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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.04.2003 IV.2002.00606

15 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,586 parole·~13 min·1

Riassunto

Revision und Herabsetzung einer Hilflosenentschädigung

Testo integrale

IV.2002.00606

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 16. April 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Ehemann E.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1951, wurde mit Verf?gung vom 4. August 1987 (Urk. 7/19/7/2) neben der bereits seit Februar 1984 ausgerichteten halben Invalidenrente (Urk. 7/19/1/3) von der Ausgleichskasse des Kantons Z?rich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle) eine Entsch?digung wegen schwerer Hilflosigkeit ab M?rz 1986 zugesprochen. ???????? Nachdem sich der Ehemann der Versicherten ebenfalls zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wurde, da er als Hausmann qualifiziert worden war, von der IV-Stelle eine Haushaltsabkl?rung vor Ort vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden ihm auch Fragen bez?glich der Pflege und Betreuung seiner Ehefrau gestellt. Gest?tzt auf diese Aussagen (Urk. 7/3) und auf den vom Ehemann zusammen mit Dr. med. A.___ ausgef?llten Fragebogen zur Hilflosigkeit vom 22. beziehungsweise 27. Mai 2002 (Beilage zu Urk. 7/20) wurden nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4 und 7/5) die Voraussetzungen f?r die weitere Ausrichtung einer Entsch?digung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades mit Verf?gung vom 11. Oktober 2002 verneint und ab 1. Dezember 2002 eine Hilflosenentsch?digung der IV mittleren Grades zugesprochen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob M.___, vertreten durch ihren Ehemann E.___, mit Eingabe vom 4. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung vom 11. Oktober 2002 sei aufzuheben. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 16. Dezember 2002 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Hilflose Versicherte mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gem?ss Art. 42 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, sofern ihnen keine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung zusteht. Die Entsch?digung wird fr?hestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und sp?testens bis Ende des Monats gew?hrt, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gem?ss Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. Artikel 43bis AHVG bleibt anwendbar (Abs. 1). Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen;? K?rperpflege; ?Verrichtung der Notdurft;? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a). 2.2???? Gem?ss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelm?ssig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -????? beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund f?hren kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); -????? bei der K?rperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder k?mmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; -????? bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe ben?tigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen). 2.3???? ?ndert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 86 bis 88bis IVV (?E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentsch?digung?) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Anlass zur ?berpr?fung eines Anspruches auf Hilflosenentsch?digung gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entsch?digungsanspruch zu beeinflussen (BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Verf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung (BGE 109 V 265 Erw. 4a). 2.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 GSVGer). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob seit der urspr?nglichen Verf?gung vom 4. August 1987 (Urk. 7/19/7/2) bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 11. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) eine ?nderung im Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdef?hrerin eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Entsch?digung f?r schwere Hilflosigkeit auf eine solche mittlerer Hilflosigkeit ab 1. Dezember 2002 zu rechtfertigen vermag. 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie weder pers?nlich besucht, noch untersucht worden sei. Sie leide an Krebs und sei auf t?gliche Hilfe angewiesen. Anscheinend habe die Beschwerdegegnerin die Krankheit ihres Ehemannes mit ihrem Gesundheitszustand verwechselt. Da sie beim Hausbesuch der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gar nicht anwesend gewesen sei, sei diese auch nicht berechtigt gewesen, einen Bericht ?ber ihren Gesundheitszustand an die Beschwerdegegnerin weiter zu leiten. 3.3???? Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung vor, dass sich die Beurteilung der Hilflosigkeit auf die Ausf?hrungen des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin st?tzten (Urk. 6). Gem?ss diesen Aussagen sei eine schwere Hilflosigkeit seit mehreren Jahren nicht mehr ausgewiesen, auch wenn ?rztlicherseits von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werde (Urk. 7/2 S. 3).

