IV.2002.00573
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretär Tischhauser Urteil vom 22. Juli 2003 in Sachen F.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1955 in der Türkei geborene F.___ kam 1979 in die Schweiz, wo er als Glaser tätig war (Urk. 7/10). Vom 9. Januar 1984 bis 28. Februar 2002 war er als Glasbaumonteur bei der A.___ AG angestellt, wobei er seit dem 21. Mai 2001 abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch zu 50 % die Arbeit nicht mehr aufgenommen hat (Urk. 7/9/1). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 28. Februar 2002 gekündigt (vergleiche Kündigungsschreiben vom 29. November 2001; Urk. 7/9/2). F.___ leidet seit 1989 an wiederkehrenden Rückenschmerzen (Urk. 7/7). Am 13. Mai 2002 meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf den Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Juni 2002 (Urk. 7/6) ein, dem der Bericht des Stadtspitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/7) beilag, sowie den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/5). Ferner nahm sie den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 2. Juli 2002 (Urk. 7/9/1) zu den Akten und liess durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 7/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. August 2002; Urk. 7/2) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. September 2002 (Urk. 7/1 = Urk. 2), er sei seit dem 21. Mai 2001 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm jedoch aus medizinischer Sicht eine Arbeitstätigkeit zu 100 % zum Beispiel als Bestücker, Produktionsmitarbeiter oder als Kontroller zumutbar, wobei er ein Jahreseinkommen von Fr. 56'333.-- erzielen könne. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 63'050.--, das er ohne gesundheitliche Einschränkung erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'717.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 11 % resultiere. Das Begehren um eine Invalidenrente wies die IV-Stelle ab.
2. Dagegen liess F.___, vertreten durch Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2002 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach medizinischen und beruflichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien die Akten der Beschwerdegegnerin für eine Beschwerdeergänzung zuzustellen. 4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten." In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist keine Replik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Februar 2003 (Urk. 12) als geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2003 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik stellen sowie mit Eingabe vom 2. April 2003 (Urk. 17) das Gesuch, das Verfahren sei bis 25. Juni 2003 zu sistieren. Sowohl das Fristerstreckungsgesuch als auch das Sistierungsgesuch wurden mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. April 2003 (Urk. 18 und 19) abgewiesen. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht, wobei insbesondere der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit umstritten sind. 3.2 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals C.___ (nachfolgend Stadtspital C.___) vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/7) wurden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit - muskulärer Dysbalance, Fehlstatik des Achsenskelettes - polysegmentalen degenerativen LWS-Veränderungen - Diskusprotrusion L3/L4, L4/L5, Dehydration der Bandscheibe L3/L4 - keine Nervenwurzelkompression und keine Instabilität - Status nach einer Hospitalisation in der Klinik E.___ im Jahr 1989 wegen eines lumboradikulären Syndroms L5 oder S1 links - psychosoziale Belastungsfaktoren 2. Gestörte Glukose-Homöostase - Adipositas Der Beschwerdeführer leide seit 1989 an einem lumboradikulären Syndrom. In den Jahren 1996 und 1997 sei eine rezidivierende Lumbago aufgetreten und vom 31. Juli bis 22. August 2001 sei der Beschwerdeführer in der Abteilung für Rheumatologie des Stadtspitals C.___ hospitalisiert gewesen. Eine erneute Hospitalisation habe vom 7. bis 25. Januar 2002 stattgefunden. Bei der Untersuchung habe sich eine S-förmige lumbale linkskonvexe Torsionsskoliose gezeigt. Im Bereich der mittleren und distalen Lendenwirbelsäule sowie paravertebral tieflumbal habe eine Druckdolenz bestanden. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei um 1/3 eingeschränkt gewesen mit tieflumbalen Schmerzen bei Reklination und Seitenneigung mehr auf der linken Seite als auf der rechten. Die übrigen Gelenke seien frei beweglich, und das Gangbild sei unauffällig gewesen. Eine lumbale Myelographie und ein Postmyelo-CT hätten polysegmental eine leichte bilaterale Spondylarthrose gezeigt. Auf der Höhe L4/L5 befinde sich eine minimale mediane Diskushernie und auf der Höhe L3/L4 eine leichte Diskusprotrusion. Die Neuroforamina und der Spinalkanal seien nicht eingeengt, und es beständen keine Anzeichen einer Instabilität. Der Beschwerdeführer sei seit 30 Jahren als Fenstermonteur tätig. Seit dem 22. Mai 2001 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der Hospitalisation vom 31. Juli bis 22. August 2001 hätten die Schmerzen um 70 % abgenommen. Danach sei ein Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % nach 10 Tagen wegen zunehmender Rückenschmerzen abgebrochen worden. Auch mittels ambulanter Physiotherapie habe sich keine Linderung der Rückenschmerzen mehr erreichen lassen. Der Beschwerdeführer habe über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung nach gluteal und rechtsbetont berichtet. Er könne noch während einer halben Stunde gehen und während 10 Minuten sitzen. Zeichen einer chronisch-entzündlichen Systemerkrankung hätten sich nicht finden lassen. Eine intensive Physiotherapie, eine Ergonomie-Instruktion und eine analgetische sowie thymoleptische