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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 IV.2002.00559

15 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,276 parole·~16 min·4

Riassunto

Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit

Testo integrale

IV.2002.00559

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 16. Juli 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) IV-Stelle R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? P.___, geboren 1950, arbeitete von 1997 bis 28. Februar 2001 als K?chenhilfe im Restaurant A.___ in ___ (Urk. 10/14/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 20. Dezember 2000 k?ndigte der Arbeitgeber das Arbeitsverh?ltnis per 28. Februar 2001 mit der Begr?ndung, dass der Gesundheitszustand der Versicherten es ihr nicht erlaube, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 10/14/2). Mit Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 18. Juli 2000 beantragte P.___ Hilfsmittel (Urk. 10/20). Mit Verf?gung vom 22. September 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten Hilfsmittel (orthop?dische Serienschuhe nach ?rztlicher Verordnung) vom 22. September 2000 bis 30. September 2010 zu (Urk. 10/6). Am 19. Januar 2002 meldete sich die Versicherte zum zweiten Mal; diesmal zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/16 Ziff. 7.8). 1.2???? Die IV-Stelle holte zwei medizinische Berichte (Urk. 10/7-8) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/14/1) ein, veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konti (Urk. 10/15) und berufliche Abkl?rungen (Urk. 10/13). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/3/1, Urk. 10/4) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 11. September 2002 einen Rentenanspruch mit der Begr?ndung, dass die Versicherte in einer behinderungsangepassten Hilfst?tigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen k?nne (Urk. 2 = Urk. 10/1).

2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 11. September 2002 sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten und es sei eine psychiatrische Abkl?rung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Zudem sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 25. November 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 25. November 2002 wurde das Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdef?hrerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ohne Ber?cksichtigung der ?nderung des psychischen Beschwerdebildes die ihr zustehende ganze Rente nicht zugesprochen. Eine Begr?ndung hierf?r werde in der angefochtenen Verf?gung ?berhaupt nicht angegeben, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als willk?rlich zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 4). 1.2???? Gem?ss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willk?r behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willk?rlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gr?nden schlechthin nicht vertreten l?sst oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderl?uft. Willk?rliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere L?sung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen w?re (BGE 128 I 182 Erw. 2.1, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw. 2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 1.3???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte ihre leistungsabweisende Verf?gung vom 11. September 2002 (Urk. 2) auf die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (Urk. 10/7-8). Da diese ?rztlichen Berichte keine Hinweise enthalten, dass die Beschwerdef?hrerin psychische Beschwerden aufwies, ist nicht ersichtlich, weshalb die Begr?ndung der Beschwerdegegnerin willk?rlich sein sollte, wenn sich die ?rzte nicht zu psychischen Beschwerden ?usserten. Die Beschwerdegegnerin setzte sich in der Begr?ndung ihrer leistungsabweisenden Verf?gung sachlich und ausf?hrlich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Die Begr?ndung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht als willk?rlich zu bezeichnen und die entsprechende R?ge der Beschwerdef?hrerin offensichtlich unbegr?ndet.

