IV.2002.00600
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 1. April 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1???? B.___, geboren 1966, ist gelernter Koch. Am 1. April 1998 meldete er sich zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 7/25). Er leide unter Hepatitis C, Arthrose in den Fingern und an einer Alkohol- und Drogensucht. Nach durchgef?hrter Abkl?rung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 26. Oktober 1999 (Urk. 7/9) ab. Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im August 2001 stellte B.___ erneut einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/24). Im Rahmen der Abkl?rungen erkundigte sich die IV-Stelle beim fr?heren Arbeitgeber (Urk. 7/23) und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, U.___, (Bericht vom 10. August 2001, Urk. 7/13) und von Dr. med. C.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, Z?rich, (Bericht vom 6. September 2001, Urk. 7/14) ein. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/5-6) wies die IV-Stelle mit Verf?gung vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/4) das Leistungsbegehren wiederum ab mit der Begr?ndung, dass die Diagnosen des ADS sowie der Bouchard-Arthrose in ihrem Entscheid ber?cksichtig worden seien, sie h?tten zur Zeit jedoch keine invalidisierenden Charakter. Diese Verf?gung ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2???? Am 30. Juli 2002 meldete sich B.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und beantragte wiederum eine Umschulung auf eine neue T?tigkeit (Urk. 7/18), nachdem er der IV-Stelle mit Eingang am 29. April 2002 einen Bericht von Dr. C.___ vom 21. M?rz 2002 (Urk. 7/12 = Urk. 7/20 S. 2 f.) eingesandt hatte. Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/2) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) auf das Leistungsbegehren mit der Begr?ndung nicht ein, dass eine erneute Pr?fung nur m?glich sei, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich die tats?chlichen Verh?ltnisse seit Erlass der letzten Verf?gung in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ver?ndert h?tten. Eine andere W?rdigung oder Beurteilung des unver?nderten Sachverhaltes sei nicht m?glich.
2.?????? Gegen diesen Verwaltungsentscheid erhob B.___ am 1. November 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gew?hren (Urk. 1). ???????? Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 10. Dezember 2002 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1????? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 3 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, d.h. keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Dieser Grundsatz hat seine G?ltigkeit nicht nur auf dem Gebiete von Renten und Hilflosenentsch?digungen, sondern ganz generell bei der Neupr?fung nach vorangegangener Leistungsverweigerung auch bei Eingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 125 V 412 Erw. 2b, 109 V 122 Erw. 3a).
2.2???? Es fragt sich, welche Pr?fungspflichten sich aus den genannten Bestimmungen ergeben, und zwar einerseits f?r die Verwaltung, welche mit einer Neuanmeldung konfrontiert wird, und anderseits f?r das Gericht, wenn gegen die im Anschluss an ein neues Begehren erlassene Verf?gung Beschwerde erhoben wird. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Von der eben erw?hnten Eintretensfrage zu unterscheiden ist die materielle Pr?fung. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der Versicherten glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vorzugehen. 2.3????? Im vorliegenden Fall trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 30. Juli 2002 nicht ein (vgl. Urk. 2 = Urk. 7/1). Nach dem Gesagten ist es somit Sache des Sozialversicherungsgerichts zu beurteilen, ob die Verwaltung die Eintretensfrage richtig beurteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu pr?fen, ob sich seit Erlass der Verf?gung vom 4. Januar 2001 (Urk. 7/4) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) der relevante Sachverhalt ge?ndert hat. Im Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen und zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich in Form einer Verf?gung Stellung genommen hat. Auf den materiellen Antrag des Beschwerdef?hrers ist deshalb nicht einzutreten.
3. 3.1???? Dr. C.___ stellt in seinem Schreiben vom 21. M?rz 2002 (Urk. 7/12) fest, der Beschwerdef?hrer habe bez?glich seines Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivit?tsst?rung (ADS) Fortschritte gemacht und habe an diesbez?glichen Symptomen noch leichte Konzentrationsst?rungen sowie eine Stressanf?lligkeit. Im gesch?tzten Milieu lebe er v?llig alkohol- und drogenabstinent. Er wolle sich dem Stress als Koch nicht mehr aussetzen und habe Angst, bei der Alkoholn?he in diesem Job rasch r?ckf?llig zu werden. Der Arzt f?hrt im Weiteren aus, dass es medizinisch v?llig falsch sei zu behaupten, das ADS und die Bouchard-Arthrose h?tten zur Zeit keinen invalidisierenden Charakter. Der Beschwerdef?hrer w?rde berufliche Massnahmen ben?tigen. 3.2???? Bereits in seinem Bericht vom 25. Mai 1998 (Urk. 7/16) hatte Dr. A.___ dargelegt, dass der Beschwerdef?hrer an einer Suchtproblematik leide, welche noch durch seine Arbeit als Koch gef?rdert werde. Daneben diagnostizierte er eine Hepatitis C und eine Bouchard-Arthrose vor allem des III. Fingers rechts. Diese Diagnosen wurden durch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. September 2001 (Urk. 7/14) best?tigt und dabei auch die ADS-Symptome erw?hnt. Das Schreiben von Dr. C.___ vom 21. M?rz 2002 enth?lt insofern nichts Neues. Vorab wurde nicht dargelegt, dass sich der Sachverhalt seit der Verf?gung vom 4. Januar 2002 (Urk. 7/4) bis zum Erlass der strittigen Verf?gung vom 2. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wesentlich ge?ndert h?tte. Etwas anderes l?sst sich auch den vom Beschwerdef?hrer eingereichten ?rztlichen Bescheinigungen vom 3. November 1998 (Urk. 3/1) und vom 14. M?rz 2000 (Urk. 3/2) sowie dem Schreiben des christlichen Rehabilitationszentrums "D.___" vom 1. November 2002 (Urk. 3/3) nicht entnehmen. Demzufolge ist der Nichteintretensentscheid der Verwaltung nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).