4. 4.1???? Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24. Juni 1987 (Urk. 7/29) eine multiple Sklerose mit schweren psychischen Begleitsymptomen. Die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 1. Juni 1984 als hilflos zu betrachten. 4.2???? Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Medizinische Klinik des Stadtspitals H.___, untersuchten die Beschwerdef?hrerin station?r wegen multipler somatischer Beschwerden bei fortgeschrittener HIV-Infektion. In ihrem dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ beigelegten Arztbericht vom 18. September 2001 (Beilage zu Urk. 7/20) f?hren sie aus, dass die Beschwerdef?hrerin an einer HIV-Infektion Stadium B3 bei Erstdiagnose anfangs 2001, an einem chronischen abdominalen Schmerzsyndrom unklarer Genese seit Jahren (i.v.-Morphium-Therapie ?ber Port-?-Cath), an einem Status nach Paraparese unklarer ?tiologie, an einer aktiven Hepatitis C und an einer Niereninsuffizienz unklarer ?tiologie leide. Aktuell bestehe eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Gewichtsverlust, Durchfall, Dyspnoe und Odynophagie. 4.3???? Dr. med. F.___, FACP, Spezialarzt FMH f?r Innerer Medizin, Medizinischer Chefarzt G.___, h?lt in seinem, ebenfalls dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ beigelegten Bericht ?ber die Hospitalisation der Beschwerdef?hrerin vom 7. Januar 2002 bis 11. Januar 2002 (Bericht vom 14. Januar 2002, Beilage zu Urk. 7/20) fest, dass die Beschwerdef?hrerin an einem hypoglyk?mischen Koma (DD: hepatisch/Insulininjektion), an einer HIV-Infektion CDC B3, an einer chronischen Virushepatitis C, an einem chronischen Schmerzsyndrom (i.v.-Morphin-Therapie, Port-?-Cath), an einer chronischen Obstipation und Hypokali?mie, an einer chronischen leichten Niereninsuffizienz unklarer Genese und an einer chronischen Hypotonie leide. Die Beschwerdef?hrerin habe sich vom hypoglyk?mischen Koma rasch erholt und habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden k?nnen. 4.4???? Dr. B.___ diagnostizierte 1987 eine multiple Sklerose mit schweren psychischen Begleiterscheinungen (Urk. 7/29). Der von der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft am 19. M?rz 1987 ausgef?llte Fragebogen zur Anmeldung f?r eine Hilflosenentsch?digung (Urk. 7/54/18) weist aus, dass die Beschwerdef?hrerin bei allen f?r eine Hilflosenentsch?digung massgeblichen t?glichen Verrichtungen regelm?ssig erheblicher Dritthilfe bedurfte. Die Beschwerdef?hrerin wurde von einer privaten Hauspflegerin im Umfange von 25 Stunden die Woche betreut. Als vorhandene Hilfsmittel wurden ein Rollstuhl und ein Badelift aufgef?hrt. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdef?hrerin denn auch eine Entsch?digung wegen schwerer Hilflosigkeit ab M?rz 1986 zugesprochen (Urk. 7/19/7/2). ???????? Zwischenzeitlich wurde dieser Anspruch mehrmals best?tigt, zuletzt mit Mitteilung vom 4. September 2001 (Urk. 7/8). ???????? Anl?sslich der Anmeldung des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin zum Bezug einer Invalidenrente wurde dieser am 19. April 2002 von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgesucht und zu seinen Einschr?nkungen im Bereich Haushalt befragt. In diesem Zusammenhang wurden ihm auch Fragen zur Betreuung seiner Ehefrau gestellt. Aus den entsprechenden Antworten resultierte eine interne Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdef?hrerin in mehreren Bereichen keine regelm?ssige Hilfe mehr ben?tige (Urk. 7/3). Dr. A.___ f?hrt in dem daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Verlaufsbericht (Urk. 7/20 S. 1) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin verschlechtert habe. Dabei verweist er auf die Berichte von Dr. F.___ und des Stadtspitals H.___ (Beilagen zu Urk. 7/20). Das von Dr. A.