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Zürich Sozialversicherungsgericht 17.09.2003 IV.2002.00610

17 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,820 parole·~24 min·3

Riassunto

Rentenanspruch; keine konkreten Anhaltspunkte für beruflichen Aufstieg

Testo integrale

IV.2002.00610

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretärin Randacher Urteil vom 18. September 2003 in Sachen W.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1     W.___, geboren 1964, ist gelernter Koch. Er arbeitete bei den A.___ in der B.___, als er am 28. Juni 1996 von einem aus drei bis vier Metern Entfernung geworfenen Metallring am Kopf getroffen wurde. Seither klagte er über therapieresistente Kopfschmerzen und reduzierte das Arbeitspensum als Kantinenkoch im Mai 1998 auf 50 % (Urk. 12/31). Des Weiteren erlitt er am 8. Dezember 1998 einen mehrfachen Auffahrunfall (Urk. 12/39), in dessen Folge psychovegetative Beschwerden hinzukamen (Urk. 12/40) und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 1999 kündigte. Die für die Unfallfolgen zuständige C.___ richtete Taggelder aus. Am 31. Oktober 1998 meldete er sich wegen starken Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente (Urk. 12/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Januar 1999 (Urk. 12/45) und von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 4. Januar 1999 (Urk. 12/42) ein und zog die Zwischenberichte der Neurologischen Klinik des U.___ vom 30. September 1999 zu Händen der Unfallversicherung (Urk. 12/40) und an den Hausarzt Dr. D.___ vom 19. Januar 1999 (Urk. 12/39) sowie Auszüge aus den individuellen Konten (Urk. 12/55) bei. Ferner liess die IV-Stelle beim G.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 12. August 1999, Urk. 12/43), wozu sie am 28. September 1999 (Urk. 12/41) Ergänzungsfragen erhob, welche die Gutachter mit Schreiben vom 17. November 1999 (Urk. 12/37) beantworteten. Daraufhin ersuchte sie Dr. E.___ (Bericht vom 13. Januar und vom 2. Februar 2000, Urk. 12/35) sowie Dr. med. H.___, Neurologie FMH, (Bericht vom 28. Januar 2000 (Urk. 12/34) um aktuelle Arztberichte. Die IV-Stelle liess im Weiteren durch ihre interne Stelle eine Berufsberatung durchführen und berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfen (Verlaufsprotokoll vom 16. September 1999 bis 5. Mai 2000, Urk. 12/54; Abschlussbericht vom 5. Mai 2000, Urk. 12/53). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Mai 2000 eine Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 12/23), wogegen der Versicherte Einwendungen erheben und eine berufliche Abklärung beantragen liess (Urk. 12/21), bewilligte sie W.___ als Wiedereingliederungshilfe im angestammten Beruf ein Arbeitstraining in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte I.___ für die Dauer vom 24. Juli bis 31. Oktober 2000 (Verfügung vom 26. Juli 2000 [Urk. 12/18] und Bericht I.___ vom 30. November 2000 [Urk. 12/50]). Gestützt auf diese Aktenlage kam die IV-Stelle zum Schluss, dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. März 1999 Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/14-15) sprach die IV-Stelle W.___ mit Verfügungen vom 25. Oktober 2002 für den Zeitraum ab 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine halbe (Härtefall-)Invalidenrente samt Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu (Urk. 2/1-4; Urk. 12/9-10). 1.2     Gegen diese Verfügungen liess W.___ mit Eingabe vom 1. November 2002 durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. November 2002 eine ganze IV-Rente zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten auszurichten (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/3-8).

