IV.2002.00587
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 29. August 2003 in Sachen E.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1964 geborene seit 1990 in der Schweiz wohnhafte E.___ arbeitete nach einer Anlehre beim Roten Kreuz im Jahr 1993 hauptsächlich als Pflegehelfer in Altersheimen (Urk. 6/30 und Urk. 6/24-27). Ab dem 1. April 1999 war er als Pflegehilfe beim Alterszentrum A.___ angestellt (Urk. 6/26). Zusätzlich war er vom 15. April bis 31. Dezember 1999 bei der B.___ beschäftigt (vergleiche Urk. 6/28/3). Am 25. Dezember 1999 wurde E.___ von einer Gruppe Jugendlicher verprügelt, wobei er sich eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde, eine supra- und infraorbitale Rissquetschwunde und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 6/32/1 und Urk. 6/32/7). Seit diesem Vorfall leidet er an Rückenschmerzen (Urk. 6/8). E.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Alterszentrum A.___ auf den 31. Mai 2000 da ihm diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei (vergleiche Kündigungsschreiben vom 27. April 2000; Urk. 6/26/2 und Arztzeugnis vom 18. Juni 2000; Urk. 6/18/2) und bezog danach Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/29 und 6/18/5). Vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2001 war er als Pflegehilfe bei der Seniorenresidenz C.___ (Urk. 6/25) und vom 1. Juli bis 31. August 2001 beim Alters- und Pflegeheim D.___ (Urk. 6/24/1) angestellt, wobei er dieses Arbeitsverhältnis wegen vermehrter Rückenschmerzen auflöste (Kündigungsschreiben vom 5. August 2001; Urk. 6/24/2). Am 10. September 2001 meldete sich E.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. September 2001 (Urk. 6/8) ein, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 6/24-28) und zog auch die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/32/1-10). Mit Vorbescheid vom 5. April 2002 (Urk. 6/4) gab sie dem Versicherten bekannt, aus medizinischer Sicht sei es ihm weiterhin zumutbar, unter Vermeidung von Lastentragen über 15 kg in der angestammten oder einer gleichwertigen Tätigkeit ohne Einschränkungen zu arbeiten, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Auf die Einwendungen des Versicherten hin (Eingabe vom 10. Juli 2002; Urk. 6/3), liess die IV-Stelle dessen berufliche Eingliederung durch ihre Berufsberatung abklären (Urk. 6/9-11) und wies mit Verfügung vom 24. September 2002 (Urk. 6/1 = Urk. 2) das Gesuch um berufliche Massnahmen ab.
2. Dagegen liess E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2002 sei aufzuheben. 2. Es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Im Anschluss daran seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2002 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 12. Mai 2003 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig liess er den Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich vom 27. Dezember 2002 (Urk. 14/1) und den Bericht des Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. März 2003 (Urk. 14/2) beim Gericht einreichen. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 19) als geschlossen erklärt. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, wobei insbesondere das Ausmass seiner Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad umstritten sind. 3.2 Dr. med. H.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, erhob in seinem Gutachten vom 3. Januar 2001 (Urk. 6/32/7) zuhanden des Unfallversicherers folgende Diagnose: "Von Schlägertrupp zusammengeschlagen mit - Schädelkontusion - diversen Rissquetschwunden - Kontusion/Distorsion der Lendenwirbelsäule - Restbeschwerden an der Lendenwirbelsäule mit verminderter Belastbarkeit" Der Beschwerdeführer sei laut seinen eigenen glaubwürdigen Angaben bis zum Unfallereignis immer vollständig gesund und arbeitsfähig gewesen. Anlässlich der Untersuchung habe er über belastungsabhängige Rückenschmerzen im Bereiche der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins Gesäss auf beiden Seiten berichtet, wobei diese Schmerzen vor allem beim Lastentragen aufträten. In der orthopädischen Untersuchung habe sich ein ausgeprägter Rundrücken gezeigt. Bei der Reklination, Seitneigung und Torsion habe der Beschwerdeführer massive Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich angegeben. Über den Dornfortsätzen L1 und L2 bestehe eine Druck- und Klopfdolenz. Das Röntgenbild habe eine normale, altersentsprechende Lendenwirbelsäule gezeigt ohne sichtbare traumatische Veränderungen. Die Beschwerden würden "zwar vielleicht etwas übertrieben dargestellt", erschienen aber insgesamt glaubhaft, und es bestehe tatsächlich eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit einer eingeschränkten Trag- und Hebefähigkeit. In einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit unter Vermeidung von Tragen und Heben von Lasten über 15 kg bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zudem sei eine weitere Angewöhnung/Anpassung an die Unfallfolgen zu erwarten; auch die Lendenwirbelsäule-Restbeschwerden sollten langsam abnehmen. 