Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 23.04.2003 IV.2002.00601

23 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,876 parole·~9 min·3

Riassunto

Übernahme der Psychotherapie; stationärer, nicht aber stabiler Zustand nach Kokainsucht

Testo integrale

IV.2002.00601

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Randacher

Urteil vom 24. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1949, leidet an einem Parkinson-Syndrom. Mit Verf?gungen vom 18. Juni 2002 (Urk. 7/4-5) wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Freiburg, IV-Stelle, eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2001, beziehungsweise ab 1. Juli 2002, zugesprochen. Mit Schreiben vom 26. M?rz 2002 (Urk. 7/16) stellte B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Antrag um Finanzierung der von ihm ben?tigten Psychotherapie. Die IV-Stelle nahm das Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Z?rich, vom 14. Mai 2002 (Urk. 7/9) zu den Akten und wies nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2-3) mit Verf?gung vom 30. September 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) das Gesuch um Kosten?bernahme ab.

2.?????? Gegen diesen Entscheid erhob B.___ mit Eingabe vom 2. November 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben, der zugrundeliegende Sachverhalt anhand der vorgelegten ?berlegungen und Dokumente neu zu beurteilen und die Kosten?bernahme der psychiatrischen Betreuung vollumf?nglich gutzuheissen. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 3. September 2002 (Urk. 3/1) und ein Zeugnis des Arbeitgebers, des C.___, vom 4. Oktober 2002 (Urk. 3/2). ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 19. Dezember 2002 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidit?t unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu f?rdern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu ber?cksichtigen. 2.2???? Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeintr?chtigung zu bewahren. ???????? Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff ?Behandlung des Leidens an sich?. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitssch?den gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach geh?ren jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonst wie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (prim?ren oder sekund?ren) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei vollj?hrigen Versicherten - ?berhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung ?bernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzust?nde oder Funktionsausf?lle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Best?ndigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuz?hlen ist, auch dann nicht zu ?bernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, f?r sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ?rztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). ???????? Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung andererseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne R?cksicht auf die Dauer des Leidens prim?r in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung geh?rt (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen W. vom 26. Januar 2000, I 445/99, Erw. 3b). Die Abgrenzung der Rechtsbegriffe "Behandlung des Leidens an sich" und "medizinische Eingliederungsmassnahmen" ist Sache des Richters und nicht des medizinischen Sachverst?ndigen (ZAK 1971 S. 278). ???????? Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Forschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen im Gleichgewicht halten l?sst, gleichg?ltig welcher Art die Behandlung sei (AHI 1999 S. 128 Erw. 2d). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl station?r, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren zur Aufrechterhaltung des station?ren Zustandes k?nnen daher von der Invalidenversicherung nicht ?bernommen werden (Urteil des EVG in Sachen W. vom 26. Januar 2000, I 445/99, Erw. 3c).

3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, dass die beantragte Psychotherapie als Leidensbehandlung betrachtet werde und daher in den Leistungsbereich der Krankenkasse geh?re (Urk. 2 = Urk. 7/1).

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor (Urk. 1), dass ein ann?hernd stabiler Zustand, unter anderem auch dank der Psychotherapie, bereits erreicht worden sei. Die Ausf?hrungen der Invalidenversicherung w?rden im ?brigen nicht dem heutigen Sachverhalt entsprechen. Die Voraussetzungen f?r eine ?bernahme der Kosten seien vollumf?nglich gegeben.