2. 2.1     Mit Verfügungen vom 18. November 2002 setzte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2000 (Urk. 8/2/1 = Urk. 12/1) und vom 1. Januar 2001 bis 31. Oktober 2002 (Urk. 8/2/5 = Urk. 12/2) die halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und die beiden Kinder (Urk. 8/2/2-4 und 8/2/6-8 = Urk. 12/4-9) fest, unter Verrechnung der geleisteten IV-Taggelder sowie einer Rückforderung der C.___. 2.2     Gegen diese Verfügungen liess W.___ ebenfalls durch Fürsprecher Rudolf Gautschi am 20. Dezember 2002 Beschwerde erheben (Urk. 8/1, unter Beilage von Urk. 8/3/3-9) und beantragen, es seien die angefochten Verfügungen aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. März 1999 eine ganze IV-Rente zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten auszurichten.

3. 3.1     Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 9) wurden die beiden Prozesse vereinigt. 3.2     Nach Einholung eines weiteren Arztberichtes von Dr. H.___ (Bericht vom 8. Januar 2003, Urk. 12/33) beantragte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2003 (Urk. 11) die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2003 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.          Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.          Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a). 2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).          Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). 2.3     Praxisgemäss ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3. 3.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente seit dem 1. März 1999. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Bezug einer Härtefallrente erfüllt, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse auf Feststellung eines Invaliditätsgrades, der Anspruch auf eine halbe Rente begründen würde. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die gesundheitlich bedingte dauerhafte Erwerbseinbusse 66 2/3 % oder mehr beträgt. 3.2     Zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügungen macht die Beschwerdegegnerin geltend, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags mit 70 % Leistung zumutbar. Damit könne er als Hilfskoch ein Einkommen von Fr. 30'940.-- im Jahr erzielen. Unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 59'089.-- ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2/1). 3.3     Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Gutachter der J.___ würden davon ausgehen, dass ihm bei einem zeitlichen Einsatz von 70 % eine Leistung von 80 % als Hilfskoch zumutbar sei. Im Ergebnis decke sich diese Einschätzung mit derjenigen der Verantwortlichen des I.___. Aufgrund der Unterlagen sei im Übrigen davon auszugehen, dass er im Herbst 2002 eine berufliche Position erreicht hätte, bei der er ein Valideneinkommen im Bereich von Fr. 85'000.-- hätte erzielen können. Selbst wenn man aber keine individuelle Karrieresteigerung annehme, ergebe sich gestützt auf die effektiven Einkommensverhältnisse im Jahr 1994 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 76'050.--, das heisst ein Invaliditätsgrad von über 66 % (Urk. 1 und 8/1).

