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Zürich Sozialversicherungsgericht 07.05.2003 IV.2002.00609

7 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,582 parole·~13 min·4

Riassunto

Invaliditätsgrad: gemischte Methode; blosse Haushaltabklärung bei psychischem Gesundheitsschaden ungenügend; Statuswechsel

Testo integrale

IV.2002.00609

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 8. Mai 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? L.___, geboren 1960, absolvierte eine B?rolehre (Urk. 7/19 Ziff. 6.2, Urk. 7/15 Ziff. 2.1). Sie ist Mutter von drei Kindern, geboren 1988, 1990 und 1993 (Urk. 7/15 S. 3), und f?hrt seit der Geburt des ersten Kindes den Familienhaushalt (Urk. 7/15, Urk. 7/19 Ziff. 6.4.1). ???????? Wegen sich st?ndig verschlimmernden H?ft-, Knie- und R?ckenbeschwerden meldete sie sich am 30. M?rz 2000 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente an (Urk. 7/19). ???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/11-14) und liess die Versicherte durch das Zentrum f?r Medizinische Begutachtung (ZMB), Medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS), Basel, begutachten (Gutachten vom 24. Juni 2002, Urk. 7/10, Urk. 11). Ferner f?hrte sie eine Haushaltabkl?rung durch (Abkl?rungsbericht vom 3. September 2002, Urk. 7/15). 1.2???? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 2. Oktober 2002 den Leistungsanspruch von L.___, da keine rentenbegr?ndende Invalidit?t vorliege (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Max S. Merkli, Z?rich, mit Eingabe vom 4. November 2002 Beschwerde und ersuchte um Zusprechung einer halben, eventualiter einer Viertelsrente ab April 1999 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2002 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). ???????? Nachdem die IV-Stelle am 17. Februar 2003 das vollst?ndige MEDAS-Gutachten nachgereicht hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 19. Februar 2003 geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 2.3???? Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV; in der seit 1. Januar 2001 g?ltigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidit?t im Aufgabenbereich gem?ss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Bet?tigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidit?t im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidit?t nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte zur Begr?ndung ihres Entscheides aus, die Beschwerdef?hrerin sei als Teilerwerbst?tige zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Haushalt t?tig. Es liege lediglich im Haushaltbereich eine Einschr?nkung von 45 % vor, womit sich ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 18 % ergebe (Urk. 2). ???????? Die Beschwerdef?hrerin hielt dem entgegen, es sei zu Unrecht nicht ber?cksichtigt worden, dass sie vor August 1999 IV-rechtlich als Nichterwerbst?tige gegolten habe und daher die Invalidit?tsbemessung nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode von Art. 27 IVV vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3). F?r die Zeit ab August 1999 beanstandete die Beschwerdef?hrerin die Qualifikation als zu 40 % im Haushalt und zu 60 % erwerblich T?tige nicht (Urk. 1 S. 4). Dazu besteht nach Lage der Akten und insbesondere nach Einsicht in den Haushaltabkl?rungsbericht vom 3. September 2002 (Urk. 7/15 S. 2) sowie unter Ber?cksichtigung der famili?ren und finanziellen Verh?ltnisse der Beschwerdef?hrerin auch keine Veranlassung. Die Beschwerdef?hrerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, ihre Einschr?nkung in beiden T?tigkeitsbereichen sei weit h?her als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 1 S. 3 f.). 3.2???? Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. A.___, FMH f?r Allgemeine Medizin, diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, nach seiner Untersuchung am 25. Juli 1994 ein Fibromyalgiesyndrom mit schmerzhaften Tendomyosen und Ansatztendinosen (Urk. 7/13 = Beilage zu Urk. 7/11). Im Bericht vom 2. Juli 2000 f?hrte Dr. A.___ aus, die bei ihm seit 1993 in Behandlung stehende Beschwerdef?hrerin leide an Schmerzen im Bereich des Schulter- und Beckeng?rtels, an Schlafschwierigkeiten, verspanntem Darm, Wadenkr?mpfen und an aufgedunsenen H?nden und F?ssen. Dr. A.___ best?tigte diagnostisch ein Fibromyalgiesyndrom mit sekund?ren Depressionen. In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit als Hausfrau konnte Dr. A.