___ und dem Ehemann der Beschwerdef?hrerin ausgef?llte Beiblatt mit Fragen zur Hilflosigkeit (Beilage zu Urk. 7/20) bejaht grunds?tzlich eine Hilflosigkeit in allen Bereichen ausser beim Essen. Die Beschwerdef?hrerin ben?tige aber Spezialnahrung, und die Nahrung m?sse manchmal p?riert werden. Aufgrund der Aussagen des Ehemannes anl?sslich der Befragung zu seinem eigenen Anspruch auf eine Invalidenrente verf?gte die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der Hilflosenentsch?digung mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1). 4.5???? Den diversen Arztberichten zwischen 1987 und 2002 (Urk. 7/27, 7/26, 7/25, 7/23, 7/22 und 7/21) l?sst sich entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin mehrheitlich verschlechtert hat. So wurden unter anderem im September 2000 eine HIV-Infektion, eine chronische Hepatitis C von geringgradiger Aktivit?t und ein chronisches abdominales Schmerzsyndrom festgestellt (Beilagen zu Urk. 7/21). Es wird eine i.v.-Morphium-Therapie ?ber Port-?-Cath (Urk. 7/20) durchgef?hrt. Hingegen erscheint die Diagnose der multiplen Sklerose zum letzten Mal im Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Februar 1995 (Urk. 7/23), im Bericht des gleichen Arztes vom 25. M?rz 1996 (Urk. 7/22) hingegen nur noch als Differentialdiagnose. Dr. I.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 5. Oktober 2002, Beilage zu Urk. 7/21) stellte danach noch einen Status nach Paraparese unklarer Ursache fest. Die Diagnosen haben sich insofern seit der erstmaligen Zusprechung einer Hilflosenentsch?digung im Jahr 1987 in wesentlichen Punkten ge?ndert, wobei sich aus den verschiedenen Arztberichten keine umfassende Krankheitsbestimmung ableiten l?sst. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, wie sich der nunmehrige Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin auf die Notwendigkeit der Hilfe Dritter bei den allt?glichen Lebensvorrichtungen auswirkt. Auf die von der Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin gemachten Ausf?hrungen (Urk. 7/3) kann nicht abgestellt werden. Diese war mit der Abkl?rung eines allf?lligen Anspruches des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente beauftragt worden. Die zur Pflege der Beschwerdef?hrerin gestellten Fragen sind nur zu diesem Zweck erfolgt. Die Beschwerdef?hrerin selber war bei der Befragung gar nicht anwesend. Die Abkl?rungsperson hat sie also weder gesehen, noch mit ihr pers?nlich gesprochen. Den entsprechenden Ausf?hrungen kann insofern keine weitergehende beweisrechtliche Bedeutung zugesprochen werden, als einem internen Antrag auf ein allenfalls vorzunehmendes Revisionsverfahren. ???????? Auch der von Dr. A.___ und dem Ehemann der Beschwerdef?hrerin ausgef?llte Fragebogen zur Hilflosigkeit (Beilage zu Urk. 7/20) vermag nicht zu ?berzeugen. So ist die Art der Hilfeleistungen nur sehr ungenau umschrieben. Ebenso wenig l?sst sich aus den gemachten Angaben ein Zusammenhang zwischen den gestellten Diagnosen und den ben?tigten Hilfeleistungen herleiten. Vorab decken sich die Angaben auch nicht mit der von Dr. A.___ geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin. Unklar ist somit, in welchen Bereichen und in welchem Ausmass die Beschwerdef?hrerin auf regelm?ssige Dritthilfe angewiesen ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese eine aussagekr?ftige medizinische Beurteilung veranlasst, welche sich auch ?ber die Auswirkungen der gestellten Diagnosen auf die t?glichen Lebensverrichtungen ausspricht. Danach hat sie eine rechtsgen?gliche Abkl?rung vor Ort im Beisein der Beschwerdef?hrerin vorzunehmen. Diese Aufgabe wird sie zweckm?ssigerweise einer noch nicht mit diesem Fall bereits befassten Abkl?rungsperson ?bertragen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf Hilflosenentsch?digung neu entscheide. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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