4. 4.1     Dr. D.___ attestierte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 2. Januar 1999 (Urk. 12/45), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Autounfall am 8. Dezember 1998 verschlechtert. Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Vorgängig hielt er eine seit 27. April 1998 andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest. 4.2     Dr. E.___ berichtete am 4. Januar 1999 (Urk. 12/42), sie habe den Beschwerdeführer nach seinem Autounfall nur einmal gesehen. Die Kopfschmerzen hätten seinen Angaben zufolge noch zugenommen. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit in seinem Beruf als Koch zu 100 % arbeitsunfähig. Sie finde die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber äusserst schwierig. Von seiner psychischen Verfassung her gehe es ihm besser als bei den vorherigen Konsultationen. Es würden die somatischen Beschwerden im Vordergrund stehen. Die von diesen Beschwerden her resultierende Arbeitsunfähigkeit müsse vom Neurologen oder Hausarzt beurteilt werden.          Im Bericht vom 13. Januar 2000 (Urk. 12/35) führte die Ärztin aus, der Beschwerdeführer stehe unter einem starken Leidensdruck infolge Kopfschmerzen nach zweimaligen Traumen, sowie depressiver Verstimmung mit Antriebsstörung, Rückenschmerzen und Hypertonie. Die Stimmung sei unter Tolvon relativ stabil. Versuche, die Dosis zu reduzieren, würden jedoch misslingen. Sofort träten Schlafstörungen sowie verstärkte depressive Verstimmungen auf. Daher erscheine ihr die Prognose schlechter als vor einem Jahr. Infolge der notwendigen antidepressiven Medikation mit Tolvon habe der Beschwerdeführer auch Mühe, einen normalen Tagesrhythmus einzuhalten, und schlafe in den Morgen hinein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.3     Die Gutachter des G.___ (Gutachten vom 12. August 1999, Urk. 12/43) diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervico-cephales Syndrom links betont, ein chronisches cervico-brachiales Syndrom links bei leichter Einengung des rechten Foramens C5/6 und leichter rotatorischer Fehlstellung C 4 bis C 6 nach links, rezidivierende leichte lumbo-sacrale Schmerzen bei erheblichem Rundrücken, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei narzistischer Persönlichkeitsstörung und eine psychische Fehlentwicklung mit depressiven dysphorischen Anteilen. Nach einem banalen Unfall (Contusio capitis) 1996 sei der Beschwerdeführer etwa 10 Monate lang arbeitsunfähig gewesen und habe anschliessend seine Tätigkeit wieder voll aufnehmen können. Am 8. Dezember 1998 habe er einen Verkehrsunfall erlitten und sei seit dem zu 100 % krankgeschrieben worden. Aus rein somatischer Sicht sei ihm wegen seiner Fehlform der Wirbelsäule nur ausgesprochene Schwerarbeit nicht zuzumuten. Die festgestellte Hyperlordosierung auf der Halswirbelsäule hange schon konstitutionell mit dem erheblichen Rundrücken zusammen und sei als sekundäre Ausgleichslordose zu verstehen. Die Einengung des rechten Foramens interverebrale C 5/6 habe offensichtlich keine klinische Bedeutung. Psychiatrisch habe der Beschwerdeführer nach dem 1. Unfall 1996 an wenig beeinflussbaren Kopfschmerzen gelitten. Nach circa 2 Jahren sei er zusätzlich psychisch depressiv dekompensiert und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Er werde seither von einer Psychiaterin erfolgreich mit Antidepressiva behandelt. Nach dem Zwischenfall vom 8. Dezember 1998 mit den Heckaufprällen anlässlich einer Autofahrt hätten zusätzlich zu den Kopfschmerzen noch Nackenschmerzen und Schmerzen im linken Arm mit Ameisenlaufen subjektiv zugenommen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten und habe die Arbeit nicht mehr aufgenommen. Die