___ keine sicheren Angaben machen und hielt daf?r, einfachere berufliche T?tigkeiten seien immer mit monotoner Stellung verbunden und k?men somit nicht in Frage; l?ngeres Sitzen, Stehen, Heben und Tragen sei nicht m?glich, die Beschwerdef?hrerin k?nne sich kaum b?cken und kauern (Urk. 7/12 mit Beiblatt). 3.3???? Nach einem station?ren Aufenthalt im ZMB vom 13. bis 17. Mai 2002 stellten Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie, im konsiliarischen Gutachten vom 24. Juni 2002 Diagnose auf Panalgiesyndrom und Somatisierungsst?rung mit gelegentlichen Panikattacken bei histrionischer/hypochondrischer Pers?nlichkeit; differentialdiagnostisch musste eine Konversionsst?rung angenommen werden (Urk. 11 S. 8, S. 11, S. 4). Der Befund der Schmerzst?rung k?nne somatisch nicht erkl?rt werden. Im Vordergrund stehe eine Verdr?ngungskrankheit von m?glichen psychischen Ursachen, die aus psychiatrischer Sicht klar vorhanden seien. Aus gesamtmedizinischer, vor allem auch aus psychiatrischer Sicht, m?sse der Zumutbarkeitsfrage ein wesentlicher Platz einger?umt werden. Dabei hielten die Gutachter fest, der Beschwerdef?hrerin seien mehr Anstrengungen zumutbar, sich beruflich zu rehabilitieren (Urk. 11 S. 16). ???????? Sie sch?tzten die Arbeitsunf?higkeit im angestammten kaufm?nnischen Bereich auf 40 %, erachteten mithin ein t?gliches Pensum von f?nf Stunden f?r zumutbar. Eine berufliche Umstellung hielten die Gutachter f?r nicht indiziert, zumal auch in einer anderen Berufst?tigkeit keine h?here Arbeitsf?higkeit erreicht werden k?nnte (Urk. 11 S. 16). 3.4 Gest?tzt auf dieses polydisziplin?re Gutachten darf in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit im erwerblichen Bereich als erstellt gelten, dass die Beschwerdef?hrerin in einer kaufm?nnischen T?tigkeit zu 60 % arbeitsf?hig ist. Die Gutachter gelangten nach einl?sslicher W?rdigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Leiden und der erhobenen Befunde wie auch nach Einsicht in die aufliegenden Arztberichte sowie nach Beizug weiterer Berichte von Dr. E.___, Gastroenterologie FMH (vgl. Urk. 11 S. 3), zu einer nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsf?higkeit. Im ?brigen ist es Aufgabe der ?rztlichen Fachleute, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Allein der subjektive Eindruck der Beschwerdef?hrerin, die T?tigkeit als Sekret?rin w?hrend f?nf Stunden t?glich k?nne nicht als zumutbar bezeichnet werden (vgl. Urk. 1 S. 6), vermag die gutachterliche Einsch?tzung nicht umzustossen. Die weiteren im Rechte liegenden medizinischen Akten sind nicht geeignet, Zweifel am ZMB-Gutachten aufkommen zu lassen. Der nicht mehr als aktuell zu betrachtende Bericht von Dr. B.___ vom 25. Juli 1994 beinhaltet keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/13). Hausarzt Dr. A.___ schilderte zwar, welchen Einschr?nkungen eine angepasste T?tigkeit Rechnung zu tragen h?tte (Urk. 7/12 Ziff. 1.6 und Beiblatt), doch ?usserte er sich weder zum Umfang der Arbeitsf?higkeit in einer solchen angepassten T?tigkeit, noch zur Arbeitsf?higkeit im Erwerbs- oder Haushaltbereich. Vielmehr hielt er fest, es seien keine sicheren Angaben m?glich (Urk. 7/12 Ziff. 1.5). Es kann auch nicht gesagt werden, dass eine kaufm?nnische T?tigkeit die von Dr. A.___ beschriebenen Einschr?nkungen (nicht langes Sitzen, nicht lange Stehen, kaum B?cken und Kauern, kein Tragen und Heben) nicht hinreichend ber?cksichtigen w?rde. Denn es darf entgegen der Meinung der Beschwerdef?hrerin durchaus davon ausgegangen werden, dass der allgemeine kaufm?nnische Arbeitsmarkt einen F?cher geeigneter Stellen offen h?lt, wo die Beschwerdef?hrerin - zwar sicher unter vermehrter Anstrengung (vgl. auch Urk. 11 S. 16) - ihre verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte. Da dabei ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zu Grunde gelegt wird, dringt die Beschwerdef?hrerin mit dem Einwand nicht durch, es w?rden heutzutage keine Stellen angeboten, wo nicht konstante Leistungen, regelm?ssiges Arbeiten und auch die als Einschr?nkung genannten T?tigkeiten verlangt werden (vgl. Urk. 1 S. 7). Ferner ist festzuhalten, dass die Gutachter ausser dem reduzierten Pensum keine weiteren leistungsmindernden Einschr?nkungen erw?hnten. 3.5???? Aus ?rztlicher Sicht ist die Beschwerdef?hrerin mit einer T?tigkeit im Umfang von 60 % in ihrer angestammten kaufm?nnischen T?tigkeit optimal eingegliedert. Da die T?tigkeit von 60 % dem Pensum entspricht, das die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden aus?ben w?rde (BGE 125 V 146 f.), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Erwerbseinbusse ausgeschlossen.