2. 2.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2???? Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidit?t die durch einen k?rperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde Erwerbsunf?higkeit. 2.3???? Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendende gesetzliche Bestimmung ?ber die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 1), weshalb darauf verwiesen werden kann. 2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.?????? Strittig ist der Invalidit?tsgrad der Beschwerdef?hrerin. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem 8. Juni 2000 krankheitsbedingt ohne Unterbruch in erheblichem Masse eingeschr?nkt sei. Der Beginn der einj?hrigen Wartezeit werde auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Auch nach Ablauf des Wartejahres sei von einer unverminderten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auszugehen, weshalb der Beschwerdef?hrerin gem?ss medizinischer Beurteilung die bisherige T?tigkeit als K?chenhilfe nicht mehr m?glich sei. Hingegen sei ihr eine k?rperlich leichtere, sitzende T?tigkeit, ohne Arbeiten ?ber Kopfh?he aus fach?rztlicher Sicht in vollem Umfange zumutbar. Es sei der Beschwerdef?hrerin daher m?glich, in Aus?bung einer behinderungsangepassten Hilfst?tigkeit, beispielsweise in der Industrie, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Erwerbseinbusse betrage Fr. 4'807, woraus sich ein Invalidit?tsgrad von lediglich 11 % ergebe (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort erg?nzte die Beschwerdegegnerin, dass die medizinische Aktenlage keine Hinweise auf psychische Beschwerden enthalte (Urk. 9). 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin wandte ein, die Beschwerdegegnerin anerkenne grunds?tzlich ihre Leistungspflicht. Mit der angefochtenen Verf?gung wolle sie ohne Ber?cksichtigung der ?nderung des psychischen Beschwerdebildes einfach, ohne Angabe einer Begr?ndung, die ihr zustehende ganze Rente nicht zusprechen. Die Beschwerdegegnerin gehe daher willk?rlich vor, wenn sie einen Invalidit?tsgrad von 11 % feststelle. Diese Feststellung stehe, wenn man die Krankengeschichte in Betracht ziehe, in krassem Widerspruch zur aktenkundigen Situation. Der behandelnde Arzt habe ?ber die Bemessung der Rente allergr?sstes Erstaunen bekundet, da keine Therapie erfolgreich gewesen sei. Sie leide nach wie vor an den immer gleich schlimmen physischen Beschwerden. Des Weiteren habe sich ihr psychischer Zustand drastisch ver?ndert. Bereits aufgrund ihrer physischen Beschwerden m?sste die ihr richtigerweise zustehende ganze Rente zugesprochen werden, weiter seien bez?glich ihres psychischen Zustandes immer noch nicht die dringend ben?tigten Abkl?rungen getroffen worden. In der langen Zeit der Qualen sei die Beschwerdef?hrerin depressiv geworden und sehe keinen Sinn mehr im Leben. Sie befinde sich in einem Loch. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, komme in seinem Bericht vom 22. Januar 2002 zum Schluss, dass sie 100 % arbeitsunf?hig sei. Sie m?sse als vollkommen invalid f?r ihre bisherige berufliche T?tigkeit als K?chenm?dchen bezeichnet werden. Auch eine leichte Hilfsarbeit, die im Sitzen ausgef?hrt werde, sei ihr unzumutbar. Aufgrund der Tatsache, dass sie Wirbels?ulenbeschwerden habe, sei es ihr unm?glich l?nger als f?nfzehn Minuten zu sitzen, ohne grosse Schmerzen zu ertragen. Sogar f?r das Duschen und Anziehen der Kleider ben?tige sie Hilfe. Ihr k?rperlicher Zustand sei sehr schlecht. Aus diesem Grunde sei es schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin dazu komme zu behaupten, der Invalidit?tsgrad betrage lediglich 11 %. Auch verm?ge sie nicht darzutun, wie und wo die Beschwerdef?hrerin denn realerweise noch ein Erwerbseinkommen erzielen k?nnte. Der angefochtenen Verf?gung mangle es an jeglicher nachvollziehbarer Begr?ndung, inwiefern ihr Gesundheitszustand eine derart drastische Besserung erfahren haben solle, weshalb die angefochtene Verf?gung unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 BV antragsgem?ss aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4 ff.).