3.3 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 17. September 2001 (Urk. 6/8) aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis über starke Kopfschmerzen, Schwindel, Rückenschmerzen, wackelnde Zähne, Tinnitus und Armschmerzen links bis in den Epicondylus ulnaris geklagt. Ausser dem Schwindel und den Rückenschmerzen seien sämtliche Beschwerden bis ins Jahr 2000 wieder verschwunden. Der Beschwerdeführer könne aber trotz regelmässiger Physiotherapie, Einnahme verschiedener Medikamente und lokaler Salbenbehandlung bis zum heutigen Tag keine Gegenstände heben, die schwerer als 10 kg seien. Es sei nicht gelungen, den Beschwerdeführer am alten Arbeitsort zu integrieren, da er nach dem Heben von Patienten sofort wieder Rückenschmerzen verspürt und dabei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultiert habe. Wenn der Beschwerdeführer umgeschult werden könnte, sei eine gute Prognose zu stellen, wobei aber auch bei einer neuen Tätigkeit eine zeitweilige rückenbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ganztags arbeitsfähig. 3.4 Im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich vom 27. Dezember 2002 (Urk. 14/1) wird als Diagnose eine Spondarthropatie aufgeführt. Es bestehe eine radiologische Sakroilisakralgelenk-Arthritis auf beiden Seiten. Eine systemische Beteiligung liege aktuell nicht vor und ebenfalls sei der HLB (Hydrophilie-Lipophilie-Balancefaktor)-B27 negativ. Es sei eine Therapie mit entzündungshemmenden Medikamenten weitergeführt worden und die Entzündungs-Kontrollparameter seien wiederholt im Normbereich gewesen. Mit der Anordnung eines neurologischen Konsiliums werde noch zugewartet, bis eine signifikante klinische Problematik vorliege oder sich verschlimmere. 3.5 Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. März 2003 (Urk. 14/2) ein Lumbovertebralsyndrom bei einer seronegativen Spondylopathie und depressive Episoden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit als Hilfspfleger antwortete Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer zur Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein scheine, doch müsse sowohl diesbezüglich als auch bezüglich der Frage zur Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit eine fachärztliche rheumatologische Untersuchung durchgeführt werden.
4. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Tätigkeit als Hilfspfleger für den Beschwerdeführer nicht angepasst ist, da er dabei Personen mit bis zu 80 kg Körpergewicht beim Aufstehen behilflich sein muss, und diese Tätigkeit somit mit einer hohen Tragbelastung verbunden ist (vergleiche Bericht über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom 29. August 2002: Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin geht daher auch nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine ursprüngliche Tätigkeit als Hilfspfleger weiterhin zumutbar sei, sondern schlägt andere Tätigkeiten, zum Beispiel in der Reinigung, im Gastgewerbe und in der industriellen Produktion mit Tragbelastungen bis zu 15 kg vor (Urk. 2 und Urk. 6/9). Dabei stützt sie sich auf das Gutachten des Dr. H.___ vom 3. Januar 2001 (Urk. 6/7), der für den Beschwerdeführer Tragbelastungen bis zu 15 kg als zumutbar erachtete (vergleiche Urk. 6/6). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Arbeitsfähigkeit sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13 S. 2). Dr. F.___ vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten mit einer Tragbelastung bis 10 kg zumutbar seien (Urk. 6/8). Da sich jedoch, wie noch zu zeigen ist, selbst bei der Annahme einer Zumutbarkeit von Tätigkeiten mit einer Tragbelastung bis zu 15 kg eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % ergibt, kann vorläufig offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit noch weiter eingeschränkt ist. Die massgebenden Arztberichte stammen zudem aus dem Jahr 2001 und sind deshalb nicht mehr aktuell. Daher wird bei der Prüfung von konkreten Eingliederungsmassnahmen (s. dazu nachfolgend Erw. 5.4) auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut abzuklären sein (vergleiche auch Bericht von Dr. G.___ vom 20. März 2003, Urk. 14/2). Zusammenfassend ist einstweilen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer medizinisch noch zu definierenden behinderungsangepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit zu 100 % verwerten könnte.