neuropsychologische Untersuchung ergebe Hinweise auf ein vorbestehendes frühkindliches psychoorganisches Syndrom. Relevante neuropsychologische Funktionsstörungen hätten sich hingegen keine gezeigt. Es könne daher aus neuropsychologischer Sicht keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Psychiatrisch handle es sich um eine narzistische Persönlichkeit, die zur Zeit in schwierigen psychosozialen Umständen stehe. Allerdings müsse aus psychiatrischer Sicht der ganze Beschwerdekomplex als labiles pathologisches Geschehen betrachtet werden. Als Koch könne eine Arbeitsfähigkeit von 70 % angenommen werden.          In Beantwortung der durch die Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen führten Dr. K.___ und Dr. L.___ der G.___ aus (Schreiben vom 17. November 1999, Urk. 12/37), dass dem Beschwerdeführer nach einer Einarbeitungszeit ein Ganztagespensum als Hilfskoch zumutbar wäre. Sein Rendement würde sich um 30 % reduzieren, indem er gelegentlich Pausen einlegen und sich hinsetzen oder die Position wechseln können müsste. Zur Zeit der Begutachtung im Juli 1999 habe keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgemacht werden können. Sollten sich die Schmerzen unterdessen weiter ausgeweitet haben, so stelle sich die Frage, ob eine Anstellung als Koch sinnvoll sei, da in dieser Tätigkeit doch sehr häufig schwere Pfannen und Kasserollen und anderes repetitiv gehoben und verschoben werden müsse. Sollten sich die Schmerzzustände nicht etwas gelegt haben, wäre eine berufliche Neuorientierung in einer Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer die obere Thoraxapertur nicht repetitiv benützen müsste, angezeigt. 4.4     Dr. H.___ hält in seinem Bericht vom 28. Januar 2000 (Urk. 12/34) fest, es bestehe nach wie vor eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS vor allem links, schmerzhaft und mit starker Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur sowie der nuchalen Muskelansätze, weiterhin der Dornfortsätze cervical, oben thoracal und lumbosacral. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Der wichtigste Hinderungsgrund gegen die Ausübung des ursprünglichen Berufes als Koch sei das Lastenheben, daneben auch die Kopfschmerzen. Besser seien Berufe mit wechselnder Tätigkeit zwischen Sitzen, Stehen und Laufen. Die Arbeitsfähigkeit betrage wahrscheinlich auch in angepasster Tätigkeit auf längere Sicht 50 %.          Im Bericht vom 8. Januar 2003 (Urk. 12/33) schreibt der Arzt, die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit sei unverändert. Der Beschwerdeführer suche eine Stelle als Hilfskoch oder Lagerist zu 50 %. 4.5     Die C.___ als Unfallversicherer haben im Herbst 2001 bei der J.___ eine pluridisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 26. März 2002 (Urk. 3/4 = Urk. 8/3/4) wird ausgeführt, es sei ein maximaler zeitlicher Einsatz von 70 % möglich, dabei könne von einer 80%igen Leistungsfähigkeit pro Zeiteinheit ausgegangen werden. Zusammen bestehe somit eine Restarbeitsfähigkeit von 56 %. Dabei sei zu berücksichtigen, dass unter Stress die Belastbarkeit insgesamt deutlich kleiner sei als die obigen Werte. Der Unfall von 1996 habe für sich allein zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Unfall vom Dezember 1998 habe während einer bestimmten Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, später eine Teilarbeitsfähigkeit von 56 % gezeitigt. Dies gelte auch für die frühere Tätigkeit als Koch. In der derzeitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagermitarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Eine Anpassung/Angewöhnung an die Unfallfolgen sei eher unwahrscheinlich, die Prognose sei jedoch offen (Urk. 3/4 S. 12 f.).