4. 4.1???? Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Januar 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose (Urk. 10/7/1 S. 1 lit. A): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: -???????? Dekompensierte Knick-Senk-F?sse beidseits (Grad IV nach Johnson) mit fortgeschrittener talonavicularer und naviculo-cuneiformer Arthrose beidseits Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: -???????? Intermittierendes subacromiales Impingementsyndrom der Schulter rechts -???????? Carpaltunnelsyndrom rechts -???????? Adipositas." ???????? Die Beschwerdef?hrerin sei in ihrer zuletzt ausge?bten T?tigkeit als K?chenm?dchen seit dem 8. Juni 2000 zu 100 % arbeitsunf?hig (Urk. 10/7/1 S. 1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei station?r. Die Arbeitsf?higkeit k?nne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdef?hrerin ben?tige Spezialschuhe. Eine erg?nzende medizinische Abkl?rung halte er nicht f?r angezeigt (Urk. 10/7/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-4 und Ziff. 6). Seiner Meinung nach werde die Beschwerdef?hrerin aufgrund der klinischen Befunde und des Krankheitsverlaufes nie mehr in einem fussbelastungsabh?ngigen Beruf arbeiten k?nnen. Gem?ss Bericht der ?rzte der Klinik Balgrist liege theoretisch eine Arbeitsunf?higkeit f?r mittelschwere bis schwere Arbeit von 100 % vor, f?r leichtere Arbeiten im Sitzen bestehe jedoch eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/7/1 S. 2 lit. D Ziff. 7). Der Beschwerdef?hrerin sei eine leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit, ohne vorgeneigtes Stehen, Knien, Arbeiten in Kniebeuge und Stehen und ohne Gehen ?ber 50 Meter und Treppen steigen zumutbar (Urk. 10/7/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu pr?fen. In der bisherigen Berufst?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin keine T?tigkeit mehr zumutbar. Hingegen sei die Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten sitzenden T?tigkeit ohne Belastung der F?sse ab sofort zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 10/7/2 S. 2). 4.2???? Am 15. April 2002 verwies Dr. C.___, Assistenzarzt, Orthop?dische Universit?tsklinik Z?rich, Schweizerisches Paraplegikerzentrum, Balgrist, in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht auf den von Dr. med. D.___ und ihm selbst erstellten, beiliegenden Bericht der Fusssprechstunde vom 21. M?rz 2002 (Urk. 10/8/3). In diesem Bericht stellten die beiden ?rzte dieselbe Diagnose wie Dr. B.___ in seinem Bericht vom 27. Januar 2002. Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin sei besserungsf?hig. Deren Arbeitsf?higkeit k?nne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die Beschwerdef?hrerin ben?tige Hilfsmittel (Urk. 10/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-4). Der Beschwerdef?hrerin sei eine leichte T?tigkeit in sitzender Position ohne ?berkopfarbeiten ohne l?ngeres Gehen zumutbar (Urk. 10/8/2 S. 1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu pr?fen. In ihrer bisherigen Berufst?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin keine T?tigkeit mehr zumutbar, jedoch sei ihr in einer behinderungsangepassten T?tigkeit eine ganzt?gige Erwerbst?tigkeit zumutbar (Urk. 10/8/2 S. 2).

5. 5.1 Bez?glich der Diagnosen der Beschwerdef?hrerin in k?rperlicher Hinsicht liegen ?bereinstimmende Beurteilungen der ?rzte vor (Urk. Urk. 10/7/1 S. 1 lit. A, Urk. 10/8/3 S. 1). Die medizinischen Akten enthalten weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdef?hrerin an psychischen Beschwerden litt, noch hielten die ?rzte eine Abkl?rung in psychiatrischer Hinsicht f?r notwendig. In diesem Sinne hielten sowohl Dr. B.___ (Urk. 10/7/1 S. 2 lit. C Ziff. 6), als auch Dr. C.___ (Urk. 10/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 6) gegenteils fest, dass sie eine erg?nzende medizinische Abkl?rung nicht f?r angezeigt erachteten. Auch lassen ihre ?brigen Ausf?hrungen (vgl. Urk. 10/7/1 S. 2, Urk. 10/8/3 S. 1 f.) nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdef?hrerin depressiv sei oder psychische Beschwerden anderer Art aufweise. Zudem gab auch die Beschwerdef?hrerin selbst bei ihrer Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen betreffend ihrer Behinderung an, an Arthrose und nicht zus?tzlich an psychischen Beschwerden zu leiden (Urk. 10/16 Ziff. 7.2). 5.2 Aufgrund dieser Aktenlage gehen sowohl die Beschwerdef?hrerin als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer angestammten T?tigkeit als K?chenhilfe zu 100 % arbeitsunf?hig ist (Urk. 1 Urk. 2 S.1). Dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer starken Knick-Spreizfussdeformit?ten nicht mehr in einer die F?sse belastenden T?tigkeit arbeiten kann, erscheint aufgrund der Akten als nachvollziehbar. Bez?glich ihrer Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit sind die Argumente der Beschwerdef?hrerin offensichtlich unbegr?ndet und teilweise aktenwidrig. Dr. B.___ und Dr. C.___ im Gegensatz zu den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin gingen ?bereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig war (Urk. 10/7/2 S. 2, Urk. 10/8/2 S. 2). Sie hielten dementsprechend im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten, sitzenden T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig sei (Urk. 10/7/2 S. 1, Urk. 10/8/2 S. 1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdef?hrerin, wie von ihr geltend gemacht, aufgrund ihrer Fussbeschwerden eine sitzende, k?rperlich leichte T?tigkeit nicht zumutbar sein sollte. Insbesondere sind den medizinischen Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin an Wirbels?ulenbeschwerden litt, welche es ihr verunm?glichten, l?nger als f?nfzehn Minuten zu sitzen (Urk. 1 S. 5). Zudem ist die Frage, ob die Beschwerdef?hrerin in einer ihrer Behinderung angepassten T?tigkeit tats?chlich ein Einkommen erzielt (vgl. Urk. 1 S. 5), unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht massgebend. Der Beschwerdef?hrerin ist anzurechnen, welches Einkommen sie in einer ihrer Behinderung angepassten T?tigkeit erzielen k?nnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin in einer Verweisungst?tigkeit im oben erw?hnten Sinne zu 100 % arbeitsf?hig ist.