4. 4.1???? Dr. A.___ f?hrt in seinem ?rztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2002 (Urk. 7/9) aus, dass der Beschwerdef?hrer seit vielen Jahren an der Parkinsonschen Krankheit leide, aufgrund derer er eine schwere reaktive Depression entwickelt habe. Der Beschwerdef?hrer habe versucht, den Parkinson mittels Kokain selber zu behandeln, was sich zwar kurzfristig g?nstig ausgewirkt habe, hingegen sei es dadurch auch zu einer Kokainsucht mit all den negativen psychosomatischen und sozialen Folgen gekommen. Aufgrund dieser Tatsachen sei eine spezifische Therapie der Suchtproblematik angezeigt gewesen, um die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu erhalten, beziehungsweise mittelfristig zu verbessern. Zu diesem Zweck habe er ihn an D.___, Psychotherapeut SPV, ?berwiesen. ???????? Im Schreiben vom 3. September 2002 (Urk. 3/1) f?hrt Dr. A.___ im Weiteren aus, dass die Voraussetzungen zur ?bernahme der Kosten der Psychotherapie bei D.___ durch die IV-Stelle bestens erf?llt seien. Der Beschwerdef?hrer habe von seiner Sucht gelassen. Insofern sei das Kriterium eines ann?hernd stabilen Gesundheitszustandes mehr als erf?llt. Allerdings bed?rfe es nun grosser Anstrengung, das soziale und gesundheitliche Chaos, das durch die Sucht angerichtet worden sei, zu beheben. Ansonsten sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein R?ckfall anzunehmen. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer hat zur Linderung der Folgen seiner aktenm?ssig ausgewiesenen Parkinsonschen Krankheit (Urk. 7/10-12) mit dem Konsum von Kokain begonnen, was zur Kokainsucht und den damit verbundenen psychosomatischen und sozialen Folgen gef?hrt hat (Urk. 7/9 und 3/1). Prim?r stand also, auch gem?ss Aussage des Beschwerdef?hrers selber (Urk. 1 S. 1 unten) und von Dr. A.___ (Urk. 7/9), die Behandlung der Sucht im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung, was die Behandlung eines labilen pathologischen Geschehens und keine medizinische Massnahme im Sinne der Invalidenversicherung darstellt (ZAK 1964 S. 121). Gem?ss den Ausf?hrungen von Dr. A.___ vom 3. September 2002 (Urk. 3/1) konnte dank der erfolgten Therapie die Sucht zwar bereits erfolgreich ?berwunden werden, es bed?rfe aber einer weiteren Therapie, um das noch bestehende soziale und gesundheitliche Chaos zu bek?mpfen. Die nun anbegehrte Behandlung sollte also in erster Linie einer Beeinflussung der Gesamtpers?nlichkeit dienen und verbessert daher nur unmittelbar auch die berufliche Eingliederung (ZAK 1967 S. 486). So seien die w?chentlichen Sitzungen mit Herrn D.___ "so etwas wie ein absolut unabdingbarer Anker zur Stabilisierung der Lebens- und Erwerbssituation" und beinhalteten auch ganz praktische Hilfe wie eine professionelle Geldverwaltung (Urk. 1). Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen f?r die Gew?hrung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG nicht erf?llt. Im ?brigen f?hrt der Beschwerdef?hrers selber aus, dass ein ann?hernd stabiler Zustand unter anderem durch die bereits erfolgte Therapie erreicht werden konnte, und dass ein vorzeitig erzwungener Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung die R?ckfallgefahr erh?hen und damit die erreichte Stabilit?t des Gesundheitszustandes und auch die Arbeitsf?higkeit selber massiv gef?hrden k?nnte (Urk. 1). Diese grosse R?ckfallgefahr ohne psychotherapeutische Behandlung best?tigt auch Dr. A.___ (Urk. 3/1). Der Zustand des Beschwerdef?hrers mag daher medizinisch als station?r, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung als stabil bezeichnet werden, da er sich lediglich durch die begleitenden psychotherapeutischen Massnahmen im Gleichgewicht halten l?sst, wodurch die beantragte Psychotherapie zur Aufrechterhaltung des station?ren Zustandes auch aus diesem Grund von der Invalidenversicherung nicht ?bernommen werden kann. Fraglich aufgrund der Schilderungen der Therapieinhalte durch den Beschwerdef?hrer ist auch, ob es sich bei der in Frage stehenden Psychotherapie grunds?tzlich um eine Pflichtleistung der Krankenkassen nach dem Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG) handelt. Ist eine Therapie nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen nach KVG anerkannt, so kann sie auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2001 in Sachen St., I 120/01, Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung aus den oben erw?hnten Gr?nden unabh?ngig davon nicht von der Invalidenversicherung ?bernommen werden k?nnen. 4.3???? Sowohl die Beschwerdeschrift wie auch der Bericht von Dr. A.___ vom 3. September 2002 wiederspiegeln die aktuelle Situation des Beschwerdef?hrers bei Erlass der angefochtenen Verf?gung. Aufgrund der eindeutigen Aktenlage ist auf weitergehende Abkl?rung zu verzichten.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Psychotherapie des Beschwerdef?hrers der weiteren Stabilisierung eines labilen Leidens dient und daher von der Invalidenversicherung nicht zu ?bernehmen ist, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

IV.2002.00601 — Zürich Sozialversicherungsgericht 23.04.2003 IV.2002.00601 — Swissrulings