5. 5.1     Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen cervico-cephalen und cervico-brachialen Syndrom und an rezidivierenden lumbo-sacralen Schmerzen leidet. Daneben bestehen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei narzistischer Persönlichkeit und eine psychische Fehlentwicklung mit depressiven dysphorischen Anteilen (Urk. 12/43 S. 17). Die Ärzte der G.___ erachteten den Beschwerdeführer in ihrem Gutachten vom 12. August 1999 (Urk. 12/43) in der Tätigkeit als Hilfskoch als zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung wurde im Schreiben vom 17. November 1999 (Urk. 12/37) bestätigt, jedoch wurde festgehalten, dass allenfalls eine berufliche Neuorientierung sinnvoll wäre. Auch die Ärzte der J.___ gehen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Diese betrage in der Tätigkeit als Koch 56 %, in der vom Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt ausgeführten Tätigkeit als Lagermitarbeiter 70 % (Urk. 3/4). Aufgrund der Berichte ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zwar ein zeitlicher Einsatz von 70 % zumutbar ist, seine Leistungen hingegen im angestammten Beruf nicht mehr 100 % betragen. Übereinstimmend gehen die Ärzte also von einer grundsätzlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. Gemäss den Ausführungen der Gutachter der J.___ ist die Leistungsfähigkeit jedoch je nach Belastung am Arbeitsplatz anders zu beurteilen.          Hingegen erachten sowohl Dr. E.___ (Urk. 12/35 und 12/42) wie auch Dr. H.___ (Urk. 12/33-34) den Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Dr. E.___ begründet diese Einschätzung vorab mit der notwendigen antidepressiven Medikation. Im Gegensatz zu den Ärzten der G.___ und zum psychiatrischen Gutachter der J.___ (Urk. 3/3) hat sich Dr. E.___ aber weder mit der einschlägigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, noch ist sie auf den Einfluss des zweiten Unfalles des Beschwerdeführers auf seine psychische Verfassung eingegangen. Es besteht daher kein Anlass, von der rund 8 Monate nach dem letzten Bericht von Dr. E.___ ergangenen Einschätzung von Dr. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt der J.___, abzuweichen, worin aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Rahmen von 80 % ausgegangen wird.          Dr. H.___ legt sowohl seinem Bericht vom 28. Januar 2000 (Urk. 12/34) wie auch demjenigen vom 8. Januar 2003 (Urk. 12/33) zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit im Umfange von 50 % leistet, beziehungsweise sucht. Er geht daher in der Folge davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auf längere Sicht wahrscheinlich 50 % betragen werde. Der Arzt führt hingegen nicht weiter aus, auf was sich diese Einschätzung in medizinischer Hinsicht abstützt. Auch die Berichte von Dr. H.___ sind deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung der Gutachte der G.___ und der J.___ aufkommen zu lassen. 5.2     Vom 24. Juli bis am 31. Oktober 2000 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining als Koch auf dem I.___ (Urk. 12/50). Nach einem 100%igen Einsatz bis am 29. September 2000 wurde die Arbeitszeit auf 20 Stunden reduziert. Die Präsenzzeit von 100 % habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer abends so erschöpft gewesen sei, dass er keine Energie für seine Familie mehr gehabt habe und sich sofort ins Bett habe legen müssen. Dies habe sich gebessert, als der Beschwerdeführer nur noch zu 50 % bei ihnen gearbeitet habe. Das führte zur Einschätzung, dass eine 70%ige Präsenzzeit möglich sei, dabei jedoch nur ein durchschnittlicher Leistungsgrad von 50 % erzielt werden könne. Als mögliches Tätigkeitsfeld wird eine überschaubare Küche mit konstantem Team und ohne Leistungsdruck (beispielsweise Heimküchen) umschrieben. Auch eine Arbeit in einem geschützten Rahmen käme in Frage. Die Einschätzung des I.___ deckt sich somit grundsätzlich auch mit dem Gutachten der J.___, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Koch nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit während der Arbeitszeit eingeschränkt ist. Über die Arbeitsfähigkeit in einer reinen Hilfstätigkeit (sei dies als Hilfskoch oder auch als Lagermitarbeiter) äussert sich der Bericht hingegen nicht weiter. 5.3     Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in Würdigung der massgebenden und überzeugenden Gutachten der G.___ und der J.___ davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer Hilfstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Bei einer hohen Belastung am Arbeitsplatz würde sich die Leistungsfähigkeit entsprechend verringern. Dies gilt auch für seine angestammte Tätigkeit als gelernter Koch.

