals E.___ stützt, der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, weil sie allein schon aufgrund der Kniebeschwerden einen Arbeitsweg nicht mehr bewältigen könne, kann nicht gefolgt werden. Aus seinem Bericht vom 5. Juni 2003 ergeben sich zwar Hinweise, dass das rechte Knie nach wie vor von Beschwerden betroffen ist; zunehmend offenbar auch das linke Knie. Für eine abschliessende Beurteilung bedarf es jedoch einer erneuten fachärztlichen Beurteilung. 4.4     Nach dem Gesagten ist die Beurteilung durch Dr. C.___ durch eine psychiatrische sowie eine erneute fachärztliche Abklärung betreffend Knieproblematik zu ergänzen und die erwerbliche Leistungsfähigkeit gestützt auf diese Ergänzungen und das Gutachten von Dr. C.___ einzuschätzen.          Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt weiter als abklärungsbedürftig erweist, ist im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den erforderlichen Sachverhaltsabklärungen über das Leistungsgesuch neu entscheide.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer bemisst sich der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 10. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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