4.?????? 4.1???? Im Weiteren ist die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltbereich zu pr?fen. 4.2???? In Bezug auf die Invalidit?t im Haushaltsbereich, die sich nach dem Bet?tigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ?rztlichen Sch?tzungen der Arbeitsf?higkeit gegen?ber den Abkl?rungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Bet?tigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Sch?tzung der Invalidit?t abgestellt werden. Massgebend ist die Unm?glichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen, was unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes f?r Sozialversicherung (Kreisschreiben ?ber die Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abkl?rungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall gen?gende Grundlage f?r die Invalidit?tsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltf?hrung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu ?ussern hat, nur in Ausnahmef?llen, insbesondere bei unglaubw?rdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ?rztlichen Befunden stehen. Der Abkl?rungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht (unver?ffentlichte Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00 Erw. 2d). Im vorliegenden Fall geht es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t, denn die Gutachter f?hrten die im Erwerbsbereich attestierte Arbeitsunf?higkeit vor allem auf die psychischen Beschwerden zur?ck (vgl. Urk. 11 S. 6). Die medizinischen Akten enthalten jedoch keine Hinweise auf medizinisch begr?ndete Einschr?nkungen im Haushaltbereich, sondern ?ussern sich lediglich in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit im Erwerbsbereich. In Nachachtung der dargelegten h?chstrichterlichen Rechtsprechung ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese - gegebenenfalls durch erg?nzende Fragen an die MEDAS-Gutachter - die Arbeitsf?higkeit und dabei insbesondere die Einschr?nkungen im Haushaltbereich sowie die Zumutbarkeit der entsprechenden Aufgaben medizinisch abkl?ren lasse.

5. 5.1???? Die Beschwerdef?hrerin brachte ferner vor, im August 1999 sei ein Statuswechsel eingetreten: bis dahin h?tte sie als Nichterwerbst?tige gegolten, w?hrend sie erst seit August 1999 als Teilerwerbst?tige zu qualifizieren sei. Da im Haushaltbereich eine Einschr?nkung bestehe, welche Anspruch auf eine Invalidenrente gebe, sei diese r?ckwirkend - ein Jahr vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2000 (vgl. Urk. 7/19) - ab April 1999 auszubezahlen (Urk. 1 S. 3-4). ???????? Die Beschwerdegegnerin hat dar?ber nicht verf?gt. 5.2???? Im Falle einer r?ckwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umst?nden notwendig, den Invalidit?tsgrad f?r verschiedene zur?ckliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsf?higkeit unterschiedlich hoch zu bemessen. In diesem Sinne kann es vorkommen, dass der Invalidit?tsgrad f?r eine erste Zeitspanne anders veranschlagt wird als zu einem sp?teren, allenfalls noch vor der Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass r?ckwirkend eine ?nderung des Invalidit?tsgrades festgestellt wird (BGE 106 V 16 Erw. 3a). 5.3???? Auch wenn in der Lehre verschiedentlich Kritik dazu ge?ussert wurde (Schlauri, Wirtschaftliche Bewertung der Hausfrauen- und Hausm?nnerarbeit bei der Invalidenversicherung? in: Rechtsfragen der Invalidit?t in der Sozialversicherung, S. 159 f.; Kieser, Die Ermittlung des Invalidit?tsgrades von Teilerwerbst?tigen, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, S. 24 f.), liegt nach st?ndiger Rechtsprechung ein Revisionsgrund auch dann vor, wenn eine andere Art der Bemessung des Invalidit?tsgrades zur Anwendung gelangt und sich deswegen der Invalidit?tsgrad anspruchserheblich ?ndert (Meyer-Blaser, Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung, Z?rich, 1997, S. 256). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch die Frage des Methodenwechsels per August 1999 zu pr?fen und zu beurteilen haben, ob (erst) in jenem Zeitpunkt die Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit von 60 % zumutbar war und damit ein Statuswechsel auch ohne ?nderung des Gesundheitszustandes angenommen werden darf. Nach Lage der Akten und den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin k?nnte dabei in Betracht fallen, dass der Haushalt mit den drei damals 11-, 9- und 6-j?hrigen Kindern vorher gr?ssere Betreuungsaufgaben erforderte oder dass ausgewiesene finanzielle Gr?nde sie zur Aufnahme einer (Teil-)Erwerbst?tigkeit zwangen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 2. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese die erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen t?tige und anschliessend neu verf?ge.

6.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat. ???????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 2. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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