Medikation im Sinne einer zentralen Schmerzmodulation seien durchgeführt worden. Auch sei er in Entspannungstechniken instruiert worden, und der Psychologe habe ihm Schmerzbewältigungsstrategien gezeigt. Subjektiv seien die Schmerzen praktisch unverändert geblieben und durch die Therapie kaum zu beeinflussen. Der Psychologe habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer psychotherapeutisch nicht erreichbar sei, sodass eine solche Therapie nicht angezeigt sei. In seiner schweren körperlichen Tätigkeit als Fenstermonteur sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, der degenerativen Veränderungen und weiterer Gegebenheiten aus allgemeinmedizinischer Sicht dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe aus rheumatologischer Sicht ab dem 28. Januar 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.3 Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 14. Juni 2002 (Urk. 7/6) bezüglich Diagnosen und Anamnese auf den Bericht des Stadtspitals C.___ (Urk. 7/7). Er bescheinigte jedoch dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Dieser habe als Fensterbauer jahrelang Schwerstarbeit verrichtet. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er keine Arbeitsfähigkeit erreichen, da er nicht länger als 10 Minuten sitzen oder stehen könne. Augrund der jetzigen Beschwerden sei eine Berentung angezeigt, da eine behinderungsangepasste Tätigkeit absolut nicht vorstellbar sei. Auch Dr. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, bescheinigte ihm in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/5) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Mai 2001. Wegen der Chronizität sei nicht mehr mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen, und es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
4. Aus den Akten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Glasbaumonteur nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht des Stadtspitals C.___ vom 1. Februar 2002 (Urk. 7/7) und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Stadtspital C.___ in Frage und macht geltend, dass hauptsächlich die Schmerzen seine Arbeitsfähigkeit einschränkten und er diesbezüglich noch nicht von einem Spezialarzt untersucht worden sei (Urk. 1 S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) bestätigte zwar der Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. B.___, die Diagnosen des Stadtspitals C.___, schätzte aber deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders ein, indem er ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit bescheinigte. Offensichtlich stützte Dr. B.___ seine divergierende Einschätzung aber lediglich auf die Äusserungen des Beschwerdeführers ab, ohne diese kritisch und objektiv zu würdigen. Mit dem ausführlichen Untersuchungsergebnis im Bericht des Stadtspitals C.___ setzte sich Dr. B.___ nicht auseinander und begründete auch nicht bezüglich der objektiv feststellbaren Gesundheitseinschränkungen, wieso er die Arbeitsfähigkeit anders beurteile. Daher kommt der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ kein Beweiswert zu. Ebenfalls kein Beweiswert kommt der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ zu, da er diese überhaupt nicht begründete (vergleiche Urk. 7/5). Demgegenüber sind im Bericht des Stadtspitals C.___ (Urk. 7/7), was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht betrifft, die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten begründet, sodass darauf abgestellt werden kann (vergleiche BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Im Bericht wurde aber auf ein Missverhältnis zwischen dem objektiv feststellbaren Gesundheitsschaden und den vom Beschwerdeführer subjektiv verspürten Schmerzen hingewiesen. So wurde festgehalten, dass die Schmerzen trotz Behandlung subjektiv praktisch unverändert blieben und mittels Therapie kaum zu beeinflussen waren (Urk. 7/7 S. 3). Der Spitalpsychologe zog offensichtlich eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht, verneinte dann aber diese Möglichkeit, weil der Beschwerdeführer psychotherapeutisch nicht erreichbar sei (vergleiche Urk. 7/7 S. 2). Diese Feststellung schliesst aber einen psychischen Gesundheitsschaden nicht aus. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer thymoleptische (stimmungshebende) Medikamente verschrieben wurden (Urk. 7/7 S. 3), ist ein Hinweis auf eine psychische Störung. Demzufolge bezieht sich der Bericht des Stadtspitals C.___, was die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit betrifft, auch ausdrücklich nur auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, können auch Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil R. vom 19. März 2003, I 367/02, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Im Bericht des Stadtspitals C.___ wurden in der Diagnose auch psychosoziale Belastungsfaktoren aufgeführt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Somit ergibt sich, dass sich die Frage, ob eine von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt und ob es dem Beschwerdeführer trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen zumutbar ist, einer Arbeit nachzugehen, nicht beantworten lässt, weshalb der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der versicherten Person zu veranlassen (vergleiche das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen M. vom 13. September 2002, I 397/02, Erw. 3b). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers anordne, die in nachvollziehbarer Weise darüber Aufschluss zu geben hat, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten aus somatischer Sicht, aus psychischer Sicht und in Würdigung beider Aspekte eine Arbeitsfähigkeit besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. September 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).