6. 6.1???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdef?hrerin im Jahre 2000 einen Monatslohn von Fr. 3'600.-- erzielt und keinen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 10/14/1 S. 2 Ziff. 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen f?r das Jahr 2000 von Fr. 43'200.-- (3'600.-- x 12) (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/5 S. 1). Aufgrund der aktenkundigen Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin am 8. Juni 2000 erkrankte (vgl. Urk. 10/17/2), kann den Berechnungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdef?hrerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.-- erzielte (Urk. 10/14/1 S. 2 Ziff. 20), gefolgt werden. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 43'200.-- f?r das Jahr 2000 ist somit als Valideneinkommen einzusetzen. 6.2???? Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf drei Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/13). Es handelt sich dabei um ?berwiegend sitzend beziehungsweise teils sitzend, teils stehend auszu?bende T?tigkeiten mit Tragbelastungen bis h?chstens 5 kg beziehungsweise teilweise bis 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 4.1-2) kann das Erfordernis der k?rperlich leichten T?tigkeit ohne weiteres als erf?llt betrachtet werden. Hingegen erscheint als fraglich, ob die ausgew?hlten T?tigkeiten auch dem Erfordernis einer sitzenden T?tigkeit zu gen?gen verm?gen. 6.3???? Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da f?r die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenl?hne beigezogen werden k?nnen; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnans?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a). 6.4???? Das im Jahr 2000 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'658.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 43'896.-- im Jahr (Fr. 3'658.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 45'871.-- (Fr. 43'896.-- : 40,0 x 41,8). 6.5???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t und Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen). ???????? Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdef?hrerin nach der bisherigen, k?rperlich anstrengenden T?tigkeit als K?chenhilfe nur noch sitzende, k?rperlich leichte Arbeiten verrichten kann. Selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % - wof?r hier keine Anhaltspunkte bestehen - erg?be sich keine rentenerhebliche Invalidit?t. Es resultierte bei Vollzeitbesch?ftigung, wie sie der Beschwerdef?hrerin zuzumuten ist, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34'430.-- (Fr. 45'871.-- x 0,75). 6.6???? Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 43'200.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem zu Gunsten der Beschwerdef?hrerin angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34'430.-- (vorstehend Erw. 6.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'770.--, was einem Invalidit?tsgrad von? rund 21 % entspricht. W?rde man der Berechnung des Invalidit?tsgrades die Profile der Dokumentation ?ber Arbeitspl?tze (DAP) zugrunde legen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat, erg?be sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'393.-- (vgl. Urk. 10/13) und somit ein Invalidit?tsgrad von 11,12 %. ???????? Aus Gesagtem erweist sich Abweisung der Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung jedenfalls im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. ???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter f?hrt in seiner Honorarnote vom 7. Juli 2003 einen Stundenaufwand von 6 Stunden und 35 Minuten an (Urk. 12). Aus der Beschwerdeschrift geht indessen keine Aktenkenntnis hervor; das geltend gemachte Studium der Vorakten ist daher auf 1 Stunde zu reduzieren.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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