5. 5.1 Streitig und zu prüfen ist die bei der Annahme einer unter solchen Umständen bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit resultierende Erwerbsfähigkeit. Vorab ist das Valideneinkommen zu ermitteln. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 61'329.33 erzielen könnte (Urk. 1 S. 4). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nie ein Jahreseinkommen von über Fr. 51'000.-- mit der AHV abgerechnet (Urk. 5). Wie der Beschwerdeführer aber zurecht darauf hinweist, hatte er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zwei Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, nämlich beim Alterszentrum A.___ (Urk. 6/26/1) und bei der B.___ (Urk. 6/28/3), wobei dieses Arbeitsverhältnis vom 15. April bis 31. Dezember 1999 gedauert hatte. Zum hypothetischen Valideneinkommen zählt auch ein allfälliges Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit, wenn anzunehmen ist, dass diese regelmässig und über längere Zeit ausgeübt würde (ZAK 1980 S. 590, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2000 Rz 3023). Da der Beschwerdeführer vom 26. Dezember 1999 bis 4. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/8) und nach dem Unfallereignis keine Gewichte über 15 kg mehr tragen konnte (vergleiche Urk. 6/32/7 S. 10), ist davon auszugehen, dass er das Arbeitsverhältnis mit der B.___ wegen des Unfalls auflösen musste. Der Unfallversicherer richtete dem Beschwerdeführer sodann Unfalltaggelder nach Massgabe des für zwei Arbeitsstellen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern erzielbaren versicherten Verdienstes aus (vergleiche Urk. 6/32/10), wobei das Unfalltaggeld für die Nebenbeschäftigung sogar länger als dasjenige für den Haupterwerb ausgerichtet wurde, nämlich bis zum 30. Juni 2000. Demgegenüber dauerte die Nebenerwerbstätigkeit als Gebäudereiniger für die I.___ AG nur vom 10. Juli bis 31. August 1999 (Urk. 6/28/4) und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 1999 in keinem Zusammenhang, sodass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) nicht davon ausgegangen werden kann, diese Tätigkeit wäre ohne Unfall weiterhin regelmässig ausgeübt worden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist daher auf das im Alterszentrum A.___ und bei der B.___ im Zeitpunkt des Unfallereignisses erzielte Einkommen abzustellen. Dem Kündigungsschreiben vom 8. Februar 1999 (Beilage zu Urk. 6/27) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 31. Mai 1999 noch zu 40 % für die Seniorenresidenz K.___ gearbeitet hatte und dass es sich bei der Tätigkeit ab 1. April 1999 für das Alterszentrum A.___ nur um eine Teilzeitstelle handelte, die er neben der Arbeit bei der B.___ versah. In der Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 1999 erzielte er dort ein Einkommen von Fr. 26'364.85 (Urk. 6/26/1). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 45'197.--. In der Zeitspanne vom 15. April bis 31. Dezember 1999 erzielte der Beschwerdeführer bei der B.___ ein Einkommen von Fr. 10'160.-- (Urk. 6/28/3). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 14'344.--. Insgesamt ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'541.--. Um das Valideneinkommen im Jahr 2002 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses) zu ermitteln, ist das Einkommen aus dem Jahr 1999 an die Lohnentwicklung anzupassen (1,3 % für 2000, 2,5 % für 2001 und 1,8 % für 2002; Die Volkswirtschaft, 4/2003, S. 87 Tabelle B10.2). Dies ergibt für 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 62'936.--. Dieser Einkommensbetrag erscheint umso plausibler als der Beschwerdeführer im Jahr 1999, wie seinem individuellen Konto (Urk. 6/29) zu entnehmen ist, aufgrund weiterer temporärer Arbeitsstellen, bereits ein Erwerbseinkommen von Fr. 62'583.-- realisiert hatte. 5.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'437.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53’244.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2,5 % per 2001 und 1,8 % per 2002 hoch und passt ihn der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2003 Tabelle B9.2 S. 90 und Tabelle B 10.2 S. 91) an, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 57'919.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters und seiner eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Er kann jedoch wegen seines Leidens nur noch leichtere Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis maximal 15 oder gar 10 kg ausüben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Eine Herabsetzung des Einkommens um 15 % ist daher gerechtfertigt. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'231.--. 5.3 Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 49'231.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 62'936.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 13'705.-- ein Invaliditätsgrad von 21,8 %. 5.4 Mit einem Invaliditätsgrad von 21,8 % ist beim Beschwerdeführer die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ausgewiesen, weshalb eine Umschulung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich in Frage kommt. Bislang wurde durch die Berufsberatung der IV-Stelle nicht abgeklärt, ob eine und gegebenenfalls welche Umschulung für den Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht in Frage kommt. Dieser selbst hat beschwerdeweise keinen konkreten Umschulungsantrag gestellt. Es kann aufgrund der Aktenlage und der Biographie des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Umschulung angezeigt wäre. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der obigen Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung prüfe und gegebenenfalls einen konkreten Eingliederungsplan erstelle. Wie bereits erwähnt, wird sie dabei auch den Gesundheitszustand im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit abzuklären haben. Sollte sich eine Umschulung erübrigen, bliebe die Anordnung weiterer beruflichen Massnahmen wie die Arbeitsvermittlung offen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. September 2002 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe und anschliessend neu entscheide.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).