6. 6.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2     Die Beschwerdegegnerin geht von einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 59'089.-- aus. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 12/55) verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 1994 während einer achtmonatigen Saisonstelle bei der M.___ Fr. 51'998.-- und danach November/Dezember 1994 im Altersheim X.___ Fr. 10'496.--, insgesamt demnach Fr. 62'494.--. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers können die Eintragungen für das Kalenderjahr 1994 nicht einfach als Valideneinkommen summiert und hochgerechnet werden. Von Januar bis März 1994 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung und im September eine EO-Entschädigung. Aufgrund der saisonalen Natur des Anstellungsverhältnisses bei der M.___ darf dieses Einkommen auch nicht auf zwölf Monate umgerechnet werden. Im Jahre 1995 arbeitete der Beschwerdeführer im Januar noch für die S.___ (Fr. 2'672.--), bezog dann Arbeitslosenentschädigung (Januar bis März Fr. 9'641.--) und arbeitete ab März 1995 bei den A.___. Ferner weist er für August bis November einen Lohnbezug von der M.___ von Fr. 1'323.-- aus. Im Jahre 1996 ist ein Lohn von Fr. 60'706.-- und für das Jahr 1997 ein solcher von Fr. 59'249.-- ausgewiesen. Zusätzlich erzielte der Beschwerdeführer im November 1997 noch einen Lohn bei der M.___ in der Höhe von Fr. 535.--. Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Einkommen erweist sich aufgrund der sporadisch erzielten Nebeneinkünften sowie des im Jahre 1996 bei der A.___ erzielten Lohnes als etwas zu tief. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er würde ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen als Chefkoch arbeiten und hierbei ein Einkommen im Bereiche von Fr. 85'000.-- erzielen, gehen jedoch fehl. Konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen liegen keine vor. Der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers in der B.___ führte in seinem Telefonat mit Dr. K.___ aus (Urk. 3/3 S. 12), der Beschwerdeführer sei sehr offen und interessiert gewesen. Die Qualität der Arbeit sei gut gewesen, entsprechend dem Können. Das Können habe seinem noch jungen Alter und Ausbildungsstand entsprochen, wobei er ja eigentlich doch nicht mehr so jung gewesen sei. Aus Sicht eines Küchenchefs hätte sich der Beschwerdeführer auf jeden Fall noch weiterbilden müssen. Die Geltendmachung einer Karriere als Chefkoch ist daher, auch unter Berücksichtigung des wechselhaften beruflichen Werdeganges der Beschwerdeführers (Urk. 12/56), nur spekulativer Natur und nicht weiter zu berücksichtigen. Vielmehr ist praxisgemäss davon auszugehen, dass im Gesundheitsfall die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, weshalb als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst dient (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02). Zugunsten des Beschwerdeführers kann das im Jahre 1996 höhere Einkommen herangezogen werden (Fr. 60'706.--). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Gastgewerbe von 0,3 % im Jahr 1997, 0,7 % im Jahr 1998, 0,4 % im Jahr 1999, 1,0 % im Jahr 2000, 2,4 % im Jahr 2001 und 1,9 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 8-2003 S. 90 Tabelle 10.2) ergibt sich ein maximales Valideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 64'877.--. 6.3     Bei der Bemessung des trotz Gesundheitsschadens noch zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer könne 70 % von seinem letzten Einkommen als Kantinenkoch erzielen (Urk. 12/53).          Gemäss ärztlicher Einschätzung ist dem Beschwerdeführer zumutbar, eine 70%ige Hilfstätigkeit auszuführen. Ausgehend von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im Jahr 2000 im Gastgewerbe Fr. 3'171.-- (LSE 2000 Tabelle TA1 S. 31). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind jedoch aufgrund der Arztberichte nicht ausschliesslich im Gastgewerbe zu sehen. Der Beschwerdeführer arbeitete denn auch im Jahr 1999/2000 bereits in einer 50%igen Tätigkeit als Lagermitarbeiter. Es ist somit von einem durchschnittlich erzielbaren Einkommen in einer Hilfstätigkeit auszugehen. Dieses beträgt Fr. 4'437.-- bei 40 Arbeitsstunden in der Woche. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.5 % im Jahr 2001 und von 1.8 % im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 8-2003 S. 90 Tabelle B 10.2) und bei Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in der Woche (Die Volkswirtschaft 8-2003 S. 90 Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 57'918.65 im Jahr bei 100 % und von Fr. 40'543.-- bei einem 70%igen Arbeitseinsatz. 6.4     Im Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'877.-- mit dem möglichen Invalideneinkommen von Fr. 40'543.-- ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'334.-- oder ein Invaliditätsgrad von 37,5 %. Unter Einrechnung eines angemessenen invaliditätsbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen ist die Annahme eines 48%igen Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00610 — Zürich Sozialversicherungsgericht 17.09.2003 IV.2002.00610 — Swissrulings